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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1940).

(Vom 11. April 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 48 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1.

2.

3.

4.

Peter Meng, 1876, Landwirt, Trimmis (Graubünden).

Adolf Gehrig, 1898, Landwirt, Berikon (Aargau).

Fritz Schöni, 1903, Landwirt, Allmendingen/Thun (Bern).

Peter Schenker, 1884, Landwirt, Däniken (Solothurn).

(Lebensmittelpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln usw.

vom 8. Dezember 1905 sind verurteilt worden: 1. Peter Meng, verurteilt am 80. Oktober 1987 vom Kreisgericht der V Dörfer zu Fr. 400 Busse wegen fahrlässiger Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz 11,5 % betrug.

Meng ersucht um möglichst weitgehende Herabsetzung der Busse, deren Bezahlung ihm infolge seiner finanziell bedrängten Lage und grosser Familienlasten schwer falle. Er habe nur fahrlässig gehandelt, indem er es an der Aufsichtspflicht des Milchlieferanten habe fehlen lassen.

Der Gemeinderat von Trimmis kann dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis ausstellen und ihn zur Begnadigung empfehlen. Das urteilende Gericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Während das Justizdepartement des Kantons Graubünden mit Eücksicht auf die bedrängte Lage des Verurteilten ein weitgehendes Entgegenkommen beantragt, spricht sich das eidgenössische Gesundheitsamt aus grundsätzlichen Erwägungen gegen jede Begnadigung aus.

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Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst ein Bussenviertel aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Meng in Baten Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir unserseits den Erlass des Bussenrestes. Dieser Antrag drängt sich um so mehr auf, als das Strafmass etwas hoch ausgefallen ist.

2. Adolf Gehrig, verurteilt am 17. Juni 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 60 Busse wegen Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz 6,8 % betrug. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 6. Oktober 1939 abgewiesen.

Gehrig ersucht um gänzlichen Erlass der Freiheitsstrafe sowie um Herabsetzung der Kosten erster und zweiter Instanz, wozu er in der Hauptsache folgenden Umstand geltend macht: der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe sei ihm sowohl vor erster als vor oberer Instanz deshalb verweigert worden, weil er angeblich eine längere, Vorstrafe aufgewiesen habe. Erst nach Beendigung des Strafverfahrens vor der kantonalen Oberinstanz habe man entdeckt, dass die erwähnte Vorstrafe -- eine sechswöchige Zuchthausstrafe -- nicht ihn betreffe, sondern seinen Zwillingsbruder.

Der Gemeinderat von Berikon stellt dem Verurteilten ein ausgezeichnetes Leumundszeugnis aus. Das urteilende Gericht und die kantonale Strafregistratur bestätigen die Richtigkeit der Gesuchsanbringen und empfehlen den Verurteilten zur Begnadigung.

In Anbetracht der besonderen Verumständungen des Falles beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von zwei Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Gehrig während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich auch nicht neuerdings der Verwässerung von Milch schuldig mache. -- Der Entscheid über einen allfälligen Erlass der Verfahrenskosten ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde.

3. Fritz Schöni, verurteilt am 30. Juni 1939 vom Amtsgericht Thun zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse wegen fortgesetzter Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz ungefähr 4 % betrug.

Für Schöni ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass
der Gefängnisstrafe, wozu er ausführt, Schöni sei in seiner geistigen Gesundheit derart beeinträchtigt, dass er die Tragweite seiner Handlung nicht habe wahrnehmen können. Er leide gegenwärtig an schweren Gemütsdepressionen. Busse und Verfahrenskosten seien bezahlt.

Das Polizeiinspektorat von Thun bestätigt, dass Schöni an Geistesschwäche leide. Er gelte als sehr solid, sparsam, ja sogar geizig. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes stellt hingegen fest, dass der Verurteilte imstande sei,

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allein ein Pachtgut richtig zu bewirtschaften; er sei daher der Ansicht, Schöni sei sich der Folgen seiner verwerflichen Handlungsweise wohl bewusst gewesen.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Begierungsstatthalter von Thun, der Polizeidirektion des Kantons Bern und dem eidgenössischen Gesundheitsamt die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen. Dieser weitgehende Antrag stützt sich einzig auf die ungünstige erbliche Veranlagung und auf die seelische Verfassung des Verurteilten.

4. Peter Schenker, verurteilt am 26. Juni 1939 vom Amtsgericht OltenGösgen zu drei Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse wegen fortgesetzter Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz einmal 89 % betrug.

Für Schenker, der die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat, ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung hinsichtlich der Busse, wozu sie den Sachverhalt schildert, die Schuldfrage erneut aufwirft und die Vorsätzlichkeit verneint. Die Eingabe wird auch noch durch eine Zuschrift der Tochter des Verurteilten unterstützt.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn und das eidgenössische Gesundheitsamt, auf deren Mitberichte wir besonders verweisen, beantragen entschieden Abweisung.

In einem Bericht wird Schenker als Alkoholiker bezeichnet, der zudem schlecht beleumdet sei. Die Gesuchsangaben sind nicht glaubhaft. Wie Frau Schenker selbst erklärt, würde die Umwandlung der Busse in Gefängnis dem Verurteilten nicht schaden. Angesichts dieser Umstände und der einhelligen Stellungnahme der Kantons- und Bundesbehörden beantragen auch wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörden.

5. Arnold Pfenninger, 1881, Kaufmann, Nyon (Waadt).

(Lebensmittelpolizei, Verkehr mit Fleisch.)

5. Arnold Pfenninger, verurteilt am 8. Juni 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 41 und 46 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln usw. vom 8. Dezember 1905 zu Fr. 250 Busse und zum Verbot seiner Berufsausübung auf die Dauer von 5 Jahren wegen verbotenen Hausierens mit Fleisch.

Pfenninger ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf stellt fest, dass Pfenninger in dieser Hinsicht schon mehrfach vorbestraft ist. Er bezeichnet die vom Polizeigericht erkannte Geldstrafe als angemessen und kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

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Da Bückfall vorliegt und Pfenninger einer Begnadigung nicht würdig ist, beantragen wir mit dem eidgenössischen Veterinäramt ohne weiteres Abweisung. Es sei auf die Urteilsbegründung hinsichtlich des Strafmasses verwiesen.

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9.

10.

11.

Fritz Schertenleib, 1906, Maurer, Orpund (Bern), Oskar Wenger, 1919, Hilfsarbeiter, Hauenstein (Solothurn), Hans Nydegger, 1908, Fabrikarbeiter, Münsingen (Bern), Wilhelm Sprenger, 1875, Kaufmann, Boswil (Aargau), Gotthold Meier, 1887, Bäcker, Wettingen (Aargau), Hermann Imhoî, 1890, Transportunternehmer, Binningen (Basel-Landschaft).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 6. Fritz Schertenleib, verurteilt am 14. November 1939 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu Fr. 20 Busse, weil er einen schweren Lastwagen mit einem Führerausweis der unteren Fahrzeugkategorie geführt hatte.

Schertenleib ersucht um Begnadigung, wozu er darlegt, er habe die betreffende Fahrt nur gefälligkeitshalber unternommen, indem er für einen im Aktivdienst befindlichen Kollegen eingesprungen sei. Es habe sich um eine dringende Angelegenheit gehandelt, und er habe nur einen Dienst erweisen wollen.

Der Gemeinderat von Orpund empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung.

Der Regierungsstatthalter von Delsberg verzichtet auf eine Stellungnahme, da er den Gesuchsteller nicht persönlich kenne. Die Polizeidirektion des Kantons Bern hat keinen Anlass, die Gesuchsangaben zu bezweifeln, und die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.

Mit Eücksicht auf die besonderen Verumständungen des Falles und die Vorstrafenlosigkeit des Verurteilten beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse.

7. Oskar Wenger, verurteilt am 28. März 1938 vom Amtsgericht OltenGösgen zu Fr. 60 Busse, weil er am 6. März 1938, ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein, auf einem nicht immatrikulierten und auch nicht versicherten Motorrad gefahren war.

Ein Freund der Familie Wenger ersucht für den Gebüssten um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt darlegt und die äusserst bescheidenen Verhältnisse der zahlreichen Familie geltend macht. Der Verurteilte sei gegenwärtig in der Eekrutenschule, wo er nicht verdiene.

Ein Polizeibericht bestätigt die Begründetheit der Gesuchsanbringen in vollem Umfang.

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Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Wenger Fr. 80 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte. Wir verweisen auf die Akten.

8. Hans Nydegger, verurteilt am 16. August 1989 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen zu Fr. 150 Busse, weil er am 31. Juli 1939 in angetrunkenem Zustande auf einem mit ungenügenden Bremsen versehenen Motorrad gefahren war, wobei er einen Badfahrer unvorsichtig überholte und dabei verunfallte.

Nydegger ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er seine bedrängte Lage als Familienvater mit bescheidenem Verdienst geltend macht.

Der Gemeinderat von Münsingen hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Nydegger ist mehrmals vorbestraft. Er weist namentlich schon sechs verbüsste Freiheitsstrafen auf. Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir daher ohne weiteres Abweisung. -- Der Entscheid über einen allfälligen Kostenerlass ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, sondern ausschliesslich der kantonalen Vollzugsbehörden.

9. Wilhelm Sprenger, verurteilt am 23. September 1989 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse wegen Führens eines Automobils in angetrunkenem Zustande.

Sprenger ersucht um gänzlichen oder wenigstens bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft, Zeugenaussagen bemängelt und seinen bisher ungetrübten Lebenswandel geltend macht. Der Eingabe sind mehrere Zeugnisse beigelegt.

Der Gemeinderat von Boswil stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus, und das urteilende Gericht kann ihn zur Begnadigung empfehlen.

Mit Eücksicht auf das Alter des Verurteilten und den Umstand, dass die Widerhandlung keinen Unfall verursacht hat, beantragt die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes den Erlass der Freiheitsstrafe.
Demgegenüber beantragen wir Abweisung, weil Sprenger zahlreiche Vorstrafen aufweist und das urteilende Gericht alle etwa vorhandenen Milderungsgründe bereits bei der Urteilsfällung berücksichtigt hat. Der Begnadigungsweg ist im übrigen nicht Bechtsmittelersatz. Wir verweisen auf die Urteils er wägungen.

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10. Gotthold Meier, verurteilt am 6. Oktober 1939 vom Obergericht des Kantons Aargau in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse wegen Führens eines Automobils in angetrunkenem Zustande und Verursachens eines Verkehrsunfalles.

Meier ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, die ihn sehr hart treffe. Seine Entschuldigungsgründe sind dieselben, die er bereits vor den Gerichtsbehörden geltend machte.

Der Gemeinderat von Wettingen stellt den guten Leumund des Gesuchstellers fest. Das urteilende Gericht überlässt den Entscheid der Würdigung der Begnadigungsbehörde.

Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir, das Gesuch abzuweisen, wobei wir uns zur Hauptsache auf die obergerichtlichen Urteilserwägungen beziehen. Die Frage des bedingten Strafvollzuges ist von der Berufungsinstanz eingehend geprüf t worden.

11. Hermann Imhof, verurteilt am 25. Januar 1989 vom Bezirksgericht Kheinfelden zu 7 Tagen Gefängnis und Fr. 500 Busse wegen Anstiftung seiner Angestellten zum Führen von Lastwagenzügen ohne gültige Fahrzeugausweise.

Auf eingereichte Beschwerden wurde sowohl vom Obergericht des Kantons Aargau als auch von der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes eines Formfehlers wegen nicht eingetreten.

Der dieser Angelegenheit zugrunde liegende Sachverhalt ist kurz folgender : Im Kanton Basellandschaft wird bei quartalsweiser Bezahlung der Automobilsteuern der Fahrzeugausweis durch einen Stempelaufdruck jeweils nur für das nächste Vierteljahr erneuert. Imhof, der u. a. ein konzessioniertes Autotransportunternehmen betreibt, für welches im Motorfahrzeuggebührentarif Ermässigungen vorgesehen sind, -- deren Festsetzung im Ermessen der basellandschaftlichen Kegierung liegt --, ersuchte die zuständigen Kantonsbehörden Ende März 1938 um Herabsetzung der bisher entrichteten Gebühren. In der Erwartung eines Entscheides sah er von der Bezahlung der Steuer für das zweite Vierteljahr ab. Die Kontrollschilder wurden ihm trotzdem belassen. Zwei seiner Chauffeure wurden aber im Laufe des Monats Mai auf aargauischem Gebiet ohne gültige Fahrzeugausweise betroffen und den Strafgerichten überwiesen.

In einer längeren Eingabe ersucht Imhof um Begnadigung, wozu er den ganzen Sachverhalt schildert. Die Verbüssung der beiden Strafen
würde sein Unternehmen zweifellos gefährden.

Das Bezirksgericht Eheinfelden hat mit Eücksicht auf die besonderen Verumständungen des Falles gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf deren Mitbericht vom 26. Oktober 1939 besonders verwiesen sei, hält ebenfalls dafür, dass die ausgefällte Strafe auf dem Wege der Begnadigung gemildert werden solle.

Sie würde jedoch die Streichung der Freiheitsstrafe und die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 als genügendes Entgegenkommen betrachten. Die Polizei-

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abteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ist der Ansicht, dass die Praxis der basellandschaftlichen Eegierung im Widerspruch zu Art. 6, Abs. l, des Motorfahrzeuggesetzes steht, wonach die Ausweise für das Kalenderjahr ausgestellt werden und jährlich zu erneuern sind.

Um dem im vorliegenden Fall bestimmt ungewöhnlichen Sachverhalt Eechnung zu tragen, beantragen wir abschliessend den Erlass der siebentägigen Gefängnisstrafe und die Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Ein weiteres Entgegenkommen erscheint im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Verurteilten jm Gebiete des Motorfahrzeuggesetzes als nicht angebracht.

12. Félicie Thuülard, 1885, Geschäftsfrau, Genf.

(Lotterievergehen.)

12. Félicie Thuillard ist am 13. November 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 38 und 43 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien usw. zu Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil sie in ihrem Tabakladen Lose der in der Schweiz verbotenen französischen «Loterie nationale» verkauft hatte.

Die Verurteilte ersucht um Erlass eines wesentlichen Teils der Busse, wozu sie geltend macht, es handle sich um eine ganz geringfügige Verfehlung.

Sie sei sich der Strafbarkeit ihres Tuns nicht bewusst gewesen. Sie lebe ausserdem in bescheidenen Verhältnissen.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf stellt fest, dass die Gesuchstellerin bis dahin keinerlei Anstrengung zur Entrichtung der Busse gemacht hat. Es können ihr weitgehend Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung sind wir der Ansicht, dass das Urteil des Genfer Polizeigerichts im Vergleich zu andern ähnlichen Fällen als mild bezeichnet werden kann. Wir beantragen daher die Gesuchsabweisung, unter Zubilligung von kleineren Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörden.

13. Hans Fritschi, 1907, Gärtnermeister, Bad Eagaz (St. Gallen), 14. Albert Bachmann, 1906, Gipser, Zürich-Altstetten, (Strafvorschriften für den passiven Luftschutz.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz sind verurteilt worden: 13. Hans Fritschi, verurteilt am 27. Juli 1937 von der Gerichtskommission Sargans gemäss Art. 7 des Bundesratsbeschlusses zu Fr. 50 Busse, weil er anlässlich einer Verdunkelungsübung seine Wohnung nicht verdunkelt hatte, so dass die Luftschutzorgane wiederholt bei ihm vorsprechen und ihn verwarnen mussten.

391 Für den Gebüssten ersucht ein Sachwalter um Begnadigung, wozu er den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand schildert, die Schuldfrage erneut aufwirft und das Verhalten der Luftschutzkontrollorgane während der betreffenden Übung mit scharfen Ausdrücken bemängelt. Fritschi sei überdies nicht einmal zur Hauptverhandlung vorgeladen worden.

Das Bezirksamt Sargans widerlegt die Gesuchsanbringen, und die Luftschutzkommission des Kantons St. Gallen teilt mit, dass die Darstellung im Begnadigungsgesuch nicht den Tatsachen entspreche. Das kantonale Justizdepartement stellt fest, dass Fritschi auf die Neubeurteilung seines Falles wegen Aussichtslosigkeit verzichtet habe; es beantragt die Gesuchsabweisung.

Soweit die Verurteilung des Fritschi neue Angaben enthält, erweist sie sich als eine im Begnadigungsweg nicht überprüfbare Kritik. Zwingende Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Das Verhalten des Gesuchstellers am fraglichen Abend muss als Benitenz bezeichnet werden. Im übrigen ist es nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Wir beantragen daher mit der Abteilung für passiven Luftschutz des eidgenössischen Militärdepartementes desgleichen Abweisung.

14. Albert Bachmann, verurteilt am 1. Dezember 1937 vom Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 3 des Bundesratsbeschlusses zu drei Tagen Gefängnis und Fr. 30 Busse, weil er verschiedenen Aufforderungen, sich zur sanitarischen Untersuchung der Luftschutzorganisation seines Wohnortes einzufinden, nicht Folge geleistet hatte.

Für Bacümann ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, insbesondere um «Aufhebung des kriminellen Charakters» derselben. Der Verurteilte habe bereits das Begehren um Bevision dieses Urteils gestellt, mit der Begründung, das Bundesgericht habe Ende 1937 die Ungültigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des erwähnten Bundesratsbeschlusses, soweit er Strafnormen für kriminelle Tatbestände enthalte, festgestellt. Das Eevisionsbegehren sei jedoch vom Obergericht des Kantons Zürich aus Gründen des kantonalen Strafprozessrechtes abgewiesen worden. Für den Gesuchsteller handle es sich besonders darum, dass der kriminelle Charakter der Verurteilung aufgehoben werde. Die Strafe treffe diesen unbescholtenen Mann, der sich als junger Gipsermeister ehrlich durchs Leben schlage, sehr schwer. Den Sinn des passiven
Luftschutzes habe der Verurteilte damals nicht erfasst.

Der Staatsanwalt des Kantons Zürich, auf dessen Zuschrift vom 6. Dezember 1938 verwiesen sei, ist der Ansicht, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zweifellos eine Unbilligkeit bedeute, deren Beseitigung im Begnadigungsweg angebracht erscheine. Er könne dem Verzicht auf den Vollzug der Gefängnisstrafe um so eher zustimmen, als der Verurteilte neben den nicht unbedeutenden Gerichtskosten noch eine Busse zu entrichten habe. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich schliesst sich dem Antrag auf Erlass der Gefängnisstrafe an.

Mit der Abteilung für passiven Luftschutz des eidgenössischen Militärdepartementes beantragen wir unserseits den Erlass der Gefängnisstrafe von

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drei Tagen. Es würde tatsächlich eine gewisse Härte bedeuten, wenn die Freiheitsstrafe vollstreckt würde, während das Urteil möglicherweise aufgehoben worden wäre, wenn Bachmann sich an das Bundesgericht gewendet hätte.

Mit dem weiteren Begehren um Aufhebung des kriminellen Charakters der Bestrafung hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen. -- Zu bemerken ist schliesslich, dass ein Fall vorliegt, der noch unter einen nunmehr aufgehobenen Bundesratsbeschluss fiel, während heute in ähnlichen Fällen die Gefängnisstrafe gerechtfertigt wäre und keinesfalls zur Begnadigung führen dürfte.

15. Walter Aegerter, 1894, Gemüsehändler, Mühleberg (Bern), 16. Justin Blättler, 1896, Kaufmann, Beinach (Aargau), 17. Leo Nyffeler, 1905, Wirt, früher in Belp, jetzt in Grenay (Frankreich).

(Tierseuchenpolizei.)

Gemäss Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 80. August 1920 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, sind verurteilt worden: 15. Walter Aegerter, verurteilt am 31. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten IV in Bern zu Fr. 30 Busse, weil er am 25. Oktober 1938 trotz Verbotes den Berner Gemüsemarkt als Verkäufer besucht hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er folgendes geltend macht : Der Verurteilte hatte den anfänglich gegen das Strafmandat erhobenen Einspruch wegen scheinbarer Aussichtslosigkeit zurückgezogen. Andere des nämlichen Tatbestandes beschuldigte Marktbesucher seien jedoch auf erfolgten Einspruch hin freigesprochen worden.

Mit Bücksicht auf den erwähnten Umstand und die in ähnlichen Fällen bereits gewährte Begnadigung (Anträge 33--35 des Berichtes vom 16. November 1939, Bundesbl. II, 565/66) beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse.

16. Justin Blättler, verurteilt am 21. Dezember 1938 vom Statthalteramt Sursee und am 17. Mai 1939 vom Amtsgericht Willisau zu Bussen von Fr. 30 und Fr. 50 wegen Betretens von viehseuchenpolizeilich gesperrten Gebieten zwecks Aufnahme von Bestellungen.

Blättler ersucht unter Hinweis auf seine bedrängte Lage um Erlass von Bussen und Kosten. Er müsse mit seinem bescheidenen Verdienst für eine achtköpfige Familie sorgen.

Der Gemeinderat von Reinach stellt den guten Leumund des Gesuchstellers fest und bestätigt im übrigen die Gesuchsanbringen. Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht
geht hervor, dass Blättler eines Entgegenkommens durchaus würdig ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern widersetzt sich einer Begnadigungsmassnahme nicht, und das kantonale Justizdepartement beantragt den Erlass der Bussenhälften, fügt

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jedoch bei, dass es gegen eine allfällig weitergehende Begnadigung nichts einzuwenden hätte.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir, beide Bussen von insgesamt Fr. 80 auf einen Gesamtbetrag von Fr. 20 herabzusetzen. Die Frage nach dem Erlass der Verfahrenskosten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Begnadigungsbehörde.

' 17. Leo Nyffeler, verurteilt am 10. Dezember 1938 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen zu Fr. 100 Busse, weil er im November 1938 in einem viehseuchenpolizeilich gesperrten Gebiet gejagt hatte.

Nyffeler ersucht um den Erlass der Busse, wozu er geltend macht, andere des nämlichen Tatbestandes beschuldigte Jäger seien zu Bussen von je nur Fr. 30 verurteilt worden. Er lebe jetzt im Ausland, wo er Mühe habe, sein Brot zu verdienen.

Das urteilende Gericht hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Die Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern befürworten die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30.

Demgegenüber beantragen wir angesichts der sechs erlittenen Vorstrafen Ermässigung der Busse bloss um die Hälfte. Wir verweisen auf den Auszug aus dem Strafenregister.

18.

19.

20.

21.

22.

Gottlieb Fuhrer, 1874, Landwirt, Gündlischwand (Bern), Fritz Lauber, 1897, Briefträger, Achseten (Bern), Ernst Wehren, 1887, Zimmermann, Gsteig (Bern), Frieda Nyäeler, 1889, Hausfrau, Gondiswil (Bern), Emile Guenat, 1869, Gemeindepräsident, Le Noirmont (Bern).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: 18. Gottlieb Fuhrer, verurteilt am 18. September 1939 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 122.50 Busse wegen verbotenen Abholzungen.

Fuhrer ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, die zu Unrecht ausgesprochen worden sei. Infolge unglücklicher Verumständungen habe er es unterlassen, gegen das ihm zugestellte Strafmandat Einspruch zu erheben.

Der Gemeindeschreiber von Gündlischwand bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet die Begnadigung, welchem Antrag sich 'der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes anschliesst. Der Gerichtspräsident von Interlaken

394 hingegen kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären, ebensowenig die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen.

Der Strafanzeige des Kreisforstamtes Interlaken ist zu entnehmen, dass die im Begnadigungsgesuch vorgebrachten Entschuldigungsgründe mit der Wahrheit nicht übereinstimmen. Der Begnadigungsweg ist im übrigen nicht Eechtsmittelersatz. Wir beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung.

19. Fritz L au ber, verurteilt am 6. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er in seinen Waldungen eine kahlschlagähnliche Holznutzung im Halte von 40 Kubikmetern hatte vornehmen lassen.

Lauber ersucht um weitgehenden Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm infolge seiner bedrängten Lage schwer falle. Er habe sechs noch unmündige Kinder. Das Holz sei nur zum eigenen Gebrauch verwendet worden.

Der Gemeinderat von Frutigen bezeichnet den Gesuchsteller als fleissigen Mann und empfiehlt ihn zur Begnadigung. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigt die Gesuchsanbringen und kann die Herabsetzung der Busse um die Hälfte befürworten, während das Kreisforstamt entschieden Abweisung beantragt ; letzterem Antrag schliesst sich auch die Forstdirektion des Kantons Bern an.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Lauber Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir mit der kantonalen Polizeidirektion und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes.

20. Ernst Wehren, verurteilt am 19. August 1938 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 210 Busse, weil er in seinen Waldungen 60 Tannen im Halte von 42 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung geschlagen hatte.

Wehren ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe das Holz geschlagen, um sich Bargeld zur Begleichung dringender Verpflichtungen zu verschaffen, was näher belegt wird. Er bereue sein Vergehen und wolle den Schaden, soweit möglich, wieder gut zu
machen versuchen.

Der Gemeinderat von Gsteig und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes stellen fest, dass sich der Gesuchsteller in misslichen finanziellen Verhältnissen befindet; sie empfehlen Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Auch das Kreisforstamt Zweisimmen und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern befürworten die teilweise Begnadigung, sofern sich der Verurteilte verpflichte, die Schlagfläche nach forstamtlicher Weisung mit 1200 Tannen auszupflanzen.

395 Wie das Eegierungsstatthalteramt Saanen mitteilt, hat Wehren den Preis für die zu liefernden Setzlinge deponiert. Unter diesen Umständen und vor allem auch aus Kommiserationsgründen beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 105.

21. Frieda Nyffeler, verurteilt am 17. Juli 1939 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 240 Busse, weil sie in ihren Waldungen eine kahlschlagähnliche Holznutzung im Halte von 48 Kubikmetern ausführen liess.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie in der Hauptsache geltend macht, sie sei sich ihres strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Gondiswil und der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigen, dass die Gesuchstellerin in Unkenntnis der Gesetzesvorschriften gehandelt habe. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern stellen fest, dass Frieda Nyffeler mittlerweile die Bussenhälfte bezahlt hat.

In Würdigung der ganzen Aktenlage, namentlich des Umstandes, dass die Gesuchsanbringen glaubwürdig erscheinen, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Buss'enrestes von Fr. 120.

22. Emile Guenat, verurteilt am 29. November 1938 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 29 und 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 2125 Busse wegen verbotener Abholzungen im Halte von 425 Kubikmetern.

Guenat ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt darlegt und geltend macht, er sei zur Zeit der Begehung der Widerhandlung schwer krank gewesen; sein junger, noch unerfahrener Sohn habe an seiner Stelle die laufenden Geschäfte erledigt. Er habe zwölf Kinder erzogen, wovon sechs sich unter den Fahnen befänden. Die Bezahlung der Busse sei für ihn eine materielle Unmöglichkeit.

Dem Begnadigungsgesuch wird ein Arztzeugnis beigelegt, woraus hervorgeht, dass Guenat während der in Frage kommenden Zeitspanne in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig war. Der Gemeinderat von Noirmont und die Eegierungsstatthalter der Amtsbezirke Delsberg und Freibergen bestätigen die Begründetheit der in der Eingabe aufgestellten Behauptungen und empfehlen den Verurteilten zur Begnadigung. Das
Kreisforstamt Delsberg und der Oberförster des Jura, auf deren Mitberichte besonders verwiesen sei, stellen die Schwere des Vergehens fest, befürworten aber im Hinblick auf das hohe Alter des Verurteilten und die insgesamten Verumständungen des Falles die Herabsetzung der Busse um die Hälfte. -- Diesem Antrag schliessen sich auch die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern an.

Guenat hat anlässlich der Gerichtsverhandlung erklärt, dass er allein die strafrechtliche Verantwortung für die Widerhandlung übernehmen müsse, ein

396

Umstand, der die heute vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vorneherein entkräftet. Angesichts seines hohen Alters, seiner zahlreichen Familie und seiner scheinbar nicht beneidenswerten finanziellen Lage beantragen wir jedoch mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, desgleichen den Erlass der Bussenhälfte. Ein weiteres Entgegenkommen erscheint aber im Hinblick auf die Schwere des Vergehens und die Art, wie vorgegangen wurde, als nicht angebracht. Es mag den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden überlassen werden, bei drohender Umwandlungsstrafe gegebenenfalls zu entscheiden, ob der Verurteilte angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustandes straf erstehungsfähig sei.

23. Giulio Tamburini, 1909, Landwirt, Miglieglia (Tessin), 24. Willy Saxer, 1913, Fabrikarbeiter, Anglikon (Aargau), 25.. Emil Purst, 1914, Handlanger, Brislach (Bern), 26. Walter Oehrli, 1918, Gärtner, Matten (Bern), 27. Theodor Sperlich, 1895, Kürschner, Eupperswil (Aargau), 28. Joseî Schäli, 1891, Landwirt, Giswil (Obwalden), 29. Walter Ming, 1917, Landwirt, Giswil, 30. Heinrich Berchtold, 1896, Dachdecker, Giswil, 31. Walter HäcM, 1912, Knecht, Engelberg (Obwalden), 32. Walter Abegglen, 1896, Landwirt, früher in Iseltwald, jetzt in Erlenbach (Bern), 33. Gottlieb Tsehabold, 1906, Landwirt, Erlenbach (Bern), 34. Samuel Amsler, 1903, Landwirt, Schinznach-Dorf (Aargau), 35. Ernst Huser, 1909, Steinrichter, Kägiswil (Obwalden).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 28. Giulio Tamburini, verurteilt am 19. Mai 1939 vom Forstdepartement des Kantons Tessin gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Tamburini ersucht um Erlass der Busse, die er als ungesetzlich bezeichnet.

Er wirft die Schuldfrage erneut auf und bemerkt, der ihm zur Last gelegte Tatbestand habe ihm nicht nachgewiesen werden können.

Der Begnadigungsweg ist nicht Eechtsmittelersatz. Da ausserdem eigentliche Begnadigungsgründe nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Staatsrat des Kantons Tessin und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen.

397 24. Willy Saxer, verurteilt am 17. Juni 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 40 und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er wiederholt mit einem Flobertgewehr Sperlinge geschossen hatte.

Saxer ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle. Er sei sich der Eechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen.

Das urteilende Gericht hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden, und der Gemeinderat von Wohlen kann dem Verurteilten ein gutes Leumundszeugnis ausstellen.

Da das Bussenmass im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Vergehens etwas hoch bemessen erscheint, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Bjisse bis zu Fr. 20.

25. Emil Fürst, verurteilt am 4. Februar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Herbst 1938 zwei Füchse mittelst einer verbotenen Falle gefangen hatte.

Fürst ersucht um teilweisen Erlass der Busse, die er als armer, oft arbeitsloser Familienvater nicht bezahlen könne. Die Füchse habe er nur zum Schutz seiner Hühner und Kaninchen gefangen. Überdies sei er sich der Strafbarkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Brislach bestätigt die in der Eingabe enthaltenen Angaben. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes ist der Ansicht, dass Fürst einer weitgehenden Begnadigungsmassnahme würdig ist. Diesem Antrag schliessen sich die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern sowie auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei an.

Mit Eücksicht auf die sehr dürftigen Verhältnisse des Gesuchstellers und den Umstand, dass er bloss den Hühnerhof vor Eaubwildschaden hat schützen wollen, beantragen wir unserseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 40. Wir verweisen auf die Akten.

26. Walter Oehrli, verurteilt am 15. Juni 1939 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, 42 und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Frühjahr 1939 wiederholt mittelst eines mit Einsatzlauf versehenen Karabiners Spatzen und Amseln geschossen hatte.

Oehrli ersucht um ganzen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse,
deren Bezahlung ihm schwer falle. Er habe nicht gewusst, dass man Sperlinge nur auf dem eigenen Grundbesitz schiessen dürfe. Er müsse mit seinem bescheidenen Lohn seine Mutter unterstützen.

Gerichtspräsident und Regierungsstatthalter von Interlaken bestätigen die Begründetheit der Gesuehsanbringen und empfehlen eine Begnadigungsmassnahme.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand ein Meinungsaustausch statt in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst Fr. 50 aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

32

398 Nachdem der Gebüsste Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, beantragen auch wir mit den kantonalen Forst- und Polizeidirektionen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Brlass des Bussenrestes.

Es handelt sich um eine jagdrechtlich geringfügige Angelegenheit.

27. Theodor Sperlich, verurteilt am 23. März 1939 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Frühling 1938 ein Eehkitz widerrechtlich eingefangen und gefangen gehalten hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um teilweise Begnadigung.

Das Eehkitz sei dem Gesuchsteller durch einen unbekannten Burschen zugebracht worden. Sperlich habe damals nicht gewusst, dass zu dessen Haltung eine besondere Bewilligung erforderlich sei. Der Anzeiger habe aus Bache gehandelt.

Das urteilende Gericht kann den Verurteilten zur teilweisen Begnadigung empfehlen. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau bemerkt, dass sich eine Bussenherabsetzung nach den Akten kaum rechtfertigt, ein Entgegenkommen liesse sich höchstens mit Bücksicht auf die hohe Mindestbusse rechtfertigen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei spricht sich für die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 aus.

Demgegenüber beantragen wir Herabsetzung der Busse lediglich um die Hälfte. Eine weitergehende Begnadigungsmassnahme wäre nicht angebracht.

Sperlich ist bereits vorbestraft und zudem vermögend.

28.--30. Josef Schäli, Walter Ming und Heinrich Berchtold, verurteilt am 24. Februar 1938 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 39, 48, 58 und 63 des Bundesgesetzes zu je Fr. 300 Busse wegen Teilnahme an einer widerrechtlichen Jagd auf Eehwild, wobei mehrere Tiere geschossen wurden und deren Fleisch zwischen den Verurteilten verteilt wurde.

Nachdem ein erstes, durch Schäli und Ming eingereichtes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1938 (Anträge 67 und 69 des Berichtes vom 18. November 1938, Bundesbl. II, 757) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und die beiden Gesuchsteller heute je Fr. 150 bezahlt haben, beantragen wir den Erlass der verbleibenden Bussenhälften.

Der mitverurteilte Berchtold ersucht nun auch um teilweise Begnadigung, wozu er seine äusserst bescheidene Lage als Familienvater geltend macht. Er selbst habe kein Wild
erlegt, sondern nur einen Teil des gefrevelten Wildfleisches erworben.

Mit Bücksicht auf die nachgewiesene Armut des Verurteilten und dessen guten Leumund beantragen wir mit dem kantonalen Polizeidepartement und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

399

81. Walter Häcki, verurteilt am 18. Oktober 1938 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse, weil er im August 1988 ein Banngebiet mit einer verbotenen Waffe betreten und daselbst widerrechtlich gejagt hatte.

Häcki ersucht um ganzen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, deren hohen Betrag er aufzubringen nicht in der Lage sei.

Das angefragte Polizeidepartement des Kantons Obwalden teilt mit, Häcki habe mittlerweile die in 80 Tage Gefängnis umgewandelte Busse bis auf drei Tage erstanden. Wegen vollständiger Mittellosigkeit sei eine Barleistung nicht erhältlich gewesen.

Angesichts der besonderen Lage des Falles, woran wir nichts ändern können, beantragen wir mit dem kantonalen Polizeidepartement und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 80 bzw. der verbleibenden drei Tage Gefängnis.

82. Walter Abegglen, verurteilt am S.November 1937 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 42 und 48, Ziffer 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse, weil er im Oktober 1987 in einem Bannbezirk zwei Gemsen mit einer verbotenen Waffe erlegt hatte.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1988 (Antrag 59 des Berichtes vom 18. November 1988, Bundesbl. II, 755/56) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 160 bezahlt sind, beantragen wir den Erlass der verbleibenden Bussenhälfte.

38. Gottlieb Tschabold, verurteilt am 15. Dezember 1987 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 39, 42 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 850 Busse, weil er im Dezember 1987 zusammen mit einem andern Jäger eine Eehgeiss und einen Kitzbock in einem Bannbezirk geschossen hatte.

Tschabold, dessen erstes Begnadigungsgesuch in der Sommersession 1988 antragsgemäss abgewiesen wurde (Antrag 44 des I. Berichtes vom 13. Mai 1988, Bundesbl. I, 761) und der bis heute in Baten Fr. 250 an die Busse bezahlt hat, ersucht wiedererwägungsweise um Erlass des Bussenrestes von Fr. 100, wozu er auf den durch Aktivdienst eingetretenen Verdienstausfall und seine bedrängte finanzielle Lage hinweist.

Der Gemeinderat von Erlenbach und der Amtsverweser von Niedersimmental empfehlen, dem Gesuch zu entsprechen, ebenso die Polizeidirektion des Kantons Bern.

Angesichts der
geleisteten Zahlungen und des damit bekundeten Sühnewillens sowie der heutigen veränderten Verhältnisse des Verurteilten beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen den Erlass des verbleibenden Bussenrestes von Fr. 100.

84. Samuel Amsler, verurteilt am 26. Mai 1989 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 43, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse wegen widerrechtlichen Giftlegens.

400

Amsler ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, das urteilende Gericht habe ihn schon in den Urteilserwägungen auf den Begnadigungsweg verwiesen. Es sei ihm einzig darum zu tun gewesen, die seinen Maisacker verheerenden Krähen zu erledigen.

Der Gemeinderat von Schinznach-Dorf stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus. Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht wir verweisen, können sich mit einer angemessenen Ermässigung der Busse einverstanden erklären.

Nachdem der Verurteilte auf Einladung der Bundesanwaltschaft Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, beantragen auch wir den Erlass des Bussenrestes.

Wir erinnern in dieser Beziehung an einen Präzedenzfall, der denselben Tatbestand aufwies und dieselbe Lösung fand (Anträge 62/68 des Berichtes vom 18. November 1938, Bundesbl. II, 756). ,, 85. Ernst Huser, verurteilt am 22. April 1987 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, gemäss Art. 89, Abs. 2, und 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung wegen widerrechtlichen Erlegens eines Eehbockes und einer Eehgeiss.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Dezembersession 1988 (Antrag 64 des Berichtes vom 18. November 1938, Bundesbl. II, 757) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute drei Viertel der Busse bezahlt sind, beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Unterwaiden ob dem Wald und der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 100.

36.

, 38.

39.

40.

41.

42.

43.

Arnold Kunz, 1896, Mechaniker, früher in Paris, jetzt in Genf, Bruno Delorenzi, 1906, Handlanger, Miglieglia (Tessin), Èrcole Balerna, 1905, Handlanger, Ligornetto (Tessin), Arnold Keller, 1908, Dachdecker, Frastanz (Vorarlberg), Fernand Gigon, 1908, Journalist, Genf.

Alfred Chassot, 1914, Maler, Vuadens (Freiburg), Emile Piller, 1917, Hausierer, Freiburg.

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden:

401

36. Arnold Kunz, verurteilt am S.Dezember 1935 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 2.20 für 1933 betreffend.

Kunz ersucht um Begnadigung. Von 1933 bis 1937 sei er beschäftigungslos im Ausland gewesen. Seine Ehefrau habe während dieser Zeit für den Haushalt sorgen müssen. Am 2. September 1939 sei er zur Kriegsmobilmachung eingerückt. Inzwischen habe er seine Bückstände geordnet.

Der Staatsanwalt und die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf haben gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Kunz hat schon während des Weltkrieges Aktivdienst geleistet. Die Gesuchsanbringen sind im übrigen glaubwürdig. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

richter von Martigny zu 4 Tagen Haft und 2 Jahren Wirtshausverbot und Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 16.70 für 1937 betreffend.

Für den Verurteilten, der nachträglich bezahlt hat, ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Burnier habe weder eine Vorladung zur Hauptverhandlung, noch das Urteil erhalten. Zudem sei die Hälfte der Freiheitsstrafe bereits verbüsst.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis befürwortet den Erlass der Eeststrafe sowie der Nebenstrafen.

Mit Bücksicht auf den Umstand, dass der Verurteilte nun seine Bückstände geordnet und die Hälfte der Haftstrafe verbüsst hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Beststrafe von 2 Tagen Haft bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Burnier während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. -- Zum Erlass der Nebenstrafen liegt kein besonderer Grund vor. Diese werden übrigens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung zum grössten Teil vollstreckt sein.

für 1937 betreffend.

Delorenzi, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, es sei ihm infolge seiner misslichen finanziellen Lage unmöglich gewesen, seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Seit vier Jahren sei er arbeitslos.

Der besonders angefragte Sektionschef von Miglieglia bestätigt, dass die Gesuchsanbringen der Wahrheit entsprechen. Angesichts
der nachträglichen Bezahlung der Bückstände kann die Militärsteuerverwaltung des Kantons Tessin die Begnadigung befürworten, welchem Antrag sich das kantonale Justizdepartement anschliesst.

402

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den'bedingten 89. Èrcole Baierna, verurteilt am 14. Juni 1989 vom Gerichtspräsidenten , von Mendrisio zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 18 für 1988 betreffend.

Baierna, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wc zu er versichert, die Nichtbezahlung des betreffenden Ersatzbetrages sei nicht auf bösen Willen zurückzuführen, sondern auf Armut, Familienlasten und zeitweilige Arbeitslosigkeit.

Gemeinderat und Sektionschef von Ligornetto bestätigen die Eichtigkeit der im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben. Die Militärsteuerverwaltung und das Justizdepartement des Kantons Tessin befürworten die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem in bedrängten Verhältnissen lebenden Ersatzpflichtigen die Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei 40. Arnold Keller, verurteilt am 27. Dezember 1987 vom Bezirksamt Wil zu 7 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 78.50 für 1928--1985 v betreffend.

Keller ersucht um Begnadigung, da er nun nachträglich sämtliche Bückstände geordnet habe. Die schuldhafte Unterlassung sei auf unglückliche Familienverhältnisse zurückzuführen.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von sieben Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Burnier.

41. Fernand Gigon, verurteilt am G.Februar 1989 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1987 betreffend.

Gigon, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei zur Zeit der Urteilsfällung im Ausland gewesen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf hat angesichts der nachträglichen Entrichtung des betreffenden Ersatzbetrages gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden. Die kantonale Militärsteuerverwaltung teilt mit, dass Gigon in den Jahren 1930--1936, 1988 und 1989 überhaupt nicht bezahlt habe. Die immer wieder in Aussicht gestellten Eatenzahlungen hat er mit wenigen Ausnahmen nie geleistet.

Gigon, der ledig ist und anscheinend immer Verdienst hatte, hat die grösste Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisung.

403

42. Alfred Chassot, verurteilt am 12. Dezember 1988 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 64 für 1934/85 betreffend.

Chassot, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er in der Hauptsache seine bedrängte Lage geltend macht.

Die Staatsanwaltschaft und die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf haben gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden. Der Sektionschef von Vuadens bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen, und die Militärsteuerverwaltung des Kantons Freiburg teilt mit, Chassot sei stets ein nachlässiger Ersatzpflichtiger gewesen.

Unter Hinweis auf den Mitbericht der. eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir mit dieser Behörde, das Gesuch abzuweisen. Es liegt Gleichgültigkeit vor. Zudem ist Chassot rückfällig.

48. Emile Piller, verurteilt am 6. September 1989 vom korrektionellen Gericht des Saanebezirkes zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 23.10 für 1938 betreffend.

Piller, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei soeben im Begriff, ein eigenes Geschäft zu eröffnen; der Strafvollzug würde ihm grosse Schwierigkeiten bereiten.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung.

Der Staatsanwalt, die Militärdirektion und die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Freiburg befürworten die Herabsetzung der Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen.

Piller, der erst seit 1937 ersatzpflichtig ist, musste schon zweimal wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes verurteilt werden. Er weist noch andere Vorstrafen auf. Da Gleichgültigkeit und Eückfall vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. April 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

1823

,,

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1940). (Vom 11. April 1940.)

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1940

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17.04.1940

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