216

(Vom 5. März 1940.)

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Venezuela ist an Stelle des erkrankten Herrn Luis Martin Garcia, Berufsgeneralkonsul dieses Landes in Genf, Herr Luis Alvarez Marcano mit der provisorischen Leitung des Generalkonsulates betraut worden.

1815

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über das Mindestalter der Arbeitnehmer vom 24. Juni 1938 (Mindestaltergesetz).

(Vom

28. Februar 1940.)

Herr Begierungspräsident!

Hochgeachtete Herren Begierungsräte!

I.

1. Die von unserm Departement am 10. Februar 1940 veranstaltete Umfrage hat nur von zwei Kantonen den Wunsch nach einem allgemeinen A u f s c h u b des Inkrafttretens des Mindestaltergesetzes laut werden lassen.

Der Bundesrat hat daher am 24. Februar 1940 beschlossen, grundsätzlich an seinem Beschluss vom 18. Januar 1939 festzuhalten. Das Gesetz tritt somit am 1. März 1940, vorbehaltlich der nachstehend aufgezählten Ausnahmen, in Kraft.

2. Die bis zum angesetzten Termin eingegangenen Gesuche um Aufschub des Inkrafttretens für die Dauer eines Jahres gemäss Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Januar 1939 wurden für folgende Gebiete bis zum I.März 1941 bewilligt: Kt. Zürich, Kt. Luzern, Kt. Uri, Kt. Schwyz, Kt. Obwalden, Kt. Basel-Stadt, Kt. Basel-Land, Kt. Schaffhausen, Kt. Appenzell

217

A.-Bh., Kt. Appenzell I.-Eh., Kt. St. Gallen, Kt. Tessili, Kt. Genf und für die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Laufen, Münster und Pruntrut des Kt. Bern.

Verspätet eingelangte Gesuche konnten nicht mehr berücksichtigt werden.

Die vom Aufschub betroffenen Kantone werden darauf aufmerksam gemacht, dass Kinder, die in ihrem Gebiet wohnen, aber in einem andern Kanton, wo das Gesetz am 1. März 1940 in Kraft tritt, zur Arbeit gehen, dem Gesetz unterstellt sind. Umgekehrt sind auch Kinder mit Wohnsitz in einem solchen Kanton nicht befugt, ausserhalb ihres Wohnsitzkantones in Gebieten, wo das Gesetz noch nicht gilt, Arbeit anzunehmen, sofern die im Wohnsitzkanton gültigen Vorschriften dawidersprechen.

Da für das Gebiet der oben aufgezählten Kantone das Mindestaltergesetz nicht in Kraft tritt, gelten daselbst weiterhin unverändert die gemäss Art. 12 und 13 des Gesetzes aufgehobenen bzw. abgeänderten Artikel des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben, der Verordnung des Bundesrates betreffend die Beschäftigung jugendlicher Personen bei den Transportanstalten und des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Wir geben der Hoffnung Ausdruck, dass ein zweiter Aufschub nicht mehr erforderlich sein wird. Sollte dennoch durch die Entwicklung der Dinge eine weitere Hinausschiebung des Inkrafttretens unbedingt nötig erscheinen, so sind diesbezügliche Gesuche für das Jahr, das am 1. März 1941 beginnt, bis spätestens 1. November 1940 bei unserm Departement anhängig zu machen (vgl. hiezu das Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vom 17. Januar 1989, S. 1/2).

n.

Von der Bundeskanzlei erhielten Sie schon eine Anzahl von Exemplaren der beiliegenden Vollzugsverordnung, die der Bundesrat auf Grund von Art. 9, Abs. 2, des Mindestaltergesetzes am 24. Februar 1940 erlassen hat.

Zu dieser Verordnung ist folgendes zu bemerken: 1. Verschiedene Anfragen haben den Bundesrat veranlasst, in Art. 18, Abs. l, für eine Übergangszeit von 5 Jahren eine Erleichterung für Lehrlinge einzuführen, und zwar auf Grund von Art. 9, Abs. 2, des Bundesgesetzes, welcher den Bundesrat ermächtigt, geringe Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen. Unter gewissen Voraussetzungen ist der Eintritt in eine Berufslehre in den dem Gesetz unterstellten Betrieben schon im Alter von 14 Jahren 6 Monaten möglich. Die Gesuche um Bewilligung sind beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit rechtzeitig, mindestens aber einen Monat vor Beginn des Lehrverhältnisses, unter Beilage des vorgesehenen Lehrvertrages, einzureichen.

218 Das Lehrverhältnis gewährt dem jugendlichen Arbeitnehmer einen gewissen Schutz, so dass vorübergehend ein Mindestalter von 14 Jahren 6 Monaten wohl geduldet werden kann. Dagegen ist dies keine ideale Lösung. Ein Lehrbeginn vor dem vollendeten 15. Altersjahr hat nach übereinstimmender Auffassung aller Fachleute grosse Nachteile. Infolgedessen dürfte eine Verlängerung der Ausnahmebestimmung in Art. 18 der Vollzugsverordnung nicht in Frage kommen. Die Kantone sind daher gehalten, intensiv an der eventuell notwendigen Umstellung auf dem Gebiete des Lehrlingswesens und der beruflichen Ausbildung zu arbeiten.

2. Der erste Abschnitt der Verordnung über den Geltungsbereich ist den entsprechenden Bestimmungen der vom Bundesrat am 11. Juni 1984 zum Bundesgesetz über die wöchentliche Euhezeit erlassenen Vollziehungsverordnung nachgebildet. Immerhin bestehen gewisse Abweichungen, von denen wir die folgenden hervorheben: In Art. l, lit. e, sind die Lehrwerkstätten als Betriebe erwähnt, auf welche das neue Bundesgesetz Anwendung finden soll. Dabei ist nicht etwa nur an das Lehr-, Bedienungs- und Eeinigungspersonal gedacht, sondern auch an die jungen Leute, welche in solchen Werkstätten ihre Lehrzeit verbringen.

In Art. 2 wurde eine Verdeutlichung gegenüber der entsprechenden Bestimmung der Verordnung zum Ruhezeitgesetz vorgenommen, indem Neb engewerbe der L a n d w i r t s c h a f t nur dann als nicht unter das Gesetz fallend bezeichnet werden, «wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören».

In Art. 4 sind nur solche Familienmitglieder vom Mindestaltergesetz ausgenommen, die mit dem Betriebsinhaber oder seiner Ehefrau bis zum zweiten Grade verwandt sind.

In Art. 5, Abs. 8, wird es unternommen, die dem Gesetz nicht unterstellten häuslichen Dienste abzugrenzen von denjenigen, welche sich auf einen grösseren Haushalt von in Wohngemeinschaft mit dem Betriebsinhaber lebenden Arbeitnehmern beziehen und andere hausdienstähnliche Arbeiten, die dem Gesetz unterstellt sind.

8. Die übrigen Abschnitte der Verordnung rufen noch folgenden Hinweisen : In Art. 7 hat der Bundesrat es als zweckmässig erachtet, gewisse Handhaben dafür zu geben, was unter den sogenannten leichten Hilfsarbeiten gemäss Art. 5 des Mindestaltergesetzes zu verstehen ist. Diese Umschreibung wird der besonderen Aufmerksamkeit der
kantonalen Instanzen empfohlen.

Durch Art. 12, Abs. l, ist festgelegt, dass die Kantone, welche durch den Schlußsatz von Abs. 3 des Art. 5 des Mindestaltergesetzes die Befugnis erhielten, die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu untersagen, ein solches Verbot je nach den Umständen generell oder nur im Einzelfall aussprechen können.

Art. 14 der Verordnung will in bezug auf das in Art. 7, Abs. l, des Gesetzes vorgeschriebene Jugendlichen-Verzeichnis die Dinge vereinfachen. Wo

219 der Betriebsinhaber auf Grund der anderweitigen Gesetzgebung -- so z. B.

auf Grund des Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben -- bereits zur Führung eines solchen Verzeichnisses verpflichtet ist, soll dies genügen; es brauchen selbstverständlich nicht zwei Verzeichnisse angelegt zu werden.

Die Art. 15 bis 19 der Verordnung beziehen sich auf den Gesetzesvollzug; wir empfehlen sie Ihrer besondern Beachtung und weisen hier speziell auf Art. 15, Abs. 2, aber auch auf Art. 18, Abs. 2, hin. Über die in Art. 19 vorgesehene Berichterstattung wird später das Volkswirtschaftsdepartement Näheres bestimmen.

Der Art. 188 der Vollzugsverordnung zum Fabrikgesetz ist durch das Dahinfallen von Art. 70, Abs. l, dieses Gesetzes überflüssig geworden.

Der Bundesrat hat ihn in Art. 20 der neuen Verordnung durch eine Ausführungsbestimmung zu Art. 13, Abs. l, des Mindestaltergesetzes bzw. zur neuen Fassung von Art. 70, Abs. 2, des Fabrikgesetzes ersetzt.

III.

Sie sind gebeten, dafür zu sorgen, dass der Inhalt der Verordnung und des vorliegenden Kreisschreibens allen zur Handhabung des am 1. März 1940 in Kraft tretenden Bundesgesetzes berufenen Amtsstellen zur Kenntnis gebracht wird. Zugleich bitten wir, die Verordnung sowie die Darlegungen im Kreisschreiben vom 17. Januar 1989 betreffend die Einführung des Gesetzes bei der Ihnen vorbehaltenen Organisation des Vollzuges zu beachten.

Wir gewärtigen gerne bis zum 1. Mai 1940 Ihre gestützt auf Art. 15, Abs. 2, der Verordnung fälligen Mitteilungen. Es wird uns unter anderm auch interessieren, welche Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen zuständig erklärt werden. Für Ihre bezüglichen Mitteilungen danken wir Ihnen im voraus verbindlichst.

Unser Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht Ihren Amtsstellen auf Wunsch mit seinem Eat über die für die E i n f ü h r u n g des Gesetzes zu t r e f f e n d e n Massnahmen jederzeit zur Verfügung.

Genehmigen Sie, Herr Begierungspräsident, hochgeachtete Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 28. Februar 1940.

Eidgenössisches 1811

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

220

Krisenhilfe an notleidende Transportanstalten.

Die Berninabahn AG., in Poschiavo, hat zwecks Deckung des Betriebsdefizites des Jahres 1939, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Oktober 1937 über Krisenhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnen und Schiffsunternehmen, um Gewährung einer Zusatzhilfe von Fr. 50000 durch den Bund und den Kanton Graubünden nachgesucht. Diese Hilfe soll in Form eines niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Darlehens gewährt werden.

Gemäss Art. 7 des Bundesbeschlusses soll das Darlehen aus allfälligen Betriebsüberschüssen vorgängig jeder andern Verwendung derselben zurückbezahlt und durch Konkursprivileg im Sinne des Art. 8 des Bundesbeschlusses sichergestellt werden.

Den Pfandgläubigern und den bevorrechtigten Gläubigern im Sinne des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen und Schiffsunternehmungen wird hiermit eine bis und mit 20. März 1940 laufende Verwirkungsfrist angesetzt, binnen der sie bei der unterzeichneten Amtsstelle schriftlich Einsprache erheben können (Art. 4 Bundesbeschluss).

Bern, den 1. März 1940.

IBIS

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt:

Herr Hans Hossli, von Zeihen (Aargau) und Zürich.

B e r n , den \. März 1940.

Eidg. Departement des Innern.

1815

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Verschollenheitsruf.

Wassmer, Anna Maria, geb. Leist, von Derendingen geb. den 19. Februar 1809, Tochter des Andreas Leist und der Maria Elisabeth, geb. Wetterwald, gewesene Ehefrau des Wassmer, Urs Josef, Franz Antons sei., welche vor vielen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1940

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10

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06.03.1940

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216-220

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