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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 9. März 1941 über das Volksbegehren betreffend die Neuordnung des Alkoholwesens.
(Vom 5. Dezember 1940.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über die Neuordnung des Alkoholwesens (Volksbegehren für die Revision der Art. 31, 32bis und 32quater der Bundesverfassung) auf Sonntag, den 9. März 1941, und, wo nötig, auf den Vortag, den 8. März 1941, festgesetzt haben.
Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.
20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.
18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).
Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von d e r A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.
Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).
1390 Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.
Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.
Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)
Stimmberechtigte
Eingelangte Stimmzettel
Ansser Betraclit fallende Stimmzettel
Neuordnung des Alkoholwesens
leere
Ja
In Betracht fallende Stimmungültige zettel
Nein
Absolu tea Mpnr ·
Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.
Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.
Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 5. Dezember 1940.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Pilet-Golaz.
2378
Der Bundeskanzler:
G. Bovet.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 9. März 1941 über das Volksbegehren betreffend die Neuordnung des Alkoholwesens. (Vom 5. Dezember 1940.)
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Jahr
1940
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50
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.12.1940
Date Data Seite
1389-1390
Page Pagina Ref. No
10 034 422
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