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Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 20. März 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inseïate franko an Stämpfli & de. in Bern. '

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XX. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 15 März 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vorn 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen.

In der Berichtsperiode sind gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 keine neuen Massnahmen über die Beschränkung der Einfuhr getroffen worden.

Über die Ein- und Ausfuhrerlasse gestützt auf den Bundesbeschluss vom 80. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität (Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr; Gesetzsammlung 55, 1063) wird in den Berichten über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen Aufschluss gegeben.

II. Massnahmen zum Schütze der nationalen Produktion.

1. Uhrenindustrie.

Der Bundesratsbeschluss zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie, vom 29. Dezember 1937, stand mit seiner Ergänzung vom 30. Juni 1939, die u. a. die Herstellung von Uhren Genre Eoskopf gleich Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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der von Anker-, Zylinder- und gewöhnlichen- Eoskopfuhren als besondern Fabrikationszweig bezeichnete, das ganze Jahr 1989 entsprechend bisheriger Praxis in Anwendung. Die gegenüber 1937 noch immer rückläufige Konjunktur, die insbesondere dann durch den Kriegsausbruch eine Verschärfung erfuhr, liess die Zahl der Gesuche um Bewilligung von Neueröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen und Verlegung von Betrieben zurückgehen. Von insgesamt 295 Gesuchen (im Vorjahr 833) wurden 161 bewilligt, darunter Neu- oder Wiedereröffnungen 13, bauliche Erweiterungen 24, Umgestaltungen 25, Erhöhungen der Arbeiterzahl 35. Eine Anzahl Gesuche hatten die Aufnahme der Fabrikation der Eoskopfuhr beider Systeme zum Gegenstand, diese meist als Ersatz für die in starkem Absatzrückgang stehende Zylinderuhr gedacht.

Am 29. Dezember hat der Bundesrat auf Ansuchen der beruflichen Verbände der organisierten Uhrenindustrie den auf den 81. Dezember 1939 ausser Kraft tretenden Bundesratsbeschluss für weitere drei Jahre erneuert. In unserem VII. Bericht vom 16. Februar 1940 über wirtschaftliche Notmassnahmen haben wir die Gründe dargelegt, weshalb wir den neuen Beschluss auch auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1936 gestützt haben. Im gegenwärtigen Bericht beschränken wir uns darauf, die hauptsächlichsten Änderungen und Ergänzungen materieller Natur hervorzuheben.

Der neue Beschluss hat die Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Eoskopfuhren übernommen, welche schon im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1939 betreffend die Ergänzung desjenigen vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie standen (siehe unseren XIX. Bericht über die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland). Der Beschluss enthält ausserdem eine neue Bestimmung, die es gestattet, ihn auch auf die Herstellung von Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzeugen und speziellen Apparaten für die Zwecke der Uhrenfabrikation anzuwenden.

Bis jetzt war einzig die Ausfuhr von Bollwerken, Schablonen, Uhrgehäusen und Uhrwerken sowie von Taschen- und Armbanduhren, nebst deren Bestandteilen, von der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abhängig. Nun sind ebenfalls die Wand-, Stand- und Weckeruhren sowie deren Bestandteile einer solchen Bewilligung unterworfen.

Mit Eücksicht darauf, dass die
Ausfuhrzölle auf Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzeugen und speziellen Apparaten für die Zwecke der Uhrenfabrikation nicht genügten, um deren Ausfuhr zu verhindern, was sich in bestimmten Fällen sehr zum Nachteil unserer Uhrenindustrie auswirkte, haben wir uns veranlasst gesehen, auch die Ausfuhr dieser Artikel einer Bewilligung der Schweizerischen Uhrenkammer zu unterstellen.

Der Bundesratsbeschluss über die O r d n u n g der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie, vom 9. Oktober 1986/ 29. Dezember 1937, erfuhr im abgelaufenen Jahr keine Änderung. Seine Anwendung gibt zu keinen besondern Bemerkungen Anlass, soweit die

239 in den Fabriken kontrollierbare Heimarbeit in Frage steht. Eine systematische Überwachung der Heimarbeiter selbst wäre natürlich schwieriger, doch hat diese auch nie in der Absicht der Behörden gelegen, die vielmehr auf die allmähliche Einbürgerung der neuen Grundsätze und Kegeln durch Gewöhnung und Beispiel abstellen. In den Kleinbetrieben, die das sogenannte Terminage von Uhren besorgen, machte sich das Fehlen einer Preisnormierung störend bemerkbar. Man hofft, durch die neue Vorschrift des auf 1. Januar 1940 in Kraft getretenen revidierten Bundesratsbeschlusses, die von den Termineuren die Aufstellung von Kostenberechnungen verlangt, auf diesem Gebiet eine Besserung der Verhältnisse zu erreichen.

2. Schuhindustrie.

Die Anwendung des Bundesratsbeschlusses über das Verbot der E r ö f f n u n g und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie, vom 27. Dezember 1938, unterschied sich nicht von der der frühern Jahre.

Die Zahl der behandelten Gesuche betrug 132 und war damit etwas höher als im Vorjahr (120). Ein grosser Teil davon betraf die Aufstellung neuer Maschinen, sei es als Ersatz mit Auswechslung bisheriger Einheiten, sei es als zusätzliche Anschaffungen, die fast ausnahmslos bewilligt wurden. Kleinere Betriebe bebekundeten anhaltend einen gewissen Expansionsdrang, zum Teil weil sie bei dem andauernden Preisdruck auf der ihnen gezogenen Entwicklungsgrenze nicht wirtschaftlich arbeiten zu können glaubten, teils auch weil in gewissen leichten Artikeln eine erhöhte Nachfrage bestand. Andrerseits war der Beschäftigungsgrad bis zum Kriegsausbruch keineswegs ausgeglichen, nahm aber nach Eintritt dieses Ereignisses stark zu.

Der Bundesrat hat auf Antrag der interessierten beruflichen Verbände am 27. Dezember seinen Beschluss vom 27. Dezember 1938 für die Dauer von zwei Jahren erneuert und dabei der auch von der Schuhindustrie selbst bekundeten Auffassung zugestimmt, es sei im Hinblick auf die gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisse in der Branche gegenüber Gesuchen um vorübergehende Erhöhung der Arbeiterzahl und Erweiterung der maschinellen Einrichtung eine entgegenkommende Haltung einzunehmen, unter Wahrung des Allgemeininteresses der schweizerischen Schuhindustrie.

3. Stickereiindustrie.

Der Bundesratsbeschluss über die Eegelung der Betriebsdauer der S c h i f f l i s t i c k m a s c h
i n e n , vom 27. Dezember 1938, stand im abgelaufenen Jahre unverändert in Anwendung. Auch die Stickereiindustrie, die sichtbare Ansätze zu einer gewissen Belebung gezeigt hatte, erlitt durch den Kriegsausbruch einen empfindlichen Eückschlag. Die Anwendungspraxis des Beschlusses gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 'Auf Ansuchen der interessierten Berufsverbände ist der auf Ende des Jahres ausser Kraft tretende Bundesratsbeschluss mit Datum vom 27. Dezember abermals für l Jahr erneuert worden.

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III. Clearingverkehr.

a. Deutschland.

Durch den Kriegsausbruch wurde unser Verrechnungsverkehr mit Deutschland in Frage gestellt. Unverzüglich wurden Verhandlungen aufgenommen, die nach einer Dauer von nahezu 2 Monaten zu einem Zusatzabkommen zum Verrechnungsabkommen führten, das am 24. Oktober 1989 unterzeichnet und sofort in Kraft gesetzt wurde.

Die Verhandlungen gestalteten sich schwierig. Der Bereitschaft beider Verhandlungspartner, den Wirtschaftsverkehr zwischen den beiden Ländern möglichst in der bisherigen Weise fortzusetzen, stand als Haupthindernis der zugunsten der Schweiz existierende Saldo auf dem Waren- und Nebenkostenkonto von rund 65 Millionen Franken im Wege. Dieser Bückstand hatte für die schweizerischen Exportgläubiger lange Wartefristen für die Transferierung ihrer Exportguthaben in Deutschland nach der Schweiz zur Folge, welche naturgemäss die weitere schweizerische Ausfuhr nach Deutschland stark hemmen mussten. Es gelang, dieses Hindernis zu beseitigen durch eine Verständigung über eine beschleunigte Abtragung des Bückstandes aus einer Beine ausschliesslich der Tilgung dienender Quellen, welche aus den Einnahmen des Clearing selbst gespiesen werden. Die Verwendung namhafter Beträge der Clearingeinzahlungen für die Tilgung hat zur Folge, dass vorderhand die neuen Warenlieferungen nach Deutschland eine wesentliche Einschränkung erfahren müssen. Durch besondere Vereinbarungen in bezug auf einige für beide Teile besonders wichtige Güter wurde eine gewisse Milderung dieser Auswirkung erreicht.

Im übrigen mussten allen am Verrechnungsverkehr mit Deutschland interessierten Gläubigergruppen und auch der Beichsbank neue Einschränkungen auferlegt werden. Was den Beiseverkehr anbetrifft, musste der Tatsache Bechnung getragen werden, dass in Anbetracht der Störung der internationalen Beziehungen durch die Kriegsverhältnisse mit einem Beisendenzustrom aus Deutschland im bisherigen Umfang keinenfalls mehr zu rechnen war. Die sich daraus ergebende Ersparnis wurde der Bückständetilgung zugeführt. Besonderes Gewicht wurde darauf verlegt, für unsere Landsleute in Deutschland die nötigen Schweizerfranken für den Besuch der Heimat bereitzustellen. Die für den sogenannten genehmigungsfreien Beiseverkehr zur Verfügung stehenden Mittel wurden denn auch zu einem guten Teil für die in Deutschland
ansässigen schweizerischen Staatsangehörigen reserviert. Dem genehmigungspflichtigen Beiseverkehr (Studien-, Erziehungs- und Kuraufenthalte) wurden die nach den bisherigen Erfahrungen erforderlichen Beträge zugewiesen. In bezug auf den Finanztransfer erwies sich eine nochmalige Herabsetzung der Auszahlungsquote als unumgänglich. Die transferierbare Quote wurde auf 2 % jährlich festgesetzt für festverzinsliche Forderungen.

Für Vermögenserträgnisse anderer Art (Aktiendividenden, Miet- und Pacht-

241 zinse und Gewinnanteile aus Beteiligungen ohne bestimmten Nennbetrag) erfolgte eine entsprechende Herabsetzung.

Das neue Abkommen lässt das bisherige Verrechnungsabkommen grundsätzlich weiterbestehen. Dieses wird lediglich den neuen Verhältnissen angepasst und infolgedessen zum Teil in seinen Wirkungen suspendiert. Die Dauer bleibt unverändert bis 30. Juni 1940, auf welchen Zeitpunkt auch das neue Zusatzabkommen befristet ist. Bei wesentlich veränderten Verhältnissen bleibt wie bisher jeder Vertragspartei eine vorzeitige Kündigung vorbehalten.

Während der bisherigen Laufzeit der neuen Vereinbarungen ist die Tilgung der Eückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto erfreulich fortgeschritten. Bis Ende Januar 1940 wurden diese auf einen Betrag von rund 10 Millionen Franken zurückgeführt.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1984 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Januar 1940 auf folgende Summen: für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr Fr. l 202 845 725 für Zinsen gemäss Transferabkommen » 307 890 970 für Eeiseverkehr einschliesslich Unterstützungen . . . . » 239 804 746 Total Fr. l 750 541 441 b. Böhmen und Mähren.

Nach den Bestimmungen des noch in Kraft stehenden Protokolls vom 27. April 1989 erfolgen die Zahlungen aus der Schweiz nach den Gebieten Böhmen und Mähren und umgekehrt nicht im Clearingwege, sondern in freien Devisen. Waren schweizerischen Ursprungs sollen zur Einfuhr in die Gebiete Böhmen und Mähren im gleichen Umfang zugelassen werden wie vor Errichtung des Protektorats. Die für Zahlungen nach der Schweiz notwendigen Devisen sollen von den zuständigen Stellen in Prag weiterhin nach den Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der früheren Tschechoslowakischen Eepublik bewilligt werden.

Wie wir bereits in unserem XIX. Bericht erwähnt haben, war die Entwicklung des Zahlungsverkehrs mit Böhmen und Mähren in den ersten Monaten nach der Unterzeichnung des erwähnten Protokolls für die Schweiz unbefriedigend. Die für die Einfuhr und Bezahlung schweizerischer Waren .notwendigen Devisenbescheinigungen wurden von Prag nicht mit der erforderlichen Promptheit und bei weitem nicht im gewünschten Umfang erteilt. Ferner stiessen der Transfer von alten schweizerischen Warenforderungen,
d.h. von Forderungen aus Exporten, die vor Inkrafttreten des Protokolls vom 27. April 1989 getätigt worden waren, wie auch der Finanztransfer, auf ganz erhebliche Schwierigkeiten.

Diese unerfreuliche Situation zwang uns, sowohl in Berlin wie in Prag wiederholt dringende Vorstellungen erheben zu lassen und das schweizerische Generalkonsulat in Prag mit zahllosen Interventionen in Einzelfällen zu beauftragen.

242 Dank der fortgesetzten Bemühungen, vor allem unseres Generalkonsulats in Prag, gelang es, auf dem Gebiete des Warenzahlungsverkehrs eine gewisse Besserung der Verhältnisse zu erreichen. Seit Mitte August wurden für die Mehrzahl der schweizerischen Exportprodukte in Prag Devisenbescheinigungen in vermehrtem Umfang und innert einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Einige Exportzweige beklagen sich allerdings immer noch über ungenügende Devisenzuteilung in Prag; auch hier führen jedoch Interventionen des schweizerischen Generalkonsulates in den einzelnen konkreten Beschwerdefällen meist zu befriedigenden Lösungen.

Unsere Handelsbilanz mit Böhmen und Mähren ist immer noch ausserordentlich stark passiv für die Schweiz. Etwas günstiger dürfte dagegen die Zahlungsbilanz sein. Insbesondere ist festzustellen, dass der grösste Teil der alten schweizerischen Exportforderungen in den letzten Monaten aus Böhmen und Mähren nach der Schweiz transferiert werden konnte.

Zu zahlreichen Beschwerden gibt immer noch der Umstand Anlass, dass der Transfer von Finanzzahlungen aus Böhmen und Mähren nicht im gewünschten Mass bewilligt wird.

Deutschland beabsichtigt, die Gebiete Böhmen und Mähren demnächst in das deutsche Wirtschaftsgebiet einzugliedern und die Zollgrenze zwischen Böhmen-Mähren und den übrigen Teilen des Deutschen Eeiches aufzuheben.

Die mit dieser Eingliederung zusammenhängenden Fragen des Waren- und Zahlungsverkehrs werden in zwischenstaatlichen Verhandlungen abgeklärt werden müssen.

c. Slowakei.

Das am 24. Juli 1939 in Kraft getretene Abkommen über den Warenund Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei, über dessen Inhalt im XIX. Bericht Näheres ausgeführt wurde, hat sich bis jetzt etwas einseitig ausgewirkt. Während die Einfuhr slowakischer Waren in die Schweiz eine beträchtliche Steigerung erfuhr, blieb die schweizerische Ausfuhr nach der Slowakei stark zurück.

Diese Entwicklung hat zu grösseren slowakischen Guthaben in der Schweiz geführt. Ihre Verwendung zum Ankauf schweizerischer Waren stösst auf erhebliche Schwierigkeiten, da die Exportmöglichkeiten nach der Slowakei bei den heutigen Verhältnissen beschränkt sind und infolge der tiefgreifenden politischen und wirtschaftlichen Änderungen in diesem Absatzgebiet ganz neue Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden müssen.
Die alten schweizerischen Forderungen gegenüber slowakischen Schuldnern konnten ausbezahlt werden, soweit die betreffenden Einzahlungen in der .Slowakei erfolgt sind.

Neben dem Clearing spielt der Kompensationsverkehr eine wichtige Eolle.

Bis Ende Dezember wurden für insgesamt 535 547 Franken Kompensationsgeschäfte bewilligt. Die bereits durchgeführten Kompensationen erreichten

243 dagegen erst die Summe von 193 217 Franken. Es hat jedoch den Anschein, dass der Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Slowakei sich in zunehmendem Masse auf diesem Wege abwickeln wird.

d. Italien.

Am 4. November 1939 konnte ein schweizerisch-italienisches Transitabkommen unterzeichnet werden, das die freie Durchfuhr von Personen und Gütern durch Italien gewährleistet. Es ist erfreulich, festzustellen, dass dieses Abkommen zur Zufriedenheit funktioniert.

Die Tatsache, dass sowohl die Schweiz wie auch das benachbarte Italien ausserhalb der derzeitigen kriegerischen Verwicklungen stehen, stellt an sich ein gutes Omen dar für die Entwicklung des Clearingverkehrs zwischen den beiden Ländern. In den fünf Monaten September 1939 bis Januar 1940 überstieg unsere Einfuhr aus Italien unsern Export dorthin beträchtlich. Leider ist trotzdem der Fehlbetrag im schweizerisch-italienischen Clearing noch nicht verschwunden. Der Grund dafür liegt zum Teil darin, dass die italienischen Exporteure mehr und mehr versuchen, ihre Waren nicht mehr gegen Bezahlung im Clearingwege, sondern -- entgegen den Bestimmungen des schweizerischitalienischen Verrechnungsabkommens -- nur noch gegen freie Devisen zu liefern. Diese bedauerliche Tendenz, welche dazu führen müsste, dass dem Clearing beträchtliche Alimente verloren gehen würden und die Tilgung der Eückstände beeinträchtigt würde, 'wird eine erhebliche Belastung der Verhandlungen darstellen, die auf Wunsch Italiens bald stattfinden werden.

Es darf angenommen werden, dass die italienischen Behörden auch ihrerseits für die Wichtigkeit einer beschleunigten Tilgung der Clearingrückstände Verständnis zeigen werden. Infolge der Eückstände entgehen Italien wertvolle Möglichkeiten, Waren aus der Schweiz zu importieren. Viele schweizerische Exporteure sehen sich wegen der durch die Eückstände bedingten langen Auszahlungsfristen im schweizerisch-italienischen Clearing ausser Stande, den Export nach Italien in dem von diesem Land gewünschten Umfang aufrechtzuerhalten.

e. Ungarn.

Der Kriegsausbruch in Europa veranlasste uns, mit Ungarn bezüglich der Weiterführung des schweizerisch-ungarischen Waren- und Zahlungsverkehrs unverzüglich Fühlung zu nehmen. Verhandlungen drängten sich auf nicht allein im Interesse der Aufrechterhaltung des schweizerischen Exportes nach Ungarn,
sondern ebensosehr mit Bücksicht auf unsere Landesversorgung.

Besondere Schwierigkeiten ergaben sich, weil Ungarn für gewisse Waren, für die es anderwärts Zahlung in freien Devisen erlangen kann, auch von der Schweiz Bezahlung ausserhalb unserer vertraglichen Eegelung in freien Devisen forderte, was wir aus clearing- und handelspolitischen Gründen nicht zugestehen konnten.

Die Verhandlungen führten am 10. Oktober 1939 zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom

244 5. Juli 1939, das am 1. Oktober 1989 in Kraft getreten ist mit Gültigkeit für die Dauer dieses Abkommens, also bis 30. Juni 1940.

Was den Zahlungsverkehr anbelangt, gelang es, die Struktur des bisherigen Abkommens aufrechtzuerhalten. Andererseits wurde einem Wunsch Ungarns Bechnung getragen durch eine Verständigung über eine beschleunigte Zurverfügungstellung der aus dem Zahlungsverkehr sich ergebenden Überschüsse in freien Devisen zugunsten der Ungarischen Nationalbank.

Mit Bezug auf den Warenverkehr handelte es sich darum, die Eegelung des geltenden Abkommens über den gegenseitigen Güteraustausch den in beiden Ländern seit Kriegsausbruch erlassenen Massnahmen über die Einund Ausfuhr anzupassen. Ferner wurde eine Bereinigung der Kontingentslisten entsprechend den beidseitigen neuen Bedürfnissen vorgenommen. Weiter wurde vereinbart, dass eine gemischte Kommission jeweilen auf Begehren einer der beiden Eegierungen zusammentreten soll, um die durch die Verhältnisse allenfalls erforderlichen Massnahmen zu prüfen.

Auf dem Gebiete des Finanz- und Versicherungsverkehrs konnte eine Eeihe von Einzelfragen zur Abklärung gebracht werden.

î. Rumänien.

Wir haben im XIX. Bericht darauf hingewiesen, dass die Lage des schweizerisch-rumänischen Clearings weiterhin prekär sei. Eine Verschlimmerung dieser Situation ergab sich dann durch die Massnahmen, die Eumänien nach Beginn der Feindseligkeiten in Europa zum Zwecke der Anpassung seines Aussenhandels an die kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse traf. Durch ein Dekret vom 16. September 1939 führte Eumänien eine neue Eegelung des Handels- und Zahlungsverkehrs mit dem Auslande ein. Dieses schreibt vor, dass die Devisen, welche aus dem Export von rumänischen Waren nach Ländern mit freiem Devisenverkehr herrühren, im Umfange von 30 % zum offiziellen Kurs zuzüglich einer Prämie von 38 % der Eumänischen Nationalbank abzutreten sind, währenddem die restlichen 70 % dem rumänischen Exporteur von den autorisierten rumänischen Banken in frei negoziablen Devisen zur Verfügung gestellt werden.

Zur Sicherstellung der Landesversorgung und Wahrung der Interessen unserer Exportindustrie erwies es sich als notwendig, gegen Mitte Oktober eine Verhandlungsdelegation nach Bukarest zu entsenden. Diese bemühte sich, die verhängnisvollen Bückwirkungen des neuen rumänischen
Aussenhandelsregim.es auf die schweizerisch-rumänischen Handelsbeziehungen zu mildern. Die Anwendung der neuen Vorschriften auf den Zahlungsverkehr mit unserem Lande hätte das Verschwinden des bestehenden Clearings und eine Verteuerung der schweizerischen Produkte in Eumänien mit sich gebracht, womit die schweizerische Ausfuhr nach Eumänien ausserordentlich erschwert worden wäre. Andererseits wäre die Einfuhr von rumänischen Waren in die Schweiz sehr in Frage gestellt worden, wenn sich die Schweiz geweigert hätte, zu einer Anpassung der bisherigen Zahlungsregelung an das von Eumänien

245 eingeführte neue Aussenhandelsregime Hand zu bieten. Aus verschiedenen Gründen und vor allem infolge der Produktionsverhältnisse in Rumänien stellten sich die Preise für gewisse rumänische Waren dauernd höher als die Weltmarktpreise. Diese Preisdifferenz war im vergangenen Herbst so gross, dass kein schweizerischer Importeur sie auf sich nehmen konnte. Eines der Mittel, um sie zu mildern, bestand darin, den rumänischen Exporteuren eine gewisse Quote in frei negoziablen Devisen zur Verfügung zu stellen, deren Börsenkurse höher als der -offizielle Clearingkurs sind. Die schweizerische Verhandlungsdelegation musste sich unter diesen Umständen mit einer Mittellösung zufrieden geben, durch die sowohl die Bezahlung eines Teils des Gegenwerts künftiger schweizerischer Exporte im Wege des schweizerisch-rumänischen Clearings als auch die Zuteilung eines bestimmten Prozentsatzes in frei negoziablen Devisen an die rumänischen Exporteure zum Zwecke der Erzielung einer Preisreduktion ermöglicht werden sollte.

Für die Berechnung des maximalen Prozentsatzes an negoziablen Devisen, der den rumänischen Exporteuren zur Verfügung gestellt werden konnte, fehlte es an einer sichern Grundlage. Das neue rumänische Aussenhandelsregime war zu neu, um über sein Funktionieren und seine Auswirkungen ein zuverlässiges Bild zu gestatten. Auf Grund von Schätzungen setzte man vorläufig und versuchsweise die Quote, die den rumänischen Exporteuren in negoziablen Devisen zugeteilt werden sollte, auf 40 % fest. Man hoffte, auf diese Weise einerseits den schweizerischen Export in gewissem Umfange aufrechterhalten und anderseits auch die Versorgung der Schweiz mit rumänischen Waren sicherstellen zu können.

Das Abkommen, in welchem diese vorläufige Eegelung getroffen wurde, konnte natürlich nur für eine kurze Dauer abgeschlossen werden. Die Gültigkeitsdauer des am 2. November 1939 unterzeichneten und am 10. November 1939 in Kraft getretenen Modus vivendi war auf den 81. Januar 1940 befristet.

Durch stillschweigende Übereinkunft wurde die Vereinbarung seither von Monat zu Monat verlängert. Die Zuteilung einer Quote in frei negoziablen Devisen an die rumänischen Exporteure bringt zwangsläufig eine entsprechende Eeduktion der Clearingmittel mit sich, womit auch der Umfang der schweizerischen Exporte, die über das Clearing zur
Abwicklung gelangen, kleiner wird.

Ein Teil des bisherigen Exportes wird nur vermittelst der in Eumänien an der Börse erworbenen freien Devisen bezahlt werden können, deren Kurs höher ist als der offizielle Clearingkurs.

Auf den 81. Dezember 1939 belief sich das Total der über Clearing zu verrechnenden schweizerischen Forderungen auf Eumänien auf 13,7 Millionen Franken. Beim Abschluss des Modus vivendi wurden Vereinbarungen getroffen, um diesen Clearingrückstand nach und nach abzutragen.

Seit dem Inkrafttreten des Modus vivendi hat sich infolge der besondern Verhältnisse, unter denen seit Kriegsausbruch die Versorgung einzelner Länder erfolgt, das Missverhältnis zwischen dem rumänischen Preisniveau und dem Weltmarktpreis mit Bezug auf gewisse Waren noch verschärft. Wir bemühen

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uns jedoch, den Import rumänischer Waren nicht noch weiter zurückgehen zu lassen. Ausserdem sind Schwierigkeiten aufgetaucht hinsichtlich der Verwendung der den rumänischen Exporteuren zukommenden negoziablen Devisen zur Bezahlung schweizerischer Forderungen auf Kumänien. Wir schenken der Situation unsere volle Aufmerksamkeit und werden unser möglichstes tun, um eine Verschlimmerung des gegenwärtigen Standes des schweizerischrumänischen Zahlungsverkehrs zu verhindern.

g. Griechenland.

Die Lage des schweizerisch-griechischen Clearings blieb in der Berichtsperiode weiterhin günstig. Der Überschuss der Einzahlungen schweizerischer Schuldner bei der Schweizerischen Nationalbank über die Einzahlungen bei der Banque de Grèce erreichte Ende Dezember 1939 den Betrag von rund 863 000 Franken. Demgegenüber belief sich die Summe der weiter angemeldeten, aber bei der Banque de Grèce noch nicht einbezahlten Guthaben auf insgesamt 766 000 Franken.

Bei diesem andauernd tragbaren Stand des Clearings konnten die schon früher vorgenommenen Lockerungen in der Ausfuhrkontingentierung beibehalten und da und dort neue Erleichterungen zugestanden werden. Die Ausfuhrkontingentierung ganz aufzuheben, erschien jedoch angesichts der Ungewissheit über die künftige Entwicklung des gegenseitigen Handelsverkehrs nach wie vor nicht ratsam.

Die befriedigenden Verhältnisse im Zahlungsverkehr führten naturgemäss zu einer Belebung des gegenseitigen Warenaustausches. Allerdings sind in der Struktur der schweizerischen Ausfuhr nach Griechenland infolge der neuen Verhältnisse zum Teil nicht unwesentliche Verschiebungen eingetreten. Vielfach haben auch die von der griechischen Regierung im September erlassenen neuen Einfuhrbeschränkungen dem schweizerischen Export Schwierigkeiten bereitet. Es gelang jedoch, auf diplomatischem Wege in dieser Beziehung gewisse Erleichterungen zu erreichen.

h. Türkei.

Im XIX. Bericht wurde erwähnt, dass Verhandlungen mit diesem Lande im Gange seien. Die Unterhandlungen mussten jedoch bei Kriegsbeginn unterbrochen werden; voraussichtlich wird es möglich sein, sie demnächst wieder aufzunehmen. Um zu verhindern, dass sich der Zahlungsverkehr während eines ganzen weitern Jahres auf Grund des Abkommens vom 31. März 1938 abwickle, wurde dieses Abkommen von uns gekündigt. Die Türkei hat ihrerseits das
schweizerisch-türkische Handelsabkommen vom 3. Januar 1935 gekündigt. Beide Vereinbarungen treten am 31. März 1940 ausser Kraft.

Seit dem 81. Juli 1939 ist das Total der bei der türkischen Zentralbank einbezahlten, in der Schweiz jedoch noch der Auszahlung harrenden Forderungen von 2 789 000 Franken auf rund 650 000 Franken per Ende Dezember 1939 zurückgegangen. Die Wartefrist ist demzufolge nur noch unbedeutend. Diese

247 verhältnismässig rasche Besserung des schweizerisch-türkischen Clearingverkehrs ist hauptsächlich auf die durch den Krieg verursachten Veränderungen des türkischen Marktes zurückzuführen. Diese ermöglichen, seit dem vergangenen Monat September die für die Alimentierung des Clearings reservierten vier türkischen Produkte in grösseren Mengen einzukaufen. Insbesondere war die Erhöhung der Haselnusseinfuhr bemerkenswert. Die Verminderung der Clearingrückstände ist aber auch auf die Export-Kontingentierung zurückzuführen, die wir seinerzeit einführen mussten, um einer zunehmenden Belastung des Clearingverkehrs mit der Türkei vorzubeugen.

Der Wert unserer Ausfuhr nach der Türkei ist gesunken. Dank den weiter oben erwähnten Umständen erfuhren dagegen unsere Einfuhren eine, beträchtliche Steigerung. Es ist zu hoffen, dass die Unterhandlungen, die demnächst wieder aufgenommen werden sollen, nebst der Wahrung der Interessen der schweizerischen Finanzgläubiger und der Schweizerischen Versicherungs- und Eückversicherungsgesellschaften auch für unsern Warenexport nach der Türkei eine Besserung bringen werden.

i. Bulgarien.

Wie andere Staaten hat Bulgarien bei Kriegsausbruch Ausfuhrverbote erlassen und ein Bewilligungsverfahren eingeführt. Über einige dringende Fragen konnte anlässlich der Durchreise einer schweizerischen Delegation in Sofia eine vorläufige Aussprache mit der bulgarischen Eegierung stattfinden.

Nebst Fragen unserer Landesversorgung handelte es sich vor allem um eine Prüfung der Situation der laufenden schweizerischen Ausfuhr nach Bulgarien unter den neuen Verhältnissen sowie um die Abklärung der den neuen bulgarischen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr zukommenden Bedeutung.

Am Prinzip des Kompensationsverkehrs wurde nichts geändert. Gewisse Schwierigkeiten ergaben sich jedoch daraus, dass nunmehr der bulgarische Exporteur die Möglichkeit hat, die ihm zufliessenden Kompensationsfranken der Bulgarischen Nationalbank zum offiziellen Kurs zuzüglich einer Prämie von 35 % abzutreten, welche sie dann ihrerseits zum offiziellen Kurs zuzüglich der offiziellen Höchstprämie von 35 % für die Bezahlung schweizerischer Importe abgibt. Diese Praxis schliesst die Gefahr einer Verdrängung des normalen schweizerischen Exports zugunsten von Warenbezügen, an welchen Bulgarien ein besonderes Interesse
hat, in sich. Da jedoch die Verwendung der Kompensationsfranken der Zustimmung der schweizerischen Behörden bedarf, haben diese die Möglichkeit, die Entwicklung zu überwachen und eine wesentliche Veränderung der historischen Struktur der schweizerischen Ausfuhr nach Bulgarien, die übrigens bulgarischerseits, wie unserer Delegation versichert wurde, nicht beabsichtigt ist, gegebenenfalls zu verhindern.

Aus den Besprechungen in Sofia vom November 1939 ergab sich ferner eine Verständigung mit der Bulgarischen Nationalbank über eine Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens im Kompensationsverkehr.

248 Die Entwicklung des Verkehrs bedarf angesichts der Schwankungen der Kompensationsprämie und der Saisonabhängigkeit des gegenseitigen Warenaustauschs der ständigen Überwachung.

k. Jugoslawien.

Der schweizerisch-jugoslawische Waren- und Zahlungsverkehr ist nach wie vor durch das Protokoll vom 27. Juni 1988 und das Zusatzprotokoll vom 5. April 1939 geregelt, über die wir im XVII., XVIII. und XIX. Bericht einlässlich orientierten. Beide Abkommen haben in der Zwischenzeit keine Änderungen grundsätzlicher Natur erfahren. Dagegen hat Jugoslawien durch einen autonomen, gegenüber, allen Nichtclearingländern zur Anwendung gelangenden Erlass vom 6. September 1939 unter anderem die gesamte Einfuhr schweizerischer Waren der jugoslawischen Kontrolle unterstellt, deren Art und Durchführung wir in den erwähnten Berichten eingehend erläuterten. Jede Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs in Jugoslawien bedarf nun der Bewilligung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden.

Die Handhabung der jugoslawischen Einfuhrkontolle hatte schon die völlige Ausnützung der Betreffnisse, die im vergangenen Jahre gemäss Vertrag im II. und III. Quartal für die schweizerische Ausfuhr zur Verfügung standen, verunmöglicht. Noch schlimmer war es bestellt mit der Ausnützung des Betreffnisses des IV. Quartals, wobei allerdings gewisse ^Rückwirkungen des Kriegsausbruchs mitverantwortlich waren. Anlässlich von Besprechungen anfangs November 1939 in Belgrad, welche in erster Linie Fragen der schweizerischen Landesversorgung galten, wurde mit Jugoslawien vereinbart, die für den schweizerischen Export aus dem II., III. und IV. Quartal 1989 noch offenstehenden Beträge unbefristet zur Ausnützung auf das Jahr 1940 zu übertragen. Dadurch sollte es möglich sein, die gegenwärtig zur Verfügung stehende verhältnismässig hohe Summe im Interesse der normalen schweizerischen Ausfuhr nach Jugoslawien tatsächlich zu verwenden.

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten Unterstellung der gesamten Einfuhr schweizerischer Waren in Jugoslawien unter die jugoslawische Importkontrolle wurde mit den jugoslawischen Behörden eine Verständigung darüber getroffen, dass der jugoslawische Einfuhrplan, der massgebend für die Einfuhr in Jugoslawien ist und der Genehmigung durch die zuständigen schweizerischen Behörden bedarf, künftighin für die gesamte
schweizerische Einfuhr gemäss den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zu erstellen ist.

Die für die Einfuhr aus der Schweiz insgesamt zur Verfügung stehende Summe wird somit auf sämtliche Positionen des jugoslawischen Zolltarifs verteilt, gestützt auf die effektive Einfuhr unter den einzelnen Positionen in den Stichjahren 1936/88. Die schweizerische Ausfuhrkontingentierung bleibt neben der im Anschluss an den Kriegsausbruch verfügten generellen Überwachung der schweizerischen Ausfuhr vorderhand als rein subsidiäres Instrument in Kraft, einerseits um die schweizerische Exportindustrie über den wertmässigen Umfang der möglichen schweizerischen Ausfuhr nach Jugoslawien unter den ein-

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zelnen Positionen des schweizerischen Zolltarifs zu orientieren und anderseits um die Aufrechterhaltung der historischen Struktur der schweizerischen Ausfuhr nach diesem Lande, soweit möglich, zu gewährleisten.

Schliesslich wurde mit den jugoslawischen Behörden eine Verständigung erzielt über eine elastischere Gestaltung und Anpassung der jugoslawischen Importkontrolle an die wechselnden Bedürfnisse auf dem jugoslawischen Markt.

1. Chile.

Während des ersten Halbjahres 1989 konnte der Clearing dank des vorteilhaften Haferpreises in befriedigender Weise alimentiert werden. Leider bewirkte der Ausbruch der Feindseligkeiten in Europa eine derartige Steigerung der Seefrachten, dass seit einiger Zeit Importe von chilenischem Getreide erheblich erschwert sind. Infolgedessen ist in Chile eine Verknappung der Exportfranken eingetreten. Es ist indessen zu hoffen, dass es in absehbarer Zeit gelingen wird, die Prachtfrage in annehmbarer Weise zu regeln und dass der Import von chilenischem Getreide -- der für die Alimentierung unseres Zahlungsverkehrs von grösster Bedeutung ist -- wieder aufgenommen werden kann.

m. Spanien.

Die Vertragsgrundlage bildet immer noch die vor längerer Zeit zwischen Spanien und der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung getroffene provisorische Vereinbarung. Da diese Vereinbarung nur den laufenden Warenaustausch betrifft, erachteten wir es als angezeigt, Mitte Februar 1940 eine schweizerische Delegation nach Madrid zu entsenden, um über ein umfassenderes Waren- und Zahlungsabkommen zu verhandeln. Insbesondere soll die Frage des Transfers der alten Warenforderungen einer Lösung näher gebracht werden.

Der Import weist im zweiten Semester 1939 eine beträchtliche Steigerung gegenüber dem ersten Semester 1989 und dem zweiten Semester 1938 auf.

Der Export in der zweiten Hälfte des Jahres 1939 hat sich, verglichen mit dem ersten Semester 1989, erfreulicherweise mehr als verdoppelt und ist ebenfalls höher als im zweiten Semester 1938. Eine weitere Steigerung darf im Jahre 1940 erwartet werden.

n. Polen.

Seit anfangs September 1939 hat der Waren- und Zahlungsverkehr mit Polen eine Unterbrechung erfahren. Die Frage der künftigen Eegelung dieses Verkehrs wird im Auge behalten.

250

Bis Ende Januar 1940 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 2 724 468 990 Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland... » l 750 541 441 auf das Verrechnungsabkommen mit Italien » 483 479 182 auf die Clearings- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten » 490 448 367 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. März 1940.

1814

·

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Obrecht.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilagen : Zusatzabkommen zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom 5. Juli 1939, vom 24. Oktober 1939.

Protokoll zum Abkommen vom 5. Juli 1939 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn, vom 10. Oktober 1939.

Modus vivendi über den Warenaustausch und die Eegelung der Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bumänien, 'vom 2. November 1939.

Bundesratsbeschluss zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie, vom 29. Dezember 1939.

Bundesratsbeschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie, vom 29. Dezember 1939.

Bundesratsbeschluss zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935/29. Dezember 1937/27. Dezember 1938 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie, vom 27. Dezember 1939.

Bundesratsbeschluss zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935/29. Dezember 1937/27. Dezember 1938 über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen, vom 27. Dezember Ì939.

251

Beilage 1.

Zusatzabkommen zum

deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom S.Juli 1939.

(Vom 24. Oktober 1989.)

Datum des provisorischen Inkrafttretens : 25. Oktober 1939.

Das Deutsche Eeich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben vereinbart, das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 80. Juni 1937 in der Passung vom 5. Juli 1989 wie folgt abzuändern und zu ergänzen: I.

Die in Artikel V vorgesehene Verwendung der bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Art. II, Ziffer 2, dieses Abkommens monatlich erfolgenden Einzahlungen wird vorübergehend nach besonderen Vereinbarungen abgeändert.

Artikel VIII erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen gilt bis einschliesslich 80. Juni 1940. Falls die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse oder die dabei angenommenen Vertragsgrundlagen sich wesentlich ändern sollten, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Die Verhandlungen sind spätestens binnen zehn Tagen nach Stellung des Antrags aufzunehmen.

Führen diese binnen zehn Tagen -- vom Tage ihrer Aufnahme an gerechnet -- zu keiner Verständigung, so ist jeder Teil berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von zehn Tagen zu kündigen.» II.

Dieses Zusatzabkommen soll ratifiziert werden und tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Eatifikation mit Wirkung ab 25. Oktober 1989 vorläufig anwenden.

1576

<«SS«

252 Beilage 2.

Protokoll zum

Abkommen vom S.Juli 1939 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

. Unterzeichnet in Budapest, den 10. Oktober 1939.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1939.

Mit Rücksicht auf die derzeitige ausserordentliche internationale Lage und in der Absicht, den gegenseitigen Warenaustausch aufrecht zu erhalten und nach Möglichkeit zu fördern, haben die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Kgl. Ungarische Regierung folgendes vereinbart: I. Zahlungsverkehr.

Art. 1.

1. Ab I.November 1989 werden die bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen dem «Warenkonto III» nicht mehr gutgeschrieben.

2. Auf 1. November 1939 wird ein Betrag von Fr. 500 000 zu Lasten des in Ziffer l hiervor erwähnten «Warenkonto III» dem in Art. 2 hiernach genannten «Warenkonto IV» gutgeschrieben.

3. Ein am 30. November 1939 auf «Warenkonto III» verbleibendes Guthaben, das dem Bestand der noch nicht beglichenen, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bis und mit 30. November 1939 angemeldeten und auf Grund von bis zum 31. Oktober 1939 abgeschlossenen Verkaufsverträgen entstandenen oder noch entstehenden, aus dem Export von Waren schweizerischen Ursprungs nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen entspricht, wird nach den Bestimmungen des Art. 3, lit. C, Ziffer l o--c und Ziffer 2 des Abkommens vom 5. Juli 1939 verwendet. Es wird jedoch vereinbart, dass die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorzunehmende Feststellung betreffend die nach dem 30.'Juni 1940 fälligen Forderungen bis zum 31. Dezember 1939 erfolgen soll.

Art. 2.

Die nach dem 31. Oktober 1939 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen für den Gegenwert von Warenlieferungen und

253 Leistungen werden einer der Ungarischen Nationalbank zu eröffnenden, unter der Bezeichnung «Warenkonto IV» geführten Bechnung gutgeschrieben.

Die auf «Warenkonto IV» gutgeschriebenen Beträge, werden für die Abtragung der ab 1. November 1989 bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen, soweit diese nicht unter Art. l, Ziffer 3 hiervor fallen, gemäss folgenden Bestimmungen verwendet: 1. Jeweilen am 7., 15., 23. und am letzten eines jeden Kalendermonats werden der Ungarischen Nationalbank diejenigen Beträge des «Warenkonto IV» zur freien Verfügung gestellt, welche den von ihr aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldete Forderungen entsprechen.

2. Verbleibt auf «Warenkonto IV» am 7., 15., 23. bzw. am letzten eines Kalendermonats nach Vornahme der unter Ziffer l hiervor vorgesehenen Freigaben sowie nach Bückstellung eines Guthabens, welches dem Totalbetrag sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle nach dem 31. Oktober bzw. 30. November 1939 angemeldeter aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührender Forderungen zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000 entspricht, ein Guthaben, so wird dieses der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

8. Würde in Anwendung von Ziffer l dieses Artikels das auf «Warenkonto TV» verbleibende Guthaben die Höhe des Totalbetrages sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeter und zu deckender Forderungen zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000 nicht mehr erreichen, so ist die Schweizerische Verrechnungsstelle berechtigt, im Ausmass der gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellten Guthaben die erforderlichen Summen auf den der Ungarischen Nationalbank gemäss Ziffer l dieses Artikels, Jeweilen am 7., 15., 23. und letzten eines Kalendermonats zurückzuerstattenden, sowie gemäss Ziffer 3, Art. 3 hiernach periodisch zur freien Verfügung zu stellenden Beträgen einzubehalten.

Verbleibt hiernach gleichwohl ein Fehlbetrag, so wird ihn die Ungarische Nationalbank aus freien Devisenbeständen bis zur Höhe der in Anwendung von Ziffer 2 dieses Artikels freigegebenen Beträge, spätestens bis zum 5., dem wöchentlichen
Abrechnungstag folgenden Tage abdecken.

4. Unterschreitet zufolge Anwendung der Bestimmung von Ziffern l und 8 dieses Artikels das Guthaben auf «Warenkonto IV» den Totalbetrag sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeter Forderungen zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000, so ist die Schweizerische Verrechnungsstelle berechtigt, solche Fehlbeträge von den Guthaben, die sie gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ungarischen Nationalbank anlässlich einer späteren Abrechnung zur Verfügung zu stellen hätte, in Abzug zu bringen.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

22

254 Art. 8.

1. Nach Ablauf von 4 Monaten nach dem Datum der Anmeldung einer Forderung wird die entsprechende Bückstellung auf «Warenkonto IV» bei der Schweizerischen Nationalbank der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

2. Überschreitet die handelsübliche Kreditgewährung für eine Lieferung die Frist von 8 Monaten oder liegen für die Überschreitung dieser Frist besondere Gründe vor, so kann der schweizerische Exporteur der Schweizerischen Verrechnungsstelle ein begründetes Gesuch um Bückstellung des Gegenwertes seiner Lieferung während einer über die obigen 4 Monate hinausgehenden Periode, die grundsätzlich nicht 6 Monate übersteigen soll, einreichen. Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird nach erfolgter Prüfung solche Gesuche an die Ungarische Nationalbank zur Genehmigung weiterleiten.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Ungarische Nationalbank werden Gesuchen, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen.

3. Die Ungarische Nationalbank wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle periodisch Aufstellungen zukommen lassen über diejenigen Forderungen, welche innerhalb obiger viermonatiger Periode unbeglichen geblieben sind.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird veranlassen, dass die entsprechende Bückstellung bei der Schweizerischen Nationalbank der Ungarischen Nationalbank unmittelbar nach Erhalt der erwähnten Aufstellungen zur freien Verfügung gestellt wird.

4. Die Ungarische Nationalbank wird auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge zur Begleichung von Forderungen, für welche ihr die entsprechende Bückstellung auf «Warenkonto IV» gemäss Ziffer 8 hiervor bereits freigegeben worden ist, in allen Fällen zur Verfügung stellen.

5. Es herrscht ferner Einverständnis darüber, dass, falls die ungarische Begierung Massnahmen treffen sollte, um die ungarischen Importeure zur Einhaltung der vereinbarten .Zahlungsfristen zu bewegen, die Importeure in Ungarn bzw. deren Lieferanten in der Schweiz durch diese Massnahmen nicht schlechter gestellt werden sollen als ungarische Importeare bzw. deren Lieferanten in Drittstaaten.

Art. 4.

Die Bestimmungen der Art. 3 und 4 des Abkommens vom 5. Juli 1989 werden aufgehoben, soweit sie nicht Bestandteil des vorliegenden Protokolls bilden.

II. Warenverkehr.

Diese Bestimmungen sind vertraulicher Natur.

255 HI. Geltungsbereich.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein finden das Abkommen vom 5. Juli 1939 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn, sowie das gegenwärtige Protokoll vom 10. Oktober 1989 auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

IV. Inkrafttreten und Dauer.

Das vorstehende Protokoll nebst Beiträgen tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen rückwirkend auf den 1. Oktober 1989 in Kraft und bleibt zunächst bis 80. Juni 1940 gültig.

Dieses Protokoll behält seine Gültigkeit für die Dauer des Abkommens vom 5. Juli 1939.

Budapest, den 10. Oktober 1989.

1589

(gez.) Ebrard.

(gez.) Nicki.

-c

Beilage 3.

Übersetzung.

Modus Vivendi über

den Warenaustausch und die Regelung der Zahlungen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

Abgeschlossen in Bukarest am 2. November 1939.

Datum des Inkrafttretens: 10. November 1939.

Die schweizerische und die rumänische Begierung haben im Sinne einer übergangsweisen Begelung die nachstehenden Vereinbarungen getroffen, die zu denjenigen der geltenden schweizerisch-rumänischen Verträge hinzukommen : Art. 1.

1. Von den Beträgen, die gemäss Artikel I, Ziffer l, des Clearingsabkommens vom 24. März 1937 als Gegenwert der vom Tage des Inkrafttretens dieses

256 Modus Vivendi an nach der Schweiz ausgeführten rumänischen Waren an die Schweizerische Nationalbank einbezahlt werden, wird den rumänischen Begünstigten ein im Zeichnungsprotokoll zu diesem Modus Vivendi festgesetzter Prozentsatz zur freien Verfügung überlassen, um an der Börse gehandelt und gemäss den Bestimmungen des Artikels 29 des am 1. Oktober 1939 veröffentlichten rumänischen Gesetzesdekretes betreffend den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland verwendet zu werden.

2. Der Best der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank wird gemäss den Bestimmungen des Artikels IX des Clearingsabkommens vom 24. März 1987, ersetzt durch Artikel I der Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1987, verteilt und verwendet.

Art. 2.

1. Der Artikel V, Ziffer 2, des Clearingsabkommens vom 24. März 1987 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Sofern auf den in Artikel I der Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1987 genannten Clearingkonten keine Guthaben vorhanden sind, werden die Einzahlungen in Lei vom Tage des Inkrafttretens dieses Modus Vivendi an auf Sperrkonten erfolgen, die bei autorisierten rumänischen Banken je nach Wahl des schweizerischen Gläubigers eröffnet werden.

Gemäss den allgemein geltenden Bestimmungen können die Einzahlungen erst nach Erhalt der vorgängig einzuholenden Zustimmung der zuständigen rumänischen Behörde vorgenommen werden.

Die beim Inkrafttreten dieses Modus Vivendi bereits erfolgten Einzahlungen auf das «Lei-Depotkonto» bei der Rumänischen Nationalbank verbleiben bis zum Augenblick des Transfers auf diesem Konto.

2. Der Artikel XI des Clearingabkommens vom 24. März 1987 wird wie folgt ergänzt: Im Falle der Kündigung des Clearingabkommens vom 24. März 1987 werden die auf Sperrkonten bei autorisierten rumänischen Banken gemäss Ziffer l hievor als Gegenwert privater Finanzforderungen deponierten Beträge nur solange nach den Bestimmungen des vorgenannten Clearingsabkommens ausbezahlt, als die Liquidation der auf solche Sperrkonten als Gegenwert von Warenforderungen einbezahlten Beträge nicht vollständig durchgeführt sein wird.

Art. 8.

Die Bestimmungen des Clearingabkommens vom 24. März 1987 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Eumänien und die zusätzlichen Vereinbarungen zu diesem Abkommen bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch diesen Modus Vivendi abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden.

Das Ausserkrafttreten dieses Modus Vivendi hat automatisch dasjenige des Abkommens vom 24. März 1937 und seiner zusätzlichen Vereinbarungen zur Folge.

257 Art. 4.

Dieser Modus Vivendi tritt, unter Vorbehalt seiner Genehmigung durch die beiden Eegierungen, am 10. November 1989 in Kraft und ist bis zum 81. Januar 1940 gültig.

Erfolgt ein Monat vor Ablauf dieser Frist keine Kündigung, so wird er stillschweigend verlängert und kann durch jede der beiden Eegierungen unter wenigstens einmonatiger Voranzeige auf das Ende des folgenden Monats gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 2. November 1989.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates : gez. Ebrard.

Im Namen der rumänischen Regierung : gez. 6. Caranül.

Übersetzung.

Zeichnungsprotokoll.

1. Die rumänische und die schweizerische Regierung sind übereingekommen, den in Artikel l des am heutigen Tage unterzeichneten Modus Vivendi erwähnten Prozentsatz auf 40 % festzusetzen.

2. Der Artikel II des Zeichnungsprotokolls vom 8. November 1938 betreffend die Kompensationstransaktionen ist aufgehoben. Immerhin werden Kompensationsgeschäfte, denen die beiden Staaten bereits zugestimmt haben, noch nach den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt.

8. Dieses Zeichungsprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten Modus Vivendi.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 2. November 1989.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates: gez. Ebrard.

160«

Im Namen der rumänischen Regierung: gez. G. Caranül.

258 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss zum

Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie (Vom 29. Dezember 1989.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983x) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüsse vom 11. Dezember 19852), 28. Dezember 19873) und 22. Juni 19394) sowie auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Notmassnahmen vom 29. September 1986 5) und auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüsse vom 28. Dezember 19876) und vom 27. September 1939, beschliesst : I. Fabrikation.

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung neue Unternehmungen der Uhrenindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen. Die Wiedereröffnung von zuvor geschlossenen Unternehmungen ist der Eröffnung neuer Unternehmungen gleichgestellt und bedarf -- selbst für den Fall, dass die Eintragung im Handelsregister nicht gelöscht worden ist -- einer Bewilligung.

Diese Bestimmungen finden indessen nur Anwendung auf Unternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind oder eine jährliche Bruttoeinnahme von mindestens 10,000 Franken verzeichnen.

Die Ermittlung dieser Einnahme kann schätzungsweise auf Grund der jeweiligen Verhältnisse erfolgen.

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören: 1. die Herstellung und das Zusammensetzen von Uhren, Uhrwerken und Hemmungsträgern in Fabriken und Ateliers oder durch Etablisseure; ') ") ») ') ') ")

A. S. 49, 811.

A. S. 61, 792.

A. S. 53, 1038.

A. S. 55, 1282.

A. S. 52, 749.

A. S. 68, 1039.

259

2. die Herstellung von Bohwerken und Uhrenbestandteilen (fournitures) sowie von Teilfabrikaten, mit Einschluss aller zur Fabrikation gehörenden Hilfsarbeiten; 8. die Herstellung von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art, zum Zwecke der Fabrikation von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder Teilfabrikaten von solchen für die Uhrenindustrie, ebenso die Herstellung von Apparaten, die dem Zusammensetzen und Fertigmachen der Eohwerke, Uhrgehäuse, Uhrenbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

Art. 8.

Erweiterung ist jede bauliche Ausdehnung und jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1938. Die Beweisstücke sind von den Interessenten aufzubewahren, selbst wenn die in Art. 962 des schweizerischen Obligationenrechts vorgesehene Dauer von zehn Jahren überschritten ist.

Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges oder einer neuen Betriebsform (zum Beispiel Übergang von der Terminage zur Etablissage, von der Arbeit im Lohn zur Fabrikation auf eigene Eechnung).

Bei der Herstellung von Uhren, Uhrwerken und Eohwerken ist die Bauart Anker, Zylinder, Eoskopf und genre Eoskopf avec grande moyenne au centre jede für sich als Fabrikationszweig zu betrachten.

Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung, ohne zuvor ihre industrielle Tätigkeit eingestellt zu haben, mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht. Dagegen gilt es als Erweiterung oder Umgestaltung, falls eine bereits bestehende Unternehmung der Uhrenindustrie einer andern Unternehmung angeschlossen wird.

Art. 4.

Bewilligungen im Sinne von Art; l sind nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie nicht verletzt werden.

Bewilligungsbehörde ist das Volkswirtschaftsdepartement. Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Unternehmungen kann das Departement seine Bewilligungsbefugnisse auf das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen.

Die beteiligten beruflichen Verbände werden vor Erledigung der Bewilligungsgesuche angehört.

Die Bewilligung kann auch in beschränktem Umfang oder unter besondern Bedingungen erteilt werden ; wird von ihr nicht innert sechs Monaten Gebrauch gemacht, so fällt sie dahin. Bei rnissbräuchlicher Anwendung kann sie zurückgezogen werden.

260 n. Handel.

Art. 5.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Eohwerken, Schablonen und Bestandteilen jeder Art von Gross-, Taschen- und Armbanduhren, gleichgültig, ob in losem oder in zusammengesetztem Zustande, desgleichen von Uhrgehäusen, Uhrwerken oder von Taschen-, Armband-, Stand-, Wand- und Weckeruhren (Nrn. 688 a, 925 bis und mit 986 i des Zolltarifs) sind von einer Bewilligung abhängig.

Die Ausfuhrbewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer (hiernach Kammer genannt) oder von der Fiduciaire horlogère suisse (hiernach Pidhor genannt) erteilt.

' Die Bewilligung ist nur für Lieferungen zu erteilen, welche den zwischen den Organisationen der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen und den Statuten und Vorschriften des Verbandes schweizerischer EoskopfuhrenIndustrieller entsprechen. Die von der Kammer oder der Fidhor ausgestellten Bewilligungen haben nur während zwei Monaten nach ihrer Erteilung Gültigkeit.

Zur Erlangung einer Bewilligung haben die den konventionellen Organisationen (Fédération suisse des Associations de Fabricants d'horlogerie (F. H.), Union des Branches annexes de l'horlogerie (Ubah) und Ebauches S.A.) oder dem Verband schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller (Groupement Eoskopf) nicht angeschlossenen Unternehmungen oder Personen überdies durch eine schriftliche Erklärung zu bezeugen: a. dass sie die in Absatz l hiervor genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen gekauft haben, die unter den von diesen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preisen liegen; b. dass sie diese Produkte zu Preisen verkaufen, die nicht unter den von der genannten Organisation oder vom Groupement Eoskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftdepartement genehmigten Preisen liegen; c. dass sie für diejenigen Eoskopfartikel, die nicht in einem Tarif geregelt sind, die Verkaufspreise nach dem vom Groupement Eoskopf erlassenen Preisberechnungsreglement berechnet "und eingehalten haben; d. dass sie die von diesen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einhalten; e. dass sie ihre Ausfuhr von Eoskopfprodukten nach den vom Groupement Eoskopf erlassenen
Vorschriften richten; /. dass sie sich verpflichten, die für die konventionellen Unternehmungen ihrer Gegend geltenden Arbeitslöhne zu bezahlen; g. dass sie sich der vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle unterwerfen.

261 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Kammer nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände anweisen, weitere Exporte zu bewilligen und ihre Bedingungen festsetzen.

Für die Erteilung der Bewilligung kann zur Deckung der Unkosten einschliesslich der Kosten für die durch diesen Beschluss vorgesehene Kontrolle eine Gebühr erhoben werden.

Art. 6.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeug jeder Art, gleichviel, ob neu oder gebraucht, zum Zwecke der Herstellung von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder Teilfabrikaten von solchen für die Uhrenfabrikation, ebenso von Apparaten, die dem Zusammensetzen und dem Vollenden der Eohwerke, Uhrgehäuse, Uhrbestandteile oder Teilfabrikaten von solchen dienen, sind von einer Bewilligung abhängig.

Die Bewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer erteilt, jedoch nur für Lieferungen, die den Gesamtinteressen der Uhrenindustrie nicht zuwiderlaufen. Diese Bewilligungen gelten zwei Monate. Für die Erteilung kann eine Gebühr im Sinne von Art. 5 erhoben werden.

Gegen die in diesem Zusammenhange getroffenen Entscheide der Kammer kann an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rekurriert werden.

Art. 7.

Für Sendungen von Uhrenbestandteilen zu Eeparaturzwecken ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Immerhin sind von dieser Vorschrift Briefpostsendungen ausgenommen, die nicht von einer Ausfuhrdeklaration begleitet sind und deren tatsächlicher Wert, bezogen auf die einzelne Bestellung, den Höchstbetrag von 10 Franken nicht übersteigt.

Wer eine oder mehrere fertige Uhren kauft, um sie im Ausland persönlich zu gebrauchen oder um sie im Ausland zu verschenken, bedarf keiner Bewilligung.

Art. 8.

Der Verkauf oder die Übergabe von Waren, die zur Ausfuhr einer Bewilligung gemäss Art. 5 und 6 bedürfen, an Personen, deren Name oder Geschäftssitz dem Verkäufer unbekannt sind, oder der Versand an Dritte im Auftrage solcher Personen ist verboten.

Die Übergabe oder der Versand der hiervor bezeichneten Waren an eine Drittperson in der Schweiz im Auftrag eines Käufers, der seinen Geschäftssitz im Auslande hat, ist nur gestattet, wenn der Verkauf er die gemäss Art. 5 und 6 vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung erhalten hat.

Art. 9.

Personen und Unternehmungen, welche den auf die Uhrenkonvention verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) oder dem Ver-

262 band schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller (Groupement Eoskopf) nicht angehören, ist es untersagt, die Erzeugnisse, die in den von den genannten Organisationen aufgestellten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarifen aufgeführt sind, für sich oder auf Rechnung von Drittpersonen zu Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, welche unter den in jenen Tarifen bestimmten Ansätzen liegen. Ebenso ist es ihnen untersagt, diese-Erzeugnisse zu günstigeren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als denjenigen zu kaufen oder zu verkaufen, die von den konventionellen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellt und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden sind.

Die vorstehend bezeichneten Personen und Unternehmungen sind überdies gehalten, sich · einer vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen.

Art. 10.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann in Einzelfällen oder für bestimmte Zeit Ausnahmen von den Vorschriften in Art. 5, 6 und 9 bewilligen. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung wird es die beteiligten Berufsverbände anhören.

Art. 11.

Die von den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) und vom Verband schweizerischer EoskopfuhrenIndustrieller aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarife, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Kammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

m. Begriffsbestimmungen.

Art. 12.

Unter Uhren oder Uhrwerken im Sinne dieses Beschlusses sind Zeitmessinstrumente zu verstehen, deren Werk in der Breite, Höhe oder im Durchmesser 60 Millimeter oder in der Dicke 80 Millimeter, gemessen am Boden und an der Brücke, nicht überschreitet.

U h r e n f a b r i k ist eine Unternehmung, welche in ihren Werkstätten ganz oder teilweise die zur Fabrikation ihrer Uhren und Uhrwerke nötigen Eohwerke und allenfalls Furnituren und Uhrgehäuse herstellt.

Etablisseur ist, wer alle zu seiner Fabrikation nötigen Eohwerke kauft, sie selbst zum fertigen Erzeugnis verarbeitet oder verarbeiten lässt.

Termineur ist, wer Uhren oder Uhrwerke für eine Fabrik oder einen Etablisseur festigstellt und nur den Gegenwert der ausgeführten Arbeit erhält.

IV. Vollzug.

Art. 18.

Wer den Bestimmungen dieses Beschlusses untersteht, ist verpflichtet, diejenigen Bücher zu führen, welche nach Natur und Umfang des Geschäftes

263

erforderlich sind. Die Bücher müssen so geführt sein, dass sie eine Nachprüfung darüber gestatten, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses eingehalten worden sind. Die Bücher sind 10 Jahre lang, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Die eingehende Korrespondenz und die Kopien der ausgehenden Korrespondenz müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufgehoben werden.

Art. 14.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Beschlusses die Kantonsbehörden, die Kammer, die eidgenössischen Fabrikinspektoren sowie Sachverständige beiziehen.

Es kann ferner die notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses eingehalten werden. Es kann die Fidhor mit der Vornahme dieser Untersuchungen beauftragen und die Kosten der Untersuchung der davon betroffenen Unternehmung oder Person überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zuwidergehandelt haben. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung dieser Untersuchungen zu ermöglichen.

Die Organe des Volkswirtschaftsdepartements, der beigezogenen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der Treuhandstellen und der Interessentenorganisationen haben über alle bei ihren Erhebungen bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung an die auftraggebenden Amtsstellen.

Art. 15.

Die Aufsicht über die Durchführung des Art. l und über die Einhaltung der gestützt auf Art. 4 gefällten Entscheide hegt, vorbehaltlich Art. 14, den Kantonen ob.

Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche entgegen den Bestimmungen dieses Beschlusses vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Art. 16.

Mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft: o. wer ohne Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt; b. wer in Missachtung der Bestimmungen der Art. 5, 6 und 8 Eohwerke, Schablonen, Uhrbestandteile, Uhrgehäuse, Uhrwerke oder Taschen-, Armband-, Stand-, Wanduhren, Stanzwerkzeuge und Spezialwerkzeuge verkauft oder exportiert;

264 c. wer den Bestimmungen des Art. 9 zuwiderhandelt; d. wer die Bedingungen nicht einhält, die an eine Bewilligung im Sinne von Art. 4, 5 und 6 geknüpft sind ; e. wer eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer Untersuchung den zuständigen Behörden oder Sachverständigen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; /. wer den mit der Durchführung dieses Beschlusses betrauten Organen wahrheitswidrige oder ungenaue Angaben liefert, um dadurch eine Bewilligung im Sinne der Art. l bis 6 zu erhalten; g. wer als Organ des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder als Mitglied einer zu Erhebungen herbeigezogenen Amtsstelle des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Treuhandstelle oder einer Interessentenorganisation die Schweigepflicht verletzt.

Beide Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Kammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss Art. 14, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Strafentscheide oder Einstellungsbeschlüsse einzusenden.

Art. 17.

Die Bestimmungen dieses Beschlusses finden auch Anwendung auf Tatbestände, die sich zugetragen haben unter der Geltung der Bundesratsbeschlüsse vorn 80. Dezember 1935 und 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie.

Art. 18.

Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1940 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1942.

1706

»&<

265

Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

(Vom 29. Dezember 1939.)

Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 19331) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande sowie auf die dessen Wirksamkeit verlängernden Bundesbeschlüsse vom 11. Dezember 19352), 23. Dezember 19373) und 22. Juni 1939 4), beschliesst : I.

Geltungsbereich.

Art. 1.

Diesem Beschluss ist unterstellt die im Bereiche der Uhrenindustrie vorkommende Heimarbeit in allen ihren Formen, sowie die Arbeit in den sonstigen Betrieben der Uhrenindustrie, soweit nicht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken auf sie Anwendung findet.

2 Familienbetriebe sind dem Beschluss ebenfalls unterstellt.

1

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören die Herstellung und Bearbeitung sämtlicher Erzeugnisse der Uhrenindustrie (Taschen-, Armbandund ähnliches Uhren, Stopp- und Sportuhren, Penduletten, Wecker, Automobil-, Flugzeuguhren und Schiffschronometer, Porte-échappement usw.) und ihrer Bestandteile, inbegriffen die Gehäuse jeder Art, sowie das Zusammensetzen 1

!) A. S. 49, 811.

2 ) 3

A. S. 51, 792.

) A. S. 53, 038.

«) A. S. 55, 1282.

266

der verschiedenen Teile zu Uhrwerken und fertigen Uhren, mit Einschluss der Hilfs-, Kontroll- und Vollendungsarbeiten, die das Herstellungsverfahren erfordert.

2 Zur Uhrenindustrie gehören ferner die Herstellung von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art, soweit sie für die Fabrikation von Rohwerken, fertigen Werken, Uhrgehäusen, Uhrenbestandteilen oder von Teilfabrikaten solcher in der Uhrenindustrie Verwendung finden, ebenso die Herstellung aller Apparate, die dem Zusammensetzen und Vollenden der Eoh- und Fertigwerke, Uhrgehäuse, Uhrenbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

Art. 3.

Nicht unter den Bundesratsbeschluss fallen: 1. Reparaturwerkstätten des Uhrmachergewerbes, soweit sie sich nicht auch mit Fabrikation im Sinne von Art. 2 befassen, ferner Ateliers von Lehranstalten und die Grossuhrenfabrikation (Turm-, Wand- und Standuhren) ; 2. ausschliesslich mit kaufmännischen Verrichtungen beschäftigte Personen.

Art. 4.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit entscheidet im Zweifelsfalle, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, ob der Beschluss auf einen bestimmten Betrieb oder Betriebsteil und auf bestimmte Personen Anwendung findet.

II.

Heimarbeit.

Art. 5.

1

Wer in der Uhrenindustrie Fabrikationsaufträge in Heimarbeit vergeben will, hat sich zuvor in ein vom Wohnsitzkanton des Heimarbeiters geführtes Register einzutragen. In das Register wird nur aufgenommen, wer in der Schweiz Niederlassung besitzt und sich verpflichtet, keine Heimarbeit ins Ausland zu vergeben.

2 Diese Vorschriften beziehen sich auch auf allfällige Mittelspersonen.

Art. 6.

1

Zur Vergebung von Heimarbeit wird nur zugelassen, wer selbst eine Fabrik oder ein Atelier für Uhrenfabrikation betreibt und, unter Vorbehalt der Ausnahmen hiernach, eine entsprechende Fabrikation 'darin ausübt. Der Auftraggeber hat sich bei der Anmeldung in das kantonale Register über die Erfüllung dieser Bedingung auszuweisen.

267 a

Die Ausgabe von Heimarbeit darf sich nur auf die nachstehend genannten Arbeitszweige und im nachbezeichneten Umfang, verglichen mit der Ausführung in der Fabrik oder im Atelier, erstrecken. In den unbeschränkt (zu 100 %) zugelassenen Arbeitszweigen darf eine Arbeit ausschliesslich als Heimarbeit vergeben werden. Wo sie nur zu 25 % zugelassen ist, sind in der Fabrik oder im Atelier dreimal mehr Arbeiter zu beschäftigen als Heimarbeiter. Im Verzeichnis nicht erwähnte Verrichtungen dürfen nicht in Heimarbeit ausgeführt werden.

3 Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen des Verzeichnisses durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Massgabe der Entwicklung der Technik oder der Bedürfnisse der Fabrikation.

4 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, in begründeten Fällen und soweit dadurch die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie nicht beeinträchtigt werden, übergangsweise die Anwendung von Absatz l und 2 dieses Artikels auf Auftraggeber, die wenigstens seit dem Jahre 1925 Heimarbeiter beschäftigen, hinauszuschieben.

Verzeichnis der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige: 1. Kob.werke: Petites parties accessoires (ébavage, vissage, posage de pieds ou de goupilles, posage de pierres de contre-pivots, adoucissages d'acier ou de laiton, arbrage de barillet, etc.)

2. Weitere Fabrikationszweige: a. Unruhen: remontage de vis b. Federn: attachage adoucissage à la main c. Zeiger: adoucissage encartage rivage d. Schalen: finissage mit Einschluss von polissage und lapidage .

e. Emailzifferblätter: posage de pieds paillonnage creusage décalquage /. Metallzifferblätter : masticage fusinage gravure guillochage g. Eaquettes, coquerets, plaques de contre-pivots h. Uhrsteine : cassage (égrisage) enfilement autres opérations i. Triebe: petites parties accessoires à la main

% 100 100 100 50 100 25 25 25 100 100 100 25 50 50 25 25 25 50 50 25 25

268 8. Zusammensetzen und Fertigmachen der Uhr: % a. Pivotages, remontage de barillets et de contre-pivots, vissage de raquettes, décalquage de noms et marques sur cadrans, posage de radium, coupage de balanciers, réglages, posage de glaces rondes, jeder Arbeitszweig 100 l. Eemontage de mécanismes et de finissages, achevages, posage de cadrans, emboîtage, mit Einschluss von fonctionnement des secrets, retouche de réglage, sertissage de pierres et chassage de pierres ou de bouchons, jeder Arbeitszweig 25

Art. 7.

Als Heimarbeiter im Sinne des vorliegenden Bundesratsbeschlusses gilt, wer allein und ausschliesslich in seiner Wohnung gegen Lohn zur Uhrenindustrie gehörende Verrichtungen ausübt.

2 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, andere Personen zur Mithilfe bei der Arbeit -beizuziehen.

3 Gestattet ist dem Heimarbeiter die Annahme und Ausbildung eines Lehrlings, jedoch darf in allen Fällen, auch wo mehrere Heimarbeiter nebeneinander arbeiten, nicht mehr als ein Lehrling ausgebildet werden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bleiben vorbehalten.

1

Art. 8.

Einem Heimarbeiter wird gleichgestellt der Einzelarbeiter, der ausserhalb seiner Wohnung allein nach Art eines Heimarbeiters Lohnarbeit für die Uhrenindustrie verrichtet.

2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die als selbständige Unternehmer tätig sind oder deren Arbeit ausgesprochen künstlerischen Charakter an sich trägt. Indessen findet auf diese Personen der Art. 80 Anwendung.

1

Art. 9.

Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben oder darüber hinaus noch zum täglichen Schulbesuch verpflichtet sind, dürfen in der Heimarbeit nicht beschäftigt werden.

Art. 10.

Die zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsmenge soll ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum bemisst sich auf Grundlage der Arbeitsmenge, die ein Arbeiter durchschnittlich pro Woche in der Fabrik oder im Atelier in der für diese massgebenden Arbeitszeit bewältigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.

1

269 2

Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heimarbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln.

Art. 11.

Wird in der Fabrik oder im Atelier verkürzt gearbeitet, so ist die in Heimarbeit auszugebende Arbeitsmenge im gleichen Verhältnis zu beschränken.

Art. 12.

Arbeitet ein Heimarbeiter für mehrere Auftraggeber, so hat er diese der zuständigen kantonalen Behörde unaufgefordert zu melden.

2 Solche Heimarbeiter dürfen insgesamt von ihren Auftraggebern nicht mehr Arbeit annehmen, als einem einfachen Wochenpensum für eine einzige Person entspricht. Sie haben über Ein- und Ausgang der Aufträge eine genaue Kontrolle zu führeri und diese stets auf dem lauf enden und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu halten.

Art. 13.

1 Dem Heimarbeiter ist untersagt, ihm zur Selbstausführung übertragene Arbeit an andere Personen zur Ausführung weiterzugeben. Desgleichen ist ihm untersagt, Arbeit zur Vermittlung an Drittpersonen anzunehmen.

2 Vorbehalten bleibt die Weitergabe des réglage von Spiralfedern durch den Heimarbeiter, der die ganze Uhr und nicht nur Teile davon zusammensetzt.

1

Art. 14.

Der Auftraggeber hat für die in Heimarbeit vergebene Arbeit mindestens den gleichen Lohn zu bezahlen wie für die entsprechende, in der Fabrik oder im Atelier ausgeführte Arbeit.

2 Wird eine Arbeit im Sinne von Art. 6, Abs. 2, hievor ausschliesslich in Heimarbeit angefertigt, so ist der Lohn so zu bemessen, wie wenn die Arbeit mit Arbeitern der Fabrik oder des Atelier ausgeführt würde.

1

Art. 15.

Dem Heimarbeiter ist mit der Arbeit ein Begleitzettel auszuhändigen, wovon ein Doppel vom Auftraggeber zu verwahren ist. Der Begleitzettel muss folgende Angaben enthalten: a. Firma des Auftraggebers; b. Name des Heimarbeiters; c. laufende Nummer des Auftrages, Datum der Ausgabe und Datum der Ablieferung ; d. Art, Menge und Lohnansatz der ausgegebenen Arbeit; e. Preis der gelieferten Furnituren.

1

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

23

270 2

Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze, sowie die Preise für die gelieferten Furnituren sind auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Art. 16.

Die Auszahlung des Lohnes hat spätestens alle zwei Wochen in bar und gesetzlicher Währung zu erfolgen. Hiebei ist dem Heimarbeiter eine schriftliche Abrechnung zu eigen zu übergeben, aus der die Lohnperiode, der Zahltag, der Bruttoverdienst, die allfälligen Abzüge für Furnituren, mangelhafte Arbeit, Vorschüsse usw. ersichtlich sein müssen.

2 Der Auftraggeber hat das Abrechnungsdoppel zusammen mit dem entsprechenden Doppel des Begleitzettels während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollbehörde vorzuweisen.

1

Art. 17.

Sind in einer Wohnung mehrere Personen als Heimarbeiter tätig, so finden die vorstehenden Vorschriften im vollen Umfang auf jede einzelne von ihnen Anwendung.

Art. 18.

Arbeitet eine Mehrzahl von Einzelarbeitern in der in Art. 8 hievor erwähnten Weise in einem gemeinsamen Atelier, so kommen diese Vorschriften ebenfalls auf jeden einzelnen zur Anwendung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken.

Art. 19.

Wer Aufträge in Heimarbeit vergibt, hat über die von ihm beschäftigten Heimarbeiter ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis muss enthalten: Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, ferner Tag und Monat des Beginnes sowie der Beendigung der Heimarbeitstätigkeit im Kalenderjahr. Es ist am Sitze des Auftraggebers den Aufsichtsbehörden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

III.

Kleinbetriebe und Familienbetriebe.

Art. 20.

Als Kleinbetriebe der Uhrenindustrie gelten die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 über die Arbeit in den Fabriken nicht unterstellten Fabrikationsunternehmungen, in denen neben dem Betriebsinhaber und allfälligen Familiengliedern wenigstens eine nicht zur Familie gehörige Person beschäftigt wird.

1

271 2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 und 6 der Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1919/7. September 1923 über den Vollzug des Fabrikgesetzes, soweit sie die Anwendung dieses Gesetzes auf Kleinbetriebe vorsehen, die mit einer Fabrik ein zusammengehöriges Ganzes bilden.

Art. 21.

Als Familienbetriebe gelten Fabrikationsunternehmungen, in denen ausschliesslich Mitglieder der gleichen Familie, bis zum zweiten Grad, und zwar ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigt werden. Das Familienhaupt oder ein von der Gemeinschaft bezeichnetes Familienglied hat diese gegenüber den Behörden zu vertreten und ist vor diesen verantwortlich.

Art. 22.

Wird ein Kleinbetrieb von einer Mehrzahl von Personen betrieben, die dauernd oder zeitweilig an der Fabrikationsarbeit selbst teilnehmen, so gelten diese Personen für die Anwendung des Beschlusses als Arbeiter. Sie haben unter sich einen Vertreter zu bezeichnen, der das Unternehmen gegenüber den Behörden zu vertreten hat und vor diesen verantwortlich ist.

Art. 23.

Kleinbetriebe und Familienbetriebe dürfen ihre Tätigkeit nicht in zu Wohnzwecken benützten Bäumen ausüben.

2 Die verwendeten Arbeitsräume müssen gesundheitlich normalen Bedingungen genügen, gut lüftbar und heizbar sein. Natürliche und künstliche Beleuchtung soll reichlich und in einer Weise zur Verfügung stehen, die das Auge vor Schädigungen bewahrt.

3 Es sind zweckdienliche Vorkehren für die unschädliche Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Luftverunreinigungen, wie Staub, Gase, Dämpfe vorzusehen.

Art. 24.

1 Die wöchentliche Arbeitsdauer darf im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen achtundvierzig Stunden nicht übersteigen.

2 Die tägliche Arbeitsdauer ist in die Zeit zwischen 6 Uhr und 19 Uhr zu legen, mit einer wenigstens einstündigen Mittagspause. Der Samstagnachmittag ist von 12 Uhr ab freizugeben. Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen (Art. 28) ist die Arbeit um 17 Uhr einzustellen.

3 Die täglichen Arbeitsstunden sind in einem Stundenplan festzulegen, der im Betriebe dauernd und gut sichtbar anzuschlagen ist.

1

Art. 25.

Innerhalb des Zeitraumes von acht Wochen unmittelbar vor Weihnacht und Ostern sind die Klein- und Familienbetriebe berechtigt, die Arbeitszeit 1

272

während insgesamt 4 Wochen um 8 Stunden pro Woche und pro Arbeiter ohne besondere Bewilligung zu verlängern, jedoch nicht über die Zeit vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr (Samstag 17 Uhr) abends hinaus.

2 Weitere Überstunden im Gesamtbetrage von sechsundsiebenzig Stunden pro Arbeiter und pro Kalenderjahr können zu andern Zeiten des Jahres auf schriftliches Gesuch durch die kantonale Oberbehörde oder die Bezirksbehörde bewilligt werden. Die Bewilligungen sind schriftlich zu erteilen und müssen im Betriebe während ihrer Geltungsdauer angeschlagen sein.

3 Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Artikels ist ein Lobnzuschlag von 25 %, bezogen auf den allfällig vereinbarten festen Stundenlohn oder den durchschnittlichen Stundenverdienst, zu entrichten. Diese Bestimmung gilt nicht für Familienbetriebe.

Art. 26.

Der Betriebsinhaber hat Lohnlisten zu fuhren, in denen die täglich geleisteten Arbeitsstunden des einzelnen Arbeiters, dazu gesondert dessen allfällige Überstunden, einzutragen sind. Die Gesamtzahl der vom einzelnen Arbeiter während des Jahres geleisteten Überstunden muss ersichtlich sein.

Art. 27.

1

Ausserhalb der in Art. 24, Abs. 2, und Art. 25, Abs. l, festgelegten Zeitgrenzen darf in den Klein- und Familienbetrieben nicht gearbeitet werden.

Ebenso ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten.

2 Gestattet ist am Sonntag das Aufziehen der in Beobachtung befindlichen Uhren während einer Stunde am Vormittag, insofern dazu höchstens eine männliche, über achtzehn Jahre alte Person verwendet wird. Die gleiche Person darf nur jeden zweiten Sonntag in Anspruch genommen werden.

3 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Art. 28.

Die von den Kantonen gemäss Art. 58 des Fabrikgesetzes bezeichneten gesetzlichen Feiertage haben auch Geltung für die Klein- und Familienbetriebe.

Durch solche Feiertage verursachter Arbeitsausfall darf nicht durch Ausgleich, sondern nur durch Überzeitbewüligung im Eahmen von Art. 25 dieses Bundesratsbeschlusses eingebracht werden, soweit ein Einbringen nicht überhaupt unterbleiben kann.

Art. 29.

Es ist untersagt, den in einem Klein- oder Familienbetrieb beschäftigten Personen Arbeit zur Ausführung ausserhalb der Arbeitsstunden des Ateliers nach Hause mitzugeben. Die Arbeiter dürfen solche Arbeit auch nicht freiwillig übernehmen.

273

Art. 30.

Die Art. 24 bis 28 finden auch Anwendung auf die Betriebsinhaber, ferner auf Betriebsleiter sowie auf Vertreter von Betriebsgemeinschaften im Sinne von Art. 21 und 22. Sie sind jedoch berechtigt, zur Besorgung der für den ungestörten Gang des Betriebes notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit ohne weiteres für sich in Anspruch zu nehmen.

Art. 31.

1

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Lohn spätestens alle vierzehn Tage, in bar und gesetzlicher Währung und unter Beifügung einer Abrechnung im Betriebe selbst, und zwar innert der Arbeitszeit, an einem Werktage auszubezahlen. Der Zahltag darf nur ausnahmsweise, aus zwingenden Gründen, auf den Samstag verlegt werden.

2 Am Zahltag darf in keinem Falle mehr als der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage stehen bleiben.

3 Insoweit für einen Industriezweig die Löhne gesamtarbeitsvertraglich oder durch Schiedsspruch bestimmt sind, sind die auf diese Weise festgesetzten Lohnansätze anzuwenden.

Art. 32.

Die Abrechnung, die dem Arbeiter bei der Auszahlung des Lohnes zu übergeben ist, soll enthalten: a. Name der Firma; b. Name des Arbeiters; c. Datum des Zahltages und die Angabe der Lohnperiode; d. die Zahl der geleisteten normalen Arbeitsstunden und die Zahl der Überstunden, in Wochenbetreffnissen; e. im Falle von Akkordlohn: die Menge der abgelieferten und berechneten Arbeit, in Wochenbetreffnissen; /. den Lohnansatz oder Tarif der Arbeit; g. Ursache und Betrag allfälliger Abzüge; h. den dem Arbeiter zukommenden Totalbetrag.

Art. 33.

Dem Betriebsinhaber erwachsen gegenüber dem Arbeiter keinerlei Ansprüche für Überlassung des Arbeitsplatzes, für Beleuchtung, Heizung und Beinigung, für Benutzung von Werkzeug und für Lieferung von Betriebskraft.

2 Für Lieferung von Waren und Furnituren darf der Betriebsinhaber vom Arbeiter nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten fordern.

1

274 3

Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material sind zulässig; indessen darf für letzteres nur der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden.

4 Abzüge zu Versicherungszwecken richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

Art. 34.

Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze, sowie die Preise für die dem Arbeiter gelieferten Furnituren sollen diesem im voraus bekanntgegeben und auf Verlangen auch den Aufsichtsbehörden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Art. 35.

Die Nachtruhe der weiblichen und jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren muss wenigstens elf Stunden betragen und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr in sich schliessen.

2 Weibliche Personen, die ein Hauswesen besorgen, haben das Eecht, die Arbeit eine halbe Stunde vor Mittag zu verlassen, wenn die Mittagspause weniger als anderthalb Stunden beträgt. Auf ihren Wunsch sind sie von den die normale Arbeitsdauer überschreitenden Eeinigungs- und Unterhaltungsarbeiten, sowie von allfälliger auf den Samstagnachmittag fallenden Überzeitarbeit zu befreien.

Art. 36.

1 Wöchnerinnen dürfen von ihrer Niederkunft an sechs Wochen nicht zur Arbeit zugelassen werden; diese Schonzeit ist auf ihren Wunsch auf acht Wochen auszudehnen.

2 Es darf ihnen während dieser Zeit oder auf einen Termin, der in diese Zeit fällt, nicht gekündigt werden.

3 Der Zivilstandsbeamte, dem die Geburt angezeigt wurde, hat ihnen zuhanden des Betriebsinhabers das Datum der Niederkunft unentgeltlich zu bescheinigen.

4 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin die Arbeit vorübergehend verlassen oder von ihr wegbleiben. Es darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

Art. 37.

1 Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder über dieses Alter hinaus zum täglichen Schulbesuch verpflichtet sind, dürfen in den Klein- und Familienbetrieben nicht beschäftigt werden.

2 Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen nicht zu den die normale Dauer der täglichen Arbeit überschreitenden Arbeiten (Art. 25) herangezogen werden.

!

1

275

Art. 38.

Der Betriebsinhaber hat den jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren einen Altersausweis abzuverlangen und ihn stets zur Verfügung der Aufsichtsbehörden zu halten. Der Inhaber eines Familienbetriebes hat gegebenenfalls die nämlichen Verpflichtungen für seine Familienangehörigen.

2 Dieser Ausweis ist vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes oder, bei nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, von der zuständigen Polizeibehörde unentgeltlich auszustellen.

1

Art. 39.

Für Personen unter sechzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen ·der Schul- und Eeligionsunterricht und die Arbeit im Atelier zusammen die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen.

2 Der Unterricht darf durch die Arbeit im Atelier nicht beeinträchtigt ·werden.

3 Jugendlichen im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, sollen zum Besuche beruflichen Unterrichts, der in die Arbeitszeit fällt, wöchentlich bis zu fünf Stunden-freigegeben werden.

4 Vorbehalten bleiben die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Schul- und Eeligionsunterricht, sowie die Vorschriften über die berufliche Ausbildung auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

1

Art. 40.

Wird durch höhere Gewalt eine Abweichung von den Arbeitszeitvor·schriften veranlasst, so ist die zuständige Orts- oder Bezirksbehörde sobald als möglich davon zu benachrichtigen, die ihrerseits in wichtigen Fällen die kantonale Oberbehörde zwecks Überprüfung von dem Vorkommnis in Kenntnis ·setzt.

Art. 41.

In jedem Klein- oder Familienbetrieb ist ein Verzeichnis über die im Atelier beschäftigten Personen zu führen. Das Verzeichnis muss enthalten: Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Art ·der Tätigkeit, sowie Tag, Monat und Jahr des Ein- und Austrittes der einzelnen Personen.

IV.

Terminctf/e.

Art. 42.

Jeder diesem Beschluss unterstellte Betrieb, der Uhrwerke, Uhren und Hemmungsträger fertigmacht (Terminage), ist verpflichtet, für alle Artikel, ·die er herstellt, eine detaillierte klare und genaue Kostenberechnung, enthaltend ;

1

276

die Kosten für das Zusammensetzen (Ziffern l und 2 hiernach) und einerì prozentualen Zuschlag für die allgemeinen Unkosten (Ziffer 3), aufzustellen.

Er hat ausserdem eine Aufstellung über seine allgemeinen Unkosten anzufertigen.

2 Er ist verpflichtet, diese Dokumente zusammen mit den übrigen Belegen während fünf Jahren zur Verfügung der Kontrollorgane zu halten.

3 Die Kostenberechnung ist nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten r 1. Die Arbeitslöhne (main-d'oeuvre) sind pro Arbeitsgang (partie) auf Grund!

der Ansätze zu berechnen, welche vereinbarungsgemäss für die betreffendeGegend Geltung haben.

2. Nachprüfung (Visitage) und Eichtigstellung (Decottage) sind zu normalen Ansätzen zu berechnen.

8. Über die allgemeinen Fabrikationsunkosten (Lokalnüete, Beleuchtung,.

Heizung, Porti, Telephongebühren, Saläre der Vorgesetzten und Angestellten, Versicherungsprämien, Lohnvergütung für Arbeiterferien, Zinsen, Abschreibungen, Beiseauslagen usw.) ist Buch zu -führen. Sie werden auf die Produktion einer normalen Betriebsperiode nach dem Verhältnis; des Gesamtbetrages der Herstellungskosten und der mengenmässigen Produktion verteilt. Der für den Unkostenanteil einzusetzende Betrag: muss den effektiven Auslagen entsprechen.

4 Der Arbeitsverdienst des Betriebsinhabers und der Verdienst allfälliger mitarbeitender Familienangehöriger sind ebenfalls in die Kostenberechnung einzusetzen.

Art. 43.

Die Schweizerische Uhrenkammer stellt Formulare für die Kostenberechnung auf, die an die Interessenten abgegeben werden.

Art. 44.

Die Zahlungen für das Tenninage von Uhren sind bar, netto und ohneBabatt oder Skonto zu leisten.

V.

Schlussbestimmungen.

Art. 45.

1 Der Vollzug des Bundesratsbeschlusses obliegt den Kantonen. Siehaben die Vollzugsorgane zu bezeichnen und die Organisation des Vollzugesdem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

2 Die Oberaufsicht über den Vollzug liegt dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und durch dessen Vermittlung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ob, das zu Kontrollzwecken die eidgenössischen, Fabrikinspektorate und Sachverständige beiziehen kann. Das Departement, kann verbindliche Weisungen an die kantonalen Behörden erlassen.

27T

Art. 46.

Die kantonale Oberbehörde ist befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 7, Abs. 2, Art. 13 und Art. 23, Abs. 2 und 3, zu gewähren.

2 Im weitern kann die kantonale Oberbehörde in besondern Fällen auf Gesuch für die Ausgabe von Heimarbeitsaufträgen an Personen, die aus zwingenden persönlichen Gründen nur zu Hause arbeiten können, Ausnahmen von Art. 6, Abs. 2, bewilligen. Die Bewilligung steht dem Kanton zu, in dem der Auftraggeber sein Domizil hat; er trifft seinen Entscheid im Einvernehmen mit dem Wohnsitzkanton des Heimarbeiters, wenn dieser nicht im nämlichen Kanton wie sein Auftraggeber wohnt.

3 Die Ausnahmen sind schriftlich zu bewilligen und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bekanntzugeben. Sie können bei missbräuchlicher Benützung zurückgezogen werden.

1

Art. 47.

Das B.echtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Heimarbeitern,, sowie zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitern und Angestellten richtet sich nach dem Obligationenrecht, soweit der vorliegende Beschluss nichi .eigene Bestimmungen aufstellt.

Art. 48.

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder die zu seinem Vollzug erlassenen Anordnungen, die sich die im Sinne des Bundesratsbeschlusses verantwortlichen Personen (Auftraggeber,.

Heimarbeiter, Kleinbetriebs- oder Familienbetriebsinhaber bzw. deren Vertreter) zuschulden kommen lassen, werden, sofern sie nicht zivilrechtlicher Natur sind, in leichten Fällen mit Busse von zehn bis fünfzig Franken, in schweren Fällen mit Busse von mehr als fünfzig bis fünfhundert Franken bestraft, o 2 Die Strafen sind innert der gegebenen Schranken zu erhöhen, wenn dieWiderhandlungen sich innert eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung an gerechnet, wiederholen.

3 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

4 Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige HandlungArt. 49.

Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone.

1

278 2

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche endgültigen Strafentscheide einzusenden.

1

Art. 50.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1939 zum Schütze der Uhrenindustrie bleibt vorbehalten.

Art. 51.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1940 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1942.

1703

--«

Beilage 6.

Bundesratsbeschluss zur

Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935/ 29. Dezember 1937/27. Dezember 1938 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 27. Dezember 1939.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19391) in «einer Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 2)/ 23. Dezember 1937 3) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 19354) über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie, teilweise abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 5) und letztmals am 27. Dezember 1938 6) erneuert, wird bis zum 31. Dezember 1941 verlängert.

*) 2 ) ") *) 5 ) 0) 1704

A. S.

A. S.

A. S.

A. S.

A. S.

A. S.

55, 53, 49, 51, 58, 54,

1282.

1038.

811.

825.

1124.

990.

--.

279

Beilage 7.

Bundesratsbeschluss zur

Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935/ 29. Dezember 1937/27. Dezember 1938 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

<"; (Vom 27. Dezember 1939.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1989 1) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 19332)/23. Dezember 19373) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 ') über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen, teilweise abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 5) und letztmals erneuert am 27. Dezember 1938 6), wird bis zum 31. Dezember 1940 verlängert.

!) A. S. 55, 1282.

2 ) A. S. 49, 811.

3 ) A. S. 53, 1038.

4 ) A. S. 51, 190.

5 ) A. S. 53, 1125.

6 ) A. S. 54, 988.

1705

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 15 März 1940.)

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1940

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4014

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1940

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