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Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 8. Mai 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 11. Weltpostkongress in Buenos-Aires abgeschlossenen Abkommen.

(Vom 7. Mai 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft über die am 11. Weltpostkongress in Buenos-Aires revidierten Abkommen vorzulegen.

I.

Der 11. Weltpostkongress wurde am 1. April 1939 in Buenos-Aires eröffnet.

Er dauerte bis zum 23. Mai, also 53 Tage. Im Gegensatz zu den Kongressen von 1934, in Kairo, und 1929, in London, hatte kein vorbereitender Ausschuss die Anträge der Vereinsländer vorgeprüft und zur Erleichterung der Beratungen dem Kongress darauf bezügliche Begutachtungen und Voranträge vorgelegt.

Von den 87 souveränen Staaten, Kolonien und Koloniengruppen, die Mitglieder des Weltpostvereins sind, waren 82 durch insgesamt 186 Begierungsbevollmächtigte und beigeordnete Beamte vertreten. 5 Mitglieder, nämlich Albanien, Saudisch Arabien, die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina, die Tscheche-Slowakei und Jemen waren nicht vertreten. Lettland hatte sich durch die schweizerische Delegation vertreten lassen.

Die Arbeit des Kongresses bestand im wesentlichen in der Eevision des Weltpostvertrages von Kairo und der übrigen auf dem Weltpostvertrage beruhenden Abkommen betreffend den internationalen Postverkehr. Von den Vereinsverwaltungen waren dem Kongress rund 1100 Abänderungsanträge vorgelegt worden. Sie wurden in 43 Sitzungen der 4 Kommissionen, einer beratenden Unterkommission und einer Formular-Unterkommission sowie in 5 Plenarsitzungen des Kongresses geprüft und erledigt. Endgültig wurden 399 Anträge angenommen und 196 verworfen; 168 sind mangels Unterstützung oder als Folge früherer Beschlüsse fallen gelassen worden, während 218 zurückgezogen Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

37

458

wurden. 47 Anträge betreffend die Durchgangskosten für Briefpostsendungen wurden zurückgelegt, um einer technischen Kommission unterbreitet zu werden, die dazu bestimmt wurde, diese Frage bis zum nächsten Kongress zu prüfen.

Wegen der heutigen politischen Lage mussten die schon begonnenen Vorarbeiten dieser Kommission, die in der Schweiz zusammentreten soll, auf unbestimmte Zeit verschoben werden. 58 Anträge endlich fanden zwar grundsätzliche Zustimmung, wurden aber durch eine blosse Interpretation im Protokoll erledigt.

Anträge grundsätzlicher Natur, z. B. solche betreffend eine zeitgemässere Eedaktion des Weltpostvertrages durch Trennung des Statuts des Weltpostvereins von den Verkehrsbestimmungen, die Verschmelzung der Luftpostvorschriften mit den übrigen Vorschriften zur Erzielung einer Vereinfachung, die Wiedereinsetzung einer vorbereitenden Kommission zur Erleichterung der Arbeit an den Weltpostkongressen usw., wurden nicht angenommen. Teilweise war dies auch auf die infolge der politischen Lage in Europa eingetretene Unlust zurückzuführen, nicht dringliche Fragen sofort in Angriff zu nehmen.

Man beschränkte sich in der Hauptsache auf die unvermeidlich gewordene Abänderung der bestehenden Vorschriften.

Die bloss aus zwei Vertretern bestehende schweizerische Delegation war zur Mitarbeit in die 4 Kommissionen und in die 2 Unterkommissionen berufen worden; sie stellte einen Vizepräsidenten in der 4. und je einen Berichterstatter in der 8. und 4. Kommission.

Die Abkommen, die unter Vorbehalt der Katifikation abgeschlossen wurden und auf den 1. Juli 1940 in Kraft treten sollen, sind folgende: I. Der Weltpostvertrag, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftbriefpost.

II. Die auf dem Weltpostvertrag fassenden Abkommen, nämlich: a. das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll; fe. das Abkommen über Poststücke, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpaketpost; c. das Abkommen über die Postanweisungen, mit Bestimmungen über die Reise-Postgutscheine ; d. das Abkommen über die Postüberweisungen; e. das Abkommen über die Einzugsaufträge; /. das Abkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Der Wortlaut (Übersetzung) dieser Abkommen, die die am 20. März 1934 in Kairo abgeschlossenen ersetzen sollen, ist der Botschaft beigefügt.

Da der Weltpostvertrag gemäss dessen Art. 82 sowie die darauf bezüglichen Abkommen auf den 1. Juli 1940 in Kraft gesetzt werden, sollten sie vor

459 diesem Zeitpunkt ratifiziert werden. Gemäss ständiger Praxis der dem Weltpostverein angehörenden Länder wird die tatsächliche Durchführung des Weltpostvertrages und der darauf bezüglichen Abkommen durch die bisherigen Vertragsstaaten -- woran auch gegenwärtig nicht zu zweifeln ist -- für die Aufrechthaltung der Mitgliedschaft im Weltpostverein allerdings als genügend erachtet, auch wenn gewisse formelle Erfordernisse, wie z. B. die Eatifikation, nach dem vom Weltpostkongress festgesetzten Datum des Inkrafttretens erfüllt werden. Gerade weil angesichts der heutigen politischen, Weltlage einzelne Länder wohl nicht in der Lage sind, die Ratifikation zeitig vorzunehmen, empfiehlt es sich, dass die Schweiz sie nicht verzögere.

Eine der hauptsächlichsten Änderungen besteht in der Herabsetzung um 20 % sowohl der Briefpostgrundtaxen als auch der Höchstgrenze der festen Taxe für Postanweisungen und der Einzugs- oder Vorweisungstage für Einzugsaufträge (vgl. hiernach). Damit bezweckte der Kongress vor allem, den Verhältnissen gewisser Länder Kechnung zu tragen, deren Taxen infolge entwerteter Währung unter der zulässigen Mindesttaxe stunden. Die Bestimmung, wonach jedes Land berechtigt ist, diese Grundtaxen um höchstens 40 % zu erhöhen oder um höchstens 20 % herabzusetzen, gilt auch weiterhin. Für die zahlreichen Länder, so auch für die Schweiz, deren heutige Auslandtaxen diesen Rahmen einhalten, wird die Herabsetzung der Grundtaxen nicht zur Folge haben, dass sie ihre Auslandtaxen herabsetzen müssen.

Anlässlich der Abwertung des Schweizerfrankens im Jahre "1936 wurde von einer Erhöhung nicht nur der Inland-, sondern auch der Auslandtaxen abgesehen. Die nach der Abwertung in der Hauptsache nominell unverändert gebliebenen Auslandtaxen weisen gegenüber denjenigen, die vor dem Weltkrieg 1914 galten, gemessen am Landesindex, sogar eine Verbilligung auf. Es liegt daher zurzeit kein Grund vor, die schweizerischen Auslandtaxen und -gebühren herabzusetzen.

II.

Von den wichtigeren Beschlüssen und Änderungen des Weltpostvertrages und der Nebenabkommen seien folgende erwähnt: 1. Weltpostvertrag.

Zu Art. 26. Die Freiheit des Durchgangs für Päckchen, die bis anhin von der Zustimmung der Länder, die solche Sendungen nicht zulassen, abhängig war, ist auf das gesamte Vereinsgebiet ausgedehnt worden; ein Vorbehalt wurde im Schlussprotokoll einzig von der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken gemacht.

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In bezug auf die Transitfreiheit im allgemeinen wurde, auch auf Betreiben der schweizerischen Delegation, folgender Beschluss gefasst, der als authentische Interpretation zu betrachten ist: «Abgesehen von den in Art. 46 vorgesehenen Ausnahmen dürfen Durchgangs-Briefpostsendungen, sei es im offenen Durchgang, sei es in geschlossenen Kartenschlüssen, keiner Kontrolle unterworfen noch beschlagnahmt werden.

Die Eichtigkeit dieses Grundsatzes ergibt sich aus Art. 26 des Vertrags und Art. 103, § 1° seiner Vollzugsordnung, wonach die Freiheit des Durchgangs im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet ist und die Durchgangsländer verpflichtet sind, die ihnen von einer andern Verwaltung zugehenden Kartenschlüsse und Briefschaften im offenen Durchgang auf den schnellsten Wegen zu befördern.» Zu Art. 34, § 1. Das Höchstgewicht für B l i n d e n s c h r i f t e n ist von 5 kg auf 7 kg erhöht worden.

Eine neue Sendungsgattung, genannt « P h o n o p o s t » , mit besondern Taxen ist auf Antrag der argentinischen Eepublik eingeführt worden. Es handelt sich um phonographische Platten mit Mitteilungen. Die Beförderung von Phonopostsendungen bleibt auf Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienst in gegenseitiger oder nur in einer Eichtung zu betreiben. Wir haben für den Fall der Aufnahme dieses Dienstes die in der nachstehenden Tabelle angegebene Beförderungstaxe in Aussicht genommen. Dabei hat es die Meinung, dass der Bundesrat Beschluss zu fassen habe, ob, soweit sich hiefür ein Bedürfnis zeigt, in welcher Form und wann die Neuerung in der Schweiz eingeführt werden solle und welche Aufnahmegebühr gegebenenfalls zu erheben sei.

In der nachstehenden Übersicht sind die Grundtaxen, die untere und die obere Grenze gemäss Art. II des Schlussprotokolls zum Weltpostvertrag sowie die innerhalb dieses Eahmens in Aussicht genommene schweizerische Auslandtaxe angegeben ; vgl. Art. 2 des Entwurfs eines Bundesbeschlusses hiernach.

461 In Aussicht genommene Grund- Untere Obere Schweiz.

taxe Grenze Grenze Auslandtaxe Gold- Gold- GoldGegencencencentimen timen timen Schw. wert in Rp. Goldcentimen Briefe . .

Postkarten . . . .

Geschäftspapiere .

Drucksachen . . .

Blindenschriften .

Warenmuster . . .

Päckchen

. . . .

Phonopostsendungen . . .

1 . Gewichtssatz (20 g) weitere Gewichtssätze einfache mit bezahlter Antwort für je 50 g Mindesttaxe für je 50 g für je 1000 g für je 50 g Mindesttaxe für je 50 g Mindesttaxe 1. Gewichtssatz (20 g) weitere Gewichtssätze

20 12 12 24 4 20 4 2 4 8 8 40 15 10

16 9,6 9,6 19,2

3,2 16 3,2 1,6 3,2 6,4 6,4 32 12 8

28 16,8 16,8 33,6

5,6 28 5,6 2,8 5,6 11,2 11,2

56 21 14

30 20 20 40

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25 2) 15 2)

21 14 14

28 3,5 21 3,5 2,1 3,5 7 7 35 17,5 10,5

1 2

) = Bisherige Taxe.

) == Neue Sendungsgattung.

Zu Art. 34, § 3. Die um 50 % herabgesetzte internationale Drucksachentaxe für Zeitungen und Zeitschriften war bisher auf unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragte versandte Veröffentlichungen im Verkehr zwischen Verwaltungen, die der Herabsetzung zugestimmt hatten, beschränkt.

Gegenüber Anträgen, wonach Länder, die einer herabgesetzten Taxe von 50 % zustimmen, diese auf alle Absender ausdehnen müssten, erreichte unsere Delegation, dass diese Erweiterung vorerst bloss fakultativ eingeführt wurde in der Weise, dass die Ermässigung für alle Zeitungen und Zeitschriften nur im Verkehr zwischen Verwaltungen eingeräumt wird, die sich gegenseitig einverstanden erklären. Wir beabsichtigen, mit dieser Ausdehnung auf alle Absender, die auch Propagandazwecken dienen könnte, einstweilen zuzuwarten.

Zu Art. 50. Der Mindest-Verkaufspreis für A n t w o r t s c h e i n e ist von 35 Goldcentimen auf 28 Goldcentimen herabgesetzt worden. Da die Antwortscheine in der Schweiz von jeher zum Mindestpreis erhältlich waren, wird in Aussicht genommen, den Verkaufspreis in der Schweiz auf 40 Eappen, entsprechend 28 Goldcentimen, festzusetzen.

Zu Art. 64. Der Absender einer Nachnahmesendung, der bisher den Nachnahmebetrag nur streichen oder herabsetzen lassen konnte, kann nun auch die Erhöhung des Betrages verlangen.

462

Ermässigt wurden ferner die Höchstgrenzen folgender Nebengebühren: die Gebühr für Postausweiskarten von l Goldfranken auf 70 Goldcentimen die Verzollungspostgebühr. . . » 50 Goldcentimen » 40 » die Frankozettelgebühr . . . .

» 50 » » 40 » die Eilgebühr » 70 » » 60 » die Nachfragegebühr » 50 » » 40 » die Gebühr für Eückscheine. . » 40 » » 30 » die feste Nachnahmetaxe . . .

» 50 » » 40 » Entsprechende Gebührenherabsetzungen wurden auch in den verschiedenen Abkommen vorgenommen.

2. Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe.

Zu Art. 3. Die Mindesttaxe für Wertschachteln ist von l Goldfranken auf 80 Goldcentimen herabgesetzt worden.

3. Abkommen über Poststücke.

Zu Art. l, 3 und 4. Für Stücke über l bis 3 kg ist ein neuer Gewichtssatz geschaffen worden. Die Taxe für die Landbeförderung solcher Stücke beträgt für jedes einzelne Land 40 Goldcentimen, für die Seebeförderung, je nach der Entfernung, 20 Goldcentimen bis 170 Goldcentimen.

Zu Art. 16. Jede Verwaltung kann den Beischluss von Goldbarren in Poststücken verbieten oder für solche Sendungen einen Höchstwert festsetzen.

Zu Art. 21. Im Verkehr mit Verwaltungen, die sieh mit diesem Dienst befassen, kann gegen Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Goldcentirnen für Überseestücke eine Einschiffungsmeldung verlangt werden, die von der Auswechslungsstelle, der die Einschiffung des Stückes obliegt, zurückgesandt wird.

Schlussprotokoll. Art. III. Im Poststückverkehr werden die Taxen für die Landbeförderung nicht auf Grund der kilometrischen Entfernung, sondern auf Grund von einheitlichen Taxanteilen für jedes Land festgesetzt. . Die politischen Veränderungen in Mitteleuropa haben deswegen für den Poststückverkehr eine Verschlechterung der Lage der Schweiz als Transitland mit sich gebracht, weil deren Umgehung diesen Verkehr verbilligt. Infolgedessen wurde auf Antrag unserer Delegation die Schweiz ermächtigt, ihre Landtaxe für Durchgangsstücke herabzusetzen.

4. Abkommen über die Postanweisungen.

Zu Art. 5. Die Höchstgrenze der festen Taxe für Postanweisungen ist von 25 Goldcentimen auf 20 Goldcentimen herabgesetzt worden.

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5. Abkommen über die Einzugsaufträge.

. Zu Art. 9. Die Einzugs- oder Vorweisungstaxe für Einzugsaufträge wurde von 25 Goldcentimen auf 20 Goldcentimen ermässigt.

Weitere Änderungen und Erleichterungen im internationalen Postverkehr sind in den von den Vereinsverwaltungen vereinbarten Vollzugsordnungen zum Weltpostvertrag und zu den Abkommen enthalten, die der Genehmigung durch die gesetzgebenden Räte nicht bedürfen. Wir nehmen daher Umgang, näher darauf einzutreten.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. Mai 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

464

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der am Weltpostkongress in Buenos-Aires revidierten Abkommen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1940, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die folgenden, am Weltpostkongress in Buenos-Aires unterm 23. Mai 1939 revidierten Abkommen zu ratifizieren: 1. Den Weltpostvertrag mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpost.

2. Das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll.

3. Das Abkommen über Poststücke, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpaketpost.

4. Das Abkommen über die Postanweisungen, mit einem Anhang über die Eeise-Postgutscheine.

5. Das Abkommen über die Postüberweisungen.

6. Das Abkommen über die Einzugsaufträge.

7. Das Abkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Art. 2.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die im Weltpostvertrag und in den darauf fassenden Abkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren innerhalb der angegebenen Eahmen festzusetzen.

1900

465.

Weltpostvertrag abgeschlossen zwischen Afghanistan, der Südafrikanischen Union, Albanien, Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit der Inselbesitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Königreich Saudisch Arabien, der Argentinischen Eepublik, dem Australischen Bund, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Costarica, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, der Eepublik El Salvador, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Pinnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Kolonien, Inbegriffen die Übersee-, Schutz-, Hoheitsund Mandatgebiete, Griechenland, Guatemala, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Iran, Irak, Irland, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, den Levantestaaten unter französischer Mandatsverwaltung (Syrien und Libanon), der Eepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanischeZone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, dem Philippinischen Bund, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschecho-Slowakei, Tunesien, der Türkei, der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken, der Eepublik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, sind auf Grund von Artikel 13 des am 20. März 1934 in Kairo abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongress in Buenos Aireszusammengetreten und haben im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation diesen Vertrag folgendermassen geändert:

466

Abschnitt L Der Weltpostverein.

Kapitel L Terfassung und Umfang des Weltpostvereins.

Artikel 1.

Begriff und Wesen des Weltpostvereins.

Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag abgeschlossen worden ist, bilden für den gegenseitigen Austausch von Briefpostsendungen ein einziges Postgebiet, das den Namen Weltpostverein führt.

Aufgabe des Weltpostvereins ist auch, die übrigen Dienstzweige im zwischenstaatlichen Postverkehr einzurichten und zu vervollkommnen.

Artikel 2.

Beitritt neuer Länder. Verfahren.

Jedes Land kann jederzeit dem Vertrag beitreten.

Der Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Begierungen aller Vereinsländer anzuzeigen.

Artikel 3.

Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins.

Die Bestimmungen dieses Vertrags regeln den Briefpostdienst.

Andere Dienstzweige, wie der Wertbrief- und Wertschachtel-, Poststück-, Postanweisungs-, Postüberweisungs-, Einzugsauftrags- und Zeitungsabonnementsverkehr, werden durch besondere Abkommen zwischen den Vereinsländern geregelt.

Diese Abkommen sind nur für die Länder verbindlich, die ihnen boigetreten sind.

Der Beitritt zu einem oder mehreren dieser Abkommen unterliegt den Bestimmungen des Artikels 2.

Artikel 4.

Vollzugsordnungen.

Die Postverwaltungen der Vereinsländer vereinbaren in Vollzugsordnungen die zur Ausführung dieses Vertrags und der Abkommen notwendigen Dienstvorschriften.

467

Artikel 5.

Engere Vereine. Sonderabkommen.

Die Vereinsländer und, sofern ihre Gesetzgebung es zulässt, die Verwaltungen können engere Vereine gründen und unter sich besondere Abmachungen über die in diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung behandelten Gegenstände treffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die für die Postbenützer ungünstiger sind als die Vereinsbeschlüsse.

Die gleiche Befugnis steht den an den Abkommen teilnehmenden Ländern und gegebenenfalls ihren Verwaltungen in bezug auf die Gegenstände zu, die in diesen Abkommen und ihren Vollzugsordnungen behandelt sind.

Artikel 6.

Innere Gesetzgebung.

Der Vertrag und die Abkommen des Weltpostvereins lassen die Gesetzgebung jedes Landes in allem unberührt, was nicht ausdrücklich durch die Vereinsbeschlüsse geregelt ist.

Artikel 7.

Besondere Verbindungen.

Verwaltungen, die einen Verkehr mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den andern Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Vollzugsordnung gelten auch für diese besondern Verbindungen.

Artikel 8.

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Als je ein Vereinsland oder je eine Vereinsverwaltung im Sinne dieses Vertrags und der Abkommen, namentlich für das Stimmrecht auf den Kongressen, den Konferenzen oder in der Zeit zwischen den Versammlungen, sowie für den Beitrag an die Kosten des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins, gelten: 1. die Gesamtheit der Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika, umfassend Hawai, Porto-Eico, Guam und die Jungferninseln der Vereinigten Staaten von Amerika; 2. die Kolonie Belgisch Kongo; 3. die Gesamtheit der spanischen Kolonien; 4. Algerien; 5. die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina; 6. die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien; 7. die Gesamtheit der britischen Kolonien, Inbegriffen die Übersee-, Schutz-, Hoheits- und Mandatgebiete;

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8. die Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika; 9. Italienisch Ostafrika; 10. Chosen (Korea); 11. die Gesamtheit der übrigen Nebengebiete Japans; 12. Curaçao und Surinam; 13. Niederländisch Indien; 14. die portugiesischen Kolonien in Westafrika; 15. die portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien.

Artikel 9.

Anwendung dieses Vertrags auf die Kolonien, Schutzgebiete usw.

1. Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Eatifikation, beim Eintritt in den Verein oder auch später erklären, dass die Annahme dieses Vertrags die Gesamtheit oder nur einzelne Teile seiner Kolonien, Übersee- und Schutzgebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete in sich schliesse. Sofern diese Erklärung nicht bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegeben Avird, ist sie an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten.

2. Der Vertrag gilt nur für diejenigen Kolonien, Übersee-, Schutz-, Hoheitsund Mandatgebiete, in deren Namen die Erklärung gemäss § l abgegeben worden ist.

3. Jeder vertragschliessende Teil kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit den Widerruf der Anwendung des Vertrags auf alle diejenigen Kolonien, Übersee-, Schutz-, Hoheits- oder Mandatgebiete anzeigen, in deren Namen er die Erklärung gemäss § l abgegeben hat. Diese Anzeige wird nach Ablauf eines Jahres, vom Eingang bei der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.

4. Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt jedem Vertragsland ein Doppel der ihr gemäss den §§1 bis 3 zugekommenen Erklärungen und Anzeigen.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf keine der in der Einleitung zum Vertrag aufgeführten Kolonien, Übersee-, Schutz-, Hoheits- und Mandatgebiete Anwendung.

Artikel 10.

Bereich des Weltpostvereins.

Als dem Weltpostverein angehörend werden betrachtet: a. die Poststellen der Vereinsländer in Nichtvereinsländern ; b. das Fürstentum Liechtenstein, als Teil des schweizerischen Postgebiets; c. die Färöer, als zu Dänemark gehörig, und Grönland, dänische Kolonie, als Teil des dänischen Postgebiets;

469

d. die spanischen Besitzungen an der Nordküste von Afrika, als zu Spanien gehörig; e. die Täler von Andorra, wo die spanische und die französische Postverwaltung den Dienst versehen; f. das Fürstentum Monako, als Teil des französischen Postgebiets; g. die Walfischbai, als zur Südafrikanischen Union gehörig; Basutoland und Swaziland, als Teil des Postgebietes der Südafrikanischen Union.

Artikel 11.

Schiedsgericht.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vereinsmitgliedern über die Auslegung dieses Vertrags und der Abkommen sowie ihrer Vollzugsordnungen oder über die Haftpflicht, die sich aus der Anwendung der Vereinsbestimmungen für eine Verwaltung ergeben, werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen. In dieses Schiedsgericht wählt jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar beteiligtes Vereinsmitglied.

Gibt eine der am Streitfall beteiligten Verwaltungen einem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung binnen 6 oder -- bei entlegenen Ländern --· 9 Monaten keine Folge, so veranlasst das Internationale Bureau auf Ersuchen die Bezeichnung eines Schiedsrichters durch die säumige Verwaltung oder bestellt selbst einen solchen von Amtes wegen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit ebenfalls unbeteiligte Verwaltung.

Kommt über diese Wahl keine Einigung zustande, so bestimmt das Internationale Bureau die entscheidende Verwaltung aus dem Kreise der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen Vereinsmitglieder.

4. Handelt es sich um einen Streitfall über eines der Abkommen, so dürfen nur Schiedsrichter aus Verwaltungen bestimmt werden, die am betreffenden Abkommen teilnehmen.

Artikel 12.

Austritt aus dem Weltpostverein. Bücktritt von den Abkommen.

Jeder vertragschliessende Teil kann auf Grund einer von seiner Eegierung gemachten Anzeige aus dem Verein austreten oder die Teilnahme an den Abkommen einstellen. Die Anzeige ist ein Jahr vorher auf diplomatischem Weg der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzureichen und von dieser den Eegierungen der vertragschliessenden Länder mitzuteilen.

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Kapitel n.

Kongresse, Konferenzen, Ausschüsse.

Artikel 13.

Kongresse.

1. Spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der auf dem letzten Kongress abgeschlossenen Verträge treten die Bevollmächtigten der Vereinsländer zur Änderung oder Vervollständigung der Verträge zu einem neuen Kongress zusammen.

Jedes Land lässt sich am Kongress durch einen oder mehrere Abgeordnete vertreten, die von ihrer Eegierung mit den nötigen Vollmachten versehen sind.

Ein Land kann sich nötigenfalls auch durch die Abordnung eines andern Landes vertreten lassen. Eine Abordnung darf indessen nur zwei Länder, einschliesslich desjenigen, von dem sie ursprünglich bevollmächtigt wurde, vertreten.

Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

2. Jeder Kongress bestimmt den Tagungsort des nächsten Kongresses.

Dieser neue Kongress wird nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau durch die Eegierung des Landes einberufen, wo er stattfinden soll.

Diese hat auch die Kongressbeschlüsse allen Eegierungen der Vereinsländer bekanntzugeben.

Artikel 14.

Ratifikation. Inkrafttreten und Dauer der Verträge.

Die von den Kongressen abgeschlossenen Verträge werden so bald als möglich ratifiziert; die Eatifikation wird der Eegierung des Landes, wo der Kongress getagt hat, und von dieser den Eegierungen der vertragschliessenden Länder mitgeteilt.

Falls ein oder mehrere der vertragschliessenden Teile den einen oder andern der von ihnen unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollten, so wären diese gleichwohl für die Staaten, die sie ratifiziert haben, verbindlich.

Diese Verträge treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Dauer.

Mit dem Tage des Inkrafttretens der von einem Kongress angenommenen Verträge werden alle Verträge des früheren Kongresses aufgehoben.

Artikel 15.

Ausserordentliche Kongresse.

Ein ausserordentlicher Kongress tritt nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau zusammen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zwei Dritteln der vertragschliessenden Länder gestellt oder gebilligt wird.

Die Vorschriften der Artikel 18 und 14 gelten auch für die Abordnungen, die Beratungen und die Beschlüsse der ausserordentlichen Kongresse.

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Artikel 16.

Geschäftsordnung der Kongresse.

Jeder Kongress bestimmt die Geschäftsordnung für seine Arbeiten und Beratungen.

Artikel 17.

Konferenzen.

Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag oder Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsverwaltungen Konferenzen zusammentreten.

Sie werden nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau einberufen.

Jede Konferenz bestimmt ihre Geschäftsordnung selbst.

Artikel 18.

Ausschüsse.

Die von einem Kongress oder einer Konferenz mit der Prüfung einer oder mehrerer bestimmter Fragen beauftragten Ausschüsse werden durch das Internationale Bureau, gegebenenfalls nach Verständigung mit der Verwaltung des Landes, wo diese Ausschüsse zusammentreten sollen, einberufen.

Kapitel m.

Vorschläge in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Artikel 19.

Einbringung der Vorschläge.

In der Zeit zwischen den Versammlungen ist jede Verwaltung berechtigt, den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus Vorschläge zu diesem Vertrag, seinem Schlussprotokoll und seiner Vollzugsordnung zu machen.

Das gleiche Recht haben die Verwaltungen der an den Abkommen teilnehmenden Länder in bezug auf diese Abkommen, ihre Vollzugsordnungen und Schlussprotokolle.

Um zur Beratung gestellt zu werden, müssen alle in der Zeit zwischen den Versammlungen von einer Verwaltung eingebrachten Vorschläge von mindestens zwei andern Verwaltungen unterstützt sein. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt, wenn dem Internationalen Bureau nicht gleichzeitig die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen zugeht.

Artikel 20.

Prüfung der Vorschläge.

Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren: Die Vereinsverwaltungen haben sechs Monate Zeit, um den Vorschlag zu prüfen und dem Internationalen Bureau gegebenenfalls ihre Bemerkungen

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zugehen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind unstatthaft. Die Antworten werden vom Internationalen Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Von den Verwaltungen, die nicht binnen sechs Monaten ihre Stimme abgegeben haben, wird angenommen, dass sie sich dieser enthalten.

,,Die vorgenannten Fristen laufen vom Ausstellungstag der Bundschreiben des Internationalen Bureaus an.

Betrifft der Vorschlag ein Abkommen, dessen Vollzugsordnung oder ihre Schlussprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen, die dem Abkommen beigetreten sind, am vorstehenden Verfahren teilnehmen.

Artikel 21.

Bedingungen für die Annahme der Vorschläge.

1. Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Abschnitte I und II, sowie der Artikel 33 bis 37, 54 bis 59, 61 bis 63, 65 bis 68, 70 bis 82 dieses Vertrags, sämtlicher Artikel seines Schlussprotokolls und der Artikel 101, 105, 116, 164, 175 und 196 seiner Vollzugsordnung ; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen; c. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrags, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, Meinungsverschiedenheiten, die nach Art. 11 durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, ausgenommen.

2. In den Abkommen sind die Bedingungen festgesetzt, unter denen die sie betreffenden Vorschläge Gültigkeit erlangen.

Artikel 22.

Bekanntgabe der Beschlüsse.

Neue Bestimmungen und Änderungen dieses Vertrags, der besondern Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen und auf Gesuch des Internationalen Bureaus den Regierungen der vertragschliessenden Länder zu übermitteln ist.

Neue Bestimmungen und Änderungen der Vollzugsordnungen und dor zugehörigen Schlussprotokolle werden vom Internationalen Bureau festgestellt und den Verwaltungen bekanntgegeben. Dasselbe gilt von den Auslegungen, die im Artikel 21, § l, Buchstabe c, erwähnt sind.

Artikel 23.

Inkrafttreten der Beschlüsse.

Die angenommenen neuen Bestimmungen und Änderungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

473

Kapitel IV.

Das Internationale Bureau.

Artikel 24.

Allgemeine Aufgaben.

· 1. Eine Zentralstelle, die in Bern unter dem Namen «Internationales Bureau des Weltpostvereins» wirkt und unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht, dient den Vereinsländern als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.

Dieses Bureau soll insbesondere Mitteilungen aller Art, die für den zwischenstaatlichen Postverkehr von Bedeutung sind, sammeln, ordnen, veröffentlichen und verteilen, sich in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten gutachtlich äussern, Anträgen auf Änderung von Kongressbeschlüssen die nötige Folge geben, angenommene Änderungen bekanntmachen und ganz allgemein sich mit den Bearbeitungen, Untersuchungen, Zusammenstellungen und Aufgaben befassen, die ihm dieser Vertrag, die Abkommen und die Vollzugsordnungen zuweisen oder die ihm im Interesse des Weltpostvereins übertragen werden.

2. Das Internationale Bureau vermittelt als Ausgleichstelle für die Verwaltungen, die seine Mitwirkung wünschen, die Abrechnungen aller Art im zwischenstaatlichen Postverkehr.

Artikel 25.

Kosten des Internationalen Bureaus.

1. Jeder Kongress bestimmt den Höchstbetrag, den die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Bureaus jährlich erreichen dürfen.

Diese Ausgaben, sowie die ausserordentlichen Kosten, die der Zusammentritt eines Kongresses, einer Konferenz oder eines Ausschusses verursacht, ferner die etwaigen Kosten für dem Bureau übertragene besondere Arbeiten werden von sämtlichen Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Die Vereinsländer werden zu diesem Zweck in sieben Klassen eingeteilt, deren jede ihren Kostenbeitrag nach folgendem Verhältnis leistet: 1. Klasse 25 Einheiten 2.

», 20 » 3.

»' 15 » 4.

» 10 » 5.

» 5 » 6.

» 3 » 7.

» l Einheit.

8. Wenn ein neues Land beitritt, bestimmt die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Eegierung des beteiligten Landes die Klasse, in die das Land für die Beteiligung an den Kosten des Internationalen Bureaus aufgenommen werden soll.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

38

474

Abschnitt II, Allgemeine Grundsätze.

Einziges Kapitel.

Artikel 26.

Freiheit des Durchgangs.

1. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Die Freiheit des Durchgangs für auf dem Land- und Seeweg zu befördernde Poststücke bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt, die an diesem Dienstzweig teilnehmen.

Sendungen mit Wertangabe gemessen in geschlossenen Kartenschlüssen freien Durchgang auch durch das Gebiet der Länder, die sich mit der Beförderung der betreffenden Sendungen nicht befassen, sowie auf den Seeverbindungen, auf denen die Länder keine Haftpflicht für Wertsendungen übernehmen; die Haftpflicht dieser Länder ist jedoch auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftung beschränkt.

8'. Die Freiheit des Durchgangs für Luftpoststücke ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Dem Poststückabkommen nicht beigetretene Verwaltungen können jedoch nicht verpflichtet' werden, an der Beförderung von Luftpoststücken auf dem Land- und Seeweg teilzunehmen.

Artikel 27.

Verbot der Erhebung nicht vorgesehener Taxen und Gebühren.

Irgendwelche andere als in diesem Vertrag und in den Abkommen vorgesehene Posttaxen und -gebühren dürfen nicht erhoben werden.

Artikel 28.

Vorübergehende Diensteinstellungen.

Sieht sich eine Verwaltung durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen, die Ausführung einzelner Dienstzweige zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, die beteiligten Verwaltungen unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, hiervon zu benachrichtigen.

Artikel 29.

Vereinswährung.

Der in den Bestimmungen dieses Vertrags und der Abkommen als Münzeinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900.

475 Artikel 80.

Gegenwerte.

Die Taxen und Gebühren werden in jedem Vereinsland nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des Frankens in der eigenen Währung so genau wie möglich entspricht.

Artikel 31.

Formulare. Sprache.

1. Die Formulare für den gegenseitigen Verkehr der Verwaltungen müssen, sofern die beteiligten Verwaltungen nicht anders übereingekommen sind, in französischer Sprache abgefasst sein; unter der Zeile ist eine Übersetzung in einer andern Sprache zulässig.

2. Nicht in französischer Sprache gedruckte Formulare für den Gebrauch der Postbenützer müssen unter den Zeilen eine Übersetzung in dieser Sprache tragen.

3. Der Wortlaut, die Farbe und die Masse der in den §§ l und 2 erwähnten Formulare müssen den in den Vollzugsordnungen dieses Vertrags und der Abkommen aufgestellten Vorschriften entsprechen.

4. Die Verwaltungen können die Sprache vereinbaren, die sie in ihrem gegenseitigen dienstlichen Schriftwechsel anwenden wollen.

Artikel 32.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann Personen auf Verlangen Ausweiskarten verabfolgen, welche in allen Ländern, die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgemacht haben, im Verkehr mit den Poststellen als vollgültiger Ausweis anzusehen sind.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte ausstellt, kann dafür eine Gebühr erheben, die 70 Centimen nicht übersteigen darf.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit, wenn-festgestellt wird, dass auf eine ordnungsmässige Ausweiskarte hin eine Postsendung ausgehändigt oder eine Postanweisung ausbezahlt worden ist.

Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsmässigen Ausweiskarte nach sich ziehen können.

4. Die Ausweiskarte gilt 3 Jahre vom Tage der Ausstellung an.

476

Abschnitt III.

Bestimmungen über den Briefpostverkehr.

Kapitel I.

Allgemeine Torschriften.

Artikel 33.

Briefpostsendungen.

Die Bezeichnung «BriefPostsendungen» umfasst Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmuster, Päckchen und «Phonopost»-Sendungen.

Der Päckchenverkehr ist auf die Länder beschränkt, die übereinkommen, diesen Dienst gegenseitig oder bloss in einer Eichtung auszuführen.

Artikel 34.

Beförderungstaxen und allgemeine Versandbedingungen.

* 1. Die Frankotaxen für die Beförderung der Brief Postsendungen im gesamten Vereinsgebiet, einschliesslich deren Zustellung am Wohnsitz der Empfänger in den Ländern, wo ein Zustelldienst besteht oder noch eingerichtet wird, sowie die Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen werden gemäss der nachstehenden Übersicht festgesetzt:

477

Sendungsgattungen

i

Gewichts- Taxen stufen 2

3

g

C.

Höchstgewicht

Ausdehnungsgrenzen

4

i Länge, Breite und Dicke zusammen 90 cm. Die grossie Ausdehnung darf 60 cm jedochnichtüberschreiten.

In Rollenform : Länge und zweimaliger Durchmesser 100 cm. Die grösste Ausdehnung darf 80 cm nicht überschreiten.

Briefe

für die erste Gewichtsstufe .

für jede weitere Gewichtsstufe .

Postkarten : einfache mit bezahlter Antwort

20

20

} 2kg 12

--

12

--

24

Geschäftspapiere . . . . 50 -- Mindesttaxe Drucksachen . . . .

'so

4 20 4

Blindenschriften .

Warenmuster . . . .

Mindesttaxe Päckchen Mindesttaxe «Phonopost »-Sendungen für die erste Gewichtsstufe .

für jede weitere Gewichtsstufe .

1000

50 -- 50 --

20

2 4 8 8 40

-- -- 2kg -- 2kg (3 kg für einzeln versandte ungeteilte Druckbände) 7 kg 500g

( mindestens 10 x 7 cm X

Wie für Briefe Ohne Umschlag versandte Drucksachen in Form von gefalteten oder ungefalteten Karten unterliegen den gleichen Mindestmassen wie die Postkarten

-- 1 kg --

15 10

1 höchstens 15 x 10,5 cm

| 60g

Länge, Breite und Dicke zusammen 60cm. Die grösste Ausdehnung darf 26 cm nicht überschreiten.

·

478

2. Die in § l dieses Artikels festgesetzten Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen gelten nicht für die im nachstehenden Artikel 49, § l, erwähnten postdienstlichen Briefschaften.

8. Im Verkehr mit andern Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, ist jede Verwaltung berechtigt, für in ihrem Land herausgegebene Zeitungen und Zeitschriften die allgemeine Drucksachentaxe um 50% herabzusetzen, sich dabei aber vorzubehalten, diese Ermässigung auf unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandte Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken. Von der Ermässigung sind, ohne Rücksicht auf die Eegelmässigkeit der Erscheinungsweise, geschäftliche Drucksachen, wie Warenverzeichnisse, Geschäftsanzeigen (Prospekte), Preislisten usw., ausgeschlossen.

Die Verwaltungen können ferner im Einverständnis mit der Bestimmungsverwaltung die gleiche Ermässigung auch allen Absendern für Bücher und Broschüren, Musikhefte und geographische Karten gewähren, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern dieser Sendungen, keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten.

Den Aufgabeländern, die die Taxermässigung von 50% grundsätzlich angenommen haben, bleibt allgemein vorbehalten, für die in den vorangehenden Absätzen l und 2 erwähnten Sendungen eine Mindesttaxe festzusetzen, die, immer innerhalb der Grenze von 50% Ermässigung, nicht niedriger ist als die Inlandtaxe für gleichartige Sendungen.

4. Mit Ausnahme der eingeschriebenen verschlossenen Briefe dürfen Briefpostsendungen nicht enthalten: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder irgendwelche auf den Inhaber lautende Wertpapiere, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Kleinodien oder andere kostbare Gegenstände.

5. Die Verwaltungen .der Aufgabe- und der Bestimmungsländer können Briefe mit Schriftstücken, die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben und an andere Personen als an den Empfänger oder an die bei ihm wohnenden Personen gerichtet sind, nach ihren Inlandvorschriften behandeln.

6. Abgesehen von den in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, gilt für Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmuster und Päckchen folgendes: a. sie müssen derart beschaffen sein, dass sie leicht geprüft werden können; b. sie dürfen keine Zusätze tragen oder
Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben; c. sie dürfen weder entwertete oder unentwertete Postwertzeichen irgendwelcher Art noch Wertpapiere enthalten.

7. Warenmustersendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswert enthalten.

479 8. Die Beförderung von «Phonopost»-Sendungen ist auf Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienst zu betreiben, sei es in gegenseitiger oder nur in einer Eichtung.

Die Bestimmungen für Briefe gelten auch für die «Phonopost»-Sendungen, soweit für diese nicht besondere Vorschriften bestehen.

9. Verschiedene Gattungen von Briefpostsendungen können zu den in der Vollzugsordnung festgesetzten Bedingungen zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt werden.

10. Sendungen, die die in diesem Artikel und in den entsprechenden Artikeln der Vollzugsordnung vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, werden, vorbehaltlich der in diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, nicht befördert.

Die zu Unrecht zugelassenen Sendungen sind nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung ist indessen berechtigt, sie den Empfängern auszuliefern. In diesem Fall belegt sie die Sendungen mit den Taxen und Zuschlägen für die Gattung von Briefpostsendungen, der die Sendungen nach ihrem Inhalt, Gewicht oder Ausmass angehören. Sendungen, die das in § l dieses Artikels festgesetzte Höchstgewicht übersteigen, können nach ihrem wirklichen Gewicht taxiert werden.

Artikel 35.

Frankierung.

In der Eegel müssen alle in Artikel 33 bezeichneten Sendungen vom Absender vollständig frankiert werden.

Andere nicht oder ungenügend frankierte Sendungen als Briefe und einfache Postkarten werden nicht befördert; desgleichen nicht Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig frankiert sind.

Artikel 36.

Taxen für nicht oder ungenügend frankierte Briefpostsendungen.

Vorbehaltlich der in Artikel 54, § 5, für Einschreibsendungen und in Artikel 147, §§ 3, 4 und 5, der Vollzugsordnung für gewisse Arten nachgesandter Sendungen erwähnten Ausnahmen unterliegen nicht oder ungenügend frankierte Briefe und einfache Postkarten zu Lasten der Empfänger einer Taxe gleich dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur, wenigstens aber einer solchen von 5 Centimen.

In gleicher Weise können in den vorgenannten Fällen andere Briefpostgegenstände behandelt werden, die zu Unrecht nach dem Bestimmungsland gesandt worden sind.

480

Artikel 37.

Zuschlagstaxen.

Für jede Sendung, die mit aussergewöhnlichen, besondere Kosten verursachenden Verbindungen befördert wird, kann ausser den in Artikel 84 festgesetzten Taxen ein diesen Kosten entsprechender Zuschlag erhoben werden.

Wird dieser Zuschlag für frankierte einfache Postkarten erhoben, so gilt er für jeden der beiden Teile einer Postkarte mit bezahlter Antwort.

Artikel 38.

Besondere Taxen.

1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die nach Postschluss aufgegeben werden, gemäss ihren Inlandvorschriften mit einer Zuschlagstaxe belegen.

2. Für postlagernde Sendungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes die Zuschlagstaxe für gleichartige Inlandsendungen erheben.

3. Die Verwaltung des Bestimmungslandes darf für jedes dem Empfänger ausgelieferte Päckchen eine Zuschlagstaxe von höchstens 40 Centimen erheben.

Bei Zustellung in die Wohnung kann diese Taxe um höchstens 20 Centimen erhöht werden.

Artikel 39.

Zollpflichtige Gegenstände.

Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen sind zulässig.

Das gleiche gilt für Briefe und Warenmuster mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn das Bestimmungsland sich damit einverstanden erklärt hat.

Die Serum- und Impfstoffsendungen, die unter die Ausnahmen des Artikels 123 der Vollzugsordnung fallen, sind in allen Fällen zulässig.

Artikel 40.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist berechtigt, die im Artikel 39 erwähnten Sendungen der Zollprüfung zu unterwerfen und sie gegebenenfalls von Amtes wegen zu öffnen.

Artikel 41.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfenen Sendungen können hierfür mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt werden.

Artikel 42.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

Die Verwaltungen können von den Empfängern der Sendungen die Zollund alle etwaigen andern nicht postmässigen Gebühren erheben.

481 Artikel 43.

Gebührenfreie Aushändigung von Sendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender auf Grund einer vorher bei der Aufgabestelle abzugebenden Erklärung sämtliche post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, womit die Sendungen bei der Aushändigung belastet sind.

In diesem Falle haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Hinterlage zu leisten.

Die Bestimmungsverwaltung darf hierfür eine Gebühr von höchstens 40 Centimen für jede Sendung erheben; diese Frankozettelgebühr ist unabhängig von der im Artikel 41 genannten Verzollungspostgebühr.

2. Jede Verwaltung kann die gebührenfreie Aushändigung auf eingeschriebene Briefpostsendungen beschränken.

Artikel 44.

Abstrich von Zoll- und andern nicht postmassigen Gebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den beteiligten Diensten ihres Landes auf den Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren für Sendungen hinzuwirken, die nach dem Aufgabeland zurückgesandt, wegen des völlig verdorbenen Inhalts vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Artikel 45.

Eilsendungen.

1. Auf Verlangen des Absenders werden die Brief Postsendungen in Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich gegenseitig mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten dem Empfänger zugestellt.

2. Diese als «Eilsendungen» bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Beförderungstaxe einer besondern Gebühr, die mindestens den Betrag der einfachen Brief taxe, höchstens aber 60 Centimen beträgt.

Diese Gebühr ist im vollen Betrag zum voraus zu entrichten.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises der Bestimmungsstelle, so kann für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des im Inlandverkehr für gleichartige Sendungen festgesetzten Betrags erhoben werden.

Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle nicht.

4. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrag der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege zugestellt, es sei denn, das? sie von der Aufgabestelle als Eilsendungen behandelt worden

482 sind. In diesem Falle werden sie nach den Bestimmungen von Artikel 86 taxiert.

5. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung nur einmal zu versuchen.

Bleibt sie erfolglos, so kann der Gegenstand als gewöhnliche Sendung behandelt werden.

Artikel 46.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte l der nachstehenden Übersicht aufgeführten Gegenstände ist verboten. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

Gegenstande

a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen beschmutzen oder verderben könnten; b. Zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich der in Artikel 39 erwähnten Ausnahmen) sowie Warenmuster, die in grosser Zahl zur Umgehung der Zollgebühren versandt werden; c. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel ; d. Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; e. lebende Tiere, mit Ausnahme 1. von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen, 2. von Schmarotzern und Zerstörern von schädlichen Insekten, die zur Kontrolle dieser Insekten bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausgetauscht werden; f. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; g. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

Behandlung der zu Unrecht angenommenen Sendungen

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit den unter Buchstabe c genannten Gegenständen werden jedoch in keinem Fall an Bestimmung geleitet, dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

483

2. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

3. Jedem Land bleibt übrigens das Eecht vorbehalten, andere Gegenstände als Briefe und Postkarten, die seinen gesetzlichen Bestimmungen über die, Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Sendungen nicht genügen, vom offenen Durchgang durch sein Gebiet auszuschliessen.

Diese Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden.

Artikel 47.

Art der Frankierung.

1. Zur Frankierung dienen die im Aufgabeland für die Brief Postsendungen des allgemeinen Verkehrs gültigen Postwertzeichen oder Stempelabdrucke der amtlich zugelassenen und unter der unmittelbaren Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Frankiermaschinen oder, soweit es sich um Drucksachen handelt, die Frankierungszeichen in Buchdruck oder nach einem andern Verfahren, das nach den Inlandvorschriften der Aufgabeverwaltung zulässig ist.

2. Als gültig frankiert werden angesehen: Antwortpostkarten, auf denen sich aufgedruckte oder aufgeklebte Postwertzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, ferner Sendungen, die für die erste Beförderungsstrecke richtig frankiert waren und für die die Ergänzungstaxe vor der Nachsendung entrichtet worden ist, ebenso Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, die die Bezeichnung «Abonnierte Zeitungen» (Abonnements poste) tragen und auf Grund des Zeitungsabkommens versandt werden.

. Artikel 48.

Frankierung der Briefpostsendungen auf Schiffen.

Briefpostsendungen, die auf hohem Meer in die Schiff s brief kästen gelegt oder den an Bord befindlichen Postbeamten oder Scbiffsführern übergeben werden, können, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit Postwertzeichen und nach dem Tarif des Landes frankiert werden, dem das Schiff angehört oder zu dem es in einem Vertragsverhältnis steht. Geschieht die Aufgabe an Bord während des Aufenthalts am Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen, so ist die Frankatur nur mit Wertzeichen und nach dem Tarif des Landes zulässig, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 49.

Portofreiheit.

1. Von allen Posttaxen und -gebühren sind befreit die dienstlichen BriefPostsendungen zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen

484

und dem Internationalen Bureau, zwischen den Poststellen der Vereinsländer sowie zwischen diesen Poststellen und den Verwaltungen, ferner die Sendungen, deren portofreie Beförderung dieser Vertrag, die Abkommen und ihre Vollzugsordnungen ausdrücklich vorsehen.

2. Briefpostsendungen ohne Nachnahme von und an Kriegsgefangene sind gleichfalls von allen Posttaxen und -gebühren im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern befreit.

Dasselbe gilt für Briefpostsendungen, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und von den in den kriegführenden Ländern gegebenenfalls eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene, unmittelbar oder auf dem Wege der Vermittlung, aufgegeben oder empfangen werden; das gleiche gilt für Auskunftsstellen dieser Art in neutralen Ländern, die Wehrmänner kriegführender Staaten auf ihrem Gebiet aufgenommen haben.

Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden werden hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 50.

Antwortscheine.

In den Vereinsländern werden Antwortscheine verkauft.

Den Verkaufspreis setzt jede Verwaltung selbst fest; er darf aber nicht weniger als 28 Centimen oder deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes betragen.

Jeder Antwortschein kann in allen Vereinsländern gegen eine oder mehrere Frankomarken im Gesamtwert der Taxe für einen gewöhnlichen Auslandbrief im ersten Gewichtssatz umgetauscht werden.

Jedes Land kann verlangen, dass der Antwortschein und die Sendung, zu deren Frankierung der Antwortschein dienen soll, gleichzeitig vorgelegt werden.

Artikel 51.

Rückzug. Adressänderung.

1. Der Absender kann eine Brief Postsendung, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen.

2. Ein solches Verlangen wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Dieser hat zu entrichten: bei brieflicher Übermittlung die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz; bei telegraphischer Übermittlung die Taxe für das Telegramm.

Bei Eückzugs- und Adressänderungsbegehren für mehrere, vom gleichen Absender gleichzeitig bei derselben Aufgabepoststelle an den nämlichen Empfänger gerichtete Sendungen zahlt der Absender: bei brieflicher Übermittlung die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz, bei telegraphischer Übermittlung die Taxe für das Telegramm, das die Angaben über sämtliche in Betracht fallenden Sendungen enthält.

485 Artikel 52.

Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

1. Bei Wohnortsänderung des Empfängers werden ihm die Briefpostsendungen nachgesandt, es sei denn, der Absender habe durch einen Vermerk auf der Adreßseite in einer dem Bestimmungsland bekannten Sprache die Nachsendung untersagt.

2. Aus irgendeinem Grund unzustellbare Sendungen sind sofort nach dem Aufgabeland zurückzusenden.

3. Die Aufbewahrungsfrist für postlagernde oder zur Verfügung der Empfänger bereitgehaltene Sendungen richtet sieh nach den Vorschriften des Bestimmungslandes. Diese Frist darf aber in der Eegel zwei Monate nicht überschreiten, kann jedoch, wenn es die Bestimmungsverwaltung in besondern Fällen für nötig hält, ausnahmsweise bis auf höchstens vier Monate verlängert werden. Die Sendungen sind nach kürzerer Frist zurückzuschicken, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Adreßseite in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesandt, wenn der Absender nicht durch einen Vermerk auf der Sendung die Eücksendung verlangt hat.

Eingeschriebene Drucksachen müssen immer zurückgesandt werden.

5. Die Nachsendung von Briefpostsendungen von Land zu Land oder ihre Eücksendung nach dem Aufgabeland unterliegt, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung genannten Ausnahmen, keiner Zuschlagstaxe.

6. Nachgesandte oder unzustellbare Briefpostsendungen werden den Empfängern oder Absendern gegen Zahlung der Taxen ausgehändigt, womit sie beim Abgang, beim Eingang oder unterwegs infolge Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke hinaus belegt worden sind; ebenso sind Zollgebühren und andere Sonderkosten zu erstatten, deren Abstrich das Bestimmungsland nicht bewilligt.

7. -Bei der Nachsendung nach einem andern Land oder im Falle der Unzustellbarkeit werden die Postlagergebühr, die Verzollungspostgebühr, die Frankozettelgebühr, die Zuschlagstaxe für Eilzustellung und die besondere Zustellgebühr für Päckchen gestrichen.

Artikel 53.

Nachfragen und Auskunitsbegehren.

1. Für jede Nachfrage nach einer Sendung oder für jedes Auskunftsbegehren kann eine Gebühr von höchstens 40 Centimen erhoben werden.

Diese Gebühr wird für Nachfragen oder Auskunftsbegehren über mehrere vom gleichen Absender gleichzeitig aufgegebene Sendungen an den gleichen Empfänger nur einmal erhoben.

Bei eingeschriebenen Briefpostsendungen wird keine Gebühr erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Eückscheiu entrichtet hat.

486

2. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe der Sendung an gerechnet, zulässig.

Jede Verwaltung muss jedoch einfachen Auskunftsbegehren nach dieser Frist Folge geben, die ihr von einer andern Verwaltung über eine seit weniger als zwei Jahren aufgegebene Sendung zugehen.

8. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen und Auskunftsbegehren über die im Gebiet von andern Verwaltungen aufgegebenen Sendungen entgegenzunehmen .

4. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsbegehren durch einen Dienstfehler verursacht worden, so wird die Gebühr erstattet.

Kapitel II.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Artikel 54.

Taxen.

1. Die in Artikel 33 bezeichneten Brief Postsendungen können eingeschrieben werden.

2. Die Taxe für eingeschriebene Briefpostsendungen ist im voraus zu entrichten. Sie setzt sich zusammen a. aus der gewöhnlichen Frankotaxe für eine Sendung gleicher Gattung; b. aus einer festen Einschreibtaxe von höchstens 40 Centimen.

Die feste Einschreibtaxe für den Antwortteil einer Postkarte kann nur vom. Absender dieses alleinigen Teils in gültiger Weise entrichtet werden.

3. Dem Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

4. Die Länder, die bereit sind, auch für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können einen Zuschlag von höchstens 40 Centimen für jede eingeschriebene Briefpostsendung erheben.

5. Nicht oder ungenügend frankierte Einschreibsendungen, die zu Unrecht ins Bestimmungsland gesandt worden sind, unterliegen zu Lasten des Empfängers einer Taxe im Betrag der fehlenden Frankatur.

Artikel 55.

Bückschein.

Der Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 30 Centimen einen Bückschein verlangen.

Innert der Frist eines Jahres und gegen Entrichtung der in Artikel 53 für Nachfragen festgesetzten Gebühr kann ein Eückschein auch nach der Aufgabe verlangt werden.

487

Artikel 56.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die im folgenden Artikel 57 genannten Fälle vorbehalten, sind die Verwaltungen für den Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen haftbar.

Der Absender hat in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag auf 50 Franken für die einzelne Sendung festgesetzt wird.

2. Die Verwaltungen übernehmen keine Haftpflicht für Sendungen, die vom Zoll wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt wurden.

Artikel 57.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht für den Verlust von eingeschriebenen Brief Postsendungen befreit: a. wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt; hat indessen die Aufgabeverwaltung die Haftung für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden übernommen (Art. 54, § 4), so bleibt ihre Haftpflicht bestehen.

Das Land, das für den Verlust verantwortlich ist, muss nach seiner Inlandgesetzgebung entscheiden, ob der Verlust auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; b. wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind, es sei denn, dass der Nachweis ihrer Haftpflicht nicht schon anderswie erbracht worden ist; c. wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote der Artikel 34, §§ 4 und 6, Buchstabe c, und 46, § l, fällt; d. wenn der Absender Seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 53 vorgesehenen Frist von einem Jahr gestellt hat.

Artikel 58.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für eingeschriebene Briefpostsendungen, die nach ihren Inlandvorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind, nicht mehr haftbar.

Artikel 59.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört; es bleibt ihr jedoch das Eecht des Bückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

488

Artikel 60.

Frist zur Zahlung des Ersatzbetrags.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb sechs, im Verkehr mit entlegenen Ländern binnen neun Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an' gerechnet, bezahlt werden.

Die Aufgabeverwaltung, die für den Schaden aus höherer Gewalt nicht haftet, kann die Bezahlung der Ersatzleistung ausnahmsweise über die im vorhergehenden Absatz genannte Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Verlust auf einer derartigen Ursache beruht, noch nicht abgeklärt ist.

2. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender für Eechnung einer Zwischen- oder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen; im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 61.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils fällt die Haftpflicht für den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung der Verwaltung zu, die die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gesetzt worden ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsmäßige Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung ist bis zum Beweis des Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn sie die Bestimmungen von Artikel 162, § 3, der Vollzugsordnung befolgt hat; b. wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die gesuchte Sendung bezüglichen Dienstpapiere zur Kenntnis gebracht wurde und die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 181 der Vollzugsordnung abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert aber die Eechte des Beschwerdeführers nicht.

Ist der Verlust jedoch während der Beförderung eingetreten, ohne dass das Land ermittelt werden kann, in dessen Gebiet oder Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

2. Ist der Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann haftbar, wenn beide Länder für den Schaden aus höherer Gewalt haften.

3. Zoll-
und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

4. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags in die Eechte des Entschädigten ein bezüglich aller etwaigen Ansprüche

489 gegen den Empfänger der in "Verlust geratenen Sendung, den Absender oder gegen Dritte.

5. Wird eine als verloren betrachtete eingeschriebene Brief Postsendung später wieder aufgefunden, so ist die Person, der der Ersatzbetrag ausbezahlt worden ist, zu benachrichtigen, dass sie die Sendung gegen Erstattung dieses Betrags behändigen kann.

Artikel 62.

Erstattung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Eechnung die Zahlung gemäss Artikel 60 geleistet wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag innerhalb dreier Monate nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten.

Ist der Ersatzbetrag gemäss Artikel 61 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so hat die erste Verwaltung, die die vermisste Sendung richtig erhalten hat, deren ordnungsmässige Weiterleitung an die folgende Verwaltung aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung innert der im vorstehenden Absatz genannten Frist den ganzen schuldigen Ersatzbetrag zu bezahlen.

Sie hat sich alsdann durch Eückgriff auf den den übrigen verantwortlichen Verwaltungen allfällig zufallenden Teil des dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Ersatzbetrags schadlos zu halten.

2. Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Gelde, das in diesem Land Umlauf fähig ist.

Ist die Haftpflicht anerkannt worden, so kann der Ersatzbetrag, wie auch in dem in Artikel 60, § 2, erwähnten Fall, ebenfalls auf irgendwelche Art von Amtes wegen mit dem verantwortlichen Land verrechnet werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung einer Verwaltung, die regelmässige Abrechnungen mit der haftpflichtigen Verwaltung führt.

Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5%, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

3. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der haftpflichtigen Verwaltung nur innert der Frist eines Jahres, vom Tage des Versands der Verlustanzeige oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 60, § 2, genannten Frist an gerechnet, verlangen.

4. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt
ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

5. Die Verwaltungen können sich dahin verständigen, über die den Absendern bezahlten und als begründet anerkannten Ersatzbeträge nur in bestimmten Zeiträumen abzurechnen.

Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

39

490 Kapitel III.

Nachnahmesend ungen.

Artikel 63.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen. Begleichung der eingezogenen Beträge.

1. Eingeschriebene Brief Postsendungen können zwischen Ländern, deren Verwaltungen einen solchen Dienst vereinbaren, unter Nachnahme versandt werden.

2. Nachnahmesendungen unterliegen den Bedingungen und den Taxen für eingeschriebene Briefpostsendungen. Der Absender zahlt ausserdem zum voraus : a. eine feste Taxe, die 40 Centimen für jede Sendung nicht übersteigen darf, und ferner eine Verhältnisgebühr von höchstens %% des Nachnahmebetrags, wenn er wünscht, dass ihm der beim Empfänger eingezogene Betrag mit taxfreier Nachnahme-Postanweisung übermittelt werde; b. eine feste Taxe von höchstens 20 Centimen, wenn der eingezogene Betrag auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes der Sendung einbezahlt werden soll.

8. Das in § 2, Buchstabe b, genannte Verfahren ist nur anwendbar, wenn die beteiligten Verwaltungen es vereinbart haben. Die Bestimmungsverwaltung überweist den beim Empfänger eingehobenen Betrag, nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 20 Centimen sowie der gewöhnlichen Inland-Einzahlungstaxe, mit einem Einzahlungsschein des Inlandverkehrs auf die betreffende Postcheckrechnung.

4. Der Höchstbetrag der Nachnahme ist unabhängig von der Art der Begleichung der eingezogenen Beträge gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Nachnahmesendung.

5. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten, ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung anzugeben. Ist indessen der eingezogene Betrag einer Postcheckrechnung im Bestimmungsland der Sendung zuzuführen, so ist der Nachnahmebetrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

6. Jede Verwaltung kann die Abstufung für den Bezug der Verhältnisgebühr nach § 2, Buchstabe a, so gestalten, wie es ihren dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht.

Artikel 64.

Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrags.

Der Absender einer eingeschriebenen;, Nachnahmesendung kann die Streichung, die Herabsetzung oder die Erhöhung des Nachnahmebetrags verlangen.

Im letztern Fall hat er für den erhöhten Betrag die in Artikel 63 vorgesehene Verhältriisgebühr zu entrichten.

491 Begehren dieser Art unterliegen denselben Bestimmungen wie Bückzugsoder Adressänderungsbegehren.

Ist das Begehren um Streichung, Herabsetzung oder Erhöhung des Nachnahmebetrags auf telegraphischem Wege zu übermitteln, so wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen eingeschriebenen Brief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 65.

Haftpflicht bei Verlust einer Nachnahmesendung.

Bei Verlust einer eingeschriebenen Nachnahmesendung haftet die Post nach den Vorschriften der Artikel 56 und 57.

Artikel 66.

Haftung für ordnungsmässig eingezogene Beträge.

Für die vom Empfänger ordnungsgemäss eingezogenen Beträge wird dem Absender nach den Bedingungen des Postanweisungsabkommens oder nach den Vorschriften über den Postcheck- und Überweisungsverkehr gehaftet, und zwar ohne Bücksicht darauf, ob die Beträge bereits mit Postanweisung einbezahlt oder einer Postcheckrechnung zugeführt worden sind oder nicht.

Artikel 67.

Entschädigung bei Nichteinzug des Nachnahmebetrags, bei Einzug eines zu geringen Betrags oder bei Einzug durch einen Betrüger.

1. Ist die Nachnahmesendung dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in der in Artikel 53 vorgesehenen Frist eines Jahres eine Nachfrage gestellt hat und falls die Unterlassung des Einzugs nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist oder der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote der Artikel 34, §§4 und 6, Buchstabe c, und 46, § l, fällt.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn der Betrag von einem Betrüger eingezogen worden ist.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Bechte der Person ein, die den Ersatzbetrag erhalten hat.

Artikel 68.

Ordnungsmässig eingezogene Beträge. Entschädigungen. Zahlung und Rückgriff.

Die Zahlung der ordnungsmässig eingezogenen Nachnahmebeträge oder der im Artikel 67 erwähnten Entschädigung liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört. Dieser Verwaltung bleibt das Becht des Bückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

492 Artikel 69.

Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen von Artikel 60 über die Zahlungsfristen bei Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung sind auch auf die Zahlung eingezogener Nachnahmebeträge und die Entschädigung für Nachnahmesendungen anwendbar.

. Artikel 70.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die ordnungsgemäss eingezogenen Beträge oder die in Artikel 67 vorgesehene Entschädigung werden durch die Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung auf Eechnung der Bestimmungsverwaltung ausbezahlt. Diese ist haftpflichtig, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Fehler auf die Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift durch die Aufgabeverwaltung zurückzuführen ist.

Wird der Betrag einer im Postdienst abhanden gekommenen Nachnahmesendung von einem Betrüger eingezogen, so richtet sich die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Vorschriften von Artikel 61 über den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung. Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahmedienst nicht teilnimmt, bleibt indessen auf die in den Artikeln 56 und 57 für eingeschriebene Briefpostsendungen vorgesehene Haftpflicht beschränkt. Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 71.

Erstattung der verausgabten Beträge.

Die Bestimmungsverwaltung ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die für ihre Bechnung verausgabten Beträge unter den Bedingungen von Artikel 62 zu erstatten.

Artikel 72.

Nachnahme-Postanweisungen und Einzahlungsscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahme-Postanweisung, der dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der Ausgabeverwaltung der Postanweisung nicht erstattet, sondern von der Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung zur Verfügung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

Im übrigen unterliegen die Nachnahme-Postanweisungen, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.

2. Wenn ein nach den Vorschriften von Artikel 63 aufgestellter Einzahlungsschein dem vom Absender der Nachnahmesendung bezeichneten Empfangsberechtigten aus irgendeinem Grunde nicht gutgeschrieben werden kann, so

493

hat die Verwaltung, die den Betrag eingezogen hat, ihn der Aufgabeverwaltung zur Auszahlung an den Absender der Sendung zur Verfügung zu halten.

Kann die Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § l dieses Artikels verfahren.

Artikel 73.

Vergütung der Nachnahmetaxe und -gebühr.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung einen festen Taxanteil von 20 Centimen für jede Nachnahme und dazu 1/i % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Nachnahmeanweisungen.

Kapitel IV.

Zuteilung der Taxen und Gebühren. Dnrchgangskosten.

Artikel 74.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Jede Verwaltung behält, abgesehen von den in diesem Vertrag ausdrücklich festgesetzten Ausnahmen, unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 75.

Durchgangskosten.

1. Briefpostsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen in geschlossenen Kartenschlüssen durch die Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (dritter Verwaltungen) ausgetauscht werden, unterliegen zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung beteiligt sind, den nachstehenden Durchgangsvergütungen.

Briefe und Andere Postkarten Gegenstände filr je 1 Kilogramm

1. Landbeförderung: bis 1000 km über 1000 bis 2000 km » 2000 » 3000 » . . .

» 3000 » 6000 » » 6000 » 9000 » » 9000 km 2. Seebeförderung: bis 300 Seemeilen über 300 bis 1500 Seemeilen . .

zwischen Europa und Nordamerika über 1500 bis 6000 Seemeilen über 6000 Seemeilen

. .

. . .

Fr. C.

Fr. C.

--.60 --.80 1.20 2.-- 2.80 3.60

--.08 --.12 --.16 -- .24 -- .32 --.40

-- 60 1.60 2.40 3.20 4.80

-- .08 --.20 --.82 -- .40 -- .60

| 1

494

2. Die Durchgangsvergütung für die Seebeförderung auf einer Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen wird auf ein Drittel der im § l vorgesehenen Beträge festgesetzt, wenn die beteiligte Verwaltung für die beförderten Kartenschlüsse schon die Landdurchgangsvergütung erhält.

3. Wenn die Seebeförderung von zwei oder mehreren Verwaltungen ausgeführt wird, darf die Vergütung für die gesamte Seebeförderung 4 Pranken 80 für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 60 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht überschreiten. Zutreffendenfalls werden diese Höchstbeträge nach dem Verhältnis der zurückgelegten Entfernungen unter die Verwaltungen verteilt, die an der Beförderung teilnehmen.

4. Besteht keine andere Abmachung, so gelten als Leistungen dritter Verwaltungen die Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Länder ausgeführt werden, ebenso die Beförderungen zwischen zwei Poststellen desselben Landes durch die Verbindungen eines andern Landes.

5. Als andere Gegenstände gelten für den Durchgang die Päckchen, die auf Grund des Postzeitungsabkommens beförderten Zeitungen und Zeitschriften sowie die auf Grund des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens versandten Wertschachteln.

6. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden in bezug auf die Vergütung der Durchgangskosten wie richtig geleitete behandelt.

Artikel 76.

Befreiung von Durchgangskosten.

Befreit von allen Land- und Seedurchgangsgebühren sind die in Artikel 49 erwähnten portofreien Sendungen, die nach dem Ursprungsland zurückgesandten Antwortpostkarten, die nachgesandten Sendungen, die unzustellbaren Sendungen, die Eückscheine, die Postanweisungen und alle andern postdienstlichen Papiere, insbesondere die Sendungen des Postüberweisungsverkehrs.

Artikel 77.

Aussergewöhnliche Verbindungen.

Die Durchgangskosten nach Artikel 75 gelten nicht für Beförderungen mit aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer andern Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für die Benutzung solcher Verbindungen werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Artikel 78.

Zahlungen und Abrechnungen.

1. Die Durchgangskosten fallen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes.

495 2. Über diese Kosten wird auf Grund statistischer Ermittlungen, die alle drei Jahre während eines Zeitraums von vierzehn Tagen vorzunehmen sind, vollständig abgerechnet. Für Kartenschlüsse, die zwischen Dienststellen irgendeines Landes weniger als sechsmal in der Woche ausgetauscht werden, wird diese Zählzeit auf achtundzwanzig Tage ausgedehnt.

Zeitraum und Geltungsdauer der statistischen Erhebungen werden durch die Vollzugsordnung festgesetzt.

3. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse einer Statistik, die ihrer Meinung nach von der Wirklichkeit allzusehr abweichen, einem schiedsgerichtlichen Ausschuss zu unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird gemäss Artikel 11 bestellt.

Die Schiedsrichter sind befugt, die zu bezahlenden Durchgangsvergütungen nach Eecht und Billigkeit festzusetzen.

Artikel 79.

Austausch geschlossener Kartenschlüsse mit Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschliessenden Länder und den Befehlshabern von Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben Landes, die in fremden Gewässern weilen, oder, zwischen dem Befehlshaber eines dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem Befehlshaber eines andern Geschwaders oder Kriegsschiffes desselben Landes können durch die Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Kartenschlüsse ausgetauscht werden.

2. Die in diesen Kartenschlüssen enthaltenen Briefpostsendungen aller Art dürfen nur an die Stäbe und Mannschaften der die Kartenschlüsse empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren. Die Tarife und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes, dem die Schiffe gehören, nach ihren inländischen Verordnungen festgesetzt.

8. Wenn keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen besteht, hat die Postverwaltung, die solche Kartenschlüsse abfertigt oder empfängt, den Durchgangsverwaltungen die Durchgangsgebühren nach Artikel 75 zu bezahlen.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 80.

Nichtbeachtung der Freiheit des Durchgangs.

Wenn ein Land die Bestimmungen des Artikels 26 über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, so sind die Verwaltungen berechtigt, den Postverkehr mit ihm einzustellen. Von dieser Massnahme müssen sie den beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch Mitteilung machen.

496

Artikel 8l.

Verpflichtungen betreffend Strafmassnahmen.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen: a. die Nachahmung von Postwertzeichen, Antwortscheinen und Postausweiskarten zu bestrafen; b. die Verwendung oder Verbreitung: 1. von falschen oder schon gebrauchten Postwertzeichen, Frankiermaschinenaufdrucken oder durch Buchdruck hergestellter Frankierungszeichen, 2. von gefälschten Antwortscheinen, 3. von gefälschten Postausweiskarten, zu bestrafen; c. die betrügerische Verwendung von ordnungsgemässen Postausweiskarten zu bestrafen; d. jede betrügerische Handlung zur Herstellung und Verbreitung von gefälschten oder nachgeahmten, im Postdienst verwendeten Marken und Wertzeichen zu verbieten und zu verhindern, die derart beschaffen sind, dass sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschliessenden Länder ausgegebenen Marken und Wertzeichen verwechselt werden könnten ; e. den Versand von Opium, Morphium, Kokain oder andern Betäubungsmitteln in Postsendungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen, soweit deren Versand durch diesen Vertrag oder die Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Schlussbestiinmungen.

Artikel 82.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.

Dieser Vertrag tritt auf 1. Juli 1940 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

497

Schlussprotokoll zum Vertrag.

Im Begriff, den heute abgeschlossenen Weltpostvertrag zu unterschreiben, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart: I.

Rückzug. Adressänderung.

Die Bestimmungen von Artikel 51 des Vertrags gelten nicht für Grossbritannien, die britischen Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete, deren innere Gesetzgebung den Eückzug oder die Adressänderung von Brietpostsendungen auf Verlangen des Absenders nicht gestattet.

II.

Gegenwerte. Obere und untere Grenzen.

1. Jedes Land ist berechtigt, die in Artikel 84, § l, vorgesehenen Taxen entsprechend den Angaben in der nachstehenden Übersicht um höchstens 40% zu erhöhen oder um höchstens 20% zu ermässigen.

untere obere Grenzen in Centimen ,-, . , { erste Gewichtsstufe Briefe {[ jede . , weitere .TM ,, · V.Ì 4. t Gewichtsstule ( einfache Postkarten { . , , ,,, .

, l mit bezahlter Antwort .

i für ie 50 s Geschafts a iere P P { Mindesttaxe Drucksachen für je 50 g Blindenschriften für je 1000 g f für ie 50 g Warenmuster {Mindegtta*e

,-, , * 1 für ie 50 g .

Päckchen { ^d6esttafe '

. . . .

'

T,, i o j ( erste Gewichtsstufe . . .

«Phonopost»-Sendungen ( jede weitere Gewichtsstufe

16 9,6 9.6 19,2 3,2 16 3,2 1,6 3,2 6,4 6,4 32 12 8

28 16,8 16,8 33,6 5,6 28 5,6 2,8 5,6 11,2 11,2 56 21 14

Die angenommenen Taxen müssen soweit wie möglich unter sich in demselben Verhältnis stehen wie die Grundtaxen, wobei indessen jede Verwaltung ihre Taxen je nach den Verhältnissen und den Erfordernissen ihrer Währung mehr oder weniger auf- oder abrunden darf.

2. Der von einem Land angenommene Tarif gilt auch für die Taxen, die auf den eingehenden nicht oder ungenügend frankierten Sendungen zu erheben sind.

498

III.

Unzengewicht.

Die Länder, die ihrer innern Verhältnisse halber die Grundstufe des metrischen Dezimalgewichts nicht annehmen können, sind im Sinne einer Ausnahme befugt, an deren Stelle die Unze englischen Gewichts (28,3465 Gramm) zu setzen. Hierbei sind bei den Briefen und den «Phonopost»-Sendungen eine Unze mit 20 g und bei den Geschäftspapieren, Drucksachen, Blindenschriften, Warenmustern und Päckchen zwei Unzen mit 50 g gleichzustellen.

IV.

Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland.

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die irgendwelche in seinem Gebiete wohnende Absender in einem fremden Land aufgeben oder aufgeben lassen, um sich die dort geltenden niedrigeren Taxen nutzbar zu machen. Diese Vorschrift gilt ohne Unterschied für die im Lande, wo der Absender wohnt, bereitgestellten und alsdann über die Grenze gebrachten, wie für die in einem fremden Lande hergerichteten Sendungen. Die betroffene Verwaltung ist berechtigt, die fraglichen Gegenstände an den Herkunftsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandtaxen zu belegen.

Die Art und Weise der Taxerhebung steht in ihrem Belieben.

V.

Antwortscheine.

Es steht den Verwaltungen frei, sich mit dem Vertrieb von Antwortscheinen nicht zu befassen.

VI.

Einschreibtaxe.

Die Länder, die die Einschreibtaxe nach Artikel 54, § 2, des Vertrags nicht auf 40 Centimen festsetzen können, dürfen eine Taxe bis 50 Centimen oder gegebenenfalls bis zu dem in ihrem Inlandverkehr geltenden Ansatz erheben.

VII.

Luftpostverbindungen.

Die Vorschriften über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen sind dem Weltpostvertrag als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Vertrags und seiner Vollzugsordnung.

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können indessen von einer Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

499 Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Begehren von wenigstens drei dieser Verwaltungen einberufen werden.

Die von der Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft der Abstimmung der Vereinsländer zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

VIII.

Ausnahme von der Freiheit des Durchgangs für Päckchen.

In .Abweichung der Bestimmung des Artikels 26 des Hauptvertrags ist die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjet-Kepubliken berechtigt, Päckchen im Durchgang durch ihre Gebiete nicht zuzulassen. Diese Einschränkung gilt ohne Ausnahme für alle Vereinsländer.

IX.

Besondere Durchgangskosten für die Benutzung der transsibirischen und der transandinischen Eisenbahn.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 75, § l (Übersicht), ist die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken berechtigt, die Durchgangskosten für die Beförderung mit der transsibirischen Eisenbahn auf weitere Entfernungen als 6000 Kilometer, und zwar in beiden Eichtungen (Mandschurei oder Wladiwostok), nach den Sätzen von 4 Fr. 50 für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für jedes Kilogramm anderer Gegenstände zu erheben.

Die -Postverwaltung der Argentinischen Eepublik ist berechtigt, auf den in Artikel 75, § l, Absatz l, des Vertrags erwähnten Durchgangskosten für die Durchgangsbeförderung auf der argentinischen Teilstrecke der «Ferrocarril Trasandino» einen Zuschlag von 30 Centimen für jedes Kilogramm Briefpostgegenstände aller Art zu erheben.

X.

Besondere Lagergebühren in Aden.

Im Sinne einer Ausnahme ist die Postverwaltung von Aden berechtigt, für die in Aden gelagerten Kartenschlüsse pro Sack eine Gebühr von 40 Centimen zu erheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsvergütung erhält.

XL Besondere Umladkosten.

Die portugiesische Postverwaltung ist ausnahmsweise berechtigt, für jeden Sack der im Hafen von Lissabon umgeladenen Briefposten 40 Centimen zu erheben.

500 XII.

Oîîenhaltung des Protokolls für Länder, die nicht vertreten waren.

Den Vereinsländern, die auf dem Kongress nicht vertreten waren, wird das Protokoll für ihren Beitritt zum Vertrag und zu den Abkommen oder zu einzelnen von ihnen offengehalten.

XIII.

Oîîenhaltung des Protokolls für Unterzeichnungen und Beitrittserklärungen von Ländern, die vertreten waren.

Das Protokoll wird zugunsten der Länder offengehalten, deren Vertreter heute nur den Vertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongress beschlossenen Abkommen unterzeichnet haben, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einzelnen von ihnen beitreten können.

XIV.

Frist für die Beitrittserklärungen.

Die in den vorhergehenden Artikeln XII und XIII vorgesehenen Beitrittserklärungen sollen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form der argentinischen Eegierung und durch diese den übrigen Vereinsstaaten bekanntgegeben werden. Die den Regierungen hierfür gewährte Frist läuft am 1. Juli 1940 ab.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in den Vertrag, auf den es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Regierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1989.

(Folgen die Unterschriften.)

Die Abordnung der Südafrikanischen Union erklärt, die Annahme dieses Vertrags durch sie erstrecke sich auch auf das Mandatgebiet von SüdwestAfrika.

Buenos Aires, den 28. Mai 1989.

(Folgen die Unterschriften.)

501

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Zur Luîtbeîorderung zugelassene Briefpostsendungen.

1. Alle im Artikel 83 des Hauptvertrags aufgeführten Sendungen sowie Postanweisungen, Einzugsaufträge und postamtlich abonnierte Zeitungen (Postabonnemente) sind auf dem ganzen oder teilweisen Weg zur Luftbeförderung zugelassen. Die Sendungen werden in diesem Pali als «Luftbriefpostsendungen» bezeichnet.

2. Die in Artikel 33 des Hauptvertrags aufgeführten Sendungen können auch eingeschrieben und unter Nachnahme versandt werden.

3. Wertbriefe und Wertschachteln können ebenfalls auf dem Luftweg befördert werden zwischen Ländern, die den Austausch solcher Sendungen auf diesem Wege zulassen.

4. Die Luftpostsendungen müssen auf der Adreßseite den deutlichen Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) oder einen ähnlichen Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes tragen.

Artikel 2.

Freiheit des Durchgangs.

Die in Artikel 26 des Hauptvertrags vorgesehene Freiheit des Durchgangs ist auch für die Luftbriefpostsendungen im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet, gleichviel, ob die Zwischenverwaltungen an der Beförderung der Sendungen teilnehmen oder nicht.

Artikel 3.

Leitung der Luîtbrieîpostsendungen.

1. Vereinsverwaltungen, die Luftverbindungen zur Beförderung ihrei eigenen Briefpostsendungen benutzen, müssen die ihnen von andern Verwaltungen zugehenden Luftbriefpostsendungen mit denselben Verbindungen befördern.

2. Verwaltungen, denen keine Luftverbindungen zur Verfügung stehen, befördern die Luftbriefpostsendungen auf den schnellsten von der Post benützten Wegen.

Dasselbe gilt, wenn aus irgendeinem Grunde die Leitung über diese andern Wege dem vorhandenen Luftwege gegenüber Vorteile bietet.

502 3. Luftbriefpostsendungen sind auf dem allfällig vom Absender auf der Sendung vorgemerkten Leitweg zu befördern, sofern die betreffenden Strecken regelmässig für Luftpostbeförderungen benutzt werden und durch die Beförderung auf diesem Weg die Ankunft am Bestimmungsort nicht wesentlich verspätet wird.

4. Luftbriefpost-Kartenschlüsse sind auf dem vom Aufgabeland verlangten Wege zu befördern, sofern dieser vom Durchgangsland für die Beförderung seiner eigenen Kartenschlüsse benutzt wird.

5. MUSS ein Flugzeug wegen Unfalls oder aus irgendeinem andern Grund unterwegs notlanden und kann es seine Eeise nicht fortsetzen und die Post auf keinem der vorgesehenen Landungsplätze ausliefern, so hat das Bordpersonal die Kartenschlüsse der dem Unfallort nächstgelegenen oder für die Weiterleitung der Sendungen geeignetsten Poststelle zu übergeben. Diese leitet die Kartenschlüsse nach Feststellung des Tatbestandes und allfälliger Wiederinstandstellung beschädigter Briefpostgegenstände auf dem schnellsten Weg an Bestimmung.

6. Der Sachverhalt ist den Bestimmungspoststellen der betroffenen Kartenschlüsse mit Eückmeldung anzuzeigen; ein Doppel der Eückmeldung ist der Abfertigungsstelle der Kartenschlüsse zuzustellen.

Artikel 4.

Luftbeförderung nur auf einem Teil des Weges.

1. Sofern sich keine praktischen Schwierigkeiten in den Weg stellen, kann der Absender verlangen, dass eine Sendung nur streckenweise auf dem Luftweg befördert werden soll.

2. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss er auf der Sendung in der Sprache des Aufgabelandes und in französischer Sprache den Vermerk anbringen «Mit der Luftpost von bis (Par avion de à ). Nach beendeter Luftbeförderung solcher Sendungen sind der Klebzettel «Par avion» gemäss Artikel 24 hiernach und besondere Beifügungen von Amtes wegen mit zwei starken Querstrichen durchzustreichen.

Artikel 5.

Taxen, Gebühren und allgemeine Versandbedingungen für Luftbriefpostsendungen.

1. Für Luftbriefpostsendungen ist neben den ordnungsmässigen Posttaxen ein besonderer Luftpostzuschlag zu entrichten, dessen Betrag von der Aufgabeverwaltung festgesetzt wird.

Dem Luftpostzuschlag unterliegen auch portofreie Sendungen im Sinne von Artikel 49, § 2, des Hauptvertrags.

2. Für gewöhnliche Verbindungen (Artikel 14, § 8, hiernach) darf dieser Zuschlag nicht höher sein als
15 Centimen für je 20 Gramm und für je 1000 Kilometer Luftstrecke; für Postkarten und Postanweisungen beträgt er höchstens 15 Centimen für das Stück und für je 1000 Kilometer Luftstrecke.

503 Für das ganze Gebiet eines Bestimmungslandes sind unabhängig der benutzten Verbindungen einheitliche Zuschlagstaxen festzusetzen.

Im Verkehr zwischen den europäischen Ländern beträgt der Zuschlag für alle Entfernungen höchstens 15 Centimen für je 20 Gramm.

3. Der Zuschlag für Luftbriefpostsendungen, die mit besondern Verbindungen (Artikel 14, § 9, hiernach) befördert werden, wird unter Berücksichtigung der besondern Kosten dieser Verbindungen festgesetzt.

4. Für andere Gegenstände als Briefe, Postkarten, Postanweisungen und Einzugsaufträge können die Zuschläge gemäss §§2 und 8 bis auf 1/5 ermässigt werden.

5. Vorbehaltlich der Benachrichtigung des Bestimmungslandes und des Einverständnisses der Durchgangsländer können die Verwaltungen vom Bezug eines Luftpostzuschlags absehen.

6. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe entrichtet werden.

7. Für Postkarten mit bezahlter Antwort wird der Zuschlag für jeden Teil besonders, und zwar für die Antwort erst bei der Aufgabe dieses Teils, erhoben.

8. Die Luftbriefpostsendungen werden gemäss den Vorschriften von Artikel 47 des Hauptvertrags frankiert. Die Frankatur kann aber auch, ohne Bücksicht auf die Sendungsgattung, durch eine handschriftliche Angabe des eingehobenen Betrags in Zahlen, in der Währung des Aufgabelandes, in folgender Weise vorgemerkt werden: Bezogene Taxe: Fr. C.

(Taxe perçue: Fr. c.)

Diese Angabe kann mit besonderem Stempel oder Klebzettel angebracht oder in irgendeiner Weise neben der Aufschrift der Sendung vermerkt werden.

Der Anmerkung ist auf alle Fälle ein Abdruck des Datumstempels der Aufgabestelle beizusetzen.

Artikel 6.

Nicht oder ungenügend frankierte Luftbriefpostsendungen.

1. Unfrankierte Luftbriefpostsendungen werden nach den Artikeln 85 und 86 des Hauptvertrags behandelt. Sendungen, die bei der Aufgabe nicht dem Frankozwang unterliegen, werden auf dem gewöhnlichen Wege abgesandt.

2. Ungenügend frankierte Luftbriefpostsendungen werden auf dem Luftwege befördert, wenn die entrichteten Taxen mindestens den Luftpostzuschlag decken. Die Aufgabeverwaltungen können auch solche Briefpostsendungen auf dem Luftwege befördern, bei denen die entrichteten Taxen wenigstens 25% des Luftpostzuschlags ausmachen.

Hinsichtlich der bei der Aufgabe nicht entrichteten Posttaxen gelten die Bestimmungen von Artikel 86 des Hauptvertrags.

3. Werden Sendungen, deren Frankatur weniger als 25% des Luftzuschlags beträgt, auf dem gewöhnlichen Wege befördert, so hat die Aufgabe- oder

504

Auswechslungspoststelle alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke zu streichen und die Gründe der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg kurz anzugeben.

Artikel 7.

Zustellung der Luftbriefpostsendungen.

1. Die Luftbriefppstsendungen sind so schnell als möglich zuzustellen, mindestens mit der ersten regelmässigen Zustellung nach ihrem Eingang bei der Bestimmungspoststelle.

2. Die Absender können verlangen, dass die Sendungen unmittelbar nach dem Eingang am Bestimmungsort durch besondern Boten zugestellt werden; sie haben dafür die im Artikel 45 des Hauptvertrags vorgesehene besondere Eilzustellgebühr zu entrichten. Dies gilt nur für den Verkehr zwischen den Ländern, die die Eilzustellung gegenseitig eingeführt haben.

3. Wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes es gestatten, kann der Empfänger die Zustellpoststelle beauftragen, ihm an seine Adresse eintreffende Luftbriefpostsendungen sogleich nach Ankunft zuzustellen. In solchen Fällen können die Bestimmungspostverwaltungen bei der Zustellung eine besondere Gebühr erheben, die nicht höher sein darf, als die in Artikel 45 des Hauptvertrags vorgesehene Eilzustellgebühr.

4. Gegen eine Zuschlagsgebühr können die Verwaltungen die Zustellung auch unter Benutzung besonderer Einrichtungen, namentlich der Eohrpost, vereinbaren.

Artikel 8.

Nach- und Bücksendung der Luftbriefpostsendungen.

1. Briefpostsendungen, deren Empfänger weggezogen sind, werden .auf dem gewöhnlichen Wege nach dem neuen Bestimmungsorte gesandt, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich die Nachsendung auf dem Luftwege verlangt und bei der nachsendenden Poststelle den Luftpostzuschlag für die neue Beförderung vorausbezahlt hat. Unzustellbare Sendungen werden auf dem gewöhnlichen Wege zurückgesandt.

2. Erfolgt die Nach- oder Eücksendung auf dem gewöhnlichen Postweg, so müssen der Klebzettel «Mit Luftpost» (Par avion) und alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke von Amtes wegen mit zwei starken Querstrichen durchgestrichen werden.

Kapitel II.

Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 9.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Die eingeschriebenen Briefpostsendungen unterliegen den Taxen und allgemeinen Versandbedingungen des Hauptvertrags. Die Luftpostzuschläge sind dieselben wie für gewöhnliche Briefpostsendungen.

505 Artikel 10.

Rückschein.

Jede Verwaltung ist berechtigt, den Bückschein in das taxpflichtige Gewicht der Sendung einzubeziehen.

Artikel 11.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen haften für die auf dem Luftweg beförderten eingeschriebenen Brief Postsendungen gleich wie für andere eingeschriebene Brief postSendungen.

Artikel 12.

Sendungen mit Wertangabe.

1. Verwaltungen, die Sendungen mit Wertangabe zur Luftbeförderung zulassen, können dafür eine von ihnen selbst festzusetzende besondere Versicherungsgebühr erheben.

Der Gesamtbetrag der gewöhnlichen Werttaxe und der besondern Versicherungsgebühr darf das Doppelte der in Artikel 3, Buchstabe c, des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens festgesetzten Grenzen nicht übersteigen.

2. Werden Sendungen mit Wertangabe in geschlossenen Kartenschlüssen durch das Gebiet von Ländern befördert, die dem betreffenden Abkommen nicht beigetreten sind, oder auf Luftlinien, für die die betreffenden Länder eine Haftung für solche Sendungen nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit der in Betracht kommenden Länder auf die für eingeschriebene Briefpostsendungen vorgesehene Haftpflicht beschränkt.

Kapitel III.

Zuteilung der Luftpostzuschläge. Beförderungskosten.

Artikel 13.

Zuteilung der Zuschläge.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Luftpostzuschläge, die sie erhoben hat.

Artikel 14.

Kosten für die Luftbeförderung von Durchgangskartenschlüssen.

1. Die Bestimmungen in Artikel 75 des Hauptvertrags über die Durchgangsvergütungen sind auf die Luftbriefpostsendungen nur für allfällige Land- oder Seebeförderungen anwendbar.

Die Kosten der Luftbeförderung von Luftbriefpostsendungen in Durchgangskartenschlüssen sind von der Verwaltung zu tragen, die den Kartenschluss gefertigt hat.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

40

506

2. Jede Zwischenverwaltung, die Luftbriefpostsendungen auf dem Luftwege weiterbefördert, hat Anspruch auf eine Vergütung der Beförderungskosten. Diese Kosten werden nach der Länge der für die Beförderung der Kartenschlüsse oder Sendungen benutzten Strecke berechnet. Landet das Flugzeug an verschiedenen Häfen, so wird die Vergütung bis zum Ausladehafen ausgerichtet.

3. Beförderungskosten für Beförderungen im Innern des Bestimmungslandes sind ebenfalls zu vergüten. Diese Vergütungen müssen für alle Strecken des innern Netzes eines Landes gleich sein; sie werden nach der mittleren Entfernung aller Verbindungslinien des Inlandnetzes und nach ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

4. Die Kosten für die Benutzung einer Luftpostverbindung sind für alle Verwaltungen, die an den Betriebskosten nicht beteiligt sind, gleich hoch.

5. Abgesehen von den in den folgenden §§6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen sind die Vergütungen für die Luftbeförderung an die Postverwaltung des Landes zu zahlen, in dem sich der Flughafen befindet, wo die Kartenschlüsse für die Luftbeförderung übernommen worden sind.

6. Eine Verwaltung, die einer Luftfahrtunternehmung Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen weiterbefördert werden sollen, kann im Einvernehmen mit den Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten für die ganze Strecke mit der genannten Unternehmung verrechnen. Die Zwischenverwaltungen haben jedoch das Eecht, schlechthin die Anwendung der Bestimmungen von § 5 zu verlangen.

7. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden § § 5 und 6 ist jede Verwaltung, die eine Luftpostverbindung unterhält, berechtigt, die Beförderungskosten für die ganze Strecke von jeder die Verbindung benutzenden Verwaltung unmittelbar zu erheben.

8. Die Grundgebühr für die Abrechnung der Verwaltungen über Luftbeförderungen (gewöhnliche Verbindungen) wird auf höchstens 6/1000 Franken je Kilogramm Kohgewicht und je Kilometer festgesetzt. Dieser Tarif gilt im entsprechenden Verhältnis für Bruchteile von Kilogrammen.

Für die auf dem Inland-Luftpostnetz beförderten Kartenschlüsse oder Briefpostgegenstände gilt der gleiche Tarif, sofern die betreffenden Länder sich nicht bereit erklärt haben, für solche Beförderungen auf Vergütungen zu verzichten.

9. Die vorstehend angegebenen
Beförderungsgebühren gelten nicht für Beförderungen über weite Strecken mit Verbindungen, deren Schaffung und Unterhalt aussergewöhnliche Kosten verursachen (aussergewöhnliche Verbindungen). Die Beförderungsgebühren für solche Verbindungen werden von den Verwaltungen, die diese Verbindungen unterhalten, nach Kilogrammen festgesetzt; für Bruchteile von Kilogrammen ist das entsprechende Verhältnis anwendbar.

507 10. Die hiervor bezeichneten Beförderungskosten müssen auch für die von Durchgangsgebühren befreiten Sendungen bezahlt werden. Fehlgeleitete oder auf einem andern als dem normalen Weg beförderte Kartenschlüsse und Briefpostsendungen werden in bezug auf die Beförderungskosten wie richtig geleitete betrachtet. Für die Beförderung von Kartenschlüssen, die durch aussergewöhnliche Dienste umgeleitet werden müssen, kann indessen die Zwischenverwaltung die Erstattung der Beförderungskosten verlangen. Die Ermittlung der Luftbeförderungskosten erfolgt in diesem Fall nach Artikel 21, §§ l und 3, dieser Bestimmungen.

11. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinerlei Anrecht auf Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Kartenschlüsse.

Artikel 15.

Beförderungskosten îur Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang.

1. Die Beförderungskosten für Luftbriefpostsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen im offenen Durchgang ausgewechselt werden, sind nach den Bestimmungen von Artikel 14, §§1 bis 4 und 8 bis 10, zu berechnen.

Zur Berechnung der Beförderungskosten wird das Eeingewicht dieser Sendungen um 10% erhöht.

2. Eine Verwaltung, die einer andern Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang übergibt, hat dieser die Beförderungskosten für die ganze weitere Luftstrecke zu bezahlen.

Kapitel IV.

Internationales Bureau.

Artikel 16.

Mitteilungen an das Internationale Bureau und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen Bureau auf einem Formular nach dem beiliegenden Muster A V I zweckdienliche Mitteilungen über die Luftpost zu machen.

2. Das in § l erwähnte Verzeichnis muss regelmässig zweimal jährlich, wenigstens eine Woche vor Eröffnung des Sommer- und des Winterdienstes, eingesandt werden. Jede spätere Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.

3. Das Internationale Bureau erstellt nach den ihm auf Formular A V I und andern zugehenden Mitteilungen ein Verzeichnis der allgemeinen Angaben über den Luftpostdienst.

Dieses Verzeichnis, das dem Muster A V I entsprechen soll, ist unverzüglich unter die Verwaltungen zu verteilen.

Das Internationale Bureau wird ferner beauftragt, Karten mit den eingezeichneten inländischen und zwischenstaatlichen Luftpostverbindungen aller Länder herauszugeben.

4. Als vorläufige Benachrichtigung sendet jede Verwaltung allen andern, die es wünschen, eine Abschrift der in § l erwähnten Liste A V I unmittelbar m.

508 5. Die Verwaltungen übermitteln ausserdem regelmässig allen den mit Luftfahrtlinien verbundenen Verwaltungen wenigstens 15 Tage vor Beginn jeder Flugzeit die vollständigen Flugpläne ihrer Luftpostverbindungen im Innern und nach dem Ausland. Im Verkehr mit den übrigen Verwaltungen werden diese Angaben nur auf Wunsch geliefert.

Kapitel V.

Aufstellung und Begleichung der Rechnungen.

Artikel 17.

Statistik für die Abrechnung.

1. Die Abrechnung über die Vergütungen für die Luftbeförderung findet auf Grund von zahlenmässigen Ermittlungen statt, die während je sieben Tagen nach dem 14. Juni und 14. November jedes Jahres vorgenommen werden.

Die Ergebnisse vom Juni bilden die Grundlage für die Vergütungen des Sommerdienstes, die vom November für die des Winterdienstes.

2. Für Verbindungen, die während der regelmässigen Zählzeiten nicht im Betrieb sind, finden die Ermittlungen nach Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen statt.

3. In bezug auf die aussergewöhnlichen Verbindungen kann jede Verwaltung mit Luftpostdienst verlangen, dass die Eechnungen vierteljährlich oder halbjährlich auf Grund des Eohgewichts der Kartenschlüsse oder des um 10% erhöhten Eeingewichts der im offenen Durchgang während der einbezogenen Zählzeit wirklich beförderten Sendungen beglichen werden. In diesem Fall gelten für die Ermittlung des Gewichts und für die Erstellung der Abrechnung die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 19, 21 und 22, wobei jedoch die Verzeichnisse A V 8 und A V 4 für alle Luftbeförderungen monatlich erstellt werden müssen.

Artikel 18.

Fertigung von gewöhnlichen und Luftbriefpost-Kartenschlüssen während der Zeit der Luftpoststatistik.

Die Bestimmungen des Artikels 165 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag gelten nicht für die halbjährlichen Ermittlungen zur Feststellung der Vergütungen für die Luftbeförderung. Indessen müssen die Flaggen oder Aufschriften der Kartenschlüsse, die Luftbriefpostsendungen enthalten, während der Zeit dieser Ermittlungen den auffallenden Vermerk «Luftpoststatistik» (Statistique-avion) tragen.

Artikel 19.

Feststellung des Gewichts der Luftpost-Earteuschlüsse und der Luftbriefpostsendungen.

1. Während der Ermittlungszeit ist das Abfertigungsdatum und das Rohgewicht des Kartenschlusses auf der Flagge oder der äusseren Aufschrift

500 des Kartenschlusses vorzumerken. Die Aufnahme eines Luftpost-Kartenschlusses als Versteckbeutel in einen andern Kärtenschluss gleicher Art ist unzulässig.

Werden Briefe, Postkarten und andere Gegenstände in einem Kärtenschluss vereinigt, der auf Linien mit einem ermässigten Tarif für «andere Gegenstände» (AO) befördert wird, so ist auf der Flagge oder der äussern Aufschrift nebst dem Gesamtgewicht auch das Gewicht jeder der beiden Kategorien vorzumerken. In diesem Fall wird das Gewicht der äussern Verpackung (Sack oder Paket) dem Gewicht für «andere Gegenstände» (AO) beigefügt.

Bei Verwendung eines Samrnelsackes bleibt dessen Gewicht unberücksichtigt.

2. Werden mit der Luftpost weiterzubefördernde Sendungen im Offendurchgang in einen gewöhnlichen oder in einen Luftpost-Kartenschluss aufgenommen, so ist diesen zu einem besondern Bund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) vereinigten Brief Postsendungen ein Verzeichnis nach dem beiliegenden Muster AV 2 beizugeben. Das Gewicht der im Offendurchgang beförderten Sendungen ist für jedes Bestimmungsland einzeln anzugeben.

Enthält ein Luftpost-Kartenschluss Luftbriefpostsendungen im Offendurchgang für verschiedene Länder mit gleichen Durchgangskosten, so werden diese im Verzeichnis AV 2 gemeinsam in einem Posten aufgeführt. Im Verkehr mit Ländern, die sich bereit erklärt haben, für die Weiterleitung auf ihrem Inland-Luftpostnetz keinerlei Vergütungen zu erheben, ist das Gewicht der Briefpostsendungen im Offendurchgang für das Bestimmungsland selbst nicht anzugeben. Auf der Briefkarte ist der Vermerk «Verzeichnis AV 2» (Bordereau A V 2) anzubringen. Die Durchgangsländer können die Verwendung besonderer Verzeichnisse AV 2 verlangen, in denen die wichtigsten Länder und Luftpostlinien in bestimmter Eeihenfolge angegeben sind.

3. Die Auswechslungsstelle des Bestimmungslandes prüft diese Angaben.

Stellt sie hierbei fest, dass das tatsächliche Gewicht der Kartenschlüsse um mehr als 100 Gramm, das der Briefpostsendungen im Offendurchgang um mehr als 20 Gramm vom angegebenen Gewicht abweicht, so berichtigt sie die Flagge oder das Verzeichnis AV 2 und teilt der absendenden Auswechslungsstelle den Irrtum sofort auf einer Eückmeldung mit. Handelt es sich um Durchgangskartenschlüsse, so ist jeder Zwischenverwaltung eine Abschrift dieser Eückmeldung
zu übermitteln. Halten sich die festgestellten Gewichtsunterschiede innerhalb der erwähnten Grenzen, so werden die Angaben der Abfertigungspoststelle als gültig angesehen.

Artikel 20.

Verzeichnis der Luftbriefpost-Kartenschlüsse.

Möglichst bald und jedenfalls innert eines Monats nach jeder Ermittlungszeit senden die Verwaltungen, die Luftpost-Kartenschlüsse abgefertigt haben, unter Verwendung eines entsprechend abgeänderten Formulars C 22 ein

510 Verzeichnis dieser Kartenschlüsse an die verschiedenen Verwaltungen, deren Luftpostverbindungen sie benutzt haben, gegebenenfalls auch an die des Bestimmungslandes.

Artikel 21.

Ermittlung der Luîtbeîorderungskosten.

1. Während der Ermittlungszeiten vermerken die Zwischen Verwaltungen in einem Nachweis nach dem beiliegenden Muster A V 3 die auf den Flaggen oder äussern Aufschriften angegebenen Gewichte der Luftbriefpost-Kartenschlüsse, die sie auf dem Luftweg in ihrem Inlandnetz oder über die Grenzen ihres Landes weiterbefördert haben. Für Luftbriefpostsendungen im Offendurchgang, die ihnen von andern Verwaltungen zugehen und die sie auf dem Luftweg weiterleiten, ist nach den Angaben in den Verzeichnissen A V 2 ein Nachweis nach dem beiliegenden Muster A V 4 zu erstellen. Mit den in gewöhnlichen Kartenschlüssen enthaltenen Luftbriefpostsendungen wird gleich verfahren. Für jede Auswechslungsstelle, die Luftbriefpost-Kartenschlüsse oder Luftbriefpostsendungen im Offendurchgang abfertigt, werden besondere Nachweise aufgestellt.

2. Die Bestimmungsverwaltungen, die Luftbriefpost-Kartenschlüsse oder Luftbriefpostsendungen auf dem Luftweg auf ihrem Inlandnetz weiterbefördern, verfahren gleich.

3. Sobald als möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Abschluss der Ermittlungen, werden die Nachweise A V 3 und A V 4 im Doppel den absendenden Auswechslungsstellen zur Anerkennung übersandt. Diese legen die Nachweise nach ihrer Anerkennung ihrer vorgesetzten Zentralverwaltung vor, die ein Exemplar der Zentralverwaltung des Gläubigerlandes übermittelt.

4. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gelten die Nachweise als anerkannt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist vier Monate.

Artikel 22.

Rechnung über die Luftbeförderungskosten.

1. Die in den Nachweisen A V 3 oder A V 4 eingetragenen Eohgewichte der Kartenschlüsse und der um 10% erhöhten Eeingewichte der Sendungen im offenen Durchgang werden mit einer Zahl vervielfältigt, die der Häufigkeit der Sommer- und Winterverbindungen entspricht ; die so erhaltenen Ergebnisse dienen als Grundlage für die Einzelrechnungen mit Angabe in Franken der jeder Verwaltung für das betreffende Halbjahr zustehenden Vergütungen.

2. Die Gläubigerverwaltung hat die Eechnungen aufzustellen
und sie der Schuldnerverwaltung zu übersenden.

3. Die Einzelrechnungen werden in doppelter Ausfertigung erstellt und so bald als möglich der Schuldnerverwaltung übersandt. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gilt die Rechnung als anerkannt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern erstreckt. sich diese Frist auf vier Monate.

511 Artikel 23.

Hauptabrechnung.

Ohne gegenteilige Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen erstellt das Internationale Bureau nach den für die Abrechnung über die Durchgangskosten geltenden Eegeln zweimal jährlich eine Hauptabrechnung über die Luftbeförderungskosten.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 24.

Kennzeichnung der Luftbriefpostsendungen.

Die Luftbriefpostsendungen werden bei der Aufgabe mit einem besondern blauen Zettel beklebt oder einem ebensolchen Stempel bedruckt, der die Worte «Mit Luftpost» (Par avion) mit der allfälligen Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes trägt.

Artikel 25.

Kennzeichnung der Luftbriefpost-Kartenschlüsse.

Machen Luftbriefpostsendungen die Fertigung besonderer Kartenschlüsse nötig, so sind diese in blaues Papier oder in blaue Säcke oder Säcke mit breitem blauem Band zu verpacken.

Artikel 26.

Art der Beförderung von Luftbriefpostsendungen.

1. Die Bestimmungen der Artikel 157, § 2, Buchstabe a, und 159 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag gelten sinngemäss auch für Luftbriefpostsendungen in gewöhnlichen Kartenschlüssen. Die Bundzettel müssen die Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

Werden eingeschriebene Luftbriefpostsendungen in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen, so ist statt des in § 2 des Artikels 159 vorgeschriebenen Vermerks «Eilsendung» in der Briefkarte der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

Werden Luftbriefpostsendungen mit Wertangabe in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen, so ist in der Spalte «Bemerkungen» der Wertkarten neben jedem solchem Einschrieb der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

2. Im offenen Durchgang in einem Luftbriefpost-Kartenschluss oder in einem gewöhnlichen Kartenschluss beförderte Luftbriefpostsendungen, die vom Bestimmungsland des Kartenschlusses auf dem Luftweg weitergeleitet werden müssen, sind in einen besondern Bund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) zu vereinigen.

3. Das Durchgangsland kann die Fertigung getrennter Bunde nach Be Stimmungsländern verlangen. In diesem Fall erhält jeder Bund die Aufschrift «Mit Luftpost für » (Par avion pour ).

512 Artikel 27.

Umlad der Luftpost-Kartenschlüsse.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen werden Kartenschlüsse, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen zu befördern sind, in den Flughäfen durch die Postverwaltung des Landes umgeladen, in dem der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift gilt nicht für den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

Artikel 28.

Vermerke in den Brief- und Wertkarten sowie auf den Flaggen der Luftbriefpost-Kartenschlüsse.

Die zu Luftbriefpost-Kartenschlüssen gehörigen Brief- und Wertkarten müssen am Kopfe mit dem Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) oder dem in Artikel 24 erwähnten Stempel versehen sein. Ein gleicher Zettel oder Stempel wird auf der Flagge oder der Aufschrift dieser Kartenschlüsse angebracht.

Artikel 29.

Verzollung der zollpflichtigen Briefpostsendungen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehren, um die Verzollung der zollpflichtigen Luftbriefpostsendungen möglichst zu beschleunigen.

Artikel 30.

Anwendung der Bestimmungen des Hauptvertrags und der Abkommen.

Die Bestimmungen des Hauptvertrags, der Abkommen und der zugehörigen Vollzugsordnungen, mit Ausnahme des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung, gelten in allem, was nicht durch die vorstehenden Artikel besonders geregelt ist.

Artikel 31.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage der Inkraftsetzung des Hauptvertrags an. Sie haben dieselbe Dauer wie dieser, es sei denn, dass sie im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

513

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

l.

Kosten der Luftbeförderung von Kartenschlüssen.

Die Verwaltungen von Britisch Indien und der Union der Sozialistischen Sowjet-Bepubliken sind berechtigt, für jede Beförderung auf ihrem InlandLuftpostnetz die Vergütung der Beförderungskosten nach Artikel 14 zu verlangen.

II.

Möglichkeit der Herabsetzung des Gewichtssatzes für Luftbriefpostsendungen, Verwaltungen, deren Gewichtssystem es zulässt, können einen niedrigeren als den im Artikel 5, § 2, vorgesehenen Gewichtssatz von 20 Gramm festsetzen.

In diesem Fall wird der Zuschlag nach dem angenommenen Gewichtssatz berechnet.

III.

Ausserordentliche Zuschläge zugunsten gewisser europäischer Länder.

Europäische Verwaltungen, die wegen der geographischen Lage ihrer Länder einem einheitlichen Zuschlag für ganz Europa nicht zustimmen können, sind berechtigt, Zuschläge entsprechend den Entfernungen gemäss den Bestimmungen des Artikels 5, § 2, zu erheben.

Diese Möglichkeit ist auch den andern europäischen Ländern für ihren Verkehr mit den in Absatz l hiervor erwähnten Ländern eingeräumt.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

514

Wertbrief- und Wertscliachtelabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Eepublik, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Bepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Pinnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, dem Vereinigten Königreich. Grossbritannien und Nordirland, der Gesamtheit der britischen Kolonien, inbegriffen die Übersee-, Schutz-, Hoheits- und Mandatgebiete, Griechenland, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Tran, Irak, Irland, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen japanischen Nebengebiete, Lettland, den Levantestaaten unter französischer Mandatsverwaltung (Syrien und Libanon), Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 3 des am 23. Mai 1939 in Buenos Aires abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen vereinbart :

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel .1.

Gegenstand des Abkommens.

Zwischen den vertragschliessenden Ländern können unter der Bezeichnung Wertbriefe oder Wertschachteln Briefe mit Wertpapieren und wertvollen

515 Schriftstücken, sowie Schachteln mit Schmucksachen und andern kostbaren Gegenständen unter Versicherung des Inhalts zum angegebenen Wertbetrag versandt werden.

Im Verkehr zwischen Ländern, die sich hierüber verständigt haben, können Briefe mit Wertangabe auch zollpflichtige Gegenstände enthalten.

Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist auf die vertragschliessenden Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienstzweig zu betreiben.

Artikel 2.

Höchstbetrag der Wertangabe.

Jede Verwaltung kann für ihren Bereich einen Höchstbetrag der Wertangabe festsetzen, die jedoch nicht niedriger als 10,000 Franken sein darf.

Im Verkehr zwischen Ländern mit verschiedenen Höchstbeträgen gilt gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag.

Artikel 3.

Frankierung. Taxen.

Die Taxe für Wertbriefe und Wertschachteln ist im voraus zu entrichten.

Sie setzt sich zusammen: a. für Briefe aus der Taxe für einen Einschreibbrief vom gleichen Gewicht und nach dem gleichen Bestimmungsort; b. für Schachteln aus einer Taxe von 20 Centimen für je 50 Gramm bei , einem Mindestsatz von 80 Centimen sowie aus der festen Einschreibtaxe ; c. für Briefe und Schachteln nach irgendeinem Bestimmungsland aus einer Versicherungstaxe, die 50 Centimen für je 300 Franken der Wertangabe oder einen Bruchteil von 300 Franken nicht überschreiten darf. Diese Taxe gilt auch für Länder, die die Haftung für Schaden aus höherer Gewalt übernehmen.

Artikel 4.

Allgemeine Versandbedingungen.

1. Wertschachteln dürfen keine Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthalten.

Es ist jedoch gestattet, der Sendung eine offene Rechnung beizuschliessen, sofern diese nur solche Angaben enthält, die das Wesen einer Rechnung ausmachen, ferner eine einfache Abschrift der Adresse der Wertschachtel mit Angabe der Adresse des Absenders.

2. Die Wertschachteln dürfen nicht schwerer sein als l Kilogramm und 80 Zentimeter in der Länge, 20 Zentimeter in der Breite und 10 Zentimeter in der Höhe nicht überschreiten.

516 3. Sendungen mit Wertangabe, die den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen und zu Unrecht zugelassen worden sind, werden an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt. Die Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt, diese Sendungen nach den Taxvorschriften von Artikel 34, § 10,. des Hauptvertrags den Empfängern auszuliefern. Der Umstand, dass eine Wertschachtel ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthält, darf in keinem Falle die Eücksendung an den Absender nach sich ziehen.

Artikel 5.

Empfangschein.

Dem Absender einer Sendung mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Artikel 6.

Postlagertaxe.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes kann für postlagernde Sendungen mit Wertangabe die nach ihren Inlandvorschriften für solche Sendungen vorgesehene besondere Taxe erheben.

Artikel 7.

Verzollungspostgebühr.

Jede im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfene Sendung kann mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 40 Centimen belegt werden.

Artikel 8.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

1. Die Wertschachteln unterliegen für die Erstattung der Abstempelungsgebühren bei der Ausfuhr und die Ausübung der Stempel- und Zollprüfung bei der Einfuhr der Gesetzgebung des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Stempelgebühren und Prüfungskosten hat der Empfänger bei der Zustellung zu entrichten. Wird wegen Wegzugs des Empfängers, wegen Annahmeverweigerung oder aus irgendeinem andern Grund eine Wertschachtel nach einem andern am Austausch teilnehmenden Lande nachgesandt oder nach dem Aufgabeland zurückgeschickt, so hat der Empfänger oder der Absender die Gebühren zu entrichten, die bei der Wiederausfuhr nicht abgestrichen werden können.

Artikel 9.

Gebührenfreie Sendungen.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Absender von Wertbriefen und Wertschachteln zu den Bedingungen des Artikels 43 des Hauptvertrags sämtliche Post- und andern Gebühren übernehmen, die bei der Aushändigung auf den Sendungen lasten.

517

Artikel 10.» Eilzustellung.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 45 des Hauptvertrags verlangen, dass die Sendung sogleich nach der Ankunft durch einen besondern Boten zugestellt werde.

Der Bestimmungsverwaltung bleibt indessen vorbehalten, statt der Sendung selbst nur eine Meldung über ihren Eingang durch Eilboten zustellen zu lassen, wenn ihre Inlandvorschriften dies bestimmen.

Artikel 11.

Wertangabe.

Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; doch ist es gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben. Bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer Ausfertigung besteht, darf die Wertangabe den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust der Stücke für ihre Neuausfertigung aufzuwenden wäre.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes.

Artikel 12.

Verbote.

1. Es ist verboten, die in Spalte l der nachstehenden Übersicht aufgeführten Gegenstände den in Spalte 2 bezeichneten Sendungen beizuschliessen. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 3 zu behandeln.

518

Gegenstände i a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Ver. packung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen verunreinigen oder verderben könnten; b. zollpflichtige Gegenstände mit Ausnahme der Wertpapiere, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 1; c. Opium, Morphium, Kokain ündandere Betäubungsmittel.

Dieses Verbot gilt indessen nicht für den Versand in Wertschachteln zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwekken nach Ländern, die solche Sendungen zulassen; d. Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; e. lebende Tiere; f. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; g. anstössige oder unsittliche Gegenstände ; h. Geldstücke, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Kleinodien und andere kostbare Gegenstände ; i. Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere aller Art.

Art der Wertsendungen

Behandlung der zu Unrecht zugelassenen Sendungen

2

3

Briefe und Schachteln

Briefe

Briefe und Schachteln

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit Gegenständen nach 'Buchstabe c werden jedoch in keinem Fall weder an Bestimmung geleitet, noch dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Briefe und Schachteln Briefe und Schachteln Briefe und Schachteln Briefe und Schachteln Briefe

Schachteln

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

Sind nach dem Aufgabeland zurückzusenden.Wird ihr Vorhandensein indessen erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt, so ist diese berechtigt, sie zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften den Empfängern auszuliefern.

519 2. Falls Wertbriefe oder Wertschachteln, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

Artikel 13.

Portofreiheit.

1. Postdienstliche Wertbriefe, die die Postverwaltungen untereinander oder mit dem Internationalen Bureau austauschen, sind von allen Posttaxen und -gebühren befreit.

2. Dasselbe gilt für Wertbriefe und Wertschachteln ohne Nachnahme des Kriegsgefangenendienstes, die nach Artikel 49, § 2, des Hauptvertrags versandt oder empfangen werden.

Artikel 14.

Bückzag. Adressänderung.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 51 des Hauptvertrags eine Sendung mit Wertangabe zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, um die Sendung innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes oder nach irgendeinem andern am Abkommen beteiligten Lande nachzusenden.

Für telegraphische Adressänderungsbegehren wird ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen eingeschriebenen Brief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 15.

Rückschein.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 55 des Hauptvertrags einen Eückschein verlangen.

Artikel 16.

Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

Die Bestimmungen des Artikels 52 des Hauptvertrags gelten auch für nachzusendende oder unzustellbare Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 17.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

Bei Nachfragen und Auskunftsbegehren über Wertbriefe und Wertschachteln verfahren die Verwaltungen nach Artikel 53 des Hauptvertrags.

520

Kapitel II.

Haftpflicht.

Artikel 18.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen sind, ausser in den Fällen des folgenden Artikels 19, für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Sendungen mit Wertangabe baftbar.

Ihre Haftpflicht erstreckt sich auf Sendungen mit Wertangabe sowohl des offenen wie auch des geschlossenen Durchgangs.

Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung; doch darf diese in keinem Falle den Betrag der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.

2. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für Sendungen, die von der Zollverwaltung wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt werden.

3. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn fallen ausser Betracht.

4. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem Handelswert berechnet, den Wertgegenstände derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung auf derselben Grundlage nach dem gemeinen Wert der Gegenstände berechnet.

5. Wenn für den Verlust, den völligen Verderb oder die vollständige Beraubung einer Sendung mit Wertangabe Ersatz zu leisten ist, so hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, mit Ausnahme der Versicherungstaxe, die in allen Fällen den Verwaltungen verbleibt.

Artikel 19.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn höhere Gewalt vorliegt; doch bleibt die Haftpflicht für Aufgabeverwaltungen bestehen, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommen (Artikel 3, Buchstabe c). Die für den Verlust, die Beraubung oder Beschädigung verantwortliche Verwaltung hat nach ihrer Inlandgesetzgebung zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; b. wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; c. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist ;

521 ·d. wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 12 fällt; ·e. wenn Sendungen. betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; f. wenn der Absender innert der in Art. 58 des Hauptvertrags genannten Frist eines Jahres keine Nachfrage gestellt hat; g. wenn bei Seebeförderung die Verwaltungen der teilnehmenden Länder bekanntgegeben haben, dass sie keine Haftpflicht für Wertsendungen auf den benützten Schiffen übernehmen können. Diese Verwaltungen haften indessen für die in geschlossenen Kartenschlüssen durchgehenden Sendungen mit Wertangabe wie für Einschreibsendungen.

Artikel 20.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für Sendungen mit Wertangabe, die gemäss ihren rinnern Vorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind, micht mehr haftpflichtig.

Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen: a. wenn der Empfänger oder, bei zurückgesandten Sendungen, der Absender bei der Entgegennahme einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte macht, sofern dies nach den Inlandvorschriften zulässig ist; .b. wenn der Empfänger oder, bei zurückgesandten Sendungen, der Absender die Sendung zwar regelrecht angenommen hat, aber ohne Verzug der ausliefernden Verwaltung erklärt, einen Schaden bemerkt zu haben, und dieser Verwaltung ausreichend beweist, dass die Beraubung oder Beschädigung nicht nach der Aushändigung stattgefunden hat.

Artikel 21.

Zahlung des Ersatzbetrags. Zahlungsfrist.

Erstattung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltuag.

Die Bestimmungen der Artikel 59, 60 und 62 des Hauptvertrags über die .'.Zahlung des Ersatzbetrags, die zu erstattenden Taxen und Gebühren, die .Zahlungsfrist und die Vergütung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung .gelten auch für Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 22.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung verantwortlich, die ·die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz .aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gelangt ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsgemässe Weiter.leitung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

41

522

Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen bis zum Beweis des Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn sie die Bestimmungen des Artikels 109, § § 2 und 4, der Vollzugsordnung befolgt hat; b. wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die im Art. 181 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag festgesetzteAufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Rechte des Ersatzfordernden nicht.

Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung, die einer andern eine Sendung mit Wertangabe übermittelt hat, von jeder Verantwortlichkeit befreit,, wenn die Auswechslungspoststelle, der die Sendung überliefert worden ist, der absendenden Verwaltung nicht mit der nächsten benutzbaren Post ein Protokoll hat zugehen lassen, worin das Fehlen oder die Beschädigung des ganzen Bundes, mit Sendungen mit Wertangabe oder die Sendung selbst festgestellt wird.

2. Wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung ereignet hat und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland oder im Falle der Eücksendung an den Absender im Aufgabeland festgestellt worden, so muss die Verwaltung dièsesLandes -nachweisen, dass Verpackung und Verschluss der Sendung keine sichtbare Beschädigung aufgewiesen haben und dass das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten übereingestimmt hat.

Hat die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls die Aufgabeverwaltung diesen Nachweis erbracht, so kann keine der beteiligten andern Verwaltungen ihre Haftpflicht unter Berufung darauf ablehnen, dass sie die Sendung der nächsten Verwaltung unbeanstandet ausgeliefert habe.

8. Wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich einer diesem Abkommen nicht beigetretenen Zwischenverwaltung ereignet hat, so tragen die andern Verwaltungen den von dieser Verwaltung nach Artikel 26 des Hauptvertrags nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle muss der Absender glaubwürdig nachweisen, dass der Inhalt der Sendung vollzählig, unbeschädigt und sorgfältig
verpackt war.

Das im vorstehenden Absatz vorgesehene Verfahren für die Verteilung der zu bezahlenden Entschädigung unter die beteiligten Verwaltungen gilt auch für die Seebeförderung, wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Bereich einer am Abkommen teilnehmenden Verwaltung: ereignet hat, die die Haftpflicht nicht, übernimmt (Artikel 19, Buchstabe g).

4. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war,, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

523 5. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die zahlende Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Hechte des Entschädigten ein.

6. Wird eine als verloren angesehene Sendung später wieder aufgefunden, so ist der Entschädigte zu benachrichtigen, dass er die Sendung gegen Bückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrags wieder in Empfang nehmen könne.

Artikel 23.

Begrenzung der Haftpflicht.

1. Eine Verwaltung haftet den andern Verwaltungen in keinem Fall über den von ihr angenommenen Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung einer Sendung mit Wertangabe auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder die Haftpflicht für Schaden aus höherer Gewalt übernehmen.

Kapitel ITT.

Nachnahmesendungen.

Artikel 24.

Taxen und Versandbedingungen.

Wertbriefe und Wertschachteln können zu den Bedingungen des Artikels 68 des Hauptvertrags gegen Nachnahme versandt werden. Sie unterliegen der Behandlung und den Taxen der Gattung von Wertsendungen, zu der sie gehören.

Artikel 25.

Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrags.

Der Absender einer Nachnahmesendung mit Wertangabe kann die vollständige Streichung, die Herabsetzung oder die Erhöhung des Nachnahmebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen des Artikels 64 des Hauptvertrags.

Artikel 26.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung der Sendung.

Bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Nachnahmesendung mit Wertangabe ist die Post nach den Vorschriften des Kapitels II haftbar.

Artikel 27.

Entschädigung bei Nichteinzug des Nachnahmebetrags, bei Einzug eines zu geringen Betrags oder bei Einzug durch einen Betrüger.

1. Für eine Nachnahmesendung, die dem Empfänger ohne Bezug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden ist, hat der Absender Anspruch auf

524

eine Entschädigung, wenn in der im Artikel 58 des Hauptvertrags vorgesehenen Frist eines Jahres eine Nachfrage gestellt wurde, und die Unterlassung des Einzugs nicht auf einer Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders beruht oder der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote der Artikel 11 und 12 fällt.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn ein Betrüger den Betrag eingezogen hat.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die zahlende Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender öder Drittpersonen in die Eechte des Entschädigten ein.

Artikel 28.

Haftung für die eingezogenen Beträge. Zahlungsverpflichtung. Fristen und Rückgriff. Teilung der Taxen und Gebühren.

Die Bestimmungen der Artikel 66, 68, 69, 70, 71, 72 und 73 des Hauptvertrags gelten auch für Nachnahmesendungen mit Wertangabe.

Kapitel IV.

Zuteilung der Taxen und Gebühren. Durchgangskosten.

Artikel 29.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 73 des Hauptvertrags behält jede Verwaltung unverkürzt die Posttaxen und -gebühren, die sie erhoben hat.

Artikel 30.

Durchgangskosten.

Die Sendungen mit Wertangabe unterliegen den im Hauptvertrag vorgesehenen Durchgangskosten.

Kapitel V.

Verschiedene Vorschriften.

Artikel 81.

Anwendung von Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die Bestimmungen des Hauptvertrags und seiner Vollzugsordnung gelten für Sendungen mit Wertangabe in allen Punkten, die in diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung nicht besonders geregelt sind.

525 Artikel 32.

Am Dienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen sorgen dafür, dass der Wertbrief- und Wertschachteldienst möglichst bei allen Poststellen ihrer Länder eingerichtet werde.

Artikel 33.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 7,10,13,14, 15,17 bis 31, 33 und 34 dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und des Artikels 116 seiner Vollzugsordnung ; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der vorerwähnten Artikel dieses Abkommens oder der Artikel 103, 104, 105, 107, 108, 109, 111 und 115 seiner Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, ausgenommen bei Meinungsverschiedenheiten, die nach Artikel 11 des Hauptvertrags einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

Schlussb estimmungen.

Artikel 34.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1940 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentmischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

526

Schiassprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Wertbrief- und Wertschachtelabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen: Einziger Artikel. ' Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend von der Bestimmung in Artikel 2 des Abkommens kann jede Verwaltung für sich den Höchstbetrag der Wertangabe auf 5000 Franken oder, wenn der Höchstbetrag in ihrem innern Verkehr noch geringer ist als 5000 Franken, auf diesen niedrigeren Betrag festsetzen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

527

Poststückafokommen abgeschlossen zwischen

Afghanistan, Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, ·der Argentinischen Republik, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Costa-Rica, der Republik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Iran, Irak, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen japanischen Nebengebiete, Lettland, den Levantestaaten unter französischer Mandatsverwaltung (Syrien und Libanon), der Republik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschecho-Slowakei, Tunesien, der Türkei, der Republik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 3 des am 23. Mai 1939 in Buenos Aires abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Abkommen abgeschlossen: Kapitel I.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Unter der Bezeichnung «Poststücke» können zwischen den vertragschliessenden Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung eines oder mehrerer von ihnen Poststücke bis 20 Kilogramm in folgenden Gewichtsstufen ausgewechselt werden:

528

1.

2.

3.

4.

5.

6.

bis l über über über über über

kg; l bis 3 3 bis 5 5 bis 10 10 bis 15 15 bis 20

kg; kg; kg; kg; kg.

2. Die Auswechslung von Poststücken über 10 Kilogramm ist freigestellt..

Kapitel H.

Yorschriften für alle Poststücke.

Artikel 2.

Frankierung. Taxen.

1. Die Taxe für Poststücke ist bei der Aufgabe zu entrichten.

2. Die Taxe setzt sich aus den Anteilen zusammen, die jeder an der Landoder Seebeförderung teilnehmenden Verwaltung zukommen. Gegebenenfallstreten noch die in den Artikeln 5 bis 8 vorgesehenen Taxen und Zuschläge hinzu.

Artikel 3.

Landtaxe.

Die Taxe für die Landbeförderung beträgt für jedes einzelne Land: 30 Centimen für Poststücke . bis l kg; » » » über 1 »> 3 » 40 » » » » 3 » 5 » 50 » » » » 5 )> 10 » 100 » » » 10 i> 15 » 150 » » )> » » 15 )·> 20 » 200 Für Poststücke der beiden letzten Gewichtsstufen können jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen die ihnen zukommenden Taxanteile nach ihrem Belieben festsetzen.

Artikel 4.

Seetaxe.

Bei Seebeförderung wird für jede hieran beteiligte Verwaltung eine Taxe nach folgenden Sätzen erhoben:

529PoststUcke Entfernungsstufen i

bis 500 Seemeilen von 501 » 1000 » » 1001 » 2000 » » 2001 » 3000 » » 3001 » 4000 » » 4001 » 5000 » » 5001 » 6000 » » 6001 » 7000 » » 7001 » 8000 » » 8001 » 9000 » » 9001 » 10000 » und so fort für je weitere 1000 Seemeilen oder einen Teil von 1000 Seemeilen

bis 1 kg i

über 10 über 15 über 3 über 5 über 1 bis 3 kg bis 5 kg bis 10 kg bis 15 kg bis 20 kg ti 4 7

Fr. C.

Fr. C.

Fr. C.

Fr. C.

Fr. C.

Fr. C.

0.15 0.25 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80 0.90 1.00 1.10 1.20

0.20 0.30 0.50 0.65 0.80 0.95 1.10 1.25 1.40 1.55 1.70

0.25 0.40 0.60 0.80 1.00 1.20 1.40 1.60 1.80 2.00 2.20

0.50 0.75 1.10 1.45 1.80 2.15 2.50 2.85 3.20 3.55 3.90

0.75 1.10 1.60 2.10 2.60 3.10 3.60 4.10 4.60 5.10 5.60

1.00 1.60 2.25 2.90 3.55 4.20 4.85 5.50 6.15 6.80 7.45

0.10

0.15

0.20

0.35

0.50

0.65

0

Die Stufen werden gegebenenfalls nach der mittleren Entfernung zwischen, den Häfen der in Verkehr stehenden beiden Länder berechnet.

Für die Seebeförderung zwischen zwei Häfen desselben Landes kann dieim ersten Absatz vorgesehene Taxe nicht beansprucht werden, wenn die Verwaltung dieses Landes für die beförderten Poststücke bereits die Landtaxeerhält.

Artikel 5.

Ermässigung oder Erhöhung der Landtaxen.

Die vertragschliessenden Länder können ihre Landtaxen ermässigen oder erhöhen, jedoch nur gleichzeitig für Poststücke in abgehender und in ankommender Sichtung; die schweizerische Postverwaltung muss mindestens drei Monate vorher hiervon benachrichtigt werden.

Derartige Taxänderungen treten nur auf den 1. Januar und 1. Juli in Kraft..

Die Ermässigung oder Erhöhung muss mindestens ein Jahr in Kraft bleiben.

Die Erhöhung darf für die einzelne Gewichtsstufe keinesfalls über die io Artikel 3 vorgesehene Taxe hinausgehen.

° Artikel 6.

Ermässigung oder Erhöhung der Seetaxen.

Die Verwaltungen können zu den Bedingungen des Artikels 5 die Seetaxenach Artikel 4 um höchstens 50% ermässigen oder erhöhen.

Jede Erhöhung muss auch für die eigenen Poststücke des Landes gelten, das den Seebeförderungsdienst unterhält; hiervon ist indessen der Verkehr zwischen diesem Land und seinen Kolonien usw. sowie der Kolonien usw. unter sich ausgenommen.

530

Artikel 7.

Taxzuschlag.

Jedes vertragschliessende Land kann für Poststücke einen Zuschlag von je 25 Centimen erheben, jedoch nur gleichzeitig für die bei seinen Poststellen aufgegebenen and ankommenden Stücke; die schweizerische Postverwaltung muss mindestens drei Monate vorher hiervon benachrichtigt werden.

Die Anwendung dieses Zuschlags muss entweder auf den 1. Januar oder auf den 1. Juli in Kraft treten.

Artikel 8.

Sperrige und zerbrechliche Foststücke. Zuschlagstaxe.

1. Als sperrig werden angesehen: à. Stücke, die in einer Eichtung länger sind als l Meter 50 oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen 3 Meter überschreiten; i>. Stücke, die sich wegen ihrer Form, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zerbrechlichkeit nicht, leicht mit andern Stücken verladen lassen0 oder besonders sorgsame Behandlung erfordern, wie Körbe mit Pflanzen oder Sträuchern, leere Käfige oder Käfige mit lebenden Tieren, zusammengebundene leere Zigarren- oder andere Kisten, Möbel, Korbwaren, Blumentische, Kinderwagen, Spinnräder, Fahrräder usw.

2. Verwaltungen, die Schiffsverbindungen unterhalten, können jedes mit Schiff beförderte Poststück als sperrig behandeln, das in einer Eichtung länger als l Meter 25 oder dessen Bauminhalt grösser ist als: 60 dm3 bei Poststücken bis 5 kg; 80 » » » von über 5 » 10 » 100 » * » » » 10 » 15 » 120 » » » » » 15 » 20 » 3. Poststücke, enthaltend leicht zerbrechliche Gegenstände (Glaswaren, Uhren usw.), sind während des Land- und Seetransportes und beim Umlad besonders sorgfältig zu behandeln, selbst wenn sie leicht mit andern Poststücken verladen werden können.

4. Sperrige und leicht zerbrechliche Poststücke werden nur im Verkehr mit Ländern zugelassen, die sich mit ihrer Beförderung befassen.

5. Für diese Stücke wird die Beförderungstaxe für gewöhnliche Poststücke am 50% erhöht. Die Taxe wird gegebenenfalls auf 5 Centimen aufgerundet.

Artikel 9.

Verzollungspostgebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für die Übergabe an den Zoll und die Verzollung oder auch nur für die Übergabe an den Zoll für jedes Stück eine Gebühr von höchstens 50 Centimen erheben. Diese Gebühr wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarung bei der Aushändigung eingezogen.

531 Artikel 10.

Zustellung. Zustellgebühr.

1. Die Stücke werden den Empfängern sobald als möglich nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgehändigt.

Dieses Land kann für die Zustellung der Stücke in das Haus eine gleiche Gebühr erheben wie für Stücke seines innern Dienstes, höchstens aber 40 Centimen für jedes Stück. Gegebenenfalls kann es dieselbe Gebühr für jede weitere Vorweisung in der Wohnung des Empfängers erheben.

Diese Gebühr wird jedoch nicht erhoben für die erste Vorweisung von Eilstücken (Art. 15 hiernach).

2. Werden die Stücke nicht ins Haus gebracht, so ist der Empfänger von ihrer Ankunft unverzüglich zu benachrichtigen. Die Länder, die nach ihren Inlandvorschriften dazu verpflichtet sind, können für die Zustellung dieser Meldung eine besondere Gebühr erheben ; diese Gebühr darf die Taxe für einen gewöhnlichen Inlandbrief des ersten Gewichtssatzes nicht übersteigen. Dieselbe Gebühr ist gegebenenfalls für die Zustellung jeder weiteren Meldung in die Wohnung des Empfängers anwendbar.

Artikel 11.

Zoll- und sonstige nicht postmässige Gebühren.

Die Bestimmungsverwaltungen können von den Empfängern der Stücke ·die Zoll- und alle etwaigen sonstigen nicht postmässigen Gebühren erheben, mit denen die Stücke im Bestimmungsland belastet werden.

Artikel 12.

Gebührenfreie Aushändigung von Poststücken.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender durch vorhergehende Erklärung bei der Aufgabestelle sämtliche Post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, die bei der Aushändigung auf den Stücken lasten. Solange ein Poststück dem Empfänger nicht ausgeliefert worden ist, kann der Absender gegen Entrichtung der Taxe für einen eingeschriebenen Brief des ersten Gewichtssatzes auch nachträglich die gebührenfreie Aushändigung verlangen.

In diesen Fällen haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Summe zu hinterlegen.

Die Bestimmungsverwaltung darf hierfür eine Zollfrankozettelgebühr von höchstens 40 Centimen für jedes Stück erheben. Diese Gebühr ist von der in Artikel 9 vorgesehenen Verzollungspostgebühr unabhängig.

532

Artikel 13.

Verpackungsgebühr.

Die Verwaltung des Landes, auf dessen Gebiet ein Poststück zum Schütze seines Inhalts neu verpackt werden musste, ist berechtigt, dasselbe mit einer Verpackungsgebühr von 30 Centimen zu belasten. Diese Gebühr darf aber nur für nach- oder zurückgesandte Stücke und auf der ganzen Beförderungsstrecke nur einmal erhoben werden. Sie ist dem Empfänger oder gegebenenfalls dem Absender anzurechnen.

Artikel 14.

Lagergebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für postlagernde Stücke und für solche, die nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen am Bestimmungsort zurückgezogen werden, die durch ihre Gesetzgebung vorgeschriebene Lagergebühr erheben.

Diese Gebühr darf aber 5 Franken nicht übersteigen.

Artikel 15.

Eilstücke.

1. Auf Verlangen des Absenders werden die Stücke in den Ländern', deren Verwaltungen bereit sind, sich mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft dem Empfänger durch besondere Boten zugestellt. Die Verwaltungen, die die Zustellung in die Wohnung nicht übernehmen, stellen dem Empfänger durch Eilboten eine Eingangsmeldung zu.

2. Diese als «Eilsendungen» bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Taxe einer besondern Taxe von 80 Centimen, die der Absender im voraus voll zu entrichten hat, gleichviel, ob dem Empfänger das Stück selbst oder nur die Eingangsmeldung durch Eilboten zugestellt werden kann.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellbezirks der Bestimmungspoststelle, so kann für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des im innern Verkehr dafür festgesetzten Betrags erhoben werden.

In diesem Falle besteht aber keine Verpflichtung zur Eilzustellung.

4. Wird ein Eilstück nachgesandt oder unzustellbar, so bleibt die in § 3 vorgesehene Zuschlagsgebühr nach den Bestimmungen des Artikels 49, § 2, hiernach auf der Sendung haften.

5. Die Eilzustellung des Stücks oder der Eingangsmeldung wird nur einmal versucht. Ist dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Eilsendung angesehen, sondern wie ein gewöhnliches Stück zugestellt.

Artikel 16.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte l nachstehender Übersicht aufgeführten Gegenstände ist verboten. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

533

Gegenstände

a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Personal Gefahren mit sich bringen oder die andere Sendungen beschmutzen oder verderben können; b. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf den Versand solcher Mittel zu medizinischen oder "wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung zulassen; c. Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; d. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung sowie Brief postgegenstände jeder Art, die eine andere Adresse als die des Empfängers oder der mit ihm zusammen wohnenden Personen tragen.

Es ist jedoch gestattet, eine der nachfolgenden Urkunden beizuschliessen, sofern sie unverschlossen sind, sich ausschliesslich auf die beförderten Waren beziehen und nur Angaben enthalten, die als Bestandteil gelten: Kechnungen, Versandlisten oder -anzeigen, Lieferscheine ;

Behandlung der zu Unrecht angenommenen PoststUcke

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen ·mit, den unter b genannten Gegenständen werden j edochin keinem Fall an Bestimmung geleitet oder demEmpf änger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Ein einzelner, in Widerhandlung der Bestimmungen von Buchstabe d beigeschlossener Briefpostgegenstand wird als unfrankierter Brief behandelt ; das Stück darf keinesfalls an den Aufgabeort zurückgesandt werden.

e. lebende Tiere, soweit nicht die Postvorschriften der beteiligten Länder i Vira Beförderung zulassen ; f. explodierbare, leicht entzündliche oder ge f ährliche Stoffe. Die Verwaltungen können sich indessen über die Beförderung von Zündhütchen undMetallpatronen für Handschusswaffen sowie von nichtsprengkräftigen Artilleriezündern und von Zündhölzchen verständigen; g. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

534

Gegenstände

Behandlung der zu Unrecht angenommenen PoststUcke

h. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere irgendwelcher Art, verarbeitetes oder unverarbeitetes Sind nach dem Aufgabezurückzusenden, Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Schmuck- land wenn die Bestimmungssachen und andere kostbare Gegenstände in yer waltung nicht gePoststücken ohne Wertangabe nach Ländern, willt ist, sie zu den die eine Wertangabe zulassen.

Jede Verwaltung kann jedoch den Bei- Bedingungen ihrer Indem schluss von Goldbarren in Poststücken ver- landvorschriften Empfänger auszuliefern.

bieten oder für den zulässigen Wert solcher Sendungen einen Höchstbetrag festsetzen.

2. Falls Poststücke, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt ·werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

Artikel 17.

Zu Unrecht angenommene Poststücke.

Stücke, deren Gewicht oder Ausmasse die zulässigen Grenzen merklich überschreiten, die aber trotzdem zum Versand angenommen worden sind, unterliegen der gleichen Behandlung wie Sendungen nach Artikel 16, § l, Buchstabe h.

Artikel 18.

Foststücke für Kriegsgefangene.

Mit Ausnahme der Nachnahmestücke sind alle Poststücke, die für Kriegsgefangene bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern von allen in diesem Abkommen vorgesehenen Taxen befreit. Für diese Stücke werden weder Taxanteile vergütet, noch wird im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung Ersatz geleistet.

Dasselbe gilt für Stücke, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und unmittelbar oder mittelbar von den in den kriegführenden Ländern oder in neutralen Ländern, die Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene aufgegeben werden oder für sie bestimmt sind.

Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden werden hinsichtlich der Anwendung der obigen Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

535 Artikel 19.

Rückzug. Adressänderung.

Der Absender kann unter den im Artikel 51 des Hauptvertrags für Briefpostsendungen festgesetzten Bedingungen ein Stück zurückziehen oder seine Adresse ändern lassen. Verlangt er die Bück- oder Nachsendung, so ist er verpflichtet, die Zahlung der Taxen für die neue Beförderung vorher sicherzustellen.

Bei telegraphischen Adressänderungsbegehren für Stücke mit Wertangabe wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 20.

Bückschein.

Der Absender kann zu den Bedingungen des Artikels 55 des Hauptvertrag^ einen Eückschein verlangen.

Artikel 21.

Einschiöungsmeldung.

Im Verkehr mit Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich mit diesem Dienst zu befassen, kann der Absender eines Poststückes gegen Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Centimen bei der Aufgabe verlangen, dass ihm die Einschiffung des Stückes gemeldet werde.

Diese Gebühr wird hälftig geteilt zwischen der Aufgabeverwaltung und der Verwaltung, auf deren Gebiet sich der Einschiffungshafen befindet.

Artikel 22.

Nachsendung.

1. Hat der Empfänger seinen Wohnort im Gebiete des Bestimmungslandes-verändert, so kann das Stück auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nachgesandt werden. Eine Nachsendung ist auch ohne besonderes Verlangen zulässig, wenn es die Vorschriften des Bestimmungslandes gestatten.

Nach einem andern Lande wird ein Stück nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers und nur dann nachgesandt, wenn es den Bedingungen für die neue Beförderung genügt.

Der Absender kann durch einen Vermerk auf der Begleitadresse und dem Stück jede Nachsendung verbieten.

2. Bei Nachsendung nach einem andern Land infolge Wohnortswechsels des Empfängers werden die in den Artikeln 3 bis 8 und 37, §§1 und 3, festgesetzten Taxen neuerdings erhoben. Ist ein Stück innerhalb des Bestimmungslandes nachgesandt worden, so kann die Verwaltung dieses Landes eine Nachsendungstaxe nach ihren Inlandvorschriften erheben. Diese Taxen, die auch bei weiterer Nachsendung oder der Eücksendung auf dem Stück haften bleiben, hat der Empfänger oder gegebenenfalls der Absender zu entrichten, der auch Zoll- oder andere vom Bestimmungslande nicht abgestrichene besondere Kosten erstatten muss.

-536 Für Poststücke, deren Inhalt unter eines der in Artikel 16 enthaltenen Verbote fällt, gelten dieselben Vorschriften.

3. Die Nachsendung unrichtig geleiteter und die Eücksendung zu Unrecht .zur Beförderung zugelassener Stücke erfolgt nach den Vorschriften des Ariikels 186, §§ l und 2, der Vollzugsordnung.

4. Bei Nachsendungen gelten die Lagerfristen nach Artikel 23, § 5, auch iür den neuen Bestimmungsort.

Artikel 28.

Unzustellbare Poststücke.

1. Der Absender hat auf der Kückseite der Begleitadresse und auf dem .'Stück zu bestimmen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn sie nicht .ausgehändigt werden kann.

Ist diese Vorschrift nicht beachtet worden und werden die Stücke unzu.stellbar, so sind sie unverzüglich an den Aufgabeort zurückzusenden.

Die Eücksendung erfolgt wenn möglich auf dem gleichen Wege wie auf dem ·Hinweg.

2. Ein unzustellbares Stück soll auch sofort zurückgesandt werden, wenn 'die Vorverfügung des Absenders auf der Begleitadresse und auf dem Stück .nicht zum gewünschten Ziele geführt hat.

Wenn der Absender (oder die in Artikel 108, § l, der Vollzugsordnung .genannte Drittperson) auf die Unzustellbarkeitsmeldung hin eines oder mehrere der unter Buchstaben a, b, e, d, e oder g des Artikels 138, § l, der Vollzugs·ordnung erwähnten Begehren gestellt hat und trotz der Ausführung dieser Verfügungen das gewünschte Ziel nicht erreicht worden ist, so wird das Stück an den Aufgabeort zurückgesandt.

3. Solange die Bestimmungsverwaltung vom Absender keine Verfügungen ·erhalten hat, kann sie das Stück je nach der Sachlage dem ursprünglichen oder ·einem andern allfällig angeführten Empfänger ausliefern oder es an eine neue .Adresse nachsenden.

4. Sobald dem Absender oder der in Artikel 108, § l, der Vollzugsordnung ·genannten Drittperson das Formular zu der in Artikel 137 der Vollzugsordnung ·erwähnten Unzustellbarkeitsmeldung zur Ausfüllung übergeben wird, kann von ihm eine Gebühr bis zum doppelten Betrag der einfachen Brieftaxe erhoben werden. Wird für mehrere Stücke im Sinne der Vollzugsordnung nur eine iUnzustellbarkeitsmeldung ausgefertigt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Hat die Dienststelle, die die Unzustellbarkeitsmeldung ausfertigte, binnen .zweier Monate vom Tage des Versands dieser Meldung an gerechnet keine .genügenden Verfügungen erhalten, so wird das Stück an die Aufgabestelle .zurückgesandt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist vier Monate.

537 5. Stücke, deren Ankunft den Empfängern gemeldet worden ist, werden fünfzehn Tage oder höchstens einen Monat, von dem auf den Versand der Meldung folgenden Tag an gerechnet, zu ihrer Verfügung gehalten. Nach Ablauf dieser Frist werden sie als unzustellbar betrachtet. Die Lagerfrist kann im Einverständnis des Absenders und der Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise auf 2 Monate ausgedehnt werden.

Konnte die Meldung nicht zugestellt werden, so sind die zur Verfügung der Empfänger gehaltenen sowie die postlagernden Stücke erst nach Ablauf der in den Dienstvorschriften des Bestimmungslandes festgesetzten Lagerfrist als unzustellbar zu betrachten. Diese Frist soll in der Hegel für nicht entlegene Länder 3 Monate und für entlegene Länder 5 Monate nicht überschreiten.

Die Bücksendung nach dem Aufgabeland muss jedoch in kürzerer Frist erfolgen, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Rückseite der Begleitadresse und auf dem Stück in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

6. Bei der Bücksendung unzustellbarer Stücke werden die im Artikel 22, § 2, erwähnten Taxen erhoben.

Artikel 24.

Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den beteiligten Diensten ihres Landes darauf hinzuwirken, dass die Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren abgestrichen werden für Stücke, die nach dem Aufgabelande zurückgehen, von den Absendern preisgegeben oder, weil der Inhalt völlig verdorben ist, vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Dieselbe Verpflichtung übernehmen die Verwaltungen für die in ihrem Bereich verloren gegangenen, beraubten oder beschädigten Stücke.

Artikel 25.

Verkauf. Vernichtung.

Gegenstände, die dem Verderben oder der Fäulnis zu verfallen drohen, können zugunsten des Berechtigten sofort verkauft werden, auch unterwegs auf dem Hin- oder Bückweg, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung und gerichtlicher Förmlichkeiten bedarf. Ist der Verkauf aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen oder faulenden Sachen vernichtet.

Artikel 26.

Preisgegebene Poststücke.

Stücke, die den Empfängern nicht ausgehändigt werden konnten und von den Absendern preisgegeben worden sind, werden nicht zurückgesandt, sondern von der Bestimmungsverwaltung nach ihrer Gesetzgebung behandelt.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

42

538 Artikel 27.

Einzug der Kosten beim Absender.

Die Absender sind zur Zahlung der ungedeckten Beförderungs- und sonstigen Kosten verpflichtet, die den Verwaltungen infolge Unzustellbarkeit der Stücke erwachsen; dies gilt auch dann, wenn die Stücke preisgegeben, verkauft oder vernichtet worden sind. Diese Kosten werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.

Die Aufgabestelle kann in allen ihr gutscheinenden Fällen eine Hinterlage zur Deckung der Kosten verlangen, die bei Unzustellbarkeit der Stücke entstehen könnten.

Artikel 28.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Für jede Nachfrage und jedes Aüskunftsbegehren über ein Poststück kann eine feste Gebühr von höchstens 40 Centimen erhoben werden.

Diese Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren mehrere von einem Absender an einen Empfänger gleichzeitig aufgegebene Sendungen betrifft.

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Rückschein entrichtet hat.

2. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe des Stücks an gerechnet, zulässig.

Doch hat jede Verwaltung den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, wenn die Sendungen seit weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

8. Jede Verwaltung muss Nachfragen nach Stücken oder Auskunftsbegehren annehmen, die im Bereich anderer Verwaltungen aufgegeben worden sind.

4. Ist eine Nachfrage oder ein Auskunftsbegehren durch ein dienstliches Verschulden veranlasst worden, so wird die erhobene Gebühr erstattet.

Kapitel III.

Naclmahmepoststücke.

Artikel 29.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen. Begleichung der eingezogenen Beträge.

1. Poststücke können zwischen Ländern, deren Verwaltungen die Ausführung eines solchen Dienstes vereinbaren, gegen Nachnahme versandt werden.

2. Nachnahmestücke unterliegen derselben Behandlung und denselben Taxen wie gewöhnliche Stücke oder gegebenenfalls wie solche mit Wertangabe.

539 Der Absender bezahlt ausserdem zum voraus a. eine feste Taxe, die 40 Centimen für jedes Stück nicht übersteigen darf, sowie eine Verhältnisgebühr von höchstens %% des Nachnahmebetrags, wenn er wünscht, dass ihm dieser mit portofreier Nachnahmepostanweisung übermittelt werde; b. eine feste Taxe von höchstens 20 Centimen^wenn er die Überweisung des Nachnahmebetrags auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes verlangt.

3. Das Verfahren nach § 2, Buchstabe b, ist nur im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Verwaltungen zulässig. Die Bestimmungsverwaltung überweist den vom Empfänger bezahlten Betrag, nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 20 Centimen sowie der gewöhnlichen Inlandtaxe für Einzahlungen, mit einem Einzahlungsschein des Inlandverkehrs der Postcheckrechnung.

4. Ungeachtet der Art der Erledigung des eingezogenen Betrags ist der zulässige Höchstbetrag der Nachnahme gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland des Stückes.

5. Anderweitige Vereinbarung vorbehalten, wird der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung angegeben. Sind aber die eingezogenen Beträge einer Postcheckrechnung im Bestimmungsland des Stücks zu überweisen, so ist der Nachnahmebetrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

6. Jede Verwaltung kann die Verhältnisgebühr nach § 2, Buchstabe a, ihrem Dienstbedürfnis entsprechend staffeln.

7. Jede Verwaltung hat Nachnahmestücke im Durchgang zu befördern, auch wenn sie solche Sendungen in ihrem eigenen Dienste nicht zulässt oder der Nachnahmebetrag den für ihren eigenen Verkehr festgesetzten Höchstbetrag überschreitet.

Artikel 80.

Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrags.

Der Absender eines Nachnahmestückes kann die Streichung, Herabsetzung oder Erhöhung des Nachnahmebetrags verlangen. Im letzteren Fall hat er für den erhöhten Betrag die in Artikel 29 vorgesehene Verhältnisgebühr zu entrichten.

Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen des Artikels 64 des HauptVertrags.

Artikel 81.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung; Bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung eines Nachnahmestückes ist die Post nach den Vorschriften des nachstehenden Kapitels VI zur Ersatzleistung verpflichtet.

540 Artikel 32.

Entschädigung bei Nichteinzug, bei Einzug eines zu geringen Betrags oder bei Einzug durch einen Betrüger.

1. Ist ein Stück dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn in der in Artikel 28 vorgesehenen Frist eine Nachfrage gestellt worden ist, die Unterlassung des Einzugs nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist, der Inhalt des Stückes nicht unter die Verbote des Artikels 16, § l, Buchstaben b, c, e, f, g und h fällt oder das Stück nicht in betrügerischer Absicht mit Wertangabe versehen worden ist.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger entrichtete Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn ein Betrüger den Nachnahmebetrag eingezogen hat.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte des Entschädigten ein.

Artikel 33.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die Aufgabeverwaltung des Nachnahmestückes bezahlt die ordnungsgeraäss eingezogenen Beträge und die im Artikel 32 vorgesehene Entschädigung auf Eechnung der Bestimmungsverwaltung. Diese ist haftpflichtig, wenn sie nicht nachweisen kann, dass die Aufgabeverwaltung den Fehler wegen Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift verursacht hat oder dass bei der Übernahme auf dem Stück und der Begleitadresse die Bezeichnungen fehlten, die die Vollzugsordnung für Nachnahmestücke vorschreibt.

Bei betrügerischem Einzug infolge Abhandenkommens eines Nachnahmestücks im Dienstbereich richtet sich die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Vorschriften des nachstehenden Artikels 44. Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahmedienst nicht teilnimmt, ist indessen auf den in den Artikeln 39 und 40 für Stücke ohne Nachnahme vorgesehenen Umfang beschränkt. Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser. Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 34.

Anwendung von Bestimmungen des Hauptvertrags bei Entschädigungen and Zahlungen. Fristen für die Zahlung und Erstattung der vorschussweise verauslagten Beträge.

Die Bestimmungen der Artikel 66, 68, 69 und 71 des Hauptvertrags gelten auch für Nachnahmestücke.

541 Artikel 35.

Nachnahmepostanweisungen und Einzahlungsscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung, der dem Bezugsberechtigten aus irgendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der Ausgabeverwaltung nicht erstattet. Er wird vielmehr von der Aufgabeverwaltung des Nachnahmestückes zur Verfügung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahmepostanweisungen, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.

2. Kann ein nach den Vorschriften des Artikels 29 ausgestellter Einzahlungsschein aus irgendeinem Grunde dem vom Absender des Nachnahmestücks bezeichneten Empfangsberechtigten nicht gutgeschrieben werden, so ist der Betrag von der Verwaltung, die ihn eingezogen hat, zur Auszahlung an den Absender zur Verfügung der Aufgabeverwaltung des Stückes zu halten.

Kann diese Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § l verfahren,

Kapitel IV.

Poststücke mit Wertangabe.

Artikel 36.

Wertangabe.

1. Poststücke können zwischen den Ländern, deren Verwaltungen'diesen Dienst ausführen, unter Wertangabe versandt werden.

2. Jede Verwaltung kann für ihren Bereich eine obere Grenze der Wertangabe festsetzen, die jedoch nicht niedriger sein darf als 1000 Franken.

Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, muss gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag eingehalten werden.

3. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts des Poststückes nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben.

Artikel 37.

Taxen und Versandbedingungen.

1. Ausser den Taxen für gewöhnliche Stücke werden als Versicherungstaxe für je 300 Franken Wertangabe oder Bruchteil von 300 Franken erhoben: a. 5 Centimen für jede an der Landbeförderung teilnehmende Verwaltung; b. 10 Centimen für jede Seebeförderung.

2. Die Aufgabeverwaltung kann als Versicherungstaxe auch eine Einheitstaxe von nicht mehr als 50 Centimen für je 300 Franken Wertangabe oder Bruchteil von 300 Franken erheben.

542

3. Die Länder, die bereit sind, bei Stücken mit Wertangabe auch für den durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können dafür eine besondere Taxe erheben. Diese besondere Taxe und die Versicherungstaxe dürfen zusammen nicht über den in § 2 genannten Satz hinausgehen.

4. Die Aufgabeverwaltung kann eine Abfertigungsgebühr erheben, die 50 Centimen für das Stück nicht überschreiten darf.

5. Dem Absender eines Poststückes mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Kapitel V.

Dringende Poststücke.

Artikel 38.

Taxen und Versandbedingungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber verständigt haben, kann der Absender verlangen, dass ein Stück wenn immer möglich mit den für die Briefpost benutzten schnellsten Verbindungen befördert werde.

2. Für solche als «dringend» bezeichnete Stücke werden nur die in den Artikeln 3, 5 und 7 festgesetzten Taxen und Zuschläge verdoppelt. Alle übrigen Taxen und Zuschläge werden im einfachen Betrag erhoben.

Sperrige dringende Poststücke unterliegen ausserdem der einfachen Zuschlagstaxe nach Artikel 8, § 5.

Kapitel VI.

Haftpflicht.

Artikel 39.

Umfang der Haftpflicht.

1. Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 40 genannten Fälle sind die Verwaltungen für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Poststücke haftbar.

Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung. Diese darf bei gewöhnlichen Stücken nicht übersteigen: : 10 Frani ür das Poststück bis 1 k'g.

» 15 » ·» » von mehr als 1 bis 3 » » » » » » » 3 » 5 » 25 » » » » » » » 5 » 10 » 40 » » » » » » » 10 » 15 » 55 » » » » » » » 15 » 20 » 70 » Bei Stücken mit Wertangabe darf die Entschädigung in keinem Fall den Betrag der Wertangabe in Goldfranken überschreiten.

543

Die Entschädigung wird auf Verlangen dem Empfänger ausbezahlt, wenn dieser ein beraubtes oder beschädigtes Poststück unter Vorbehalt in Empfang genommen hat oder nachweist, dass der Absender seine Hechte zu seinen Gunsten abgetreten hat.

2. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für Stücke, die wegen falscher Inhaltserklärung vom Zoll beschlagnahmt worden sind.

3. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben ausser Betracht.

4. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem gemeinen Handelswert berechnet, den Waren derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung nach dem gemeinen Wert der Ware berechnet, der auf derselben Grundlage festzustellen ist.

5. Wenn für den Verlust, den völligen Verderb oder die vollständige Beraubung eines Stückes Ersatz zu leisten ist, so hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, unter Vorbehalt der im nachstehenden § 6 erwähnten Ausnahme. Dies gilt auch für Sendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert, sofern die Post diesen Zustand verschuldet und dafür zu haften hat.

Ist der Verlust, der völlige Verderb oder die vollständige Beraubung durch höhere Gewalt verursacht worden und wird deshalb keine Entschädigung bezahlt, so hat der Absender Anspruch auf Erstattung der Taxanteile für die nicht benutzten Beförderungsstrecken oder die nicht geleisteten Dienste.

6. Die Versicherungstaxe verbleibt in allen Fällen den Postverwaltungen.

7. Der Absender eines Poststückes ist nach Massgabe des § l für allen Schaden haftbar, den sein Stück an jeder andern Sendung verursacht, sofern die Ursache der Beschädigung gehörig ausgewiesen ist und weder Fehler noch eine Fahrlässigkeit der Beförderungsanstalten vorliegen. Es ist Sache der Aufgabeverwaltung, den Absender für den Schaden zu belangen.

Artikel 40.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. im Falle höherer Gewalt ; doch bleibt die Haftpflicht für solche Aufgabeverwaltungen bestehen, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommen (Artikel 37, § 3). Die für den Verlust, die Beraubung oder Beschädigung verantwortliche Verwaltung hat nach ihrer Inlandgesetzgebung zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; b. wenn sie über den Verbleib von Poststücken keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann ;

544 c. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist; d. für Stücke, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 16, § l, Buchstaben b, c, e, f, g und h fällt; e. für Stücke, die betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; f. wenn der Absender seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 28, § 2, genannten Frist von einem Jahr gestellt hat.

Artikel 41.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für Posts,tücke, die sie nach ihren Inlandvorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt haben, nicht mehr haftbar.

Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Empfänger oder, bei Eücksendung, der Absender ein beraubtes oder beschädigtes Stück unter Vorbehalt entgegengenommen hat.

Artikel 42.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Abgesehen von der in Artikel 39, § l, letzter Absatz vorgesehenen Ausnahme liegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags und zur Erstattung der Taxen und Gebühren der Aufgabeverwaltung ob, unter Vorbehalt ihres Kückgriffsrechts auf die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 48.

Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

Die Zahlungspflichtige Verwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese Frist hinausschieben, wenn sie die Verantwortlichkeit für Schäden aus höherer Gewalt ablehnt und die Frage, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf solche Ursachen zurückzuführen ist, noch nicht geklärt ist.

2. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, den Bezugsberechtigten auf Rechnung der andern beteiligten Verwaltungen zu entschädigen, wenn diese, nachdem ihnen der Fall ordnungsgemäss unterbreitet worden ist, sechs Monate haben verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit zu erledigen; diese Frist erstreckt sich im Verkehr mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

545 Artikel 44.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die "Verwaltung haftpflichtig, die das Stüc.k unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie alle vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen erhalten hat, weder die Aushändigung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemässe Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen bis zum Beweis, des Gegenteils von aller Verantwortlichkeit befreit: a. wenn sie die Bestimmungen des Artikels 148, §§ l und 4 bis 6, der Vollzugsordnung befolgt hat; b. wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die in Artikel 155 der Vollzugsordnung festgesetzte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Eechte des Ersatzfordernden nicht.

Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung eingetreten ist und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Diese Eegel gilt namentlich bei samthafter Übergabe der Stücke. Ist jedoch die 'Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland oder bei zurückgesandten Poststücken im Aufgabeland festgestellt worden, so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen, dass weder Verpackung noch Verschluss eine sichtbare Beschädigung aufwiesen und dass bei Stücken mit Wertangabe das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten übereinstimmte.

Wenn ein solcher Beweis von der Bestimmungs- oder gegebenenfalls von der Aufgabeverwaltung erbracht worden ist, so kann keine der übrigen beteiligten Verwaltungen ihren Anteil an der Haftpflicht ablehnen, unter Berufung darauf, dass sie die Sendung der folgenden Verwaltung ohne Beanstandung durch diese übergeben habe: 2. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, haben die Verwaltungen zu tragen, die für den Verlust, die Beraubung oder dia Beschädigung haftbar sind.

3. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Hohe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte des Entschädigten ein.

4. Wird ein als
verloren angesehenes Stück später wieder aufgefunden, so ist der Entschädigte zu benachrichtigen, dass er es gegen Eückzahlung des.

Ersatzbetrags in Besitz nehmen könne.

546 Artikel 45.

Begrenzung der Verantwortlichkeit.

1. Die Haftpflicht einer Verwaltung gegenüber den andern Verwaltungen aus dem Verlust, der Beraubung oder der Beschädigung des Inhalts von Poststücken mit Wertangabe geht in keinem Fall über die von ihr angenommene obere Grenze der Wertangabe hinaus.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Stückes auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder für Schäden aus höherer Gewalt haften.

Artikel 46.

Erstattung des Ersatzbetrags.

1. Die verantwortliche oder die Verwaltung, für deren Eechnung nach Artikel 48 bezahlt wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten.

Ist die Entschädigung nach Artikel 44 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so hat die erste Verwaltung, die die nachgefragte Sendung richtig erhalten hat, deren ordnungsmässige Weiterleitung an die beteiligte Dienststelle aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung den ganzen schuldigen Ersatzbetrag innert der im vorstehenden Absatz genannten Frist zu vergüten.

Sie hat das Eückgriffsrecht auf die übrigen verantwortlichen Verwaltungen für die ihnen zufallenden Teile an dem dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Ersatzbetrag.

2. Die Bückzahlung an die Gläubigerverwaltung geschieht ohne Kosten für diese durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Geld, das im Gläubigerland umlauffähig ist.

Ist die Haftpflicht anerkannt worden, so kann, gleich wie in dem im Artikel 43, § 2, erwähnten Fall, der Ersatzbetrag auch auf dem Abrechnungs·weg eingezogen werden, indem er dem verantwortlichen Lande unmittelbar ·oder durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung angerechnet wird.

Diese fordert den Betrag ihrerseits von der folgenden Verwaltung ein, wobei dieses Verfahren so lange wiederholt wird, bis der ausgelegte Betrag der verantwortlichen Verwaltung in Bechnung gestellt ist.

Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete 'Summe mit jährlich 5 %, und zwar vom Tage
des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

8. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der verantwortlichen Verwaltung nur innert eines Jahres nach dem Versand der

547

Anzeige des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 43, § 2, genannten Frist an verlangen.

4. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

5. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Bestimmungsverwaltung an Stelle der Aufgabeverwaltung, wenn die Entschädigung nach Artikel 39, § l, letzter Absatz, dem Empfänger des Poststückes ausbezahlt worden ist.

Kapitel VII.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Artikel 47.

Vergütung der Beförderungstaxen und -gebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Poststück: a. an die Bestimmungsverwaltung die Taxen, die dieser nach den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 38 zukommen; b. gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung die in den Artikeln 3, 4, 6, 8 und 38 festgesetzten Taxen; c. gegebenenfalls der Verwaltung, auf deren Gebiet sich der Einschiffungshafen befindet, die Hälfte der in Artikel 21 vorgesehenen Gebühr.

Artikel 48.

Anrechnungen bei Nach- oder Bücksendung.

Bei Nach- oder Eücksendung eines Poststückes zieht die nach- oder rücksendende Verwaltung den ihr zustehenden Anteil von der nächsten Verwaltung ein. Gegebenenfalls rechnet sie ihr ausserdem an: a. die Verzollungspostgebühr (Artikel 9); b. die Zustellgebühr (Artikel 10, § 1) ; c. die Gebühr für die Meldung an den Empfänger (Artikel 10, § 2); d. die Verpackungsgebühr (Artikel 13); e. die Lagergebühr (Artikel 14); f. die Nachsendungstaxe (Artikel 22, § 2); g. die ungedeckten, nicht postmässigen Gebühren.

In gleicher Weise verfährt jede Zwischenverwaltung, wie es Artikel 136 der Vollzugsordnung vorschreibt.

Artikel 49.

Eilzustellgebühren.

1. Die Eilzustellgebühr nach Artikel 15, § 2, gehört zu den Vergütungen, die der BestimmungsVerwaltung zukommen.

548 Wird ein Eilstück nach einem andern Lande nachgesandt, ohne dass eine Zustellung versucht worden ist, so wird diese Gebühr dem neuen Bestimmungsland vergütet. Befasst sich dieses nicht mit der Eilzustellung, so verbleiht die Gebühr dem ersten Bestimmungsland; dasselbe gilt für unzustellbare Stücke.

2. Bei Nach- oder Kücksendung eines Eilstückes zieht die Verwaltung, die die Zustellung versucht hat, die Zuschlagsgebühr nach Artikel 15, §§8 und 4, von der andern Verwaltung ein, wenn diese Gebühr nicht schon bei dem Zustellversuch in der Wohnung des Empfängers entrichtet worden ist.

Artikel 50.

Nachsendungstaxe im Bestimmungsland.

Im Falle weiterer Nachsendung oder der Eücksendung verbleibt die Nachsendungstaxe nach Artikel 22, § 2, dem Lande, das das Stück innerhalb seines Gebiets nachgesandt hat.

Artikel 51.

Verschiedene Taxen und Gebühren.

1. Folgende Gebühren verbleiben ungeteilt der Verwaltung, die sie erhoben hat: a. die Gebühr für nachträgliche Begehren um gebührenfreie Auslieferung des Poststückes (Artikel 12, I.Absatz); b. die feste Gebühr für den Eückschein (Artikel 20); c. die Gebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung (Artikel 28, § 4); d. die Gebühr für Nachfragen und Auskunftsbegehren (Artikel 28, § 1); e. die Abfertigungsgebühr für Stücke mit Wertangabe (Artikel 37, § 4); f. die Gebühr für Bückzug und Adressänderung (Artikel 19).

2. Die Verzollungspostgebühr, die Gebühren für Ankunftsmeldung, Zustellung und Lagerung (Artikel 9, 10 und 14) verbleiben der Bestimmungsverwaltung. Das gleiche gilt für die Zollfrankozettelgebühr (Artikel 12, 8. Absatz), die von dieser Verwaltung der Aufgabeverwaltung angerechnet wird.

3. Die Verpackungsgebühr (Artikel 13) verbleibt der Verwaltung, der die Poststelle unterstellt ist, die das Stück .neu verpackt hat.

Artikel 52.

Vergütung der Nachnahmetaxe und -gebühr.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach Vorschrift der Vollzugsordnung einen festen Anteil von 20 Centimen für jede Nachnahme und % % der Gesamtsumme der ausbezahlten Nachnahmepostanweisungen.

Die Taxen nach Artikel 29, §§2, Buchstabe b, und 3, verbleiben im vollen Betrag den Verwaltungen, die sie bezogen haben.

549 Artikel 53.

Versicherungstaxe.

Für Stücke mit Wertangabe hat die Aufgabeverwaltung jeder an der Beförderung beteiligten Verwaltung und gegebenenfalls für jede Beförderungsart einen Anteil an der Versicherungstaxe zu vergüten. Dieser beträgt bei Landbeförderung 5 Centimen, bei Seebeförderung 10 Centimen für je 800 Franken oder einen Teil von 800 Franken der Wertangabe.

Kapitel vni.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 54.

Anwendung der Vorschriften des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Hauptvertrags gelten auch für den Poststückverkehr.

Artikel 55.

Foststücke nach Nicht-Vertragsländern.

1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen teilnehmenden Länder, die mit nicht teilnehmenden Ländern einen Poststückverkehr unterhalten, gestatten, unter Vorbehalt des Einverständnisses dieser Länder, allen andern teilnehmenden Verwaltungen, diese Verbindungen zu benutzen.

2. Poststücke nach und von Ländern, die am Abkommen nicht teilnehmen und für die im Durchgang Land- und Seeverbindungen von Vertragsländern benutzt werden, sind in bezug auf den Anteil der Durchgangsvergütungen den zwischen Vertragsländern ausgewechselten Stücken gleichgestellt.

Artikel 56.

Höherer Zuschlag als 25 Centimen für jedes Foststück.

Wenn ein Land, das diesem Abkommen beizutreten wünscht, ermächtigt sein will, einen höhern Zuschlag als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt das Internationale Bureau das Gesuch allen am Abkommen teilnehmenden Verwaltungen vor. Das Gesuch gilt als genehmigt, wenn sich binnen sechs Monaten nicht mehr als ein Drittel dieser Verwaltungen dagegen aussprechen.

Artikel 57.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit -zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 dès Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten:

550 a. Einstimmigkeit bei Annahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 23, 28 bis 49, 51 bis 58, 57 und 58 dieses Abkommens, aller Artikel seines Schlussprotokolls und des Artikels157 seiner Vollzugsordnung; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen; c. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, ausgenommen bei einem Streitfall, der nach Artikel 11 des Hauptvertrags, dem schiedsgerichtlichen Entscheid unterliegt.

Schlussbestimmungeii.

Artikel 58.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1940 in Kraft treten und für unbestimmte» Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

Schlussprotokoll zum Poststückabkommen.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Poststückabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen : I.

Ausführung des Poststückdienstes durch Beförderungsunternehmungen.

Jedes Land, wo sich die Post zurzeit nicht mit der Beförderung von Poststücken befasst, das aber dem Abkommen beitritt, kann dieses durch seine Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen ausführen lassen. Es darf zugleich den Dienst auf Poststücke von und nach solchen Orten beschränken, für die diese Unternehmungen den Betrieb unterhalten.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens, durch diese Unternehmungen, besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes, sicherzustellen.

Sie dient ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder sowie mit dem Internationalen Bureau als Vermittlerin.

551 IL Luftpostverbindungen.

Die Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken sind dem Poststückabkommen als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Abkommens und seiner Vollzugsordnung.

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens können indessen durch eine Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen von Zeit zu Zeit Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden» Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Verlangen von wenigstens drei beteiligten Verwaltungen einberufen werden.

Die von dieser Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft den vertragschliessenden Ländern zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

III.

Durchgang.

Iran und die portugiesischen Kolonien in Afrika brauchen vorläufig Poststücke im Durchgang durch ihr Gebiet nicht zu befördern.

In Abweichung von Artikel 5 des Abkommens wird die Schweiz. Postverwaltung mit Eücksicht auf die gegenwärtige Lage der Schweiz als Transitland ermächtigt, ihre Landtaxe für Durchgangsstücke herabzusetzen.

IV.

Zuschläge.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 7 des Abkommens sind die hiernach aufgeführten Verwaltungen vorläufig berechtigt, ausser den in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Zuschlägen die in der nachstehenden Übersicht erwähnten Zuschläge zur End- und Durchgangstaxe zu erheben:

552 1. Zuschläge zur Endtaxe.

Ordnungs- Verwaltung, die den Zuschlag nummer erheben darf i 2

Zuschlag fUr jedes PoststUck

Bemerkungen 4

3

Centimen

1 2

Afghanistan Italienisch Ostafrika .

50

3 4

Albanien Argentinien (Republik)

100 75 2)

5

Bolivien

6

Brasilien

7 8 9 10

Bulgarien Chile China Kolumbien (Eepublik)

11

Belgisch Kongo . . .

*)

3)/

125 *) J.UV

j

50 75 75 5

)

6

)

*) Es kann folgender Zuschlag erhoben werden: bis 1 kg 40 C.

von über 1 bis 5 kg 1 Fr. 25 » » 5 » 10 » 1 » 70 2 ) Für die argentinischen Poststellen der Südküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln kann der Zuschlag auf 1 Franken 25 erhöht werden.

3 ) Von und nach andern Orten als La Paz und Oruro kann folgender Zuschlag erhoben werden: für Stücke: bis 1 kg 8 Franken; von über 1 bis 5 » 7 . » » » 5 » 10 » 14 » *) Nach gewissen entlegenen Orten kann der Zuschlag auf 2 Franken 25 erhöht werden.

6

) Für Stücke nach Seehäfen kann der Zuschlag 1 Franken, nach andern Orten 1 Franken für jedes Kilogramm oder Bruchteil davon betragen.

6 ) Es kann folgender Zuschlag erhoben werden: bis 1 kg 35 C.

von über 1 bis 3 kg 1 Fr.

» » 3 » 5 » 1 » 75 » » 5 » 10 » 3 » 50 » » 10 » 15 » 5 » 25 » » 15 kg 7 »

553 fMB^MH^^^B

Orddie den Zuschlag nungs- Verwaltung, erheben darf nummer i 2

Zuschlag fUr jedes Poststück

Bemerkungen 4

3

Centimen

12 18 14 15 16 17 18

Dominikanische Eepublik ģrvt>ten El Salvador (Eepublik) Ekuador Spanien . . . .

Finnland Französische Kolonie von Äquatorialafrika

40 100 ') J. W

7

) Nur für Poststellen des Sudans.

}

75 125

75 . 75 8

) Der Zuschlag kann betragen : für Stücke: bis 1 kg 60 C.

von über 1 bis 3 » 1 Fr. 50 » » 3 » 5 » 2 » » » 5 » 10 » 4 » » » 10 » 15 » 6 » » » 15 kg 8 »

8

)

19 20 21 22

Griechenland . . . .

Guatemala Haiti (Eepublik) . . .

Indochina . .

75 75

23

Britisch Indien . . .

75 10)

24 25

Niederländisch Indien Iran . . . .

50

50 75 i u 9)j

9

n)/

8

26

Irak

27

Island

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

12) /

) Für gewisse entlegene Poststellen.

1°) Für Stücke über 5 bis 10 kg kann der Zuschlag auf 1 Fr. 50 erhöht werden.

**) Für die Beförderung von Stücken über die Auswechslungsstellen hinaus ist ein Zuschlag gestattet, der aber die Taxe für ' Stücke des innern Verkehrs nicht übersteigen darf.

12 ) Der Zuschlag kann betragen : für Stücke: bis 1 kg 75 C.

von über 1 bis 5 » 1 Fr. 25 » » 5 » 10 » 1 )> 60

50 43

554 Orddie den Zuschlag nungs- Verwaltung, erheben darf nummer i 2

Zuschlag tUr jedes PoststUck

Bemerkungen

s

4

Gentimen

28

Marokko (ohne spanische Zone) . . .

29 80 31 82 38

Nikaragua Norwegen .

. . .

Panama (Eepublik) .

Peru . . .

. .

Portugiesische Kolonien Angola und Mosambik

100 1S)

13 ) Mit Ausnahme der Poststellen Casablanca, Mazagan, Mogador, Oudjda, Safi und Tanger.

75 75 75 125 14)

34 35 86

Siam Schweden Asiatische Türkei . .

75 75 75 1S)

87 88

Uruguay (Eepublik 0.)

Venezuela (Vereinigte Staaten)

75 125

14

) Für die Beförderung von Stücken über die Auswechslungspoststellen hinaus ist ein Zuschlag gestattet, der aber die Taxe für Stücke des innern Verkehrs nicht übersteigen darf.

15

) Für Stücke nach Poststellen, die von den Eisenbahnen und der Küste entfernt liegen und durch Landposten bedient werden, kann der Zuschlag auf 2 Franken erhöht werden.

0

555

II

||

2. Zuschläge zur Durchgangstaxe.

Ordnungsnummer n [

Zust;hlag f Ur SUI cke Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf i

1 Argentinien (Eepublik)1)

2 3 4 5 6

Brasilien .

Chile *) . .

China. . .

Belgisch Kongo . .

Ägypten 2)

.

.

.

7

Ekuador . .

.

.

über über über über über bis 1-3 3-5 5-10 10-15 15-20 1 kg k kg kg kg s kg 3 4 5 « 7 8 C.

C.

C.

C.

C.

C.

360 360 360 360

Bemerkungen 9

x

) Nur für Stücke, die mit der Ändenbahn befördert werden.

70 60 50 125 125 125 125 95 95 75 25 35 100 175 350 525 700 90 270 390 800

70

50

2 ) Nur für Stücke aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan.

50

8 Französische

9 10

Kolonie von Äquatorialafrika . . .

Irak . . . .

Panama (Eepublik) 3)

60 150 200 400 600 800 70 60 50 140 300 400 3

) 35 C. für jedes kg oder Bruchteile eines kg für Überseestücke,, die mit der Bahn über den Isthmus zu befördern sind, bis zum Zeitpunkt, wo die Verbindung zwischen Colon und Panama aufgenommen wird. Dieser Zuschlag wird vom Empfänger erhoben.

556

Ordnungs nummer

Zuschlag fUr StUeke

i

11

12

13

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf 2

Peru . . . .

Asiatische Türkei 4) .

Venezuela (Vereinigte Staaten) . .

über über über über über bis 1kg 1-3 3-5 5-10 10-15 15-20 kg kg kg kg kg

s

4

t

0.

C.

G.

70

60

50

e C.

7

8

C.

C.

220 200 200 150 100

70

60

50

Bemerkungen

9

4

) Für Stücke aus und nach Iran, die auf dem Weg über Trapezunt - ErserumBaj asid befördert werden, kann der Zuschlag für jede Gewichtsstufe noch um 1 Franken 50 erhöht werden.

50

V.

Besondere Taxzuschläge.

1. Pur jedes Stück von und nach Korsika oder Algerien werden vorn Absender erhoben: 1. eine Gebühr in der Höhe der Taxe für die Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen; 2. ein Zuschlag für die Landbeförderung von höchstens der Hälfte des Taxanteils für die Landbeförderung von Stücken von und nach dem Festland von Frankreich.

2. Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Balearen, den spanischen Besitzungen in Nordafrika sowie den Poststellen der spanischen Zone von Marokko anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben.

Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Kanarischen Inseln anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für Seebeförderung bis zu 1000 Seemeilen bezogen.

3. Die portugiesische Verwaltung kann für die Beförderung zwischen dem Festland von Portugal und den Inseln Madeira und den Azoren einen Zuschlag von l Franken 50 für jedes Poststück erheben.

4. Für die Beförderung zwischen Indochina einerseits und dem Gebiet von Kwang-Tschou-Wan anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben.

557 5. Für die Beförderung auf den Automobilverbindungen Irak-Syrien oder Palästina wird für jedes Poststück ein besonderer Zuschlag erhoben, und zwar bis l kg 50 Centimen, über l bis 3 kg l Fr. 50, über 3 bis 5 kg 2 Franken 50, über 5 bis 10 kg 5 Franken, über 10 bis 15 kg 7 Franken 50 und über 1.5 bis 20 kg 10 Franken.

VI.

Besondere Tarife.

Britisch Indien und Irak können auf die Stücke aus ihrem Gebiet einen nach verschiedenen Gewichtssätzen abgestuften Tarif anwenden; der Durchschnitt der Taxansätze darf indessen die allgemeine Grundtaxe einschliesslich des Zuschlags und der besondern Taxe, auf den sie Anspruch haben, nicht übersteigen.

Die gleiche Befugnis wird den Ländern zugestanden, die dem Abkommen in der Zeit bis zum nächsten Kongress beitreten.

VII.

Besondere Behandlung.

Britisch Indien und die Vereinigten Staaten von Venezuela sind im Sinne einer Ausnahme ermächtigt, für Poststücke über l bis 3 kg die gleiche Taxe zu erheben wie für Stücke über 3 bis 5 kg.

VIII.

Poststücke mit Wertangabe.

Die Bestimmungen des Artikels 37 erfahren folgende Ausnahmen:

a. Belgisch Kongo ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabe von und nach den Poststellen seines Gebietes sowie für Durchgangsstücke eine Zuschlagstaxe von 10 Centimen für je 300 Fr. Wertangabe oder Bruchteil von 300 Fr. zu erheben; b. die argentinische Verwaltung ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabe von und nach den Poststellen der Südküste (Costa del Sur), dés Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln einen Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe zu erheben; c. für die Beförderung von Stücken mit Wertangabe zwischen dem Festland yon Frankreich einerseits und Algerien und Korsika anderseits wird vom Absender zur Versicherungstaxe ein Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe erhoben; d. die Verwaltung von Indochina ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabe von oder nach den Poststellen im Gebiete Kwang-Tschou-Wan einen Zuschlag von 10 Centimen für je 800 Franken oder einen Teil von 800 Franken der Wertangabe zu erheben; e. Ägypten ist berechtigt, die Versicherungstaxe für Stücke mit Wertangabe aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan auf 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe zu erhöhen;

558

f. Irak ist berechtigt, für die mit den Automobilverbindungen Irak-Syrien oder Palästina beförderten Stücke mit Wertangabe einen Vereieherungszuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 800 Franken der Wertangabe zu erheben.

Für jedes Stück mit Wertangabe aus oder nach Korsika und Algerien wird vom Absender als korsische oder algerische Landtaxe ein Versicherungszuschlag von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe erhoben.

IX.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 39 sind Belgisch Kongo, Ägypten (für den Sudan) und Irak ermächtigt, für die Beschädigung von Stücken mit Flüssigkeiten, leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas und Waren gleich zerbrechlicher Art aus irgendwelchen Ländern nach Belgisch Kongo, Sudan oder Irak keine Entschädigung auszurichten.

X.

Höchstmasse und Rauminhalt.

Griechenland, Tunesien und die asiatische Türkei haben die Befugnis, Stücke, deren Ausmasse oder Bauminhalt das im Abkommen für die Seebeförderung zugestandene Höchstmass überschreiten, vorläufig nicht zuzulassen.

XI.

Sperrige Stücke.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 8, § l, Buchstabe a, ist Ägypten (für die Poststellen des Sudans) befugt, Poststücke, die in einer Richtung l Meter 10, oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen l Meter 85 überschreiten, im Verkehr mit andern Ländern als sperrig zu betrachten.

Stücke nach andern Ortschaften Kolumbiens als Seehäfen werden als sperrig betrachtet, wenn sie in einer Eichtung l Meter 05 oder in der Länge und im grössten, nicht in der Längsrichtung gemessenen Umfang zusammen l Meter 80 überschreiten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die in ihm enthaltenen Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in «iner Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Regierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

559

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken.

Artikel 1.

Zur Luftbeförderung zugelassene Poststücke.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren Postverwaltungen sich dazu bereit erklärt haben, sind gewöhnliche Poststücke und solche mit Wertangabe, mit oder ohne Nachnahme, zur Luftbeförderung zugelassen, wenn auf der ganzen Beförderungsstrecke oder einem Teile davon eine für den Poststückdienst benutzte Luftlinie besteht. Die Poststücke werden in diesem Fall als «Luftpoststücke» bezeichnet.

2. Die Verwaltungen können auch Luftpoststücke zulassen, die auf Verlangen der Absender nur auf einem Teil der bestehenden Luftpostlinien auf dem Luftwege befördert werden sollen.

8. Die Luftpoststücke und die zugehörigen Begleitadressen müssen auf der Adreßseite den deutlichen Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) mit allfälliger Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes tragen.

Artikel 2.

Übermittlung der Luftpoststücke.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Luftpoststücke im offenen Durchgang übermittelt. Die beteiligten Verwaltungen können sich aber auch über einen Austausch in geschlossenen Säcken, Körben oder Behältern mit unmittelbaren Frachtkarten verständigen. Geschlossene Behälter müssen benutzt werden, wenn eine Zwischenverwaltung erklärt, dass die Beförderung im offenen Durchgang ihren Betrieb erschwere.

Artikel 3.

Leitung der Luftpoststücke.

Jede am Luftpoststückverkehr teilnehmende Verwaltung ist verpflichtet, unter dem im Artikel 26, § 3, des Hauptvertrags vorgesehenen Vorbehalt die ihr von einer andern Postverwaltung übergebenen Luftpoststücke auf denselben Luftwegen zu befördern, die sie für ihre eigenen Sendungen gleicher Art benutzt. Wenn die Beförderung auf einem andern Leitweg in einem besondern Fall aus irgendeinem Grunde mehr Vorteil bietet als der bestehende Luftweg, so sind die Luftpoststücke auf jenem andern Wege zu befördern und gegebenenfalls als dringende Stücke zu behandeln.

560 Wenn die zwischenstaatliche Luftverkehrslinie aus irgendeinem Grund& nicht von Anfang bis zu Ende benutzt werden kann, so ist die Verwaltung, der der zwischenstaaliche Luftzuschlag nach Artikel 7 hiernach zukommt, verpflichtet, die Luftpoststücke auf der nicht benutzbaren Luftpoststrecke mit .den schnellsten Mitteln zu befördern, die sie für die Beförderung ihrer eigenen Poststücke benutzt, und solche Luftpoststücke gegebenenfalls wie dringendeStücke zu behandeln.

Von diesen Fällen abgesehen, befördern die Verwaltungen die Luftpoststücke auf den gewöhnlichen Leitwegen, es sei denn, dass die Stücke den Vermerk «Dringend» (Urgent) tragen, dass die betreffende Verwaltung sich am Dienstzweig für dringende Stücke beteilige und die entsprechende Taxvergütung erhalten habe. Die Verwaltungen, die keinen Luftpoststückverkehr unterhalten, befördern die ihnen zugehenden Luftpoststücke ebenfalls auf den gewöhnlichen Leitwegen. Bei teilweiser oder gänzlicher Unterbrechung einer Inland -Luftpostlinie ist das im vorhergehenden Absatz genannte Verfahren ebenfalls anwendbar.

Artikel 4.

Äussere Beschaffenheit der Luftpoststücke und der zugehörigen Begleitadressen.

1. Die Luftpoststücke und die zugehörigen Begleitadressen sind bei der Aufgabe mit einem besondern blauen Zettel zu bekleben, der die Aufschrift «Par avion» mit, allfälliger Übersetzung in der Sprache des Ursprungslandes trägt. Es steht dem Absender frei, den Leitweg hinzuzufügen.

2. Wünscht der Absender, dass die Poststücke nur zum Teil auf dem Luft» wege befördert werden sollen, so hat er dies in der Sprache des Aufgabelandes und in französischer Sprache auf dem Stück und auf der zugehörigen Begleitadresse wie folgt anzugeben: «Mit Luftpost von . . . bis ... (Par avion de ...

à ...). Nach beendigter Luftbeförderung müssen die Vermerke und die Zettel «Mit Luftpost» wie auch die bezüglichen besondern Angaben von Amtes wegen mit zwei kräftigen Querstrichen durchgestrichen werden.

Artikel 5.

Höchstmasse der Luftpoststücke.

Luftpoststücke dürfen im allgemeinen 100 Zentimeter in der Länge und 50 Zentimeter in irgendeiner andern Bichtung nicht überschreiten.

Die Verwaltungen geben sich gegenseitig die im Einvernehmen mit ihren Luftverkehrsunternehmungen zugelassenen Höchstmasse bekannt.

Artikel 6.

Land-, See- und andere Taxen.

1. Die Luftpoststücke,
unterliegen den Landtaxen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes; Land- und Seetaxen der Durchgangsländer oder -Verbindungen dürfen nur berechnet werden, wenn auf dem Beförderungsweg eine

561= zwischenliegende Land- oder Seebeförderung in Anspruch genommen wird, Eine Seebeförderung durch das Aufgabe- oder Bestimmungsland gilt als Durchgangsverbindung. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinen: Anspruch auf eine Vergütung für die auf dem Luftweg'über ihr Gebiet beförderten Luftpoststücke.

2. Die Zuschlagstaxen für sperrige und für dringende Poststücke werdennur von den gewöhnlichen Taxen berechnet; der Luftpostzuschlag wird nicht erhöht.

Artikel 7.

Luîtpostzuschlag.

Die Luftpoststücke unterliegen einem Luftpostzuschlag, der sich aus de» Gebührenanteilen zusammensetzt, die den an der Lüftpostbeförderung teilnehmenden Verwaltungen zustehen.

Artikel 8.

Gebühren der an der Luîtbeîorderung teilnehmenden Länder.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass einheitlicheBeförderungsgebühren nach Gewicht und Entfernung festgesetzt werden.

Die Grundgebühr für die Abrechnung der Verwaltungen über Luftbeförderungen (gewöhnliche Verbindungen) wird auf höchstens 1% Tausendstelsfranken je Kilogramm Rohgewicht und je Kilometer festgesetzt.

2. Sind zwei Länder durch mehrere Luftlinien verbunden, so werden, die Beförderungsgebühren nach der mittleren Entfernung dieser Verbindungslinien zwischen den Lufthäfen und ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen' Verkehr festgesetzt.

3. Die Aufgabe- und Bestimmungsländer, die Luftpoststücke im Innern ihres Gebietes zwischen dem Aufgabeort oder gegebenenfalls dem Bestimmungsort einerseits und dem Flughafen einer Verbindungslinie mit dem Ausland anderseits auf der ganzen Strecke oder einem Teile davon auf dem Luftwegebefördern, haben Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Gebühr oder Vergütung) für diese Beförderung.

4. Die erwähnten Gebühren und Vergütungen müssen für alle Strecken desLuftnetzes im Innern eines Landes gleich hoch sein und werden nach der für den Briefpostdienst angenommenen Durchschnittsentfernung dieser Strecken berechnet.

Diese Gebühren und Vergütungen sind jedoch nicht zu bezahlen, a. wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort des Stückes gleichzeitig; Flughafen oder Verbindungslinie mit dem Ausland ist, auf der das Poststück befördert worden ist; b. wenn die Luftpoststücke auf der ganzen im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecke mit den gewöhnlichen Mitteln des Aufgabe- oder desBestimmungslandes befördert worden sind.

52

5. Der Luftpostzuschlag ist auch für Poststücke zu bezahlen, die nach Artikel 18 des Poststückabkommens von allen übrigen Taxen und Gebühren ·befreit sind.

Artikel 9.

Versicherungsgebühren.

1. Für Luftpoststücke mit Wertangabe können als Versicherungsgebühr für je 300 Franken oder Bruchteil von 800 Franken des angegebenen Wertes ·ausser den Versicherungstaxen, die gegebenenfalls für die streckenweise Landöder Seebeförderung dieser Stücke zu entrichten sind, 10 Centimen für jede in Anspruch genommene Luftlinie erhoben werden.

Diese Gebühr ist gegebenenfalls in den 50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen Wertes inbegriffen, die die Aufgabeverwaltung als Gesamtwerttaxe erheben kann.

2. Abweichend hiervon wird die Versicherungsgebühr für Verbindungen, die mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden sind, in jedem Einzelfalle von ·der beteiligten Verwaltung besonders festgesetzt; in diesem Falle kann die ·Gesamttaxe entsprechend erhöht werden.

Artikel 10.

Eilzustellung.

Die Absender können gegen Entrichtung der in Artikel 15 des Poststückabkommens festgesetzten besondern Gebühr die Zustellung durch besondern Boten in die Wohnung unmittelbar nach der Ankunft verlangen, sofern die Bestimmungsverwaltung sich zur Ausführung dieses Dienstes bereit erklärt hat.

Jede Bestimmungsverwaltung kann jedoch verlangen, dass die Eilgebühr niedriger festgesetzt wird.

Artikel 11.

Nach- und Rücksendung der Luftpoststücke.

1. Luftpoststücke können, soweit das nach den allgemeinen Vorschriften ·des Poststückabkommens überhaupt zulässig ist, auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers auf dem Luftwege nachgesandt werden, wenn die Zahlung des Luftpostzuschlags für die neue Beförderung sichergestellt ist. Das gleiche gilt für die vom Absender verlangte Eücksendung eines Luftpoststückes nach dem Aufgabeort.

Die Gebühr wird gegebenenfalls auf die Verwaltung, die den Nach- oder Rücksendungsantrag gestellt hat, nachgenommen.

2. Wenn die Nach- oder Eücksendung auf dem gewöhnlichen Postwege stattfindet, muss der Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) und jeder Vermerk, der sieh auf die Luftbeförderung bezieht, von Amtes wegen mit zwei kräftigen Querstrichen durchgestrichen werden. Fehlgeleitete Luftpoststücke müssen auf dem kürzesten Luftwege nach ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden ;

563

wenn die an die weitersendende Verwaltung vergüteten Beförderungsgebühren nicht ausreichen, um die Kosten für die neue Luftbeförderung zu decken, ist der Unterschied der Verwaltung anzurechnen, der die Fehlleitung zur Last fällt.

3. Im Falle einer Notlandung oder eines verfehlten Anschlusses ziehen die Verwaltungen, die die Weitersendung ausführen, ihren Anteil von der Aufgabeverwaltung ein.

Artikel 12.

Frachtkarten.

1. Die Luftpoststücke werden von der absendenden Auswechslungsstelle in eine besondere Frachtkarte nach dem beiliegenden Muster C P 18 mit allen dem Vordruck entsprechenden Einzelheiten eingetragen. Die Frachtkarte ist am Kopfe mit dem. Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) zu bekleben.

2. Die absendenden Auswechslungsstellen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, die besondern Frachtkarten mit einer Nummer zu versehen, die für jede Abfertigungs- und für jede Empfangsstelle jährlich fortlaufen soll; unter der Nummer ist die Luftlinie anzugeben, mit der die Beförderung stattgefunden hat. Die letzte Nummer des alten Jahres muss in der ersten Frachtkarte des folgenden Jahres vermerkt werden.

3. Werden Luftpoststücke von einem Lande nach einem andern auf den gewöhnlichen Wegen und gleichzeitig mit gewohnlichen Poststücken befördert, so sind die in der Paketpost enthaltenen Luftpoststücke mit besonderer Frachtkarte in der Hauptfrachtkarte in geeigneter Weise vorzumerken.

Artikel 13.

Geschlossene Behälter.

Werden Luftpoststücke in geschlossenen Behältern befördert, so müssen die Flaggen oder Aufschriften dieser Behälter den Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

Artikel 14.

Verzollung der Luftpoststücke.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Verzollung der Luftpoststücke nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Artikel 15.

Haftpflicht.

Ohne gegenteilige Erklärungen übernehmen die Postverwaltungen für ·die Beförderung der Poststücke auf dem Luftwege dieselbe Haftpflicht wie bei der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg.

564 Artikel 16.

.

Vergütung von Land- und Seetaxen und von Luftbeförderungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Luftpoststück der Bestimmungsverwaltung und den Zwischenverwaltungen die Taxen und Gebühren, die ihnen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und nach den Angaben der im nachstehenden Artikel 19 erwähnten Übersicht C P 19 zustehen.

Artikel 17.

Vergütung der Versicherungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung ist verpflichtet, jeder Zwischenverwaltung, die Lüftpoststücke mit Wertangabe über die Grenzen ihres Landes hinaus auf dem Luftwege befördert, einen Anteil der Versicherungsgebühren zu vergüten.

Dieser Anteil wird, ausgenommen auf den Linien, wo die Beförderung mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden ist, auf 10 Centimen für je 800 Franken oder einen Teil von 800 Franken der Wertangabe festgesetzt. Derselbe Anteil steht der Bestimmungsverwaltung zu, die Luftpoststücke mit Wertangabe auf dem Luftweg im Innern ihres Landes befördert.

Artikel 18.

Umlad.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen müssen Luftpoststücke, die nacheinander mit verschiedenen Luftlinien zu befördern sind, in den Flughäfen stets durch die Postverwaltung des Landes umgeladen werden, in dem der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

Artikel 19.

Mitteilungen an das Internationale Bureau und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben sich gegenseitig die zweckdienlichen Angaben über den Luftpoststückverkehr mitzuteilen. Sie verwenden hierfür ein Formular nach dem beiliegenden Muster C P 19.

2. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen Bureau eine Abschrift des Verzeichnisses C P 19.

3. Jede spätere Änderung muss ohne Verzug bekanntgegeben werden.

Artikel 20.

Anwendung der Bestimmungen des Poststückabkommens.

Die Bestimmungen des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung sind in allem anwendbar, was in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich geregelt ist.

565 Artikel 21.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstellenden Bestimmungen gelten vom Tage des Inkrafttretens des Poststückabkommens an und haben die gleiche Dauer wie dieses Abkommen, es sei denn, dass sie im Einvernehmen mit den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken.

Einziger Artikel.

Besondere Tarife.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 8 ist die Verwaltung von Niederländisch Indien berechtigt, für jede Verbindungslinie zwischen den Lufthäfen ihres Inlandnetzes besondere Gebühren und Vergütungen zu erheben.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Polgen die Unterschriften.)

566

Postanweisungsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Eepublik, Belgien, Bolivien, Bulgarien, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, der Eepublik El Salvador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Iran, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen japanischen Nebengebiete, Lettland, den Levantestaaten unter französischer Mandatsverwaltung (Syrien und Libanon), der Bepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tscheche-Slowakei, Tunesien, der Türkei, der Eepublik 0. Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 8 des am 23. Mai 1939 in Buenos Aires abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Postanweisungsverkehrs.

Der Postanweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

567

Kapitel n.

Ausstellung der Postanweisungen.

Artikel 2.

Einzahlung. Empfangschein.

Die vertragschliessenden Verwaltungen bestimmen die Form, in der die Absender von Postanweisungen die Geldbeträge einzuzahlen haben.

Dem Absender ist unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Artikel 3.

Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.

1. Der Betrag jeder Postanweisung ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung des Landes anzugeben, in dem er ausbezahlt werden soll.

2. Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die Währung des Bestimmungslandes umzurechnen sind. Sie setzt den Einzahlungskurs auch dann fest,, wenn Aufgabeland und Bestimmungsland dieselbe Währung haben.

Artikel 4.

Höchstbetrag der Einzahlung.

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag für die von ihr anzunehmenden;' Postanweisungen festsetzen, der aber 1000 Pranken nicht übersteigen darf..

Die gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 hiernach taxfrei zu versendenden postdienstlichen Postanweisungen dürfen jedoch über den von jeder Verwaltung festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen.

Artikel 5.

Taxen und Gebühren.

1. Die vom Absender zu entrichtende Postanweisungstaxe setzt sich auseiner festen Taxe von höchstens 20 Centimen für jede Anweisung und einer Verhältnisgebühr von höchstens %% des einbezahlten Betrages zusammen.Jede Verwaltung kann für den Bezug der Verhältnisgebühr die Stufenfolge so wählen, wie es ihren Dienstbedürfnissen am besten entspricht.

2. Die Postanweisungen, die durch Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem andern dieser Länder und einem nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden, können von der vermittelnden Verwaltung einer Ergänzungsgebühr unterworfen werden. Diese wird. vom..

Betrag der Anweisung abgezogen.

.568 Artikel 6.

Portoîreiheit.

1. Postdienstliche Anweisungen, die die Postverwaltungen gegenseitig -oder mit dein Internationalen Bureau austauschen, sind frei von allen Taxen und Gebühren.

2. Das gleiche gilt für Postanweisungen betreffend Kriegsgefangene, die -nach den Bestimmungen des Artikels 49, § 2, des Hauptvertrags versandt und ·empfangen werden.

Artikel 7.

Telegraphische Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im "Verkehr zwischen Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstele.graphen verbunden oder die bereit sind, zu diesem Zwecke die Privattelegraphen ;zü benutzen. Solche Postanweisungen werden als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

Zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, -können die Anweisungen auch drahtlos übermittelt werden.

2. Gegenteilige Abmachungen vorbehalten, können telegraphische Postanweisungen wie gewöhnliche Privattelegramme und unter denselben Bedin.gungen wie diese, soweit anwendbar, den Verfahren unterworfen werden, die in den Vollzugsordnungen zum geltenden Weltnachrichtenvertrag für die Behandlung oder Übermittlung vorgesehen sind.

8. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung hat die gewöhnliche Postanweisungstaxe und die Taxe für das Telegramm zu entrichten.

4. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung kann dem Wortlaut der Anweisung besondere Mitteilungen für den Empfänger hinzufügen, -muss aber die tarifmässige Taxe dafür bezahlen.

5. Die telegraphischen Postanweisungen dürfen nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt -werden.

Artikel 8.

Auszahlungsschein.

Der Absender einer gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisung 'kann zu den in Artikel 55 des Hauptvertrags für die Bückscheine festgesetzten Bedingungen eine Bescheinigung über die Auszahlung (Auszahlungsschein) verlangen, jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Einzahlung des Anwei;ßungsbetrags. Der Auszahlungsschein wird nur auf dem Postweg übermittelt.

Artikel 9.

Eilzustellung.

Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung kann unter den im -Artikel 45 des Hauptvertrags vorgesehenen Bedingungen verlangen, dass der

569 Betrag sogleich nach Ankunft der Anweisung durch besondern Boten in die Wohnung zugestellt werde.

Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch an Stelle des Betrags eine blosse Meldung vom Eingang der Anweisung oder diese selbst durch besondern Boten zustellen, wenn ihre Inlandvorschriften es so vorsehen.

Kapitel HI.

Auszahlung der Postanweisungen.

Artikel 10.

Auszahlung.

Die Postanweisungsbeträge sind den Empfängern in gesetzlicher Währung des Bestimmungslandes auszuzahlen.

Artikel 11.

Höchstbetrag der Auszahlung.

Ohne gegenteilige Abmachungen deckt sich in jedem Lande der Höchstbetrag für Auszahlungen mit dem Höchstbetrag für Einzahlungen.

Wenn derselbe Absender am gleichen Tag für denselben Empfänger mehrere Postanweisungen aufgibt, deren Gesamtbetrag den im Bestimmungsland zugelassenen Höchstbetrag übersteigt, so ist die Bestimmungspoststelle berechtigt, die Anweisungen derart in Teilbeträgen auszuzahlen, dass die an einem Tage dem Empfänger ausbezahlte Summe nicht über den Höcbstbetrag hinausgeht.

Artikel 12.

Gutschrift auf Postcheckrechnung.

Jede Verwaltung kann es übernehmen, Postanweisungsbeträge nach den für ihren Postcheckdienst geltenden Bestimmungen einer Postcheckrechnung gutzuschreiben. Die Postanweisungen werden in diesem Fall als gültig ausbezahlt angesehen.

Artikel 13.

Zustellgebühr.

Für die Auszahlung einer Postanweisung in der Wohnung kann vom Empfänger eine Zustellgebühr erhoben werden.

Artikel 14.

Gebühr für Zahlungsermächtigung.

Ist der Verlust einer Postanweisung nicht auf einen Dienstfehler zurückzuführen, so darf für die Ausfertigung der in Artikel 108 der Vollzugsordnung erwähnten Zahlungsermächtigung vom Absender oder Empfänger eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Buudesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

44

570 Artikel 15.

Postlagernde Anweisungen.

Für postlagernde Anweisungen kann vom Empfänger die in Artikel 88 des Hauptvertrags vorgesehene besondere Taxe erhoben werden. Diese Taxe wird bei Nachsendung oder Unzustellbarkeit gestrichen.

Artikel 16.

Zustellung der telegraphischen Postanweisungen.

1. Die Zustellung telegraphischer Postanweisungen erfolgt stets nach dem in Artikel 9 erwähnten Verfahren. Lässt die Bestimmungsverwaltung den Geldbetrag durch Eilboten zustellen, so kann sie hierfür eine besondere Gebühr erheben, der die' vom Absender allfällig vorausbezahlte Eilgebühr anzurechnen ist.

2. Lässt die Bestimmungsverwaltung statt des Anweisungsbetrags eine Meldung oder die Anweisung selbst durch Eilboten zustellen, so erfolgt diese Zustellung für den Empfänger gebührenfrei; liegt seine Wohnung jedoch ausserhalb des gebührenfreien Zustellbezirks der Bestimmungspoststelle und hat der Absender die Gebühren für die Eilzustellung nicht vorausbezahlt, so können sie beim Empfänger eingezogen werden.

Artikel 17.

Gültigkeitsdauer der Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen sind bis zum Ablauf des ersten Monats, der auf den Einzahlungsmonat folgt, gültig. Diese Frist wird für den Verkehr mit entlegenen Ländern um sechs Monate verlängert. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen nur auf Grund eines Gültigkeitsvermerks ausbezahlt werden, den die Aufgabeverwaltung auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung ausgestellt hat.

2. Der Gültigkeitsvermerk verleiht der Postanweisung eine neue Gültigkeitsfrist, die der in § l bestimmten gleich ist.

3. Ist der Ablauf der Gültigkeit nicht auf ein postdienstliches Verschulden zurückzuführen, so kann für den Gültigkeitsvermerk eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Artikel 18.

Überschreibung (Indossament) von Postanweisungen.

Jedem Land ist das Eecht vorbehalten, das Eigentum an den Postanweisungen, die aus einem andern vertragschliessenden Lande herrühren, innerhalb seines Gebietes als durch Überschreibung (Indossament) übertragbar zu erklären.

571 Kapitel IV.

Rückzug. Adressänderimg. Nachsendnng. Unzustellbarkeit.

Nachfragen.

Artikel 19.

Rückzug. Adressänderung.

Der Absender kann eine gewöhnliche oder telegraphische Postanweisung unter den Bedingungen des Artikels 51 des Hauptvertrags zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, solange der Empfänger die Postanweisung selbst oder deren Betrag nicht in Empfang genommen hat.

Für telegraphische Adressänderungsbegehren ist ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz zu entrichten.

Artikel 20.

Nachsendung von Postanweisungen.

1. Bei Wohnortswechsel des Empfängers können Postanweisungen auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach dem neuen Bestimmungslande nachgesandt werden, wenn zwischen diesem und dem nachsendenden Land ein Postanweisungsverkehr besteht.

2. Werden gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen auf dem Postwege nach einem andern Lande nachgesandt, das mit dem Aufgabeland einen Postanweisungsverkehr auf Grund dieses Abkommens unterhält, so wird für die Nachsendung keine Ergänzungstaxe erhoben. Besteht kein solcher Postanweisungsverkehr zwischen dem neuen Bestimmungsland und dem Aufgabeland, so wird der Betrag mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

3. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen können telegraphisch nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland mit, dem ursprünglichen Bestimmungsland telegraphische Postanweisungen austauscht.

In diesem Falle wird eine telegraphische Postanweisung für den Betrag ausgefertigt, der nach Abzug der auf die neue Beförderung entfallenden Postund Telegraphentaxen verbleibt.

4. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus Ländern, die nicht an diesem Abkommen teilnehmen, aber einen Postanweisungsverkehr mit einem vertragschliessenden Land unterhalten, können, wenn die besondern Abmachungen dem nicht entgegenstehen, mit der Post oder telegraphisch aus dem Vertragsland nach einem andern Vertragsland nachgesandt werden. Der Betrag wird mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

.In gleicher Weise können gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus vertragschliessenden Ländern nach einem nicht am Abkommen teilnehmenden Lande nachgesandt werden.

572 Artikel 21.

Unzustellbare Postanweisungen.

1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert wird oder deren Empfänger unbekannt, ohne Hinterlassung der neuen Adresse verzogen oder nach Ländern abgereist sind, wohin die Anweisungen nicht nachgesandt werden können, sind unverzüglich an die Aufgabestelle zurückzusenden.

Postanweisungen, deren Auszahlung nicht innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsdauer verlangt worden ist, sind von der Verwaltung, die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden.

2. Postanweisungen, die aus irgendeinem Grunde den Empfängern nicht haben ausbezahlt werden können, sind den Absendern zurückzuzahlen.

Artikel 22.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Für jede Nachfrage nach einer Postanweisung und für jedes Auskunftsbegehren kann die gleiche Gebühr erhoben werden wie für die Nachfrage und das Auskunftsbegehren nach einer Briefpostsendung.

Diese Gebühr wird für Nachfragen oder Auskunftsbegehren, die mehrere vom gleichen Absender für den nämlichen Empfänger gleichzeitig aufgegebene Postanweisungen betreffen, nur einmal erhoben.

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Auszahlungsschein entrichtet hat.

2. Nachfragen wegen Auszahlung einer Postanweisung an eine nicht berechtigte Person sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Einzahlung an gerechnet, zulässig.

Jede Verwaltung hat jedoch den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, wenn die Postanweisungen seit weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen oder Auskunftsbegehren über Anweisungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind.

4. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren durch ein dienstliches Versehen verursacht worden, so wird die Gebühr erstattet.

Kapitel V.

Haftpflicht.

Artikel 28.

Umfang der Haftpflicht.

Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge wird den Absendern innerhalb der durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes festgesetzten Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der richtigen Auszahlung Gewähr geleistet.

573 Nach Ablauf der im Artikel 22, § 2, vorgesehenen Frist von einem Jahre sind die Verwaltungen für Auszahlungen auf falsche Empfangsbescheinigungen hin nicht mehr haftbar.

Artikel 24.

Ausnahme vom Grundsätze der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht aus dem Postanweisungsdienst befreit, wenn sie über die Zahlung keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann.

Artikel 25.

Zahlung der Beträge bei Nachfragen.

Wird die richtige Auszahlung einer Postanweisung bestritten und liegt eine Haftpflicht der Post vor, so trifft die Verpflichtung, den Ansprecher zu befriedigen, die Bestimmungsverwaltung, wenn der Betrag dem richtigen Empfänger bezahlt, die Aufgabeverwaltung dagegen, wenn der Betrag dem Absender zurückbezahlt werden soll.

Der Verwaltung, die den Ansprecher befriedigt hat, steht das Kecht des Bückgriffs auf die für die unrichtige Auszahlung verantwortliche Verwaltung zu.

Artikel 26.

Zahlungsfrist.

1. Der Ansprecher soll so bald als möglich und spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, entschädigt werden.

Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist neun Monate.

Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über die im vorstehenden Absatz genannte Frist hinausschieben, wenn diese Frist trotz unverzögerter Behandlung des Falles durch die Verwaltungen nicht hinreichend war, um die Verantwortlichkeit festzustellen.

2. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender auf Eechnung der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 27.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung, es sei denn, die Auszahlungsverwaltung sei nicht in der Lage, festzustellen, dass die Auszahlung zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften vorgenommen worden ist.

Für Fehler in der telegraphischen Übermittlung einer Postanweisung im Innern des Aufgabe- oder Bestimmungslandes ist die Verwaltung des Landes

574

haftbar, wo ein solcher begangen worden ist. Ist der Fehler im Telegraphendienst eines Zwischenlandes eingetreten oder lässt sich der Ort, wo er begangen worden ist, nicht feststellen, so übernehmen die Aufgabe- und Auszahlungsverwaltung den Schaden zu gleichen Teilen.

8. Dasselbe gilt auch im Falle der Übermittlung gefälschter telegraphischer oder der Auszahlung gefälschter gewöhnlicher Postanweisungen, wenn die Haftpflicht nicht festgestellt werden kann oder wenn bei telegraphischen Postanweisungen der Betrug in einem Zwischenland begangen worden ist, ohne dass ein Schadenersatz erhältlich war.

Artikel 28.

Erstattung der bezahlten Beträge au die Aufgabeverwaltung.

Die Bestimmungsverwaltung, für deren Eechnung die Aufgabeverwaltung den Ansprecher entschädigt hat, ist verpflichtet, dieser den bezahlten Betrag binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten.

Dasselbe gilt auch für die in Art. 27, §§2 und 3, vorgesehenen Entschädigungsfälle.

Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen andern Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Geld, das in diesem Land umlauffähig ist. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Betrag auch dem Guthaben der Gläubigerverwaltung in der Postanweisungsrechnung gutgeschrieben werden. Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5 %, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

Kapitel VI.

Abrechnung. Verjährte Postanweisungen.

Artikel 29.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung eine feste Taxe von 10 Centimen für jede Anweisung sowie % % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Postanweisungen. Für portofreie Postanweisungen finden keine Vergütungen statt.

2. Für nachgesandte Postanweisungen bezieht das neue Bestimmungsland, ohne Bücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung tatsächlich erhobene Taxe, die Taxvergütungen, die ihm zustehen würden, wenn die Anweisung von vornherein dorthin gerichtet gewesen wäre.

8. Gegenteilige Bestimmungen dieses Abkommens vorbehalten, verbleiben jeder Verwaltung unverkürzt die von ihr erhobenen Taxen.

575 Artikel 80.

Abrechnung.

Jede Verwaltung stellt monatlich Bechnungen auf, die alle bei ihren Poststellen ausbezahlten Beträge enthalten. Anhand der Monatsrechnungen wird eine Hauptabrechnung erstellt. Sind die Postanweisungen in verschiedenen Währungen ausbezahlt worden, so wird die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt. Der Umwandlung wird der für den Abrechnungszeitraum in dem schuldenden Lande amtlich festgestellte mittlere Börsenkurs zugrunde gelegt. Dieser Kurs ist einheitlich mit vier Bruchzahlen zu berechnen.

Die Begleichung der Bechnungen kann auch auf Grund der Monatsrechnungen statt durch Ausgleich mit. Hilfe einer Hauptabrechnung erfolgen.

Jede Verwaltung bezahlt in diesem Fall der andern Verwaltung den Gesamtbetrag der von dieser erstellten Monatsrechnung.

Die schuldende Verwaltung begleicht die Bechnungen in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Frist.

Artikel 31.

Begleichung der Bechnungen.

1. Die Bezahlung der Bestschuld der Hauptabrechnung oder die Begleichung der Monatsrechnungen hat, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung zu geschehen, die das Gläubigerland bei Auszahlung der Postanweisungen benutzt.

Wird die Bestschuld der Hauptabrechnung oder der Betrag einer Monatsrechnung nicht in den festgesetzten Fristen beglichen, so ist der Betrag dieser Schuld vom Tage des Ablaufs dieser Fristen an bis zum Tage der Zahlung zu verzinsen.

Dieser Zins wird mit 5 % jährlich berechnet.

2. Den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung und Begleichung der Bechnungen darf durch keine einseitigen Massnahmen, wie Zahlungsstundung, Verbot von Abtretungen usw., vorgegriffen werden.

Artikel 32.

Verjährte Postanweisungen.

Auf Postanweisungen einbezahlte Beträge, die innerhalb der Verjährungsfrist nicht zurückgefordert worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung zu.

576 Kapitel VII.

Terschiedene Bestimmungen.

Artikel 33.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Auszahlung von Postanweisungen tunlichst in allen Orten ihres Gebietes zu ermöglichen.

Artikel 84.

Teilnahme anderer Verwaltungen am Postanweisungsdienst.

Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst von einer andern Verwaltung als der Postverwaltung besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Austausch teilnehmen.

Es ist Sache dieser andern Verwaltung, sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens sicherzustellen. Die Postverwaltung dient der andern Verwaltung als Vermittlerin in ihren Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder und dem Internationalen Bureau.

Artikel 35.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen, ebenso diejenigen des Abschnittes I der Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Artikel 36.

Verbot von Stempel- und andern Gebühren.

Unabhängig vom Verbot in Artikel 27 des Hauptvertrags dürfen die Postanweisungen und die Empfangsbescheinigungen auf den Postanweisungen mit keinen Abgaben oder Gebühren belegt werden.

Artikel 37.

Reise-Postgutscheine.

Der Austausch von Eeise-Postgutscheinen zwischen vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, wird durch die Bestimmungen im Anhang dieses Abkommens geregelt.

577 Artikel 88.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 11, 13 bis 19, 22 bis 81, 36, 37, 38 und 39 dieses Abkommens und der Artikel 101,102, 104, 110,120 und 121 seiner Vollzugsordnung; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen dieses Abkommens und bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 103, 105, 106, 108, 111 und 112 seiner Vollzugsordnung sowie des Anhangs betreffend die Beise-Postgutscheine ; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, seiner Vollzugsordnung und des Anhangs betreffend die Eeise-Postgutscheine ; ausgenommen sind Streitfälle, die dem in Artikel 11 des Hauptvertrags er wähnten Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

Schlussbestimmungen.

Artikel 39.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1940 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1989.

(Folgen die Unterschriften.)

578

Anhang betreffend den Reise-Postgutscheindienst.

Abschnitt L

Grundlegende Bestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe von Reise-Postgutschemen.

Artikel 1.

Reise-Postgutscheine.

Die Verwaltungen, die übereingekommen sind, an diesem Dienste teilzunehmen, geben Beise-Postgutscheine aus. Diese Gutscheine werden in Hefte vereinigt.

Artikel 2.

Währung.

Die Gutscheine werden in Goldfranken nach Artikel 29 des Hauptvertrags ausgestellt.

Artikel 8.

Höchstbetrag.

Jeder Gutschein lautet auf den festen Betrag von 100 Goldfranken.

Der Höchstbetrag eines Heftes beträgt 1000 Goldfranken.

Artikel 4.

Taxen.

Die für jeden Gutschein von 100 Goldfranken zu zahlende Taxe wird von der Ausgabeverwaltung festgesetzt; sie darf jedoch % % des einbezahlten Betrags nicht übersteigen.

Artikel 5.

Verkaufspreis.

Jede Verwaltung setzt den Verkaufspreis der Hefte selbst fest.

Sie kann zum Schütze vor Kursverlusten dem Gegenwert des Goldfrankenbetrags einen Betrag beifügen, der indessen möglichst niedrig gehalten sein muss.

579

Kapitel u.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 6.

Auszahlung.

1. Der Betrag der Gutscheine ist dem Bezugsberechtigten in der Währung des Landes, wo sie zur Zahlung vorgewiesen werden, und zum Gegenwert des Goldfrankens auszuzahlen.

2. Die Auszahlung der Gutscheine erfolgt durch die beteiligte Verwaltung zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften für Postanweisungen.

3. Die Gutscheinhefte oder einzelne darin enthaltene Gutscheine sind weder durch Überschreibung (Indossament) noch durch Abtretung an Dritte übertragbar; sie dürfen auch nicht verpfändet werden.

4. Verfügt die Dienststelle, der ein oder mehrere Gutscheine zur Auszahlung vorgewiesen werden, nicht über die nötige Barschaft, so kann die Auszahlung aufgeschoben werden, bis sich die betreffende Dienststelle die fehlenden Geldmittel verschafft hat.

Artikel 7.

Gültigkeitsdauer.

Die Gutscheine sind während vier Monaten, vom Ausgabetag an gerechnet, gültig. Die Monate zählen, ohne Eücksicht auf die Zahl ihrer Tage, von Monatstag zu Monatstag.

Artikel 8.

Sperrung von Auszahlungen.

Unter Vorbehalt der innern Gesetzgebung jedes Landes geben die Poststellen allfälligen Anträgen auf Sperrung der Auszahlung vorschriftsgemäss ausgefüllter Gutscheine keine Folge.

Kapitel lu.

Haftpflicht und Abrechnung.

Artikel 9.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften nicht für die Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung von Gutscheinheften oder einzelner Gutscheine nach sich ziehen können.

2. Die Verwaltung des Ausgabelandes gibt Nachfragen, denen das betreffende Gutscheinheft nicht beigelegt ist, keine Folge.

Bei Verlust eines Heftes oder eines oder mehrerer Gutscheine hat der Beteiligte der Ausgabeverwaltung zu beweisen, dass er die Ausstellung eines

580 I · Gutscheinheftes verlangt und den betreffenden Betrag einbezahlt hat. Die Erstattung des Betrags kann erst erfolgen, wenn die genannte Verwaltung festgestellt hat, dass die als vermisst erklärten Gutscheine nicht ausbezahlt worden sind. Die Frist darf aber drei Monate, vom Ablauf der Gültigkeitsdauer an gerechnet, nicht überschreiten. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 10.

Teilung der Taxen.

Die Ausgab e Verwaltung vergütet der Auszahlungsverwaltung % % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Gutscheine.

Artikel 11.

Abrechnung.

Die Abrechnung über die bezahlten Gutscheine wird monatlich einmal auf einem Formular nach dem beiliegenden Muster M P 6 erstellt, das den Eechnungen über den Postanweisungsverkehr beizuschliessen ist. Der Gesamtbetrag der Eechnung M P 6 ist der für den gleichen Zeitraum erstellten Monatsrechnung für Postanweisungen beizufügen.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 12.

Anwendung der Bestimmungen des Abkommens.

Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung sind in allen Punkten, die in diesem Anhang nicht besonders geregelt sind, auch für die Gutscheine anwendbar.

Abschnitt II.

Ausführungsbestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe der Gutscheinhefte.

Artikel 13.

Beschreibung der Outscheine und der Umschläge der Hefte. Lieferung.

1. Die Gutscheine werden nach dem beiliegenden Muster M P 7 erstellt.

Sie sind aus besonderem Papier mit Wasserzeichen und in Guillochendruck hergestellt und tragen in Buchdruck den Namen des Ausgabelandes und eine von l bis 100,000 fortlaufende Nummer. Auf der linken Hälfte tragen die

581

Gutscheine einen für alle Länder gleichen Trockenstempel, der einen Merkurkopf darstellt.

2. Der Umschlag der Gutscheinhefte entspricht dem beiliegenden Muster M P 8.

Der Name des Ausgabelandes wird auf der Vorderseite aufgedruckt.

8. Die Gutscheine und die Umschläge zu den Heften müssen hellblau sein.

4. Die Gutscheine und die Umschläge zu den Heften werden den Verwaltungen durch das Internationale Bureau, das für deren Druck sorgt, zum Selbstkostenpreis geliefert.

Artikel 14.

Ausgabe der Gutscheine.

Bei der Ausgabe erhalten die Gutscheine auf dem rechten Teil einen Abdruck eines Trockenstempels der Dienstabteilung, die die Gutscheine ausgibt.

Artikel 15.

Fertigung der Hefte.

1. Die verlangten Gutscheine werden in einem Umschlag M P 8 vereinigt und geheftet. Sie werden nach der Nummernfolge geordnet.

2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt, bringt an der auf dem Umschlag hierfür bestimmten Stelle durch Lochperforierung, die durch das ganze Heft hindurchgeht, den letzten Gültigkeitstag der Gutscheine an.

In der Schraffur des Umschlags wird ferner die Zahl sowie die Nummer des ersten und des letzten der ausgegebenen Gutscheine vorgemerkt.

8. Die Eintragungen sind handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder durch ein mechanisches Druckverfahren vorzunehmen.

4. Bei der Fertigung der Hefte ist auf dem Umschlag an der hierfür vorgesehenen Stelle ein Trockenstempelabdruck gemäss Artikel 14 anzubringen.

5. Aus einem vor dem ersten Gutschein eingefügten Zettel sind die Länder ersichtlich, wo die Auszahlung der Gutscheine stattfinden kann, ferner die festen Gegenwerte für 100 Goldfranken in diesen Ländern.

Kapitel n.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 16.

Förmlichkeiten.

Bei der Auszahlung sind der in der Landeswährung bezahlte Betrag, das Datum und der Name der Dienststelle auf dem Gutschein vorzumerken, der alsdann nach den Inlandvorschriften als ungültig zu bezeichnen ist.

582 Kapitel IH.

Terschiedene Vorschriften.

Artikel 17.

Mitteilungen an das Internationale Bureau.

1. Spätestens drei Monate vor der Ausführung dieses Dienstes hat jede Verwaltung durch Vermittlung des Internationalen Bureaus den andern Verwaltungen mitzuteilen: a. den Betrag, den sie in ihrer Landeswährung für 100 Goldfranken zahlt; b. die Taxen, die sie bei der Ausgabe der Gutscheine erhebt; c. Muster von Trockenstempelabdrucken, wie sie für die Gutscheine und Umschläge der Hefte gebraucht werden; d. die Dienstabteilungen, die Gutscheinhefte ausgeben.

2. Jede spätere Änderung muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 18.

Formulare für den Gebrauch der Fostbenützer.

Als Formulare für den Gebrauch der Postbenützer im Sinne der Bestimmungen von Artikel 81, § 2, des Hauptvertrages sind anzusehen: M P 7 (Eeise-Postgutschein), M P 8 (Umschlag zu den Eeise-Postgutscheinheften).

583

Postüberweisungsabkommen abgeschlossen zwischen Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Bepublik, Belgien, Bolivien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Republik, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Bepublik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen japanischen Nebengebiete, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Bepublik San Marino, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tscheche-Slowakei, Tunesien, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder,-haben auf Grund von Artikel 3 des am 23. Mai 1939 in Buenos Aires abgeschlossenen Weltpostvertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Batifikation folgendes Abkommen abgeschlossen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Überweisungsverkehrs.

Der Postüberweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2.

Gegenstand des Abkommens.

Jeder Inhaber einer Postcheckrechnung in einem der Länder, die den Austausch von Überweisungen vereinbart haben, kann Beträge aus seiner Rechnung auf eine Postcheckrechnung in einem andern dieser Länder überweisen.

584 Kapitel II.

Bedingungen für die Annahme und Ausführung YOU Überweisungsaufträgen.

Artikel 3.

Angabe des Betrags der Überweisungen. Umrechnungsverhältnis.

Der Überweisungsbetrag ist in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

Jede Verwaltung kann jedoch bewilligen, dass der Überweisungsbetrag vom Eechnungsinhaber in der Währung des Aufgabelandes angegeben wird.

Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die des Bestimmungslandes umzurechnen sind.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

Jede Verwaltung kann einen Höchstbetrag festsetzen, bis zu dem ein Eechnungsinhaber an einem Tag oder in einem bestimmten Zeitraum Überweisungen in Auftrag geben kann.

Artikel 5.

Taxen.

1. Die Taxe für eine Überweisung darf 1°/00 der überwiesenen Summe nicht übersteigen; Teilbeträge kann jede Verwaltung nach den Erfordernissen ihres Dienstes aufrunden. Es kann ein Mindestbetrag festgesetzt werden, der höchstens 20 Centimen betragen darf.

2. Für die Gutschrift einer Überweisung auf eine Checkrechnung darf keine höhere Taxe berechnet werden als für eine gleiche Buchung im Inlandverkehr.

Artikel 6.

Portofreiheit.

Dienstliche Überweisungen, die zwischen den Postverwaltungen oder ihren Dienststellen ausgewechselt werden, sind von jeder Taxe befreit.

Ebenso sind taxfrei die von den Postcheckämtern an ihre Eechnungsinhaber in irgendeinem Lande des Weltpostvereins adressierten Sendungen mit Postcheckrechnungsauszügen.

Diese Sendungen müssen die Angabe des absendenden Postcheckamtes sowie den Vermerk «Postdienstsache» (Servie des Postes) tragen.

Artikel 7.

Überweisungszettel.

1. Der Eechnungsinhaber oder das Postcheckamt, das die belastete Eechnung führt, hat jedem gewöhnlichen Überweisungsauftrag einen Überweisungszettel beizulegen.

585 Die Bückseite dieses Überweisungszettels darf zu einer besondern Mitteilung für den Empfänger benutzt werden. Jede Verwaltung kann hierfür vom Inhaber der belasteten Eechnung eine Taxe erheben, falls eine solche auch in ihrem Inlandverkehr besteht.

2. Die Überweisungszettel zu gewöhnlichen Überweisungen werden den Empfängern kostenlos übermittelt.

Artikel 8.

Telegraphische Überweisungen.

1. Im Verkehr mit Ländern, die sich, damit einverstanden erklärt haben, können Überweisungen auch telegraphisch oder drahtlos übermittelt werden.

Solche Überweisungen werden als telegraphische Überweisungen bezeichnet.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung können telegraphische Überweisungen, gleich wie gewöhnliche Privattelegramme, nach der in den Vollzugsordnungen zum geltenden Weltnachrichtenvertrag vorgesehenen Weise behandelt und übermittelt werden, soweit diese Bestimmungen für telegraphische Überweisungen anwendbar sind.

8. Unabhängig von der Telegrammtaxe unterliegen telegraphische Überweisungen der in Artikel 5 festgesetzten Überweisungstaxe und zudem einer festen Gebühr, die l Franken nicht übersteigen darf. Sie dürfen sodann nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt werden.

4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung kann dem Text eine besondere Mitteilung für den Empfänger beifügen, muss aber dafür die tarifmässige Taxe bezahlen. Diese ersetzt oder schliesst gegebenenfalls die in Artikel 7, § l, 2. Absatz, erwähnte Taxe aus.

5. Für jede telegraphische Überweisung erstellt das Bestimmungs-Postcheckamt eine Ankunftsmeldung und stellt diese dem Empfänger kostenlos zu.

Artikel 9.

Austausch der Überweisungslisten.

1. Die Verwaltungen teilen sich die Überweisungen werktäglich einmal durch Listen mit. Sie können indessen vereinbaren, die Überweisungen für mehrere Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Die Überweisungszettel für die Empfänger werden den Listen beigefügt.

Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Betrag der Überweisungen auf den Listen und auf den Überweisungszetteln in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

2. Für telegraphische Überweisungen werden täglich besondere Listen erstellt. Diesen werden keine Überweisungszettel beigefügt.

Bundesblatt. 92. Jahrg.

Bd. I.

'46

586

Artikel 10.

Auswechslungsstellen.

Die Verwaltungen teilen sich gegenseitig die Namen der Postcheckämter mit, die sie mit dem Austausch der Überweisungslisten beauftragt haben.

Kapitel III.

Widerruf. Nachfragen.

Artikel 11.

\

Widerruf von Überweisungsaufträgen.

1. Die Überweisungsaufträge können vom Inhaber der Checkrechnung, die belastet wurde, widerrufen werden, solange sie der Eechnung des Empfängers nicht gutgeschrieben worden sind. Die Begehren auf Widerruf müssen vom Eechnungsinhaber an die Verwaltung gerichtet werden, der er den Überweisungsauftrag erteilt hat.

2. Solche Begehren werden auf Kosten des Auftraggebers brieflich oder telegraphisch übermittelt. Bei brieflich zu übermittelnden Begehren ist die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz zu entrichten und bei telegraphisch zu übermittelnden Begehren die Telegrammtaxe, zuzüglich der Posttaxe für den eingeschriebenen Bestätigungsbrief.

Artikel 12.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

1. Nachfragen und Auskunftsbegehren wegen Ausführung eines Überweisungsauftrags sind vom Inhaber der belasteten Checkrechnung an die Verwaltung zu richten, der er den Auftrag erteilt hat, es sei denn, er habe den Empfänger ermächtigt, sich mit der Verwaltung, die seine Rechnung führt, zu verständigen.

2. Für die Nachfrage und das Auskunftsbegehren wegen eines Überweisungsauftrags kann die nämliche Gebühr wie für eine Nachfrage und ein Auskunftsbegehren über einen Briefpostgegenstand erhoben werden.

3. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist zulässig, vom Tage nach Erteilung des Auftrags an gerechnet. .

Jede Verwaltung hat jedoch einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, die ihr von einer andern Verwaltung wegen Überweisungen unterbreitet werden, die seit weniger als zwei Jahren erteilt wurden.

4. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsbegehren durch ein Dienstversehen verursacht worden, so wird die Gebühr erstattet.

587

Kapitel IV.

Haftpflicht.

Artikel 13.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für die bei der Gutschrift der Überweisungen auf den Checkrechnungen durch die Dienste ihres Landes begangenen Irrtümer ; ebenso für unrichtige Angaben in den Überweisungslisten oder auf telegraphischen Überweisungen, die den andern Verwaltungen übermittelt worden sind.

2. Die Haftpflicht bleibt auf die Erstattung des Betrags beschränkt, mit dem der Eechnungsinhaber belastet worden ist.

8. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen, die bei der Übermittlung und beim Vollzug der Überweisungsaufträge entstehen können.

Artikel 14.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn sie über die Überweisung keinen Nachweis erbringen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; b. wenn der Inhaber der belasteten Postcheckrechnung in der in Artikel 12 vorgesehenen Frist von einem Jahre keine Nachfrage gestellt hat.

Artikel 15.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

1. Verantwortlich ist die Verwaltung, in deren Dienstbereich der Irrtum begangen worden ist. Liegt ein Verschulden beider Verwaltungen vor oder kann die Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden, so haben sie die Ersatzleistung zu gleichen Teilen zu tragen.

2. Die Bestimmungen des Artikels 27, § § 2 und 3, des Postanweisungsabkommens sind auch auf telegraphische Überweisungen anwendbar.

Artikel 16.

Erstattung der geschuldeten Beträge an den Ansprecher.

Die Erstattung des geschuldeten Betrags an den Ansprecher liegt der Verwaltung ob, bei der der Anspruch angemeldet wurde, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts auf die verantwortliche Verwaltung.

Der Betrag ist zu erstatten, sobald die Haftpflicht der Post festgestellt ist.

Wenn eine für verantwortlich gehaltene Verwaltung eine Zahlungsaufforderung sechs Monate lang unbeantwortet lässt, wird angenommen, dass sie ihre Haftpflicht stillschweigend anerkannt habe.

588 Artikel 17.

Erstattung an die Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung hat die Verwaltung, die Ersatz geleistet hat, binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu entschädigen. Die schuldende Verwaltung muss den Betrag vom Ablauf der vorgenannten Frist an mit 5 % jährlich verzinsen, Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 18.

Zuteilung der Taxen.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 19.

Abrechnung über die überwiesenen Beträge. Feststellung der Bestschuldbeträge und der Zinsen.

1. Die Verwaltungen stellen für jeden Werktag und jedes teilnehmende Land eine Abrechnung auf, in der die Gesamtbeträge der empfangenen und abgesandten Überweisungslisten des betreffenden Tages zusammengestellt sind.

2. Die Beträge dieser Abrechnungen werden grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet. Zu diesem Zwecke wird die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt. Der Umrechnung wird der Durchschnitt der von jedem der beteiligten Länder bezeichneten Wechselkurse der Börsen oder Banken zugrunde gelegt, die an dem dem Ausstellungstag der betreffenden Rechnung vorangehenden letzten Kotierungstag öffentlich bekanntgegeben werden. Diese Kurse sind einheitlich mit vier Bruchzahlen zu berechnen.

Eine Verwaltung, die aus irgendeinem Grunde von der gegenseitigen Aufrechnung nicht Gebrauch machen will, kann erklären, dass sie den Gesamtbetrag ihrer Schuld zahlen werde.

8. Die Aufrechnung ist täglich vorzunehmen. Immerhin können sich die Verwaltungen dahin, verständigen, dass die Gesamtsummen mehrerer Tage in einer Abrechnung zusammengefasst werden.

4. Der Restschuldbetrag jeder Abrechnung ist nach Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder von einem bestimmten Zeitpunkt an und zu einem bestimmten Satze zu verzinsen. Der Zinsfuss darf 6 % im Jahr nicht übersteigen.

Artikel 20.

Zahlung der Bestschuldbeträge. Verzugszinsen.

1. Zur Zahlung der Restschuldbeträge kann jede Verwaltung bei der Verwaltung eines andern vertragschliessenden Landes in irgendeiner Form ein

589 Guthaben in der Währung dieses Landes unterhalten. Eeicht dieses Guthaben für den Vollzug der Aufträge nicht aus, so sind die Überweisungen den- Eech nungen der Empfänger gleichwohl gutzuschreiben.

Aus dem Guthaben können auch andere Abrechnungsschulden aus dem Post-, Telegraphen- oder Telephonverkehr beglichen werden; es darf aber in keinem Fall ohne Zustimmung der Verwaltung, die es unterhält, zu einem andern Zwecke verwendet werden.

2. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit die Zahlung der Bestschuldbeträge verlangen. Gegebenenfalls bestimmt sie unter Berücksichtigung der Entfernungen den Zeitpunkt, an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die schuldende Verwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird der in Artikel 19, § 4, vorgesehene Zinsfuss vom sechsten Tag an, der auf den Verfalltag folgt, um 2 % im Jahr erhöht.

8. Den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung und Begleichung der Rechnungen darf durch kerne einseitigen Massnahmen, wie Zahlungsstundung, Verbot von Abtretungen usw.

vorgegriffen werden.

Artikel 21.

Vierteljährliche Hauptabrechnung.

Am Ende jedes Vierteljahres übermitteln die Verwaltungen, die die täglichen Abrechnungen erstellen, den beteiligten Verwaltungen zur Anerkennung eine Aufstellung über diese Abrechnungen, die geleisteten Abschlagszahlungen und die etwa in Eechnung gestellten Zinsen. Der Eestbetrag der vierteljährlichen Abrechnung wird auf das folgende Vierteljahr übertragen. Die Verwaltungen können sich dahin einigen, statt der Aufstellung bloss den endgültigen Eestbetrag der Abrechnungen mitzuteilen.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Gesuche um Eröffnung einer Postcheckrechnung im Ausland.

Bei Gesuchen um Eröffnung einer Postcheckrechnung in einem fremden Land, das mit der Verwaltung des Landes, in dem der Gesuchsteller wohnt, einen Postüberweisungsverkehr unterhält, ist diese Verwaltung verpflichtet, der Verwaltung, die mit der Eröffnung der Postcheckrechnung beauftragt wird, bei der Prüfung des Gesuches mitzuhelfen.

Die Verwaltungen verpflichten sich, diese Prüfung mit der wünschenswerten Sorgfalt und so rasch als möglich vorzunehmen, ohne dass sie jedoch dafür verantwortlich wären.

Die Verwaltung des Landes, wo der Inhaber einer Postcheckrechnung im Ausland wohnt, vermittelt auf Verlangen der Verwaltung, die die Checkrechnung führt, soweit möglich auch Auskünfte über Veränderungen der Eechtsfähigkeit des Eechnungsinhabers.

590 Artikel 23.

Verzeichnis der Rechnungsinhaber.

Die Eechnungsinhaber können durch Vermittlung der Verwaltung, die ihre Eechnung führt, die von den andern Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Eechnungsinhaber zu den von diesen Verwaltungen für das Inland festgesetzten Preisen beziehen.

Die Verwaltungen liefern einander kostenfrei die für den Dienstgebrauch erforderlichen Verzeichnisse ihrer Eechnungsinhaber.

Artikel 24.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für den Postüberweisungsverkehr.

Artikel 25.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. zwei Drittel der Stimmen bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung ; b. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 11 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 26.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1940 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

591

Einzugsauftragsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Eepublik, Belgien, Bolivien, Chile, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Lettland, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanischeZone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, derTschechoSlowakei, Tunesien, der Türkei, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 8 des in Buenos Aires am 23. Mai 1939 abgeschlossenen Weltpostvertrags im Einvernehmen miteinander und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Einzugsauftragsverkehrs.

Der Einzugsauftragsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterhegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

0

Kapitel II.

Gegenstand des Dienstes.

Artikel 2.

Zur Einlösung zugelassene Papiere.

Zur Einlösung sind zugelassen: Quittungen, Eechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendenscheine, abgelaufene Wertpapiere und überhaupt alle Handels- und sonstigen Wertpapiere, die ohne Kosten zahlbar sind.

592 Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung von Zins- oder Dividendenscheinen und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen können, teilen dies den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mit.

Artikel 3.

Protest. Betreibung.

Die Verwaltungen können Handelspapiere protestieren lassen und bei Schuldforderungen Betreibungen herbeiführen. Sie vereinbaren die erforderlichen Bestimmungen.

Kapitel ni.

Aufgabe der Einzugsaufträge.

Artikel 4.

Angabe des Betrags der Einzugspapiere.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist der Betrag der einzulösenden Papiere in der Währung des Landes anzugeben, das mit dem Einzug beauftragt wird.

Artikel 5.

Aufgabe. Taxe für den Einzugsauftrag.

Die einzulösenden Papiere sind in einem frankierten Einschreibbrief aufzugeben, den der Absender unmittelbar an die mit dem Einzug beauftragte Poststelle zu richten hat.

Die Taxe für den Einzugsauftrag darf die Taxe für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht nicht überschreiten.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Einzugspapiere.

1. Eine Sendung darf mehrere einzulösende Papiere enthalten, deren Beträge durch die Bestimmungspoststelle von verschiedenen Schuldnern zugunsten derselben Person einzuziehen sind.

Die Papiere dürfen indessen für höchstens fünf verschiedene Schuldner bestimmt sein und keine verschiedenen Fälligkeitstage aufweisen.

2. Der Gesamtbetrag der einzulösenden Papiere darf für den einzelnen Auftrag den im Bestimmungsland für Postanweisungen zugelassenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, dass die Verwaltungen einen höhern Betrag vereinbart haben.

Artikel 7.

Verbote.

Es ist verboten: a. auf den Papieren Angaben zu machen, die nicht zum Gegenstand gehören ;

593

b. den Papieren Briefe oder Zettel beizufügen, die als Schriftwechsel zwischen Gläubiger und Schuldner dienen können; c. auf dem Verzeichnis andere Vermerke anzubringen, als nach dem Vordruck zulässig sind.

Kapitel IV.

Einlösung der Papiere.

Artikel 8.

Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

Jedes Papier muss zum vollen Betrag und auf einmal eingelöst werden; sonst gilt es als verweigert.

Artikel 9.

Einzugs- oder Vorweisungsgebühr.

Jedes zur Einlösung vorgewiesene Papier unterliegt, gleichviel, ob es eingelöst wird oder nicht, einer Gebühr von 20 Centimen (Einzugs- oder Vorweisungsgebühr), die gegebenenfalls vom eingezogenen Betrag abgezogen wird.

Diese Gebühr wird nicht erhoben bei Papieren, die infolge irgendeiner Unregelmässigkeit oder wegen eines Fehlers in der Adresse an den Absender zurückgesandt werden, ohne dass die Einlösung versucht worden ist.

Artikel 10.

Übermittlung des eingezogenen Betrags.

1: Die eingezogenen Beträge, die denselben Auftrag betreffen, werden nach Abzug der Gebühren gemäss § 2 mit einer auf den Namen des Auftrag gebers lautenden Postanweisung übersandt. Wenn die Vorschriften des Aufgabelandes es gestatten, so kann der Auftraggeber verlangen, dass die Postanweisung statt auf seinen Namen auf den Inhaber einer Postcheckrechnung des Aufgabelandes ausgestellt werde, wobei nebst diesem Namen die Nummer der Postcheckrechnung und das betreffende Postcheckamt vorzumerken sind.

Mit Zustimmung der beteiligten Verwaltungen kann der eingezogene Betrag auch mit Einzahlungsschein auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes einbezahlt oder mit einer Überweisung einer Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Sendung gutgeschrieben werden.

2. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich zusammen aus: a. der Einzugsgebühr und gegebenenfalls der Vorweisungsgebühr für nicht eingelöste Papiere; b. etwaiger Stempelgebühren; c. der gewöhnlichen Postanweisungstaxe oder bei Einzahlung auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes der im Inlandverkehr gel-

594

tenden Einzahlungstaxe oder bei Überweisung auf eine Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Überweisungstaxe. Diese Taxen sind nach dem gesamten eingezogenen Betrag zu berechnen, der nach Abzug der Gebühren unter a und b verbleibt.

8. Einzugsauftrags-Postanweisungen sind bis zu dem Höchstbetrag zulässig, den die Verwaltungen nach Artikel 6, § 2, angenommen haben.

Artikel 11.

Rücksendung nicht eingelöster Einzugspapiere.

Papiere, die in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Frist nicht haben eingelöst werden können und die nicht an eine namentlich bezeichnete dritte Person weiterzugeben sind, werden taxfrei an die Aufgabepoststelle zurückgesandt.

Wenn keine eingelösten Papiere vorliegen oder wenn die eingezogenen Beträge zur Deckung der gesamten Vorweisungsgebühren nicht ausreichen, so werden diese Gebühren vom Absender des Einzugsauftrags eingezogen.

Die mit der Einlösung der Papiere beauftragte Verwaltung ist zu keiner Massnahme der Eechtswahrung oder Feststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V.

Büchzug und Berichtigung von Einzugsaufträgen.

Nach- und Bücksendung. Nachfragen.

Artikel 12.

Rückzug von Einzugsaufträgen. Berichtigung des Verzeichnisses.

Solange die Bestimmungspoststelle die Einzugspapiere noch im Gewahrsam hat, kann der Auftraggeber unter den im Artikel 51 des Hauptvertrags für Briefpostsendungen festgesetzten Bedingungen die ganze Sendung oder eines oder mehrere der darin enthaltenen Papiere zurückziehen oder im Falle eines Irrtums die Angaben auf dem Verzeichnis berichtigen lassen.

Bei telegraphisch verlangter Berichtigung des Verzeichnisses wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 13.

Nachsendung. Unrichtig geleitete Einzugsaufträge.

1. Bei Wohnortswechsel eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des Bestimmungslandes werden die Einzugsaufträge nachgesandt. Dasselbe gilt von Einzugspapieren für Personen, die in einem einer andern Poststelle zugeteilten Ortsteil wohnen.

2. Kann die Bestimmungspoststelle keines der Einzugspapiere einlösen, so wird die Sendung an die Aufgabestelle zurückgesandt. Nur wenn sämtliche

595 Schuldner im Bereich einer andern Poststelle des Bestimmungslandes -wohnen, wird die Sendung an diese Poststelle weitergegeben.

Ist ein Teil der in einer Sendung enthaltenen Papiere von der Bestimmungspoststelle nicht einlösbar, so werden diese Papiere an den Absender zurückgesandt; die übrigen Papiere unterliegen dem Einlösungsverfahren.

8. Für die Nachsendung wird keine besondere Taxe erhoben.

Artikel 14.

Rücksendung der nicht einlösbaren Einzugspapiere.

Die Papiere, die aus irgendeinem Grunde nicht haben eingelöst werden können, werden in der durch die Vollzugsordnung vorgeschriebenen Weise an den Auftraggeber zurückgesandt.

Artikel 15.

Nachfragen und Auskunftsbegehren.

Die Bestimmungen des Artikels 53 des Hauptvertrags gelten auch für Nachfragen und Auskunftsbegehren über Einzugsaufträge.

Kapitel VI.

Haftpflicht.

Artikel 16.

Anwendung von besondern Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die Bestimmungen der Artikel 56, 57, 59 bis 62 und 66 bis 72 des Hauptvertrags sind auch für den Einzugsauftragsdienst anwendbar. Die Bestimmungen des Artikels 72 des Hauptvertrags betreffend Nachnahmepostanweisungen, die dem Empfangsberechtigten nicht ausbezahlt worden sind, gelten sinngemäss auch für Überweisungsaufträge gemäss Artikel 10, § l, die der vom Absender angegebenen Postcheckrechnung im Aufgabeland der Sendung nicht gutgeschrieben werden können.

Artikel 17.

Haftpflicht bei Verlust der Einzugspapiere.

Gehen Papiere nach der Öffnung des Einzugsauftrags bei der Poststelle verloren, die sie einziehen oder an den Auftraggeber zurückgeben sollte, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender den wirklich erlittenen Schaden zu vergüten. Der Ersatzbetrag darf indessen die für den Verlust eines eingeschriebenen Briefes vorgesehene Entschädigung nicht übersteigen.

596

. Artikel 18.

Haftpflicht bei Verspätungen.

. Die Verwaltungen sind nicht haftbar für Verspätungen : a. bei der Beförderung oder Vorweisung der Einzugspapiere; b. bei der Protesterhebung oder beim Betreibungsverfahren, soweit sie sich damit nach den Vorschriften des Artikels 8 befassen.

Kapitel Vu.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 19.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Über die Taxe für den Einzugsauftrag und die Einzugs- und Vorweisungsgebühren wird zwischen den beteiligten Verwaltungen nicht abgerechnet.

Artikel 20.

Am Einzugsauftragsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen müssen zum Einzugsauftragsdienst alle Poststellen zulassen, die am Postanweisungsverkehr mit dem Ausland teilnehmen.

Artikel 21.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

Artikel 22.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 19, 22 und 28 dieses Abkommens und 101 bis 104, 106, 107, 109, 111 bis 114 und 118 seiner Vollzugsordnung ; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen dieses Abkommens und bei Änderung der Artikel 108, 110 und 115 seiner Vollzugsordnung;

597

c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 11 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimnmngen.

Artikel 28.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1940 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 23. Mai 1989.

(Folgen die Unterschriften.)

598

Zeitungsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Eepublik, Belgien, Bolivien, Bulgarien, Chile, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien und Besitzungen ausser Italienisch Ostafrika, Italienisch Ostafrika, Lettland, der Eepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der TschecheSlowakei, Tunesien, der Türkei, der Eepublik 0. Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 8 des am 28. Mai 1989 in Buenos-Aires abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Zeitungsabonnementsverkehrs.

Der Zeitungsabonnementsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Die Abonriementsbedingungen gelten gleichmässig für Zeitungen und Zeitschriften.

599

Kapitel u.

Abonnementsbedingungen. Taxen.

Artikel 2.

Bestellungen.

Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen des Publikums auf die in den vertragschliessenden Ländern erscheinenden Zeitungen an, deren Verleger sich mit dem Auslandvertrieb ihrer Zeitungen durch Vermittlung der Post einverstanden erklärt haben.

Sie nehmen auch Bestellungen auf Zeitungen aller andern Länder an, soweit einzelne Verwaltungen solche Zeitungen zu liefern in "der Lage sind.

Gemäss den Bestimmungen des Artikels 46 des Hauptvertrags braucht kein Land Bestellungen auf Zeitungen anzunehmen, die von der Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Lieferpreis.

Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu denen sie den andern Verwaltungen die Zeitungen des eigenen und gegebenenfalls jedes andern Landes liefert.

Diese Preise dürfen nicht höher sein als für die Abonnenten im Inland, zuzüglich gegebenenfalls der Durchgangskosten, die die Aufgabeverwaltung den Zwischenverwaltungen nach den Bestimmungen des Hauptvertrags zu zahlen hat. Zur Festsetzung des Lieferpreises werden die Durchgangskosten im voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens und des Durchschnittsgewichts der Zeitungen pauschal berechnet.

Artikel 4.

Abonnementspreis.

1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes rechnet den Lieferpreis in ihre Währung um. Nehmen die Verwaltungen am Postanweisungsabkommen teil, so rechnen sie nach dem für Postanweisungen geltenden Verhältnis um oder verabreden ein mittleres Umrechnungsverhältnis.

2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes setzt den Preis, .den der Abonnent zu zahlen hat, fest, indem sie dem Lieferpreis die ihr gut scheinende Taxe, Abonnements- oder Zustellgebühr hinzurechnet; diese Aufschläge dürfen jedoch die Ansätze nicht überschreiten, die für abonnierte Zeitungen im Inland erhoben werden. Gegebenenfalls tritt noch die nach der Gesetzgebung des Bestimmungslandes fällige Stempelgebühr hinzu.

8. Der Abonnementspreis ist bei der Bestellung für die ganze Bezugszeit zu erheben.

600

Artikel 5.

Preisänderungen.

1. Preisänderungen müssen der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes oder einer besonders bezeichneten Dienststelle spätestens einen Monat vor Beginn der Abonnementsdauer, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben werden. Sie gelten für die Bestellungen, die für diese Abonnementsdauer gemacht werden.

2. Preisänderungen, die weniger als einen Monat vor Beginn der Abonnementsdauer, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben werden, treten für Zeitungen, auf die nur halbjährlich oder jährlich abonniert werden kann, anfangs des Vierteljahres in Kraft, dem seit der Bekanntgabe wenigstens ein Monat vorangegangen ist.

3. Die in den vorangehenden §§ erwähnten Änderungen sind auf die beim Eingang der Bekanntgabe der neuen Preise bereits laufenden Abonnemente nicht anwendbar.

Artikel 6.

Abonnementsdauer. Verspätete Bestellungen.

1. Abonnemente können'nur für ein Jahr, ein Halbjahr oder ein Vierteljahr verlangt werden.

Ausnahmen von dieser Eegel sind für unbestimmt oder nur zeitweise erscheinende Veröffentlichungen zulässig; solche Zeitungen können ohne Bücksicht auf die vorstehend angegebenen Zeiträume bestellt werden.

2. Die Verwaltungen können.vereinbaren, nach Beginn der ordentlichen Abonnementsdauer bei Jahres- oder Halbjahresabonnementen Bestellungen für die verbleibenden Vierteljahre und bei Vierteljahresabonnementen solche für die verbleibenden Monate zuzulassen.

Im letzteren Fall können sich die Verwaltungen auch über die Zulassung von Zeitimgsbestellungen für den einen oder andern Monat des Vierteljahres verständigen.

8. Abonnenten, die ihre Bestellung nicht rechtzeitig gemacht haben, haben keinen Anspruch auf die seit Beginn der Abonnementsdauer erschienenen Nummern.

Artikel 7.

Aufrechterhaltung der laufenden Abonnemente bei Einstellung des Dienstes.

Stellt ein Land seine Teilnahme an dem Abkommen ein, so sind die laufenden Zeitungsabonnemente bis zum Ende der Abonnementsdauer nach den bestehenden Vorschriften zu erledigen.

Artikel 8.

Unmittelbar bei den Verlegern bestellte Zeitungen.

Die Verwaltungen können im Einvernehmen miteinander den Verlegern gestatten, ihrerseits Bestellungen anzunehmen und die Adressen der Empfänger

601 unmittelbar der Verlagspoststelle mitzuteilen. Dieses Verfahren ist nur im Einverständnis mit dem Abonnenten zulässig.

In diesem Fall ist es Sache des Verlegers, den Abonnementspreis einzuziehen und die den beteiligten Verwaltungen zustehenden Taxen und Gebühren an die Verlagsverwaltung zu zahlen. Diese besorgt die Verteilung der Gebühren.

Gebührenänderungen sind nur auf Anfang des Vierteljahrs zulässig, das demjenigen folgt, im Verlauf dessen sie den beteiligten Zentralverwaltungen oder den besonders bezeichneten Dienststellen mitgeteilt wurden. Diese Bekanntgabe hat spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der neuen Gebühren zu erfolgen. Diese letzteren sind auf die bei Eingang ihrer Bekanntmachung bereits laufenden Abonnemente nicht anwendbar.

Artikel 9.

Zeitungsbeilagen.

Preisverzeichnisse, Anzeigen, Anpreisungen usw., die mit einer Zeitung versandt werden, aber keinen eigentlichen Bestandteil dieser Zeitung bilden, unterliegen der Taxe für Drucksachen ; diese Taxe kann nach Belieben der Aufgabeverwaltung verrechnet oder durch eines der im Hauptvertrag vorgesehenen Frankierungsverfahren auf dem Streifband oder der Umhüllung oder auf der Drucksache selbst gedeckt werden.

Kapitel m.

Adressänderung. Beschwerden. Haftpflicht.

Artikel 10.

Adressänderung.

Die Abonnenten können bei Veränderung ihres Wohnorts die Nachsendung ihrer Zeitung, längstens aber für die Abonnementsdauer, verlangen, gleichviel, ob der neue Wohnort im ursprünglichen Bestimmungsland oder in einem andern vertragschliessenden Lande, mit Einschluss des Erscheinungslandes, oder in einem am Abkommen nicht teilnehmenden Lande liegt.

Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung erhebt in diesem Fall vom Abonnenten für jeden Monat oder den Bruchteil eines Monats, vom ersten Tag der Adressänderung an gerechnet, eine Sondergebühr von 20 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich einmal oder seltener erscheinen, und von 40 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich mehr als einmal erscheinen.

Unmittelbar bei den Verlegern bestellte Zeitungen können auf Verlangen des Verlegers ebenfalls an die neue Adresse des Abonnenten nachgesandt werden. Die Gebühr wird vom Verleger erhoben.

Die Verwaltungen können auch für die ganze Dauer des Abonnementes eine einheitliche Gebühr erheben. Diese darf jedoch für wöchentlich
einmal oder seltener erscheinende Veröffentlichungen 50 Centimen und für wöchentlich mehr als einmal erscheinende Veröffentlichungen l Franken nicht übersteigen.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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602 Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitungen, die im Verlagsland selbst bezogen worden sind und nach einem andern Lande überwiesen werden.

Die Verwaltung des Verlagslandes kann jedoch in diesem Fall die zu erhebenden Gebühren für diese Überweisungen nach Belieben festsetzen.

Artikel 11.

Beschwerden.

Die Verwaltungen haben jeder begründeten Beschwerde über Verzögerungen oder Unregelmässigkeiten irgendwelcher Ait im Abonnementsdienst ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

Artikel 12.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für die Aufgaben und Verpflichtungen der Verleger. Sie sind zu keiner Erstattung verpflichtet, wenn eine Zeitung im Laufe der Abonnementsdauer zu erscheinen aufhört oder wenn ihre Herausgabe unterbrochen wird.

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 18.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von dem im Artikel 8 bezeichneten Fall, behält jede Verwaltung unverkürzt die Taxen und Gebühren, die sie erhebt.

Artikel 14.

Rechnungen.

1. Die Eechnungen über gelieferte und bestellte Zeitungen werden vierteljährlich erstellt und von der schuldenden Verwaltung in der gesetzlichen Währung des Gläubigerlandes binnen der durch die Vollzugsordnung bestimmten Frist beglichen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird die geringere Forderung gemäss Artikel 80 des Postanweisungsabkommens in die Währung der grössern Forderung umgewandelt.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist die Bestschuld durch Postanweisung zu begleichen. Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen sind taxfrei und dürfen über den im genannten Abkommen festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen.

3. Bückständige Zahlungen sind mit jährlich 5 % zugunsten der Gläubigerverwaltung zu verzinsen.

603

Kapitel V.

Verschiedene Bestimmaugen.

Artikel 15.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen, ebenso diejenigen des Abschnittes I betreffend die Bestimmungen über die Luftbeförderung von Brief Postsendungen.

Artikel 16.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 7, 9, 11 bis 14, 16 und 17 dieses Abkommens sowie 101 bis 105 und 115 seiner Vollzugsordnung; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 106, 108, 109, 112 und 118 der Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung, sowie bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 11 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 17.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Juli 1940 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der argentinischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Buenos Aires, den 28. Mai 1939.

(Folgen die Unterschriften.)

1777

»-«33^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 11. Weltpostkongress in Buenos-Aires abgeschlossenen Abkommen. (Vom 7. Mai 1940.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

4047

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1940

Date Data Seite

457-603

Page Pagina Ref. No

10 034 263

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