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Bundesbeschluss über

Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes.

(Vom 11. April 1940.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 85, Ziff. 14, Art. 118 und Art. 121, Abs. l, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1940, beschliesst:

A.

In die Bundesverfassung sind folgende Übergangsbestimmungen aufzunehmen : I. Schuldentilgung und Ausgabendeckung.

Art. 1.

1 Der Schuldenüberschuss der Eidgenossenschaft, ohne die Ausgaben zulasten der bis 1940 bewilligten ausserordentlichen Kredite für die Verstärkung: der militärischen Landesverteidigung und ohne die Kosten des Aktivdienstes, ist planmässig innert längstens sechzig Jahren zu tilgen. Einnahmenüberschüsse der Staatsrechnung sind zur Sicherung des Schuldentilgungsplanes zurückzulegen.

2 Zur Tilgung und Verzinsung der Ausgaben zulasten der bis 1940 bewilligten ausserordentlichen Kredite für die Verstärkung der militärischen Landesverteidigung und der Kosten des Aktivdienstes, sowie zur Sicherung des Schuldentilgungsplans und zur Deckung von Fehlbeträgen der Staatsrechnung trifft der Bund die in den Abschnitten V bis VIII dieses Beschlusses genannten Massnahmen.

3 Die Bundesversammlung stellt den dem Schuldentilgungsplane zugrunde zu legenden Schuldenüberschuss der Eidgenossenschaft und nach Beendigung des.

Aktivdienstzustandes die Kosten desselben fest.

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u. Ausgabenbeîugnis der Bundesversammlung.

Art. 2.

Bundesbeschlüsse, durch die von der Bundesversammlung höhere oder ihrem Zwecke nach andere als die vom Bundesrate beantragten Kredite bewilligt werden, können nur mit der Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Eäte gefasst werden und unterstehen überdies dem Referendum, mit Ausnahme der dringlichen Bundesbeschlüsse und derjenigen über den Voranschlag, die Kreditübertragung und die Nachtragskredite.

m. Weiterführung bisheriger Finanzmassnahmen.

Art. 3.

Die Bundesversammlung ist ermächtigt, im Rahmen des Bundesbeschlussesvom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes die erforderlichen Bestimmungen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Verminderung der Ausgaben des Bundes zu erlassen.

IV. Leistungen des Bundes an die Alters- und Hmterlassenenversicherung und.

-fursorge.

Art. 4.

In den Jahren 1942 bis 1949 stellt der Bund für die Alters- und Hinterlassenenversicherung' und -fursorge zur Verfügung: a. 18 Millionen Franken aus allgemeinen Mitteln; b. den Bundesanteil am Reinertrag der Alkoholverwaltung nach Tilgung des Bundesanteils an deren Ausgabenüberschüssen; c. den Zinsertrag aus dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Während der gleichen Zeit fliesst der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks in die Bundeskasse und ist das Guthaben des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der eidgenössischen Staatskasse zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verzinsen.

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V. Wehropîer und Wehrsteuer.

Art. 5.

1

Die Kantone erheben für den Bund ein Wehropfer und eine Wehrsteuer nach Massgabe der Artikel 6 bis 9.

2 Der Bund sorgt für die einheitliche Durchführung dieser Massnahmen.

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Art. 6.

1

Das Wehropfer wird einmal erhoben.

Das Wehropfer der natürlichen Personen beträgt 1,5 bis 4,5 Prozent, das der juristischen Personen 1,5 Prozent des Keinvermögens am 1. Januar 1940.* Vermögen natürlicher Personen, die 5000 Franken nicht erreichen, sind von der Abgabe befreit. Das Wehropfer wird in drei Jahresraten bezogen.

3 Mit dem Wehropfer kann eine Steueramnestie verbunden werden mit Bezug auf das Eecht des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Steuernachforderungen geltend zu machen oder Strafsteuern und Bussen zu erheben.

4 Jedermann ist Gelegenheit zu einem freiwilligen Wehropfer zu bieten.

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Art. 7.

1

Die Wehrsteuer wird unter Vorbehalt der Bestimmungen von Abs. 6 jährlich erhoben. Die Bundesversammlung setzt die Veranlagungsperioden fest.

2 Die natürlichen Personen entrichten jährlich: a. eine Steuer von 0,4 bis 6,5 Prozent des Einkommens, soweit dieses nicht dem Steuerabzug nach Abs. 6 unterliegt. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn das Gesamteinkommen 3000 Franken, das lediger Personen 2000 Franken nicht erreicht; o. eine Ergänzungssteuer von 0.5 bis 3,5 Promille des Beinvermögens.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn das Beinvermögen 5000 Franken nicht erreicht; 3 Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung entrichten jährlich: a. eine Steuer von 2 bis 8 Prozent des Keingewinnes ; b. eine Ergänzungssteuer von 0,75 Promille des einbezahlten Grundkapitals und der Beserven.

4 Die Genossenschaften entrichten jährlich: a. eine Steuer von 3 Prozent des nach Abzug der Babatte und Bückvergütungen verbleibenden Beinertrages: b. eine Ergänzungssteuer von 0,75 Promille des Bein Vermögens.

5 Die nicht unter Abs. 3 und 4 fallenden juristischen Personen entrichten ·die gleiche Steuer wie die natürlichen Personen.

6 Von den Zinsen, Benten und Gewinnanteilen, die der Stempelabgabe auf Coupons inländischer Wertpapiere unterliegen, von den Zinsen der couponflteuerfreien Obligationen des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen und ·der Kantone sowie von den Zinsen der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen wird die Wehrsteuer zum Satze von 5 Prozent an der Quelle erhoben. Die Bundesversammlung bestimmt, in welchen Fällen diese Steuer .ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

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Ist die Belastung des Einkommens natürlicher Personen nach Abs. 2 und 6 geringer als der Betrag, der sich bei Anwendung der in Abs. 2, lit. a, vorgesehenen Steuersätze auf das gesamte steuerbare Einkommen ergibt, so ist der Unterschied durch einen Steuerzuschlag auszugleichen.

8 Von dem 5% des Kaufpreises übersteigenden Teil der Eabatte und Eückvergütungen, die den Mitgliedern und den Kunden einer Unternehmung auf Warenbezügen gewährt werden, wird eine Steuer von 8% erhoben.

9 Von den Tantiemen, die den Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung juristischer Personen vergütet werden, wird eine zusätzliche Steuer von jährlich 5 bis 10 Prozent erhoben.

Art. 8.

1

Von der Entrichtung des Wehropfers und der Wehrsteuer sind befreit:

a. der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die Schweizerische > Unfallversicherungsanstalt in Luzern, die eidgenössische Alkoholverwaltung und die Pfandbriefzentralen in dem durch die einschlägigen Gesetze vorgesehenen Umfange; b. die Gemeinden sowie die andern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen und Einkommen, das öffentlichen Zwecken dient; ' c. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen und Einkommen, das Kultus- oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient; d. die der Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversicherung dienenden Kassen, unter Ausschluss der konzessionierten Versicherungsgesellschaften. Vorbehalten bleibt die Abgabepflicht für die nicht unmittelbar dem Betriebe dieser Kassen dienenden Liegenschaften.

2 Für Familienlasten sind sowohl beim Wehropfer als auch bei der WehrSteuer Erleichterungen zu gewähren. Die Bundesversammlung bestimmt, welche weitern Ausnahmen oder Erleichterungen einzuräumen sind. Sie trägt besonders der Lage von Steuerpflichtigen Eechnung, die durch längern Aktivdienst in ihren Verhältnissen schwer betroffen worden sind.

Art. 9.

Die Kantone haben neun Zehntel der von ihnen vereinnahmten Wehropferbeträge und drei Viertel der von ihnen vereinnahmten Wehrsteuerbeträge dem Bunde abzuliefern.

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Der in Art. 7, Abs. 6, genannte Teil der Wehrsteuer wird vom Bunde erhoben. Ein Viertel des Reinertrages fällt den Kantonen im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zu.

3 Für die beiden ersten Jahre des Vollzuges der Wehrsteuer wird der Anteil der Kantone auf 30 Prozent des Ertrages festgesetzt.

4 Die Bundesanteile am Ertrag des Wehropfers und der Wehrsteuer sowie der gesamte Ertrag des freiwilligen Wehropfers und von Schenkungen, die ohne weitere Zweckbestimmung für die Landesverteidigung gemacht werden, sind zur Verzinsung und Tilgung der in Art. l, Absatz 2, genannten ausserordent liehen Wehraufwendungen des Bundes zu verwenden.

VI. Entnahme aus dem Währungsausgleichsfonds.

Art. 10.

1

Dem Währungsausgleichsfonds der Schweizerischen Nationalbank, berechnet auf der mit Bundesratsbeschluss 'vom 27. September 1936 tatsächlich vollzogenen Währungsänderung, werden entnommen: 250 Millionen Franken für die im Art. l, Abs. 2, genannten Zwecke, 75 Millionen Franken zur teilweisen Tilgung der Aufwendungen des Bundes für die Arbeitsbeschaffung, 150 Millionen Franken an die Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.

2 Der Best verbleibt der Schweizerischen Nationalbank.

3 Abschnitt I, Art. 4, des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird aufgehoben.

Vu. Waienumsatzsteuer.

Art. 11.

1

Der Bund ist befugt, eine Warenumsatzsteuer zu erheben.

Die Steuer ist so auszugestalten, dass sie die Waren auf ihrem Wege von den Erzeugern zum Verbraucher insgesamt mit höchstens 2 Prozent dea Detailverkaufswertes belastet.

3 Gas, Wasser und Elektrizität sowie die wichtigsten Nahrungsmittel sind von der Steuerpflicht auszunehmen. Die Bundesversammlung bestimmt diese Nahrungsmittel. Unterliegt eine Ware gleichzeitig der Warenumsatzsteuer und der im Bundesbeschluss vom 6. April 1939 vorgesehenen Ausgleichsteuer, so ist dafür zu sorgen, dass die Gesamtbelastung tragbar bleibt.

4 Bezahlte Umsatzsteuern sind bei der Einschätzung für eidgenössische und kantonale direkte Steuern als geschäftsmässig begründete Unkosten an2

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zuerkennen und dürfen nicht als Bestandteil des reinen Einkommens, Erwerbs oder Ertrags belastet werden.

5 Wenigstens ein Drittel des Ertrages der Warenumsatzsteuer ist zur Verzinsung -und Tilgung der in Artikel l, Absatz 2, genannten ausserordentlichen Wehraufwendungen des Bundes, der verbleibende Ertrag zur Sicherung des Schuldentilgungsplans und zur Deckung von Fehlbeträgen der Staatsrechnung zu verwenden.

VIII. Herabsetzung der Ausgaben und Verteilung der Lasten.

Art. 12.

Die ordentlichen jährlichen Ausgaben des Bundes erfahren mit dem Jahre 1941 eine methodische Herabsetzung.

2 Innert einer Frist von drei Jahren nach Beendigung' des Aktivdienstzustandes wird der Bundesrat der Bundesversammlung einen Plan für eine neue Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vorlegen, wobei eine Verminderung der gegenwärtigen Befugnisse und Aufgaben des Bundes anzustreben ist.

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B.

Dieser Beschluss gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wehrsteuer, bis zum 31. Dezember 1949.

2 Sollten die Einnahmen des Bundes aus dem Wehropfer, der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer nicht ausreichen, um die in Artikel l, Absatz 2, genannten ausserordentlichen Wehraufwendungen zu verzinsen und innert angemessener Frist zu tilgen, kann die Bundesversammlung zu diesem Zwecke die Wehrsteuer um höchstens ein Viertel erhöhen.

3 Die Bundesversammlung beschliesst vor Ablauf des Jahres 1949 über die Weiterführung der Wehrsteuer, wenn dannzumal die in Artikel l, Absatz 2, genannten Zwecke noch nicht erreicht sind.

* Die direkte Besteuerung des Vermögens und des Einkommens ist, nachdem dieser Beschluss seine Wirksamkeit verloren haben wird, wieder ausschliesslich den Kantonen vorzubehalten.

5 Die Bundesversammlung erlässt endgültig die Vorschriften über die Ausführung dieses Beschlusses.

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C.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 11. April 1940.

Der Präsident: Zust.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 11. April 1940.

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Der Präsident : H. Stabil.

Der, Protokollführer : G. Bovet.

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Weisungen betreffend

das Verhalten der nicht unter den Waffen stehenden Wehrmänner bei Überfall.

(Beschlossen vom Bundesrat und vom Armeekommando am 18. April 1940.)

Der Bundesrat und das Armeekommando halten es für notwendig, die nicht unter den Waffen stehenden Wehrmänner mit denjenigen Massnahmen bekanntzumachen, die bei einem Überfall auf unser Land durch eine feindliche Macht vorgesehen 'sind.

Bei Kampfhandlungen an der Grenze oder im Landesinnern wird die «Kriegsmobilmachung bei Ü b e r f a l l » angeordnet. Die Bekanntmachung erfolgt alsdann durch Plakatanschlag, Eadio, Kurier, Ausruf, Sturmglocken, Abwurf des Plakates durch Flieger.

Im Falle einer «Kriegsmobilmachung bei Ü b e r f a l l » haben sich sofort zu stellen: a. alle zurzeit nicht im Dienste stehenden Wehrpflichtigen und die gemäss Mobilmachungszettel des Dienstbüchleins einrückungspflichtigen Hilfsdienstpflichtigen (Inbegriffen das Mobilmachungspersonal, das Personal des Munitionsdienstes, der Fliegerbeobachtungsund Meldedienst, der passive Luftschutz).

Urlauber, die den Standort ihrer Truppe kennen, rücken unverzüglich dort ein.

Alle andern Wehrpflichtigen mit Einschluss der beurlaubten Fahrer, Führer, Trainsoldaten, Säumer und die dazugehörigen Offiziere und Unteroffiziere auf ihren Korpssammelplätzen.

Wer sein Ziel nicht erreichen kann, meldet sich auf dem nächsten Korpssammelplatz ; b. die Pferde und Maultiere. Die Gemeinden haben alle Stellungspflichtigen Pferde und Maultiere sofort auf ihrem Stellungsplatze zu stellen ; c. die durch Mobilmacbungszettel belegten Motorfahrzeuge (soweit sie noch nicht im Dienste stehen und sofern sie keinen Spezialbefehl erhalten) sind unverzüglich auf dem im Mobilmachungszettel angegebenen Stellungsplatze zu stellen.

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Es haben nicht e i n z u r ü c k e n : d. Kriegsdispensierte, d. h. die gemäss Dispensationszettel d a u e r n d oder bis auf weiteres Dispensierten. Alle übrigen Dispensierten haben wie die andern Wehrpflichtigen gemäss lit. a hievor einzurücken; e. die ins Ausland Beurlaubten.

Alle Wehrmänner stehen sofort, mit der Anordnung der «Kriegsmobilmachung bei Überfall», unter den Gesetzen und Gebräuchen des Landkrieges.

Jeder Offizier hat die Pflicht, alle Wehrmänner zu sammeln und mit ihnen in rücksichtsloser Schärfe gegen Fallschirmabspringer, Luftinfanterie und Saboteure vorzugehen. Wo keine Offiziere und Unteroffiziere zugegen sind, handelt jeder Soldat, unter Anstrengung aller Kräfte, aus eigener Initiative.

Sobald es sich zeigt, dass in einer Ortschaft die Angriffe des Feindes oder seiner Mitläufer mit den Organisationen der Territorialtruppen und des bewaffneten Hilfsdienstes bewältigt werden können, haben die übrigen Wehrrnänner mit allen Mitteln zu versuchen, ihren Stab oder ihre Einheit oder den nächsten Korpssammelplatz zu erreichen. Es muss vermieden werden, dass in Ortschaften allzu viele Leute in Bereitschaft bleiben und durch diese Zersplitterung die Kräfte der Fronttruppen geschwächt werden.

Wenn durch Eadio, Flugblätter und andere Mittel Nachrichten verbreitet werden sollten, die den Widerstandswillen von Bundesrat und Armeeleitung anzweifeln, so sind solche Nachrichten als Erfindung der feindlichen Propaganda zu betrachten. Unser Land wird sich gegen jeden Angreifer mit allen Mitteln und aufs äusserste verteidigen.

Die Zivilbevölkerung hat in einer solchen Lage Ruhe und Ordnung zu bewahren, sich in ihren Wohnungen oder Arbeitsplätzen aufzuhalten, alle Strassen und Plätze zu räumen und den Anordnungen der gesetzmässigen Behörden vollen Gehorsam zu leisten.

Bern, den 18. April 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

1832

-^35--=-

Der General: G ili San.

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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes. (Vom 11. April 1940.)

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24.04.1940

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