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Bundesblatt 92. Jahrgang.

Bern, den 11. September 1940.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis SO Franken im Jahr, Franken im zuzüglich Nachnahme- and : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko a & de. in Bern.

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XXI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 10. September 1940.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen.

In der Berichtsperiode sind gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 keine neuen Massnahmen über die Beschränkung der Einfuhr getroffen worden.

Über die Ein- und Ausfuhrerlasse gestützt auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität (Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr; Gesetzsammlung 55, 1063) wird in den Berichten über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen Aufschluss gegeben.

II. Clearingverkehr, a. Deutschland.

In den Zusatzvereinbarungen mit Deutschland vom 24. Oktober 1939 zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen wurden im Hinblick auf die stark angestiegenen schweizerischen Guthaben auf dem Warenkonto und auf Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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dem Transferfonds, die damals auf rund 80 Millionen Franken veranschlagt wurden, besondere Tilgungsmassnahmen vereinbart. Dabei wurde jeder der vertragschliessenden Parteien das Eecht vorbehalten, jeweilen nach Ablauf von 3 Monaten eine gemeinsame Überprüfung des Standes der Tilgung zu verlangen. Nachdem die Rückstände auf einen befriedigenden Stand zurückgeführt waren, wurde im Protokoll vom 14. Februar 1940 über die Durchführung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens mit der deutschen Regierung vereinbart, die Tilgung auf dem Warenkonto einzustellen. Die dadurch freigewordenen Tilgungsquoten konnten dem Warenexport zugeführt werden, welcher, wie im vorhergehenden Bericht erwähnt worden ist, zwecks Abtragung der Rückstände eine Einschränkung erfahren hatte. Durch die Erhöhung der Wertgrenzen auf das Vierfache des bisherigen Betrages konnte dem Bedürfnis nach vermehrten Exportmöglichkeiten Rechnung getragen werden.

Zufolge der anhaltend hohen Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz sind inzwischen nicht nur sämtliche Rückstände im Clearing abgetragen worden, sondern es begannen sich deutsche Clearingguthaben in der Schweiz zu bilden. Schon allein diese Situation brachte ganz neue Voraussetzungen für die zu treffende Neuregelung des Verrechnungsabkommens, dessen Gültigkeitsdauer auf den 30. Juni befristet war. Noch weit mehr war dies der Fall infolge der durch die kriegerischen Ereignisse eingetretenen Gebietsveränderungen in Europa, die sowohl für den Import wie für den Export einschneidende Konsequenzen hatten.

Die Verhandlungen hatten vor allem das Ziel, Mittel und Wege zu suchen, die Situation im Verrechnungsverkehr wiederum zu normalisieren. Sie wurden am 27. Mai in Berlin aufgenommen und mit dem gegenseitigen Willen zur Verständigung in freundschaftlichem Geiste geführt. Da es wegen der Vielseitigkeit der zu regelnden Fragen nicht möglich war, die Verhandlungen vor Ablauf des Abkommens abzuschliessen, musste dieses bis zum 31. Juli 1940 verlängert werden. Nach zweimaligen kurzen Verhandlungspausen sind die Besprechungen am 9. August in Berlin durch Unterzeichnung eines neuen Vertragswerkes zum Abschluss gebracht worden.

Das neue Abkommen basiert nach wie vor auf dem System der zwischenstaatlichen Verrechnung. Der zu Beginn der Verhandlungen von deutscher Seite gemachte Vorschlag
auf Umstellung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs auf ein Zahlungsabkommen wurde zurückgezogen, nachdem von schweizerischer Seite, wie schon früher, Bedenken gegen diese Neuerung einlässlich dargelegt worden waren. Die Vereinbarungen vom 9. August 1940 bestehen aus dem Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr (Rahmenabkommen), dem verschiedene Anlagen beigegeben sind, einem Protokoll betreffend die Abwicklung alter Forderungen aus dem Warenund Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und dem Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete und den in das Deutsche

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Keich eingegliederten Gebieten der ehemaligen Republik Polen andererseits, sowie verschiedenen Briefwechseln und einem Zeichnungsprotokoll.

Zum E a h m e n a b k o m m e n ist folgendes zu sagen: Die Struktur des Clearings bleibt grundsätzlich in der bisherigen Form aufrechterhalten. Eine Ausnahme bildet einzig der Schlüssel für die Verteilung der monatlichen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank an die einzelnen Interessentengruppen (Warenexport, Eeiseverkehr, Finanzgläubiger) und die Eeichsbank. Hier erwies sich eine Änderung als notwendig, weil die im Zusammenhang mit den Kriegsverhältnissen errichteten Sonderkonten, über welche der Gegenwert von für die Schweiz besonders wichtigen deutschen Waren abgewickelt wurde, aufgehoben worden sind. Als besonderes Konto bleibt einzig das Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» bestehen.

Die Verschmelzung der übrigen Sonderkonten mit dem Clearingkonto (Warenkonto) drängte sich auf infolge des veränderten Clearingstandes und der vorschussweisen Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch den Bund zur Vermeidung von Auszahlungsfristen bei der Ausführung der Aüszahlungsaufträge.

Abgesehen von der Beibehaltung des besondern Landwirtschaftskontos ist somit die Struktur des Clearings wieder die von früher her bekannte.

Wie schon früher, wird von den monatlichen Einzahlungen ein fester Betrag für den Reiseverkehr vorweg abgezogen, und zwar unverändert in der Höhe von 2,8 Millionen Franken. Aus grundsätzlichen Erwägungen ist dieser Betrag beibehalten worden, trotzdem dem «Reiseverkehrskonto» hievon tatsächlich nur 1,5 Millionen Franken zukommen. Der verbleibende Betrag von 1,8 Millionen Franken wird bis auf weiteres dem Landwirtschaftskonto gutgeschrieben.

Der nach Abzug von 2,8 Millionen verbleibende Rest der monatlichen Einzahlungen wird wie folgt verwendet: 72,2 % für die Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, einschliesslich der Zahlungen für Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland, der Zahlungen für Veredlungslöhne und Reparaturen sowie zur Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr und für verwandte Zahlungen; 4,0% zur Gütschrift auf das Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse»; 12,0% für die Finanzgläubiger; 11,8 % zur Gutschrift auf das
freie Konto der Deutschen Verrechnungskasse.

Aus dem frei verfügbaren Anteil der Verrechnungskasse, dessen Höhe unverändert aus dem früheren Abkommen übernommen worden ist, hat auch weiterhin die Reichsbank die Stillhaltezinsen, die Zinsen aus Frankengrundschulden, die Zinsen aus sogenannten Neukrediten zu bezahlen, sowie die Verzinsung und Amortisation der ausgegebenen Fundingbonds, die Zahlungen im kleinen Grenzverkehr und gewisse Zahlungen im Versicherungsverkehr zu bestreiten.

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Das neue Verrechnungsabkommen ist für die Zeit vom 1. August 1940 bis zum 80. Juni 1941, also diesmal für 11 Monate abgeschlossen worden. Wie bisher ist eine vorzeitige Auflösung bei Eintritt der sogenannten Katastrophenklausel möglich. Danach steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen, falls die bei Abschluss des Abkommens bestehenden Verhältnisse oder die dabei angenommenen Vertragsgrundlagen sich wesentlich ändern oder die an das Abkommen geknüpften Erwartungen sich nicht erfüllen sollten. Die Verhandlungen sind in diesem Falle spätestens binnen 10 Tagen nach Stellung des Antrages aufzunehmen. Führen sie binnen weiteren 21 Tagen zu keiner Verständigung, so ist jeder Teil berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.

Aus dem früheren Abkommen ist ferner die Bestimmung über die Bestellung von Eegierungsausschüssen übernommen worden. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger Fühlungnahme alle Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung des Abkommens zusammenhängen, insbesondere die Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches zu überwachen und im Falle auftretender Schwierigkeiten Mittel und Wege zu finden, die eine reibungslose Abwicklung des deutsch-schweizerischen Waren- und Zahlungsverkehrs sicherstellen.

Was die Stellung der einzelnen Gläubigerkategorien auf Grund der entsprechenden Anlagen zum Eahmenabkommen anbelangt, so ist folgendes zu bemerken : Anlage A: Warenzahlungsabkommen.

Inhalt und Struktur des Warenzahlungsabkommens sind im grossen und ganzen gleich geblieben wie im früheren Abkommen. Zu Lasten der dem Warenkonto gutgeschriebenen Beträge werden die Auszahlungen für den Warenexport, für Nebenkosten des Warenverkehrs und für verwandte Zahlungen, so für Lizenzen, Energielieferungen usw., vorgenommen.

Im Gebiet des eigentlichen Warenverkehrs ist es gelungen, mit Ausnahme der kleinen und nicht ausgenützten Wertgrenzen die bisherige Wertgrenzenregelung beizubehalten. Um dem deutschen Wunsche nach freier Wahl beim Bezüge von schweizerischen Waren entgegenzukommen, wurde eine entsprechend bemessene neue «Pauschalwertgrenze» geschaffen, innerhalb derer Devisenbescheinigungen für den Bezug beliebiger Waren schweizerischen Ursprungs ausgestellt werden können, für die in der Schweiz
auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland ein Clearingzertifikat erteilt werden kann.

Nach der geltenden Eegelung bemessen sich die Wertgrenzen in der Eegel nach der Einfuhr aus der Schweiz auf Grund der deutschen Handelsstatistik im 1. Halbjahr 1934, sowie auf Grund der in der österreichischen Handelsstatistik ausgewiesenen Einfuhr aus der Schweiz im Jahre 1937 oder 1936.

Die Vorausbelastungsmöglichkeiten sind wieder in der Weise geregelt worden wie im Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937.

889 Die besondere Eegelung für die Ausfuhr von Maschinen, wofür seinerzeit eine Globalwertgrenze geschaffen worden ist, konnte weiterhin beibehalten werden. Unverändert blieb auch die Behandlung des Veredlungsverkehrs.

Einzig für die Landwirtschaft hat das neue Abkommen eine grundsätzliche Änderung gebracht. Die Wertgrenzen, die bis anhin für die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte im Clearing zur Verfügung standen, sind gestrichen worden. Sie werden nunmehr in Form der 4 %igen Quote der monatlichen Einzahlungen dem Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» zugewiesen. Exporte zu Lasten des Landwirtschaftskontos werden periodisch zwischen der schweizerischen und der deutschen Delegation für Wirtschaftsverhandlungen vereinbart. Im übrigen wird dem Landwirtschaftskonto unter anderm auch der Gegenwert der landwirtschaftlichen Bezüge, welche die Schweiz in Deutschland macht, ohne Schlüsselung gutgeschrieben.

Das Warenzahlungsabkommen enthält ferner, wie schon im früheren Verrechnungsabkommens, Bestimmungen über die Möglichkeit der Abwicklung von Zahlungen über Ausländer-Sonderkonten für Inlandszahlungen (Aski) und Ausländer-Inkassokonten, die zugunsten schweizerischer Firmen bei einer deutschen Devisenbank errichtet sind.

Für das richtige Funktionieren des Clearings bleibt auch weiterhin die Einfuhr deutscher Waren von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zu früher ist es nun aber fast ebenso wichtig, dass auch schweizerische Waren in genügendem Ausmass nach Deutschland gelangen. Um die zu erwartenden grösseren zusätzlichen Lieferungen auf industriellem wie landwirtschaftlichem Gebiet ohne Zahlungsfristen für den schweizerischen Exporteur zu ermöglichen, wird der Bund nötigenfalls im Clearing zeitweise in Vorschuss treten. Dadurch werden in der Schweiz wertvolle neue Arbeitsgelegenheiten geschaffen, wogegen Deutschland die Möglichkeit erhält, in vermehrtem Masse schweizerische Waren zu kaufen.

Anlage B: Reiseverkehrsabkommen.

Die Vereinbarungen über den deutschen Reiseverkehr nach der Schweiz entsprechen inhaltlich ungefähr der Eegelung im früheren Abkommen. Immerhin konnte die Kopfquote, d. h. der monatlich pro Person verfügbare Höchstbetrag im genehmigungsfreien Reiseverkehr, wiederum von RM. 300 auf RM. 400 erhöht werden. Für Personen, die zu nicht geschäftlichen Zwecken nach der Schweiz
reisen und dort Privatquartier zu beziehen beabsichtigen, ermässigt sich der Betrag auf RM. 800. Für Studien- und Erziehungsaufenthalte ist die Kopfquote unverändert auf RM. 250 monatlich festgesetzt worden, während für Sanatoriumsaufenthalte nach wie vor RM 550. je Person und Kalendermonat zur Verfügung stehen.

Von den Beträgen des Reiseverkehrskontos werden monatlich 400 000 Franken für den genehmigungsfreien eigentlichen Reiseverkehr (Hotelverkehr) und l 100 000 Franken für den genehmigungspflichtigen Reiseverkehr (Sanatoriums-, Studien- und Erziehungsaufenthalte) sowie für Armenunterstützungen,

890 Krankenkassenzahlungen, Pensionen und dgl. verwendet. Da für die Dauer der Störung der -internationalen Beziehungen durch die Kriegsverhältnisse auch weiterhin die Quote für den genehmigungsfreien Eeiseverkehr kaum völlig ausgenützt werden wird, ist dafür gesorgt worden, dass nicht ausgenützte Beträge in der Gruppe des genehmigungspflichtigen Eeiseverkehrs verwendet werden. Die gleiche Übertragungsmöglichkeit besteht auch im umgekehrten Sinne.

Dem Bedürfnis der Bereitstellung der erforderlichen Reisezahlungsmittel zugunsten der Schweizer in Deutschland für den Besuch der Heimat wurde weiterhin Rechnung getragen. Von dem für den genehmigungsfreien Reiseverkehr bereitzustellenden Betrag werden monatlich wenigstens 200 000 Franken, also mindestens die Hälfte zur Abgabe an in Deutschland ansässige schweizerische Staatsangehörige, die sich zu nichtgeschäftlichen Zwecken nach der Schweiz begeben, abgezweigt.

Anlage C: Transfervereinbarung.

Der Transferfonds, aus welchem die Vermögenserträgnisse schweizerischer Gläubiger beglichen werden, erhält unter der neuen Regelung 12 % der Einzahlungen nach Abzug der Reiseverkehrsquote von 2,8 Millionen Franken.

Auf Grund dieser Zuteilung werden an die schweizerischen Finanzgläubiger folgende Auszahlungen gemacht: a. Die Gläubiger von festverzinslichen Einzelforderungen und die Inhaber von Anleihestücken erhalten eine Barzahlung von jährlich 2 %. Lauten die Forderungen auf Reichsmark, wird die Barzahlung auf Grund der alten Parität, d. h. auf der Basis von Fr. 123.50 für RM. 100, verrechnet.

b. Bei Ansprüchen aus Aktiendividenden und sonstigen auf Reichsmark lautenden Gewinnerträgnissen erhält der Berechtigte eine Barzahlung von 1%% und x/7 des Unterschiedes zwischen der Barquote und dem Dividenden-Nettobetrag. Die angebotene Barauszahlung darf den Satz von jährlich 4% % nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt wie bis anhin auf der Basis der Parität von Fr. 175 für RM. 100.

c. Miet- und Pachtzinse werden mit 40 % der bei der Konversionskasse für deutsche Auslandschulden einbezahlten Beträge -- ohne Rücksicht darauf, ob es sich um den Brutto- oder Nettobetrag handelt -- auf der Basis der Parität von Fr. 175 für RM. 100 bar ausbezahlt.

d. Gewinnanteile von Kapitalbeteiligungen, deren Nennwert nicht bestimmbar ist, insbesondere Einnahmen aus Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, werden folgendermassen abgewickelt: Einzahlungen bis zur Höhe von 50 000 RM. werden mit einer Barzahlung von 28 %, Einzahlungen, welche diesen Betrag übersteigen, hinsichtlich des überschiessenden Betrages mit 25 % abgegolten. Die Barzahlung wird wie bisher auf der Basis der Parität von Fr. 175 für RM. 100 berechnet.

891 Die schweizerischen Gläubiger, welche Inhaber der in der Zeit vom 1. Juli 1940 bis einschliesslich 31. Dezember 1940 fällig werdenden Zinsscheine der Dawes- und Younganleihe sind, erhalten einen Bartransfer von jährlich 3 %.

Die Zinsscheine der 5 % Anleihe der Kraftübertragungswerke Eheinfelden von 1927, der 5% % Anleihe der Eheinkraftwerke Albbruck-Dogern AG. von 1930 sowie der 6 % Anleihe der Stadt Konstanz von 1928 werden wie bisher in Höhe des vollen vertraglichen Zinssatzes bezahlt.

Anlage D: Versicherungsabkommen.

Zahlungen im deutsch-schweizerischen Direkt-Versicherungsverkehr werden nach wie vor beidseitig in Devisen oder freien Eeichsmark geleistet. Für die Zahlungen im deutsch-schweizerischen Eückversicherungsverkehr gelten besondere Bestimmungen, desgleichen für die Überweisung von Überschüssen im Direkt-Versicherungsverkehr (Überschüsse der schweizerischen in Deutschland das Versicherungsgeschäft betreibenden Versicherungsunternehmungen).

Anlage E: Bankenabkommen.

In dieser Anlage sind wiederum die Bestimmungen der technischen Abwicklung des Verrechnungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse enthalten.

Bezüglich des Inhalts des Protokolls betreffend den Zahlungsverkehr mit dem Generalgouvernement und den eingegliederten ehemals polnischen Gebieten (Eeichsgau Danzig-Westpreussen, Warthegau, Eegierungsbezirke Zichenau und Kattowitz) wird auf die Ausführungen unter lit. c Polen verwiesen.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1934 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 31. Juli 1940 auf folgende Summen: für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr . . . .

für Zinsen gemäss Transferabkommen für Eeiseverkehr, einschliesslich U n t e r s t ü t z u n g e n . . . .

Total

Fr. l 332 542 212 » 335138136 » 247 389 828 Fr. 1915070176

b. Böhmen-Mähren.

Die ursprünglich auf den 1. April 1940 geplante Aufhebung der Zollgrenze zwischen Böhmen-Mähren und den übrigen Teilen des Deutschen Eeichs ist zurückgestellt worden. Infolgedessen wurden auch die in Aussicht genommenen zwischenstaatlichen Verhandlungen über die Fragen, die mit der vorgesehenen Eingliederung Böhmen-Mährens in das grossdeutsche Wirtschaftsgebiet zusammenhängen, aufgeschoben. Das den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Böhmen-Mähren regelnde Protokoll vom 27. April 1939, über dessen Inhalt wir in unserem XIX. und XX. Bericht näher orientiert haben, steht immer noch in Kraft.

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Das gemäss den Bestimmungen des genannten Protokolls zur Anwendung gelangende System des freien Zahlungsverkehrs mit Böhmen-Mähren hat sioh in letzter Zeit im grossen und ganzen bewährt. In Prag wurden Devisenbescheinigungen (Zusicherung der Import- und Transferbewilligung), im allgemeinen wie im Protokoll vom 27. April 1939 vorgesehen, «in bisherigem Umfang» erteilt. Schwierigkeiten, auf die der Import einzelner schweizerischer Exportprodukte in Böhmen-Mähren stiess, konnten dank der Interventionen unseres Generalkonsulates in Prag in den meisten Fällen in befriedigender Weise behoben werden. Auf Grund der erteilten Devisenbescheinigungen wurde der Gegenwert der in Böhmen-Mähren importierten Schweizerwaren anstandslos transferiert. Die alten schweizerischen Warenforderungen, d. h. Forderungen aus schweizerischen Exporten, die vor Inkrafttreten des Protokolls vom 27. April 1939 getätigt worden waren, wurden bis auf wenige Ausnahmen abgetragen.

Auch über den Transfer von Lizenzgebühren liefen in der Berichtsperiode nur noch vereinzelte Klagen ein. Diese betrafen vor allem einige alte rückständige Forderungen.

Der Transfer der laufenden Zinsen und Dividenden konnte im allgemeinen erfolgen. Dagegen ist immer noch unbefriedigend der Transfer von Kapitalien.

Immerhin ist es gelungen, Amortisationen und in einigen Fällen auch zur Eückzahlung fällige Kapitalien nach der Schweiz zu transferieren.

Obwohl die Erfahrungen mit dem bisherigen Zahlungssystem im allgemeinen nicht unbefriedigend sind, muss damit gerechnet werden, dass mit der geplanten Einbeziehung der Gebiete von Böhmen und Mähren in das grossdeutsche Zollgebiet ein eigentlicher Verrechnungsverkehr zwischen der Schweiz und Böhmen-Mähren wird eingeführt werden müssen.

c. Polen.

Die Auflösung des frühern einheitlichen Wirtschaftsgebietes Polen im Anschluss an die kriegerischen Ereignisse vom Herbst des vergangenen Jahres hatte zur Folge, dass der polnisch-schweizerische private Kompensationsverkehr vollständig ins Stocken geriet. Zur Wahrung der kommerziellen und finanziellen Interessen in den von Deutschland besetzten Gebieten wurde schon anfangs des Jahres mit den deutschen Behörden Fühlung genommen, um die äusserst komplizierten Verhältnisse abzuklären. Vorgängig der Aufnahme von Verhandlungen über die Abtragung der nicht unerheblichen
Aussenstände und der Wiederingangsetzung des Waren- und Zahlungsverkehrs wurde eine behelfsmässige Eegelung getroffen, wonach in besonders dringlichen Fällen Zahlungen von der Schweiz sowohl nach den vom Deutschen Eeich eingegliederten polnischen Gebieten (Eeichsgau Danzig-Westpreussen, Warthegau, Begierungsbezirke Zichenau und Kattowitz) als auch nach dem Generalgouvernement Polen über das deutsch-schweizerische Clearing geleitet werden konnten. Entsprechend wurde auch die Möglichkeit geschaffen, neue schweizerische Waren-

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lieferungen nach den genannten ehemals polnischen Gebieten im Eahmen der für die Einfuhr in Deutschland bestehenden Zahlungskontingente von Fall zu Fall zuzulassen.

Im Zuge der Verhandlungen, die zum Abschluss des schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommens vom 9. August 1940 führten, konnte dann auch eine Verständigung über eine Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit den deutsch-polnischen Gebieten gefunden werden. Über diese Eegelung, die in einem nicht veröffentlichten Protokoll vom 9. August 1940 niedergelegt ist, ist im einzelnen folgendes zu sagen: a. Forderungen und Verpflichtungen kommerzieller Natur, die bereits Gegenstand privater Kompensationen bildeten, können noch auf der frühern Kompensationsbasis abgewickelt werden, gleichgültig, in welchem Gebiete die polnischen Partner ihren Sitz haben. Für die Abwicklung dieser bereits eingeleiteten Geschäfte ist eine Frist bis zum 31. Dezember 1940 gesetzt. Guthaben aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber Schuldnern in den eingegliederten polnischen Gebieten, die bis zum 81. Dezember 1940 nicht auf diese Weise transferiert werden, können nach diesem Zeitpunkt ohne weiteres über das deutsch-schweizerische Clearing überwiesen werden. Alte Verbindlichkeiten aus dem Verkehr mit dem Generalgouvernement, die bis zum 31. Dezember 1940 nicht durch private Kompensationen liquidiert werden, können ab 1. Januar 1941 nur noch durch Einzahlungen auf sogenannte Abwicklungskonten erledigt werden. Die auf die Abwicklungskonten einbezahlten Beträge werden den Begünstigten vom Verrechnungsinstitut ihres Landes im Eahmen des Guthabens auf dem in diesem Lande geführten Gegenkonto in chronologischer Eeihenfolge ausbezahlt.

b. Die Abwicklung neuer, ab 1. September 1939 getätigter Geschäfte mit den in das Deutsche Eeich eingegliederten Gebieten geschieht über das deutsch-schweizerische Clearing. Zahlungen zwischen der Schweiz und dem Generalgouvernement auf Grund von Verbindlichkeiten, die seit dem 1. September 1939 entstanden sind oder noch entstehen werden, können dagegen nur von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs abgewickelt werden.

Bei der Beurteilung der zustandegekommenen Eegelung ist in Betracht zu ziehen, dass die Durchführung der früher eingeleiteten
Kompensation, bzw.

der Abschluss einer neuen Kompensation, sofern dafür ein Partner zu finden ist, dessen Warenlieferung ebenfalls vor dem I.September 1939 erfolgte, zu einer gewissen Abtragung der schweizerischen Aussenstände führen wird. Im Verkehr mit dem Generalgouvernement wird dies praktisch auf absehbare Zeit der einzige Weg sein, eine Transferierung zu bewerkstelligen.

Die Eegelung der schweizerischen Finanzforderungen gegenüber Schuldnern in den vom Deutschen Eeich eingegliederten Gebieten ist spätem Verhandlungen vorbehalten worden.

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d. Belgien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen; Frankreich; Baltische Staaten.

Eine mit einer Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank verbundene vorsorgliche Zahlungssperre, wie sie seinerzeit gegenüber Spanien, Polen, Jugoslawien, Böhmen, Mähren, der Slowakei, der Karpatho-Ukraine und erst kürzlich, wovon an anderer Stelle die Eede ist, gegenüber Dänemark zum Schütze der schweizerischen Export- und anderweitigen Forderungen angeordnet worden war, wurde am 21. Mai dieses Jahres hinsichtlich unseres Zahlungsverkehrs mit Belgien (einschliesslich der belgischen Besitzungen), Luxemburg, den N i e d e r l a n d e n (mit Ausnahme der niederländischen Besitzungen) und Norwegen verfügt. Diese einseitige Massnahme dehnten wir am 6. Juli abhin auf den Zahlungsverkehr mit Prankreich (einschliesslich der französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratsgebiete und Mandate), und, am 30. des gleichen Monats, auch auf denjenigen mit den Baltischen Staaten E s t l a n d , L e t t l a n d und L i t a u e n aus. Sie soll vorläufig für die Zeit gelten, bis eine vertragliche Neuregelung unseres Zahlungsverkehrs mit diesen Ländern möglich ist.

Am 6. Juli 1940 bzw. am 80. Juli 1940 für die Baltischen Staaten, wurde eine Verfügungsbeschränkung über die in der Schweiz liegenden oder verwalteten Vermögenswerte von Personen oder Firmen, die in den genannten Ländern ihr Domizil haben, angeordnet. Auch diese Massnahme erfolgte im Sinne einer vorsorglichen Verfügung und gilt, bis der Zahlungsverkehr mit diesen Ländern auf vertraglicher Basis geregelt sein wird.

Die Handhabung der erwähnten Zahlungssperre und Verfügungsbeschränkung erfolgt unter möglichster Anpassung an die Bedürfnisse unserer Wirtschaft und sucht die unvermeidlichen Härten soweit irgendwie angängig zu mildern.

Verhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines provisorischen Abkommens betreffend die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs sind mit Frankreich bereits angebahnt worden. Es ist zu hoffen, dass sie bald eine Wiederbelebung des Handeslverkehrs zwischen den beiden Ländern ermöglichen werden.

e. Dänemark.

Der Zahlungsverkehr mit Dänemark wickelte sich bis zur Besetzung durch Deutschland reibungslos ab, obwohl schon vor mehreren Jahren ein Devisengesetz in Kraft gesetzt wurde. Nach der Besetzung hat Dänemark den Devisenverkehr gesperrt. Die dänischen Bezüger von schweizerischen Waren konnten ihre Verpflichtungen gegenüber der Schweiz nicht mehr erfüllen. Zum Schütze der schweizerischen Interessen sind durch Bundesratsbeschluss vom 26. April 1940 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark vorsorgliche Massnahmen erlassen worden. Dieser Bundesratsbeschluss wurde in Anpassung an die Verhältnisse ersetzt durch den Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern.

895 Anfangs Juni wurden in Bern für die Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs Verhandlungen aufgenommen, die zum Abschluss eines Abkommens vom 15. Juli 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark führten. Da die auf das Sperrkonto bei der Nationalbank einbezahlten Beträge ausreichten, um die in Dänemark eingefrorenen schweizerischen Guthaben aus Warenlieferungen und Finanzforderungen auszugleichen, war es möglich, die zukünftige Einfuhr aus Dänemark restlos in den Dienst von neuen Exporten sowie der Finanzgläubiger und des Eeiseverkehrs zu stellen.

Es liegt daher auch im Interesse der Schweiz, die Einfuhr aus Dänemark nach Möglichkeit zu fördern. Leider ist Dänemark nicht mehr in der Lage, wie bis anhin Getreide, Speiseöl, Eohzucker und eine Keihe anderer Produkte zu liefern. Es werden alle Anstrengungen gemacht, um diesen Ausfall durch die Steigerung der Einfuhr anderer Produkte wettzumachen, wobei von besonderer Bedeutung der Import von Eiern und Butter ist. Der Vertrag sieht vor, dass der Export ungefähr im Eahmen der Ausfuhr des Jahres 1938 aufrechterhalten werden kann.

f. Slowakei.

Die seit einem Jahr bestehende Eegelung über den Waren- und Zahlungsverkehr mit der Slowakei hat sich im grossen und ganzen bewährt. Allerdings zeigt der gegenseitige Warenaustausch in der Berichtsperiode einen erheblichen Eückgang gegenüber der früheren Entwicklung. Die Gründe dafür liegen aber keineswegs in den geltenden Vertragsbestimmungen, sondern in den durch die politischen Ereignisse geschaffenen Verhältnissen. Stark zurückgegangen ist namentlich die Einfuhr slowakischer Waren in die Schweiz. Die wichtigsten Güter, wie Malz und Holz, konnten nur noch in wesentlich kleineren Mengen eingeführt werden. Weniger gross war die Einbusse bei der schweizerischen Ausfuhr. Hier bestehen freilich immer noch die gleichen Schwierigkeiten, auf die schon im XX. Bericht hingewiesen wurde. Die Absatzmöglichkeiten für Schweizerwaren sind in diesem Wirtschaftsgebiet ziemlich beschränkt, und es fehlen vielfach auch noch die richtigen Geschäftsbeziehungen *).

Auf den alten schweizerischen F or de r unge n gegenüber slowakischen Schuldnern konnten weitere Auszahlungen vorgenommen werden, soweit in der Slowakei die betreffenden Beträge eingezahlt wurden.

g. Italien.

Italien hatte schon seit
längerer Zeit die Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung des Waren- und Zahlungsverkehrs verlangt. Unser Clearingabkommen war -- von einigen unbedeutenden Ergänzungen abgesehen -- seit Dezember 1935 unverändert in Kraft. Nach dieser vierjährigen Vertrags*) Es sind daher in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung Massnahmen getroffen worden (Errichtung einer schweizerischen Handelsagentur in Pressburg), um diese gegenseitigen Beziehungen besser auszubauen.

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dauer waren durch die in mancher Hinsicht veränderten Verhältnisse gewisse Anpassungen notwendig geworden. Die Wirtschaftsverhandlungen wurden Ende April dieses Jahres in Rom aufgenommen und konnten auch beim Eintritt Italiens in den Krieg weitergeführt werden. Am 22. Juni wurden sie durch die Unterzeichnung einer Reihe von Vereinbarungen zum Waren- und Zahlungsverkehr abgeschlossen.

Die Verhandlungen hatten in erster Linie das Ziel, eine bessere Speisung des Warenkontos herbeizuführen. Wir hatten schon mehrfach Gelegenheit, das Bestehen eines Clearingsaldos zugunsten der Schweiz zu erwähnen, welcher für die schweizerischen Exporteure lange Wartefristen zur Folge hatte. Nachdem andererseits auf dem Finanzkonto trotz der 100%igen Transferierung schweizerischer Vermögenserträgnisse aus Italien ständig ein Überschuss zu verzeichnen war, wurde durch die neuen Vereinbarungen die den Finanzgläubigern zustehende Quote von 20 % auf 15 % herabgesetzt, so dass nunmehr 85 % der Einzahlungen in Zürich für die Bezahlung des Warenexports nach Italien verwendet werden können. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass durch die vermehrten Warenbezüge, welche die Schweiz seit Kriegsausbruch tätigte, der Clearingsaldo wesentlich herabgesetzt werden konnte.

Eine weitere Abänderung erfuhr Art. 10 des Clearingsabkommens, indem eine Reihe von Zahlungen, welche bisher im Clearing geleistet wurden, ausserhalb der ordentlichen Clearingkonten gestellt worden sind. Es betrifft dies insbesondere Transitfrachten (auch wenn sie ausserhalb des Abrechnungsverkehrs zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und den italienischen Staatsbahnen bezahlt werden), ferner Seefrachten, gewisse Hafenspesen, sowie Eisenbahnwagenmieten. Gemäss einem besondern, nicht veröffentlichten Protokoll werden alle diese Zahlungen bis auf weiteres auf ein besonderes, bei der Verrechnungsstelle neu errichtetes Konto geleitet.

Auf dem Gebiete der gegenseitigen Einfuhrkontingentierung wurden mehrere Fragen neu geregelt. Auch hier wurde das Hauptaugenmerk auf eine genügende Speisung des Clearings gerichtet, welche eine normale Abwicklung unserer Ausfuhr nach Italien möglichst sicherstellen soll.

Wesentliche Änderungen bringen die neuen Vereinbarungen auf dem Gebiete des Finanz transfers. Die bisher gültigen «Wiederanlage-Lire» wurden abgeschafft
und durch das System der «Lire miste» ersetzt. Wie die «Wiederanlage-Lire» bieten die «Lire miste» eine Verwendungsmöglichkeit nicht transferierbarer schweizerischer Guthaben in Italien. Diese Guthaben können auf «conto vecchio» einbezahlt werden und inskünftig durch einen Devisenzuschuss in Höhe des Guthabens, über welches verfügt werden soll, negoziabel gemacht und an irgendwelche Käufer in der Schweiz oder in Drittstaaten zur Bestreitung von Reiseauslagen in Italien abgetreten werden. Was die Erträgnisse der schweizerischen Guthaben in Italien anbelangt, so ist bei einer einigermassen normalen Entwicklung des Warenverkehrs zu erwarten, dass sie weiterhin zu 100 % transferiert werden können, trotz der Herabsetzung der Finanzquote von 20 % auf 15 %.

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Eine weitere Neuerung wurde auf dem Gebiete des Eeiseverkehrs geschaffen.

Während bis anhin der Eeiseverkehr Eichtung Schweiz-Italien vollkommen frei war und der Eeiseverkehr aus Italien nach der Schweiz auf einem vertraulichen Notenwechsel betreffend die Zuteilung gewisser Zahlungsmittel für Eeisen nach der Schweiz beruhte, wurde nunmehr der Verkehr nach beiden Eichtungen in ein direktes Verhältnis gebracht. In Zukunft wird der schweizerische Eeiseverkehr nach Italien in den Dienst des italienischen Verkehrs nach der Schweiz gestellt, indem Italien grundsätzlich für Eeisen nach der Schweiz Eeisezahlungsmittel in dem Umfang zur Verfügung stellen wird, als Devisen aus dem Ankauf von Zahlungsmitteln durch Schweizer anfallen.

Schliesslich wurde eine gemischte Kommission geschaffen, in welche beide Staaten ständige Delegierte abordnen. Die rasche Eegelung von laufenden Fragen auf dem Gebiete des gesamten schweizerisch-italienischen Wirtschaftsverkehrs wird auf diese Weise möglich sein.

Es gereicht zur besondern Genugtuung, in den heutigen schwierigen Zeiten zu obigem Eesultat gelangt zu sein. Die Verhandlungen wurden in einem erfreulichen Geiste gegenseitigen Verständnisses geführt, und ihr Ergebnis wird dazu beitragen, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu festigen.

h. Ungarn.

Trotzdem sich der Güteraustausch zwischen Ungarn und der Schweiz im Verlaufe der Berichtsperiode im Eahmen der vertraglichen Eegelung in relativ zufriedenstellender Weise abgewickelt hat, sind ungarischerseits durch Note vom 5. Juli 1940 die bestehenden zwischenstaatlichen Verträge, d. h. das Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. Juli 1939 und das Protokoll vom 10. Oktober 1939 (über das wir in unserem XX. Bericht orientiert haben) auf den 30. September 1940 gekündigt worden. Die Kündigung erfolgte mit der Begründung, dass die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn zurückgehe, während sich die Exportfähigkeit Ungarns, insbesondere für Agrarprodukte, aus verschiedenen Gründen vermindere.

Die künftige Entwicklung der schweizerisch-ungarischen Handelsbeziehungen ist infolge dieser Kündigung momentan unübersichtlich. Über die zwischenstaatliche Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs nach Ablauf der Kündigungsfrist sollen im September 1940 Verhandlungen mit einer ungarischen Delegation in Bern stattfinden.

i. Rumänien.

Die Versorgung unseres Landes mit lebenswichtigen Gütern, die Auswirkungen des neuen rumänischen Aussenhandelsregim.es vom 2. März, das Problem der Heimschaffung der aufgelaufenen schweizerischen Forderungen, sowie der Wunsch, den laufenden Warenexport aufrechtzuerhalten, haben uns veranlasst, von neuem mit den rumänischen Behörden in Verbindung zu treten.

898 Die Verhandlungen führten am 30. Juni 1940 zur Unterzeichnung des am 9. August 1940 vom Bundesrat genehmigten Transferabkommens. Wie der Titel andeutet, sieht das neue Abkommen, welches dasjenige vom 24. März 1937 sowie die seitherigen Zusatz- und Abänderungsvereinbarungen ersetzt, die Umwandlung des bisherigen Clearings in ein Transferregime vor. Dieses gestattet nunmehr der Eumänischen Nationalbank, unverzüglich über die Summen zu verfügen, die bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlt werden. Durch diese Umwandlung des Clearingabkommens in ein Transferabkommen wurde es möglich, die Anwendung der 50%igen Umsatzprämie, welche gemäss dem rumänischen Aussenhandelsregime vom 2. März 1940 zum offiziellen Clearingkurs und zur Valutaprämie von 38 % zugeschlagen wird, auch für die Schweiz zu erlangen. Ohne diese Zusatzprämie von 50 % wären die rumänischen Produkte für uns so teuer, dass deren Ankauf zum vornherein als ausgeschlossen erscheinen musste. Selbst wenn wir trotzdem vorübergehend rumänische Produkte eingekauft hätten, wäre notgedrungen besonders für Benzin und Heizöl eine Preiserhöhung eingetreten, die für unsere Wirtschaft schwere Folgen gehabt hätte. Einem Zahlungsregime, das unserem Lande gestattet, den internen Preis insbesondere für flüssige Brennstoffe möglichst wenig zu erhöhen, war deshalb eine besondere Bedeutung beizumessen. Aus diesen Überlegungen wurde das vorerwähnte Transferabkommen abgeschlossen.

Als Garantie für die rechtzeitige Bezahlung der schweizerischen Exporte verpflichteten sich die rumänische Eegierung und die Eumänische Nationalbank solidarisch, die benutzten Guthaben auf den Transferkonten bei Verfall schweizerischer Forderungen in entsprechendem Umfange wieder herzustellen. Desgleichen muss die Eumänische Nationalbank auf der Gesamtheit der ihr bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten Transferkonten ein bestimmtes Guthaben unterhalten.

Der Gegenwert von allen direkt oder indirekt aus Eumänien importierten Waren muss wie bis anhin bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einbezahlt werden. Der 40 %ige Anteil an negoziablen Devisen, welcher gemäss modus vivendi vom 2. November 1989 zur Verfügung von Eumänien gehalten werden musste, hat im. Transferabkommen keinen Platz mehr gefunden. Nunmehr dient das Total der Einzahlungen bei der Schweizerischen
Nationalbank zur Speisung der Transferkonten.

Die Heimschaffung der per Ende Juli in Eumänien auf ca. 15 Millionen Franken aufgelaufenen schweizerischen Forderungen konnte geregelt werden.

20 % des Totais der bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge sind ausschliesslich zur Begleichung der vor dem 30. Juli in Eumänien einbezahlten schweizerischen Forderungen reserviert.

35 % der verbleibenden 80 % des Totais der bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge sind für die Bezahlung neuer schweizerischer Lieferungen bestimmt. Das bisherige Spezialkonto zur Begleichung von besondern Warenlieferungen bleibt bestehen, doch wurden die ihm zur Verfügung gestellten Disponibilitäten von 10 % auf 9 % erniedrigt. Bei Berücksichtigung

899 der 20 % Quote für die Amortisation der Forderungsrückstände, von der % zur Zahlung von Warenforderungen bestimmt sind, ergibt sich gegenüber dem frühern Vertrag lediglich eine leichte Verminderung des gesamten Anteils des schweizerischen Warenexportes. Es ist ferner beizufügen, dass unter dem alten Kegime eine gewisse Quote dem Konto der negoziablen Devisen zukam, über deren Verwendung Eumänien nie eine positive Zusicherung abgab.

Die Transferanteile der schweizerischen Finanzgläubiger und der schweizerischen Versicherungs- und Eückversicherungsgesellschaften sind ohne Veränderung geblieben.

Im Verlaufe der Verhandlung gelang es, verschiedene Fragen besonders bezüglich der Technik des Zahlungsverkehrs, der Versorgung der Schweiz und der Struktur des schweizerischen Exportes nach Eumänien abzuklären.

Auf Grund des neuen Vertrages sollte die Einfuhr beträchtlicher Mengen flüssiger Brennstoffe möglich werden, soweit die Zufahrtslinien nach der Schweiz und die Transportmittel einen genügenden Verkehr gestatten.

k. Griechenland.

Der im schweizerisch-griechischen Clearing schon seit längerer Zeit bestehende Überschuss der Einzahlungen schweizerischer Schuldner bei der Schweizerischen Nationalbank über die Einzahlungen bei der Banque de Grèce vergrösserte sich in der Berichtsperiode nochmals beträchtlich. Erst in den letzten Wochen ist wieder ein kleiner Eückgang eingetreten.

Bei diesem günstigen Stand des Clearings kann bis auf weiteres den Begehren schweizerischer Exportkreise um Einräumung zusätzlicher Ausfuhrkontingente sozusagen ausnahmslos entsprochen werden. Materiell besteht somit vom Standpunkt des Zahlungsverkehrs aus für die Ausfuhr nach Griechenland zurzeit keine Beschränkung. Die Ausfuhrkontingentierung wird zwar formell immer noch aufrechterhalten, doch kommt ihr unter den heutigen Verhältnissen im Grunde nur noch die Bedeutung einer Kontrollmassnahme zu. Eine vollständige Aufhebung dieser Kontingentierung wäre wohl kaum angezeigt, da die weitere Entwicklung des schweizerisch-griechischen Handelsverkehrs sich noch nicht voraussehen lässt.

1. Türkei.

Die türkisch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen welche, wie in unserem XX. Bericht erwähnt, bei Ausbruch der Feindseligkeiten unterbrochen wurden, sind im Frühling 1940 wieder aufgenommen worden. Sie haben zur Unterzeichnung
eines Handels- und Zahlungsabkommens, zweier Protokolle zu diesem Abkommen und einer Eeihe von Briefen geführt.

Das neue Abkommen wurde vom Bundesrat am 24. Mai genehmigt.

Es ist am 1. Juni für die Dauer eines Jahres in Kraft getreten. Das Abkommen bestimmt, dass sich der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei

900

künftig ausschliesslich auf dem Wege von Kompensationen abwickeln wird.

Der Clearingverkehr, welcher unter der Herrschaft des Zahlungsabkommens vorn 31. März 1938 neben dem Kompensationsverkehr bestand, wird liquidiert.

Das Kompensationsabkommen ersetzt zugleich das Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei vom 31. März 1938 und den türkischschweizerischen Handelsvertrag vom 3. Januar 1935. Es sieht vor, dass 5 % der Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank, die zur Bezahlung schweizerischer kommerzieller Forderungen dienen sollen, der Zentralbank der Türkischen Eepublik zur freien Verfügung gestellt werden. 10 % dieser Einzahlungen werden verwendet für die Ermöglichung gewisser spezieller Überweisungen. Der Best, nämlich 85 % der genannten Einzahlungen, dient zur Durchführung von Kompensationsgeschäften.

Die Liquidierung des früheren türkisch-schweizerischen Clearingverkehrs, welche in der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen erfolgen wird, ist in einem 1. Zusatzprotokoll geregelt. Es ist vorgesehen, dass 85 % des Gegenwertes der getrockneten Feigen und der sogenannten «Hurda »-Feigen türkischen Ursprungs für die Durchführung dieser Liquidation verwendet werden. Auszahlungen ausserhalb der chronologischen Eeihenfolge sind möglich. Der Gegenwert der Waren, deren Einfuhr zur Abwicklung der Liquidation des Clearings dient, wird für die Durchführung des normalen Kompensationsverkehrs verwendet werden können, sobald die Liquidation des Clearings beendet sein wird.

Die mit der äusseren Schuld der Türkei in der Schweiz zusammenhängenden Fragen sind im 2. Zusatzprotokoll geregelt. Der Gegenwert des in die Schweiz eingeführten Tabaks und der getrockneten Trauben sowie 50 % des Gegenwerts der Einfuhr von Hasemüssen türkischen Ursprungs wird in den Dienst der Überweisung gewisser Kategorien schweizerischer Forderungen gestellt, welche in diesem Protokoll bezeichnet sind. Die Quote von 5 % bzw. 10 %, von welcher weiter oben die Eede war, wird auch vom Gegenwert der erwähnten Waren abgezweigt. Anderseits ist der Gesamtertrag der zu überweisenden Finanzforderungen während der Geltungsdauer des Abkommens auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Wenn dieser Betrag überschritten werden sollte, der für die Abdeckung der äussern türkischen Schuld in der Schweiz dient, wird die Einfuhr
für den kommerziellen Verkehr verwendet.

Es darf erwartet werden, dass das Kompensationsabkommen, dessen wichtigste Bestimmungen wir oben dargelegt haben, eine günstige Entwicklung der -türkisch-schweizerischen Handelsbeziehungen ermöglichen wird, sofern der Gang der internationalen Ereignisse und die Transportschwierigkeiten dies nicht verhindern.

Da der Handelsverkehr mit der Türkei sich vom 1. Juni 1940 an ausschliesslich auf dem Kompensationswege abwickelt, konnten die bisher bestehenden Kontingentierungsmassnahmen für die im Clearingwege zu bezahlenden schweizerischen Exporte aufgehoben werden.

901 Es sei erwähnt, dass der Wert des schweizerischen Exports nach der Türkei im 1. Halbjahr 1940 sich im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres bereits fast vervierfacht hat. Unsere Einfuhr aus der Türkei hat sich ebenfalls ziemlich stark erhöht.

m. Bulgarien.

Der Stand des Kompensationsverkehrs mit Bulgarien weist in der Berichtsperiode eine erfreuliche Besserung auf. Sie ist bedingt einerseits dadurch, dass die bulgarische Nachfrage nach gewissen Schweizerwaren ganz allgemein gestiegen ist, zufolge wachsender Schwierigkeiten in der Beschaffung dieser Produkte aus Drittländern, anderseits durch eine Zunahme der Bezüge bulgarischer Waren mit Eücksicht auf die Bedürfnisse der schweizerischen Landesversorgung.

Eine weitere Entlastung des Kompensationsverkehrs ist insofern eingetreten, als die vermehrten Einzahlungen schweizerischer Schuldner, insbesondere 'für Eier- und Tabakimporte bulgarischer Provenienz, es ermöglicht haben, sämtliche Zahlungsaufträge der bulgarischen Nationalbank zu Lasten des Liquidationskontos zur Auszahlung an schweizerische Exportgläubiger zu bringen, womit die Liquidation der alten Clearingkonti A und C abgeschlossen ist.

Es gelang ferner, eine Weizentransaktion durchzuführen. Eine zusätzliche Alimentierung des Kompensationsverkehrs mit Bulgarien ist nach wie vor äusserst erwünscht. Durch den Abschluss von Sonder-Importtransaktionen (Zerealien, Kohle), die vorwiegend im Interesse der Landesversorgung liegen, könnten anderseits grössere Exporte nach Bulgarien getätigt werden. Wir prüfen zurzeit solche Bezugsmöglichkeiten, deren Verwirklichung freilich von der Entwicklung der Lage, nicht zuletzt der Handelsbeziehungen Bulgariens zu gewissen Drittstaaten, abhängt.

n. Jugoslawien.

Wir haben im XX. Bericht auf die Schwierigkeiten hingewiesen, denen der schweizerische Export nach Jugoslawien zufolge der Ausdehnung und Handhabung der jugoslawischen Importkontrolle begegnet. Trotz d^r mit den jugoslawischen Behörden getroffenen Verständigung über eine elastischere Gestaltung und Anpassung der Importkontrolle an die wechselnden Verhältnisse auf dem jugoslawischen Markt war es leider nicht möglich, die gemäss Vertrag für das.

I. und II. Quartal dieses Jahres für die schweizerische Ausfuhr zur Verfügung stehenden Betreffnisse völlig auszunützen. Dazu kommt, dass Jugoslawien
seit Kriegsausbruch die Ausfuhr wichtiger Artikel (Zerealien, landwirtschaftliche Produkte, Holz usw.) verboten oder an eine besondere Bewilligung geknüpft hat. Dies bedeutet insofern eine Erschwerung, als der Umfang des schweizerischen Exportes nach Jugoslawien, abgesehen von der jugoslawischen Importpraxis, in erster Linie von der Höhe des Importes jugoslawischer Waren in die Schweiz abhängt, denn nach der bestehenden Eegelung sind die Einzahlungen schweizerischer Schuldner massgebend für die Bemessung der jugoslawischen Importkontingente für Schweizerwaren.

Bundesblatt.

92. Jahrg.

Bd. I.

76

902

Diese Verhältnisse bewogen uns, nicht zuletzt im Interesse der schweizerischen Landesversorgung, Jugoslawien die sofortige Aufnahme von Verhandlungen vorzuschlagen, um die bestehenden Anstände im gegenseitigen Güteraustausch zu beheben. Die auf den vergangenen Monat Juli festgesetzten Besprechungen mussten indessen auf den Herbst verschoben werden, da Jugoslawien über den Umfang des schweizerisch-jugoslawischen Warenverkehrs erst in dem Zeitpunkt verhandeln zu können glaubt, wo über seine Handelsbeziehungen zu Drittsta.aten endgültig Klarheit geschaffen sei.

Immerhin wurde bei diesem Anlass jugoslawischerseits erklärt, dass bis zur Aufnahme der Verhandlungen mit der Schweiz den schweizerischen Beschwerden hinsichtlich der Handhabung der jugoslawischen Einfuhrkontrolle für schweizerische Waren, insbesondere hinsichtlich der bis anhin unausgenützten Kontingente, weitestgehend Rechnung getragen werden soll. Ferner wurde zugesichert, dass die zuständigen jugoslawischen Stellen bestrebt sein.

würden, auch die Frage der Zuteilung von Devisen für schweizerische Warenlieferungen, welche seit einiger Zeit ebenfalls zu Klagen schweizerischer Exportgläubiger Anlass gab, den schweizerischen Wünschen entsprechend zu regeln.

Eine ähnliche Erklärung wurde mit Bezug auf die Freigabe gewisser Waren zur Ausfuhr nach der Schweiz abgegeben. Es ist zu hoffen, dass es auf Grund dieser vorläufigen Verständigung gelingen wird, bis zur Aufnahme der vorgesehenen Verhandlungen eine reibungslose Abwicklung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern herbeizuführen.

o. Chile.

Die im XX. Bericht gemeldeten Schwierigkeiten, die als Folge des Kriegsausbruches in unserem Handelsverkehr mit Chile entstanden sind und hauptsächlich in einer Verknappung des Schiffsraumes bestunden sowie der damit zusammenhängenden Unmöglichkeit, Chilehafer in ausreichendem Masse zu importieren, um die Voraussetzungen für einen normalen Export nach jenem Lande zu erhalten, konnten leider noch nicht behoben werden. Im Gegenteil; zunehmender Mangel an Frachtraum sowie die mit dem Zusammenbruch Frankreichs zusammenhängende nahezu völlige Unterbrechung unserer Transportmöglichkeiten mit Übersee haben bedauerlicherweise eine fühlbare Schrumpfung unseres Warenverkehrs mit Chile bewirkt.

Wann es möglich sein wird, unsern Handelsverkehr
mit Chile wieder zu intensivieren, kann heute noch nicht gesagt werden, da die Beantwortung dieser Frage mit der weitern Entwicklung der internationalen Lage zusammenhängt.

p. Spanien.

Die im XX. Bericht erwähnten Wirtsehaftsverhandlungen führten am 16. März 1940 zum Abschluss eines Abkommens über die Regelung des Waren-

903 und Zahlungsverkehrs, welches die im Oktober 1937 mit den nationalspanischen Behörden abgeschlossene Vereinbarung ersetzt. Wie wir bereits mehrfach Gelegenheit hatten, festzustellen, wurde die Entwicklung des Warenverkehrs mit Spanien dadurch stark behindert, dass Spanien nicht in der Lage war, genügende Mengen seiner Exportgüter nach der Schweiz zu liefern. Die Verhandlungen hatten deshalb in erster Linie das Ziel, eine Steigerung unserer Einfuhr aus Spanien herbeizuführen. Dies wurde erreicht durch die Vereinbarung von Mengenkontingenten für die Waren, für welche Spanien die Verpflichtung zur Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr nach der Schweiz übernahm. Seither kann denn auch eine erfreuliche Zunahme unserer Bezüge aus Spanien verzeichnet werden. Unsere Ausfuhr nach Spanien hat eine entsprechende Steigerung zu verzeichnen. Diese günstige Entwicklung unter dem neuen Abkommen ist leider infolge der erheblichen Transportschwierigkeiten gegenwärtig zum Stillstand gekommen.

Auf der Ausfuhrseite konnten durch das neue Abkommen wesentliche Verbesserungen erzielt werden. Die durch den Bürgerkrieg schwer in Mitleidenschaft gezogene spanische Wirtschaft hatte ihr Interesse auf einige wenige Produkte konzentriert, die ihr für den Wiederaufbau von besonderem Nutzen waren. Das Abkommen vom 16. März enthält einen auf Grund der historischen.

Struktur der schweizerischen Ausfuhr festgelegten Verteilungsschlüssel, welchen die spanischen Behörden bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen zu berücksichtigen haben.

Unsere Bestrebungen, eine Erledigung der vor dem Bürgerkrieg entstandenen Waren- und Finanzrückstände sowie eine Eegelung über die künftigen Zahlungen im Finanz- und Versicherungsverkehr herbeizuführen, liessen sich leider noch nicht verwirklichen. Über die Warenrückstände werden demnächst Verhandlungen aufgenommen werden, und über den Finanz- und Versicherungsverkehr soll vereinbarungsgemäss bis spätestens zum 30. Dezember 1941 eine Lösung getroffen werden.

Bis Ende Juli 1940 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 3 025 611 062 Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . . . .

auf das Verrechnungsabkommen mit Italien auf die Clearings- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten

» l 915 070 176 » 576 776 076 »

533 764 810.

904 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen. .

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. September 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

2152

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

Beilagen.

1. Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom9. August 1940.

2. Bundesratsbeschluss über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 13. August 1940.

3. Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Norwegen, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden, vom 21. Mai 1940.

4. Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern, vom 6. Juli 1940.

5. Bundesratsbeschluss über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Estland, Lettland und Litauen, vom 30. Juli 1940.

6. Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark, vom 26. April 1940.

7. Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark, vom 15. Juli 1940.

8. Bundesratsbeschluss über die Durchführung des Abkommens vom 15. Juli 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark, vom 19. Juli 1940.

9. Zusatzabkommen zum schweizerisch-italienischen Abkommen vom 3. Dezember 1935 über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, vom 22. Juni 1940.

10. Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1935 auf Finanzforderungen, vom 22. Juni 1940.

11. Abkommen betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der italienischschweizerischen Verträge und Abkommen auf die italienisch-albanische Zollunion, vom 22. Juni 1940.

905 12. Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischalbanischen Zollunion betreffend die Regelung des gegenseitigen Reiseverkehrs, vom 22. Juni 1940.

13. Bundesratsbeschluss über die Durchführung der mit Italien abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, vom 1. Juli 1940.

14. Bundesratsbeschluss über die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 22. Juni 1940 betreffend die Regelung des gegenseitigen Reiseverkehrs, vom 23. Juli 1940.

15. Transferabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien, vom 30. Juli 1940.

16. Bundesratsbeschluss über die Durchführung des Transferabkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 30. Juli 1940, vom 9. August 1940.

17. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Türkei und der Schweiz, vom 30. Mai 1940.

18. Zusatzprotokoll zu dem am 30. Mai 1940 unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz, vom 30. Mai 1940.

19. Zusatzprotokoll zu dem am 30. Mai 1940 unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend die Liquidation des Clearings, vom 30. Mai' 1940.

20. Bundesratsbeschluss über die Durchführung des Handels-und Zahlungsabkommens vom 30.' Mai 1940 zwischen der Schweiz und der Türkei, vom l. Juni 1940.

21. Abkommen zwischen der spanischen und der schweizerischen Regierung über die Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen beiden Ländern, vom ' 16. März 1940.

22. Bundesratsbesohluss betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien, vom 29. März 1940.

906

Beilage 1.

Abkommen über

den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Abgeschlossen in Berlin am 9. August 1940.

Datum des provisorischen Inkrafttretens: I.August 1940.

Das Deutsche Eeich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben zur Erleichterung der Zahlungen im Waren-, Eeise- und Kapitalverkehr folgendes vereinbart : Artikel I.

Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland (mit Ausnahme des Protektorats Böhmen und Mähren) und der Schweiz wird vorbehaltlich der nachstehend vereinbarten Ausnahmen ausschliesslich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank abgewickelt. Zu diesem Zweck wird der Zahlungsverkehr auf Zahlungen in Beichsmark und in Schweizerfranken beschränkt. Zahlungen in dritter Währung sind nur in besonders zugelassenen Fällen statthaft.

Artikel II.

1. Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz können nach Massgabe besonderer Vereinbarungen sowohl in Eeichsmark auf ein bei der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführtes Sammelkonto als auch in Schweizerfranken aus den Beständen eines bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse geführten Sammelkontos geleistet werden.

2. Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können sowohl in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse geführte Sammelkonto als auch in Eeichsmark aus den Beständen des bei der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Sammelkontos geleistet werden.

Artikel III.

1. Gemäss den Bestimmungen des Artikels II sind sämtliche Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber schweizerischen Gläubigern zu erfüllen, insbesondere also Verbindlichkeiten für Warenlieferungen, Nebenkosten im Warenverkehr und verwandte Leistungen nach Massgabe der Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr.

2. Die für den Eeiseverkehr aus Deutschland nach der Schweiz erforderlichen Beträge werden nach Massgabe der Vereinbarung über den deutschen

907

Eeiseverkehr nach der Schweiz dem in Artikel V A genannten Beiseverkehrskonto entnommen.

8. Verbindlichkeiten aus dem Kapitalverkehr, die gemäss dem Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zu zahlen sind, werden nach Massgabe besonderer Vereinbarungen transferiert.

4. Deutsche Schuldner bedürfen zur Vornahme von Zahlungen gemäss den Bestimmungen des Artikels II Absatz l der Genehmigung einer deutschen Devisenstelle oder Eeichsstelle, die gemäss diesem Abkommen und besonderen Vereinbarungen nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen der deutschen Devisengesetzgebung erteilt wird.

5. Ausgenommen von einer Überweisung nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II sind folgende Zahlungen: a) Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und dergleichen; b) Zahlungen der Deutschen Postverwaltung sowie der Deutschen Beichsbahn, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit den in der Schweiz aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Frankenguthaben beglichen werden.

Bin darüber hinaus zugunsten der Schweizerischen Postverwaltung oder der Schweizerischen Bundesbahnen entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels II zu überweisen; c) Zinsen für Kredit- und Vermögensanlagen, die aus Mitteln stammen, die nach dem 15. Juli 1931 in ausländischen Zahlungsmitteln oder in freien Beichsmark nach Deutschland geflossen und deshalb dem Gesetz vom 9. Juni 1933 nicht unterstellt sind. Der Transfer erfolgt gemäss besonderen Vereinbarungen ; d) Zinsen aus Frankengrundschulden gemäss dem Abkommen zwischen dem Deutschen Beich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken vom 6. Dezember 1920 und dem Zusatzabkommen vom 5. März 1923. Die Deutsche Begierung wird die Ausführung dieser Zahlungen gemäss besonderen Vereinbarungen sicherstellen; e) Zahlungen im deutsch-schweizerischen Versicherungsverkehr gemäss besonderen Vereinbarungen; f) Zahlungen, die unter den Bestimmungen des Deutschen Kreditabkommens von 1939 oder unter den nach Ablauf dieses Abkommens geschlossenen deutsch-schweizerischen Kreditabkommen erfolgen; g) Kapitalzahlungen einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren ; h) Sonstige Zahlungen, für die von einer deutschen Devisenstelle oder Beichsstelle eine besondere Zahlungsart angeordnet ist.

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6. Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen unterliegen den allgemeinen deutschen devisenrechtlichen Vorschriften.

7. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Artikel IV.

1. Gemäss den Bestimmungen des Artikels II sind sämtliche Verbindlichkeiten schweizerischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern, insbesondere sämtliche Zahlungen für aus Deutschland in die Schweiz eingeführte Waren, zu erfüllen mit folgenden Ausnahmen: a) Zahlungen für aus Deutschland eingeführte Waren oder Zahlungen für andere Verpflichtungen, insoweit als der schweizerische Schuldner nachweist, dass seine bezüglichen Verpflichtungen mit Genehmigung einer deutschen Devisenstelle und unter Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle durch Zahlungen deutscher Schuldner für Lieferungen schweizerischer Waren auf ein Ausländersonderkonto für Inlandszahlungen oder im Wege der privaten Verrechnung beglichen werden; b) Zahlungen für Eechnung von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Firmen, soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für Warenexporte Deutschlands nach der Schweiz handelt; c) Zahlungen für nichtdeutsche Waren sowie Zahlungen für Seefrachten ·und Spesen im Seeverkehr; d) Kapitalzahlungen und Zinszahlungen. Als Kapitalzahlungen gelten auch die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren. Als Zinszahlungen gelten insbesondere Zinsüberweisungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger mit Einschluss der Überweisungen von Aktiendividenden und sonstigen Gewinnanteilen, ferner die Überweisungen von Zinsen und Dividenden auf schweizerische Wertpapiere zugunsten in Deutschland ansässiger Personen ; e) Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Euhegehälter, Honorare und dergleichen; f) Zahlungen der Schweizerischen Postverwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit dem in Deutschland aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Eeichsmarkguthaben beglichen werden.

Ein darüber hinaus zugunsten der Deutschen Postverwaltung oder der Deutschen Eeichsbahn entstehender Saldo
ist nach Massgabe der Bestimmungen dos Artikels II zu überweisen; g) Zahlungen im schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr gemäss besonderen Vereinbarungen; h) sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit werden.

909

2. Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen.

8. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Artikel V.

A. Die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II Ziffer 2 dieses Abkommens monatlich erfolgenden Einzahlungen werden (soweit hierüber nicht nach Abschnitt B verfügt wird) ab 1. August 1940 in nachstehender Weise aufgeteilt : 1. Zunächst wird ein Betrag von 2,8 Millionen Franken monatlich ausgeschieden. Von dieser Summe werden bis auf weiteres nur 1,5 Millionen Franken einem ·<< Reiseverkehrskonto», der verbleibende Betrag von 1,3 Millionen Franken einem Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» gutgeschrieben.

Für den Fall, dass die angeführten 1,3 Millionen Franken auf Grund zu treffender Abrede nicht mehr dem Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» ·gutgeschrieben, sondern dem «Reiseverkehrskonto» zugeführt werden sollten, kann aus diesen Mitteln die Bezahlung der Aufenthalts- und Kurkosten für deutsche Staatsangehörige, die sich aus besonderen Umständen in die Schweiz begeben und dort aufhalten (Kriegsverwundete, Eekonvaleszenten usw.), erfolgen, soweit die zuständigen schweizerischen Stellen damit einverstanden sind.

2. Der verbleibende Betrag der monatlichen Einzahlungen wird wie folgt aufgeteilt : a. 11,8 v. H. werden der Deutschen Verrechnungskasse auf ein freies Konto gutgeschrieben; 6. 72,2 v. H. werden einem Warenkonto zur Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, einschliesslich der Zahlungen für Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland, der Zahlungen für Veredelungslöhne und Reparaturen sowie zur Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr und für verwandte Zahlungen gutgeschrieben; c. 4,0 v. H. werden einem Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» gutgeschrieben ; d. 12,0 v. H. werden einem Konto gutgeschrieben, aus dem vorerst die Kosten der Durchführung der Transferangebote und sodann die unter das Gesetz über Z ahlungsVerbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 fallenden Vermögenserträgnisse schweizerischer Gläubiger gemäss besonderen Vereinbarungen beglichen werden sollen (Transferfonds).

B. Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für Lieferungen deutscher landwirtschaftlicher Erzeugnisse der schweizerischen Tarifnummern

910

1--18, 236, 45, 45a, 53, 686, 114o--b, 117al--62, 1196, 125, 166, 205, 208 a1--210, 2116, 220 und 978 werden dem Konto «Landwirtschaftliche Erzeugnisse» gutgeschrieben. Alle diesem Konto gutgeschriebenen Beträge stehen zu 100 v. H. für den Bezug schweizerischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.

Artikel VI.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Artikel VII.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Staaten werden es jedoch vor der Katifikation rückwirkend ab 1. August 1940 vorläufig anwenden. Mit Eückwirkung auf diesen Tag treten das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom 5. Juli 1939, das Zusatzabkommen vom 24. Oktober 1939 zu diesem Abkommen, das Protokoll vom 24. Oktober 1939 zu diesem Zusatzabkommen, das Protokoll vom 14. Februar 1940 über die Durchführung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom 24. Oktober 1939 sowie das Protokoll vom 22. Juni 1940 zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom .5. Juli 1939 sowie zum Zusatzabkommen dazu vom 24. Oktober 1939 ausser Kraft.

Artikel VIII.

Dieses Abkommen gilt bis einschliesslich 30. Juni 1941. Falls die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse oder die dabei angenommenen Vertragsgrundlagen sich wesentlich ändern oder die an das Abkommen geknüpften Erwartungen sich nicht erfüllen sollten, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Die Verhandlungen sind spätestens binnen 10 Tagen nach Stellung des Antrags aufzunehmen. Führen diese binnen 21 Tagen -- vom Tage ihrer Aufnahme an gerechnet -- zu keiner Verständigung, so ist jeder Teil berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.

Artikel IX.

Jeder der beiden vertragschliessenden Teile wird einen Kegierungsausschuss einsetzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger Fühlungnahme alle Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, insbesondere die Entwicklung des beiderseitigen Warenaus-

911 tausches zu überwachen und im Falle auftretender Schwierigkeiten Mittel und Wege zu finden, die eine reibungslose Abwicklung des deutsch-schweizerischen Waren- und Zahlungsverkehrs sicherstellen.

Über die Zusammensetzung der Begierungsausschüsse werden sich die beiden Eegierungen baldigst Mitteilung machen. Die Eegierungsausschüsse treten auf Antrag eines der beiden Vorsitzenden zusammen. Es steht den Regierungsausschüssen frei, Sachverständige zuzuziehen und gemischte Unterausschüsse einzusetzen. Für ihre Tätigkeit stellen die Eegierungsausschüsse eine gemeinsame Geschäftsordnung auf.

Berlin, den 9. August 1940.

Für das Deutsche Eeich: gez. Wiehl.

gez. Seyboth.

2119

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Frölicher.

gez. Hotz.

912 Beilage 2.

Bundesratsbesehluss über

die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

(Vom 13. August 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Hinblick auf das am 9. August 1940 abgeschlossene Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr und auf die Anlagen zu diesem Abkommen, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland, unter Vorbehalt der in Art. 3 aufgezählten Ausnahmen, sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, und zwar entweder in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Eeichsbank geführte Sammelkonto oder durch den Erwerb von Eeichsmark aus den Beständen des bei der Eeichsbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Sammelkontos.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren deutschen Ursprungs sowie von deutschen Leistungen anderer Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Deutschland domizilierten Zwischenhändler geliefert werden bzw. der Gläubiger des Anspruchs aus 'der deutschen Leistung in einem Drittland domiziliert ist.

Art. 2.

Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung von der Schweiz nach Deutschland zu leisten sind, haben bei ihrer Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 3.

Ausgenommen von der Verpflichtung des Art. l sind: a. Zahlungen für aus Deutschland eingeführte Waren oder Zahlungen für andere Verpflichtungen, insoweit, als der schweizerische Schuldner nach-

913

b.

c.

d.

e.

/.

g.

h.

weist, dass seine bezüglichen Verpflichtungen mit Genehmigung einer deutschen Devisenstelle und unter Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle durch Zahlungen deutscher Schuldner für Lieferungen schweizerischer Waren auf ein Ausländersonderkonto für Inlandszahlungen oder im Wege der privaten Verrechnung beglichen werden; Zahlungen im kleinen Grenzverkehr einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Honorare und dergleichen; Zahlungen der Schweizerischen Postverwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit dem in Deutschland aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Eeichsmarkguthaben beglichen werden.

Ein darüber hinaus zugunsten der Deutschen Postverwaltung oder der Deutschen Eeichsbahngesellschaft entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels l zu überweisen; Kapitalzahlungen und Zinszahlungen.

Als Kapitalzahlungen gelten auch die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Als Zinszahlungen gelten insbesondere Zinsüberweisungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger, mit Einschluss der Überweisungen von Aktien-Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen, ferner die Überweisung von Zinsen und Dividenden auf schweizerischen Wertpapieren zugunsten in Deutschland ansässiger Personen. Miet- und Pachtzinsen gelten nicht als Zinszahlungen; Zahlungen für Eechnung (im Auftrag und zu Lasten) von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Firmen, soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für,Warenexporte Deutschlands nach der Schweiz handelt; Zahlungen im schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr gemäss besonderer Vereinbarungen ; Zahlungen für nichtdeutsche Waren sowie Zahlungen für Seefrachten und Spesen im Seeverkehr; sonstige Zahlungen, für die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle eine andere Zahlungsart zugelassen wird.

Art. 4.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

914

Der Einzahlung an die Nationalbank sind gleichgestellt Zahlungen, die durch Vermittlung der Schweizerischen Postverwaltung erfolgen. Der Schuldner wird von seiner Einzahlungspflicht an die Nationalbank befreit, sobald er die Quittung über die bei der Post erfolgte Einzahlung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zugestellt hat.

Art. 6.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Deutschland bekanntgeben.

Art. 7.

Die Zollmeldepflichtigen (Artikel 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Deutschland eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland); b. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration. Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 8.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

915 Art. 9.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, im Verkehr mit Deutschland a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Deutschland geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Deutschland sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Deutschland einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Deutschland nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 10.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 11.

Für die Clearingberechtigung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und der Handelsabteilung dieses Departementes.

Art. 12.

Die Eegelung der Ansprüche aus Vermögenserträgnissen auf Grund der verschiedenen, seit dem 26. Juli 1984 abgeschlossenen deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen darf von den hierzu ermächtigten Stellen nur gegen · Einreichung eines für den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen vollständig ausgefüllten Affidavits erfolgen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt die für die Eegelung der Ansprüche aus Vermögenserträgnissen erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Art. 13.

Im Verrechnungsverkehr ausbezahlte Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Ver-

916 rechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person oder Handelsgesellschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Bückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 14.

' Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr und die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu .erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Deutschland, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die seit dem 26. Juli 1934 abgeschlossenen deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen oder die zu deren Durchführung erlassenen Bundesratsbeschlüsse begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf den Verkehr mit Deutschland Anwendung.

Art. 15.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte' Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht,

917 wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 16.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

.Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 17.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 18.

Unter «Deutschland» im Sinne des vorliegenden Bundesratsbeschlusses sind alle diejenigen Gebiete verstanden, in denen bis zum 7. Juni 1940 die deutschen Devisenbestimmungen durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wurden.

Art. 19.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26. Juli 1934, mit Anlagen, abgeändert und ergänzt durch die Bundesratsbeschlüsse vom 11. September 1934, 19. Februar 1935, 22. Juli 1936, 2. Juli 1937, 1. Juli 1938, 29. Oktober 1938, 16. Mai 1939 und 11. Juli 1939 läuft mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesratsbeschlusses ab.

Art. 20.

Dieser Beschluss tritt am 16. August 1940 in Kraft.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

918 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Norwegen, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden.

(Vom 21. Mai 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in Norwegen, Belgien (einschliesslich der belgischen Besitzungen), Luxemburg oder den Niederlanden (mit Ausnahme der niederländischen Besitzungen) haben, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren, welche ihren Ursprung in einem der in Art. l genannten Länder haben, sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in einem der in Art. l genannten Länder domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht oder nicht mehr in einem der in Art. l genannten Länder domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 3.

Die Zahlungen an d;e Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

919

Art. 4.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge 'findet Anwendung.

Art. 7.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht,

920

wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung.

Art. 8.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 23. Mai 1940 in Kraft.

921 Beilage 4.

Bundesratsfoeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern.

(Vom

6. Juli 1940.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in einem der in Art. 12 genannten Länder haben oder am 1. Mai 1940 hatten, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren mit Ursprung in einem der in Art. 12 genannten Länder sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in einem der in Art. 12 genannten Länder domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht in einem der in Art. 12 genannten Länder domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art, 3.

Die Verfügung über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben, insbesondere Konten in Schweizer- oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die für Rechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in einem dre in Art. 12 genannten Länder haben oder am 1. Mai 1940 hatten, in der Schweiz liegen oder verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 4 nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz hegenden oder verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen oder Vermögens-

922 Verwaltungen mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen massgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in einem der in Art. 12 genannten Länder haben, oder am 1. Mai 1940 hatten.

Diese Bestimmung findet ferner Anwendung auf Vermögenswerte, die seit dem 1. Mai 1940 aus dem Besitz von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in einem der in Art. 12 genannten Länder oder aus dem Besitz einer der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten schweizerischen oder in der Schweiz verwalteten juristischen Personen oder Vermögensverwaltungen in andere Hände übergingen.

Art. 4.

Die Veräusserung der in Art. 3 genannten Vermögenswerte ist ohne Genehmigung zulässig. Über den Gegenwert kann jedoch ohne Genehmigung nur zum Zwecke der Wiederanlage in Vermögenswerte, die auf die bisherige oder auf schweizerische Währung lauten, oder in schweizerische Immobilien oder zum Zwecke der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank verfügt werden.

Pfandrechte schweizerischer Gläubiger an den in Art. 8 genannten Vermögenswerten können ohne Genehmigung vollstreckt werden. Ein sich aus der Verwertung des Pfandgegenstandes ergebender Überschuss über die pfandversicherten Forderungen ist, soweit er dem Schuldner oder einem in einem der in Art. 12 genannten Länder domizilierten Gläubiger zufällt, gemäss Art. l an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Dasselbe gilt für sämtliche Zahlungen als Folge eines in der Schweiz durchgeführten Betreibungs- oder Konkursverfahrens, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in einem der in Art. 12 genannten Länder hat.

Art. 5.

Wer über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 3 und 4 verfügt, ist verpflichtet, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 7.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

923

Art. 8.

Zahlungen und Verfügungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von derEinzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

.Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet Anwendung.

Art. 10.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter, Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden eines Begünstigten annimmt, wer unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 3 und 4 über Vermögenswerte verfügt, wer Verfügungen über Vermögenswerte, welche unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 3 und 4 getroffen werden, ausführt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die

924 zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Mass nahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bund esstraf recht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 12. ' Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses finden Anwendung auf den Verkehr mit Belgien (einschliesslich der belgischen Besitzungen), Dänemark, Frankreich (das französische Zollgebiet und die französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratsgebiete und Mandate), Luxemburg, den Niederlanden (mit Ausnahme der niederländischen Besitzungen) und Norwegen.

Der Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark vom 26. April 1940 und der Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Norwegen, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden vom 21. Mai 1940 treten mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses ausser Kraft.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14.

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 1940, 00 Uhr, in Kraft.

2051

925 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Estland, Lettland und Litauen.

(Vom 30. Juli 1940.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst:

Art. 1.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern finden Anwendung auf den Verkehr mit Estland, Lettland und Litauen.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1940 in Kraft.

2084

926 Beilage 6.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark.

(Vom 26. April 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Passung vom 22. Juni 1989, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in oder juristischen Personen direkt oder Personen geleistet werden, welche ihren haben, dürfen nur durch Einzahlung erfolgen.

der Schweiz domizilierten natürlichen indirekt an natürliche oder juristische Wohnsitz oder ihren Sitz in Dänemark an die Schweizerische Nationalbank

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren dänischen Ursprungs sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Dänemark domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht oder nicht mehr in Dänemark domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 8.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 4.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

927

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparfcement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet Anwendung.

Art. 7.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

928 Art. 8.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Bechluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 27. April 1940 in Kraft.

1904

Beilage 7.

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark.

Abgeschlossen in Bern am 15. Juli 1940.

Datum des Inkrafttretens: 15. Juli 1940 Die Schweizerische Begierung und die Königlich Dänische Eegierung haben zur Erleichterung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs die folgenden Vereinbarungen getroffen: I. Vereinbarung Über den gegenseitigen Warenverkehr.

Art. 1.

Unter Vorbehalt der Bedürfnisse der Landesversorgung der beiden Länder werden gegenseitig Kontingente eingeräumt nach Massgabe der angefügten Listen I und II*). Die festgesetzten Einfuhrkontingente werden von den beiden Vertragsstaaten grundsätzlich auch als Ausfubrkontingente betrachtet. Falls sich in einem der beiden Vertragsstaaten für andere als in den Listen I und II *) Diese Listen werden wegen ihrer kurzfristigen Geltung nicht publiziert.

929 aufgeführte Waren Absatzmöglichkeiten oder für in diesen Listen genannte Waren vermehrte Absatzmöglichkeiten ergeben sollten, so werden die.beiden Eegierungen miteinander Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziele, den gegenseitigen Warenverkehr zu steigern.

Für die einzelnen Bindungen der Hauptgruppen des Warenverzeichnisses zum dänischen Valutagesetz ist vorbehalten, dass sie dänischerseits bis zu 10 % gekürzt werden können, sofern dagegen in anderen Hauptgruppenbindungen 10 %ige Zuschläge zugestanden werden, so dass eine Kürzung bis 10 % einzelner Bindungen keine Kürzung der Gesamtbindungen bedeutet.

Die Erteilung der beidseitigen Einfuhrkontingente bzw. Valutabewilligungen erfolgt, ohne dass den Importeuren irgendwelche Bedingungen gestellt werden; ausgenommen sind Bedingungen genereller Art, die auf Waren aller Provenienzen Anwendung finden.

Art. 2.

Die Bezahlung der beidseitigen Einfuhr erfolgt im Clearingverfahren gemäss der besonderen Vereinbarung über den gegenseitigen Zahlungsverkehr.

Sollte sich während der Geltungsdauer des Abkommens aus dem gegenseitigen Warenverkehr im Clearing ein Fehlbetrag zu Lasten des einen Vertragsstaates von über 2 Millionen Schweizerfranken ergeben, so hat der Gläubigerstaat das Eecht, die möglichst beschleunigte Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Können diese innert 3 Wochen nicht abgeschlossen werden, so steht es dem Gläubigerstaat frei, die für seine Ausfuhr nach dem Schuldnerstaat massgebenden Kontingente einseitig zu beschränken oder aufzuheben.

Art. 3.

Die Kontingente sind für die Zeit vom 1. Juni bis 81. Dezember 1940 bemessen. Die beiden Vertragsstaaten werden vor Ablauf des Jahres 1940 rechtzeitig Fühlung nehmen, damit der Handel zwischen den beiden Ländern ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

u. Vereinbarung über den gegenseitigen Zahlungsverkehr.

Art. 1.

Der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark wird gemäss den nachfolgenden Bestimmungen in der Schweiz über die Schweizerische Nationalbank und in Dänemark über die Danmarks Nationalbank geleitet.

Art. 2.

Die in dieser Vereinbarung festgesetzte Zahlungsart ist anzuwenden auf sämtliche Zahlungen, die in einem der Vertragsstaaten domizilierte, natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften an im anderen Vertrags-

930

staat domizilierte, natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften leisten.

Insbesondere sind auf diesem Wege zu zahlen der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren dänischen Ursprungs und von in Dänemark eingeführten Waren schweizerischen Ursprungs, sowie Zahlungen für Nebenkosten im Warenverkehr, aus dem Veredlungs- und Eeparaturverkehr, Zahlungen für Eegiekosten, für Honorare, für Dienstleistungen anderer Art, für Verpflichtungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, im Eeiseverkehr, Zinsenund Kursdifferenzen im Warenverkehr, Zinsen und Erträgnisse anderer Art aus in einem der beiden Vertragsstaaten angelegten Vermögen, Kenten, Pensionen und Unterstützungen.

Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Transfers von Abschlagszahlungen gemäss gegenseitiger Vereinbarung.

Art. 3.

Unter dänischen bzw. schweizerischen Waren sind im Sinne dieser Vereinbarung Waren zu verstehen, die in dem betreffenden Lande erzeugt oder dort wesentlich bearbeitet oder verarbeitet worden sind.

Art. 4.

Die in dieser Vereinbarung festgesetzte Zahlungsart ist nicht anwendbar

auf: a. Überweisungen im Kapitalverkehr. Als solche gelten Überweisungen, von im andern Vertragsstaat angelegten Vermögenswerten. Für Überweisungen von Erbschaften und Eückwanderervermögen bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

b. Zahlungen aus dem Verkehr mit Waren, die ihren Ursprung in keinem, der beiden Vertragsstaaten haben (Transithandel).

c. Die Überweisung von Versicherungen und Eückversicherungen sowie Kapital- und Zinszahlungen aus versicherungstechnisch gebundenen.

Anlagen.

d. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahnen der beiden.

Länder, welcher sich bisher über das «Bureau central de compensation» in Brüssel abwickelte. Zahlungen für Frachten aus dem dänisch-schweizerischen und schweizerisch-dänischen Güterverkehr erfolgen als «Nebenkosten im Warenverkehr» nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung" im Verrechnungswege.

e. Zahlungen im Auftrag und für Eechnung solcher Personen, die in keinem der vertragschliessenden Länder domiziliert sind; doch müssen Waren dänischen und schweizerischen Ursprungs gemäss Art. 2 ohne Eücksichfe auf den Wohnsitz des Gläubigers im Clearing gezahlt werden.

931 /. Sonstige Zahlungen, die in gemeinsamem Einverständnis zwischen der Danmarks Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle ausgenommen werden.

Art. 5.

Sämtliche den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterstehenden Zahlungen schweizerischer Schuldner an dänische Gläubiger haben auf ein für Eechnung der Danmarks Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich in Schweizerfranken geführtes Verrechnungskonto zu erfolgen.

In dänischen Kronen festgelegte Verpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung von der Danmarks Nationalbank für den Schweizerfranken festgesetzten Kurs umzurechnen.

Dänische Schuldner, die dieser Vereinbarung unterstehende Zahlungen in Schweizerfranken an schweizerische Gläubiger zu leisten haben, sind gehalten, die von ihnen benötigten Schweizerfrankenbeträge von der Danmarks Nationalbank zu dem von ihr für Auszahlung Schweiz festgesetzten Kurs zu erwerben.

Für in dänischen Kronen festgelegte Verpflichtungen wird die Danmarks Nationalbank einen dem einbezahlten Kronenbetrag zu dem von ihr festgesetzten Kurs entsprechenden Schweizerfrankenbetrag überweisen.

Art. 6.

Die Umrechnung der auf Grund der Bestimmungen des Art. 5 dieser Vereinbarung erfolgten Einzahlungen der Schuldner beider Länder ist den nachfolgenden Begeln gemäss vorzunehmen: a. Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Kursvereinbarung getroffen wurde, sind auf dritte Währungen lautende Verpflichtungen schweizerischer Schuldner an dänische Gläubiger zu dem am Tage der Einzahlung in Zürich für die betreffende Währung notierten Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

b. Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Kursvereinbarung getroffen wurde, sind auf dritte Währungen lautende Verpflichtungen dänischer Schuldner an schweizerische Gläubiger zu dem am Vortag der Einzahlung in Zürich geltenden Kurs für die betreffende Währung in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 7.

Vorauszahlungen im Clearing können nur mit Genehmigung der Danmarks Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle geleistet werden.

Art. 8.

Die auf das Verrechnungskonto der Danmarks Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank bereits einbezahlten, und während der Dauer dieser

932

Vereinbarung noch einzuzahlenden Beträge werden wie folgt verwendet: 84 % für Waren- und Nebenkosten im Warenverkehr, 15 % sollen zum Zwecke der Abgeltung schweizerischer Forderungen aus Zinsen (einschliesslich Miet- und Pachtzinse), Dividenden, Gewinnanteilen usw. auf ein besonderes Konto, genannt «Transfer-Konto» und l % soll zur Deckung von Eeiseauslagen in der Schweiz sowie für die Überweisung von schweizerischen Bückwanderervermögen auf ein besonderes Konto, genannt «Beiseverkehrs-Konto» übertragen werden.

Auf Transfer- und Beiseverkehrs-Konto nicht verwendete Beträge sind periodisch gemäss einer zwischen der Danmarks Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu treffenden Vereinbarung auf das Waren-Konto zu übertragen. Übertragungen vom Transferkonto auf das Warenkonto erfolgen vorschussweise; die übertragenen Beträge können für den Fall ihrer Beanspruchung für die Zwecke des Transfer-Kontos zurückgefordert werden.

Art. 9.

Die Verrechnung von Schulden und Guthaben, deren Zahlung in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen ist, ist ohne vorherige Genehmigung der Danmarks Nationalbank und der Schweizerischen Nationalbank nicht zulässig.

Art. 10.

Die Danmarks Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle werden sich täglich gegenseitig von den geleisteten Einzahlungen benachrichtigen. Die diesbezüglichen Anzeigen müssen die zur entsprechenden Auszahlung erforderliche Auskunft enthalten.

Art. 11.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird die ihr von der Danmarks Nationalbank gemeldeten Einzahlungen dänischer Schuldner in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen und in dem Umfang durch die Schweizerische Nationalbank zur Auszahlung bringen lassen, als Mittel auf dem Konto der Danmarks Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung stehen.

Art. 12.

Die beiden Begierungen werden die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Massnahmen treffen.

Art. 13.

Die Danmarks Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle verständigen sich über die für die technische Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Massnahmen.

933

Art. 14.

Die Danmarks Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragt sind, haften nicht für eventuelle Schäden, die durch die Anwendung derselben entstehen sollten.

Art. 15.

Tritt diese Vereinbarung durch Kündigung ausser Kraft, so werden die vor der Kündigung entstandenen, unter den Verrechnungsverkehr fallenden Verbindlichkeiten auch nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung noch gemäss den vorstehenden Bestimmungen abgewickelt werden.

Art. 16.

Unter diese Vereinbarung fallen alle Zahlungen gemäss Art. 2, die vom Tage ihres Inkrafttretens an geleistet werden, sowie alle jene Zahlungen, die bis zu diesem Datum auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 26. April 1940 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark an die Schweizerische Nationalbank zu leisten waren.

Transitwarenforderungen, die vor dem 26. April 1940 entstanden sind, sind in Abweichung von Art. 4, lit. b, gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu begleichen.

m. Schlussbestimmungen.

Art. 17.

Gemäss Zollunionsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. April 1928 findet dieses Abkommen auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

Art. 18.

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann von beiden Eegierungen jederzeit mit dreimonatiger Frist, frühestens jedoch auf den 81. Dezember 1940, gekündigt werden.

In zwei Exemplaren ausgefertigt.

Bern, den 15. Juli 1940.

Für das Königreich Dänemark: gez. H. Wichfeld.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. P. Keller.

2064

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

78

934 Beilage 8.

Bimdesratsbeschluss über

die Durchführung des Abkommens vom 15. Juli 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark.

(Vom 19. Juli 1940.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, im Hinblick auf das am 15. Juli 1940 mit Dänemark abgeschlossene Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen Dänemark und der Schweiz, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen von der Schweiz nach Dänemark, unter Vorbehalt der in Art. 3 aufgezählten Ausnahmen, sind an die Schweizerische Nationalbank auf das bei' ihr für Eechnung der Danmarks Nationalbank geführte Verrechnungskonto zu leisten.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren dänischen Ursprungs sowie von dänischen Leistungen anderer Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Dänemark doroizilierten Zwischenhändler geliefert werden bzw. der Gläubiger des Anspruchs aus der dänischen Leistung in einem Drittland domiziliert ist.

Art. 2.

Zahlungen von der Schweiz nach Dänemark auf Grund einer Verpflichtung haben bei ihrer Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 3.

Ausgenommen von der Verpflichtung des Art. l sind: a. Zahlungen im Kapitalverkehr, unter Vorbehalt der Bestimmungen Von Art. 17. Als solche gelten Überweisungen von in der Schweiz angelegten

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Vermögenswerten, mit Ausnahme der Überweisungen von Erbschaften, Vermächtnissen und Bückwanderervermögen. Erbschaften und Vermächtnisse sind an die Schweizerische Nationalbank auf das bei ihr für Bechnung der Danmarks Nationalbank geführte «Transferkonto» einzuzahlen. Bückwanderervermögen sind an die Schweizerische Nationalbank auf das bei ihr für Bechnung der Danmarks Nationalbank geführte « Beiseverkehrskonto » einzuzahlen.

b. Zahlungen für Waren nichtdänischen Ursprungs, soweit sie auf Grund von Verpflichtungen geleistet werden, die nach dem 25. April 1940 entstanden sind.

c. Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr sowie Kapital- und Zinszahlungen aus versicherungstechnisch gebundenen Anlagen.

d. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahnverwaltungen der beiden Länder; Zahlungen für Frachten aus dem dänisch-schweizerischen und schweizerisch-dänischen Güterverkehr sind gemäss Art. l dieses Bundesratsbeschlusses zu leisten.

e. Zahlungen im Auftrag und für Bechnung solcher Personen, die in keinem der vertragschliessenden Länder domiziliert sind, soweit es sich nicht um Zahlungen für Waren dänischen Ursprungs oder für dänische Dienstleistungen handelt.

/. Sonstige Zahlungen, die in gemeinsamem Einverständnis zwischen der Danmarks Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle ausgenommen werden.

Art. 4.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Die schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank und bei der Durchführung der privaten Kompensationen zu beobachten sind.

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Dänemark eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland);

936

b. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen ' Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 7.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 8.

Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, im Verkehr mit Dänemark a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postscheckrechnung zugunsten einer in Dänemark geführten Postscheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank' zulässig sind; b. Postscheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Dänemark ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Dänemark sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Dänemark einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Dänemark nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die

937

erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 10.

Für die Clearingberechtigung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und der Handelsabteilung dieses Departementes.

Art. 11.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle erlässt die für die Abwicklung von Finanzforderungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Die Auszahlungen an die Finanzgläubiger dürfen von den hiezu ermächtigten Stellen nur gegen Einreichung eines für den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen vollständig ausgefüllten Affidavits erfolgen.

Art. 12.

Im Verrechnungsverkehr ausbezahlte Beträge, deren Auszahlung in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt, können von der Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person oder Handelsgesellschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Kückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 13.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des mit Dänemark abgeschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Zahlungsverkehr und die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit, Dänemark, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf Dänemark Anwendung.

938

Art. 14.

Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz dornizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Abs. l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft ; die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 15.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 16.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

939

Art. 17.

Bis zum Abschluss einer Vereinbarung mit Dänemark über die Behandlung der gegenseitigen Kapitalforderungen finden die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern weiterhin Anwendung auf den Verkehr mit Dänemark, soweit sie Bezug haben auf Verfügungen über Vermögenswerte irgendwelcher Art im Sinne der Art. 3 und 4 des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940. Desgleichen bleibt bis zum genannten Zeitpunkt für Zahlungen im Kapitalverkehr (Art. 3 lit. a des vorliegenden Bundesratsbeschlusses) die Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank gemäss Art. l des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 bestehen. Im übrigen tritt mit dem Tage seines Inkrafttretens der vorliegende Bundesratsbeschluss in bezug auf den Verkehr mit Dänemark an die Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorsorgliche Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern.

Art. 18.

Dieser Beschluss tritt am 25. Juli 1940 in Kraft.

2069

Übersetzung.

Beilage 9.

Zusatzabkommen zum schweizerisch-italienischen Abkommen vom 3. Dezember 1935 über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

Abgeschlossen in Born am 22. Juni 1940.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli. 1940.

. Die Schweizerische und die Italienische Begierung haben folgende Änderungen des schweizerisch-italienischen Abkommens über die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs vom 3. Dezember 1935 vereinbart : Art. 1.

Art. 8 des Abkommens vom 3. Dezember 1935 erhält folgende Fasung: «Art. 8. -- Die auf das Sammelkonto bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge werden wie folgt verwendet: 1. 15 % der Einzahlungen werden verwendet für die Bezahlung der Finanzforderungen, welche in Art. 9, Ziffer l, definiert sind;

940

2. 85 % der Einzahlungen werden verwendet für die Bezahlung von Guthaben aus dem Warenverkehr und aus Nebenkosten des Warenverkehrs gemäss Art. 9, Ziffer 2, dieses Abkommens, sowie für alle andern Zahlungen, welche in diesem Abkommen nicht von der Überweisung ausgeschlossen sind.» Art. 2.

Art. 10, Buchstabe d, des Abkommens vom 8. Dezember 1935 erhält folgende Passung: «d. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahnen der beiden Länder und zwischen den italienischen Staatsbahnen und der Berninabahn sowie Zahlungen aus dem Transitverkehr zwischen den beiden Ländern ausserhalb des Abrechnungsverkehrs der Eisenbahnen.» Art. 10, Buchstabe Ti, des Abkommens vom 3. Dezember 1935 erhält folgende Passung: «h. die Überweisung von Kapitalbeträgen.» Ferner wird der Art. 10 des Abkommens vom 3. Dezember 1935 durch folgende Bestimmungen ergänzt: «i. Zahlungen für Seefrachten, die für den Warentransport auf italienischen Schiffen geschuldet werden.

k. Kosten für den Transport auf Automobilen von Waren aus einem dritten Land, die nach der Schweiz bestimmt sind, und umgekehrt.

l. Zahlungen für die Miete von Eisenbahnwagen, Kühlwagen'und Tankwagen.

m. Hafenspesen, welche in italienischen Häfen von Schiffen bezahlt werden, die die Schweiz für ihre Transporte gechartert hat.»

Art. 8.

Dieses Zusatzabkommen tritt am 1. Juli 1940 in Kraft und teilt das Schicksal des Abkommens, auf welches es sich bezieht.

Ausgefertigt in Eom, in zwei Exemplaren, am 22. Juni 1940.

Für die Schweiz:

Für Italien:

gez. Paul Ruegger.

gez. Giannini.

941 Übersetzung.

Beilage 10.

Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1935 auf Finanzforderungen.

Abgeschlossen in Rom am 22. Juni 1940.

Datum des Inkraftretens : 1. Juli 1940.

Art. 1.

Über den Clearing transferierbare Forderungen.

1. Allgemeine Bestimmungen. Als aus Kapitalanlagen herrührende Zahlungen im Sinne von Art. 9, Ziffer l, des Abkommens vom 3. Dezember 1935 gelten alle regelmässig wiederkehrende Nettoerträgnisse, wie z. B. Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Hypothekarzinsen, Miet- und Pachtzinsen und Grundrenten aus Kapitalanlagen, die vor dem 10. Dezember 1935 von einem schweizerischen Gläubiger im Sinne von Art. 2, Ziffern l und 2, dieses Abkommens in Italien gemacht wurden.

2. Wiederanlagen. Die durch einen schweizerischen Gläubiger in Italien gemachten Kapitalanlagen, welche eine Wiederanlage von vor dem 10. Dezember 1935 in Italien placierten schweizerischen Kapitalien darstellen, gemessen dieselben Eechte wie die unter vorgenannter Ziffer l erwähnten Anlagen. Das gleiche gilt für Kapitalanlagen, welche in Italien aus den unter vorgenannter Ziffer l erwähnten, nicht transferierten Erträgnissen gemacht werden.

3. V e r p f ä n d e t e Titel. Die einem schweizerischen Gläubiger vor dem 10. Dezember 1935 verpfändeten italienischen Werttitel, wie auch nicht in Werttiteln verkörperte Finanzforderungen sind in bezug auf den Transfer der Erträgnisse den schweizerischen Finanzforderungen im Sinne dieses Abkommens gleichgestellt, soweit dies zur Deckung der Schuldzinsen notwendig ist. Derartige Fälle sind der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Prüfung zu unterbreiten.

4. E r b s c h a f t e n usw. Werttitel und andere Finanzforderungen aus nicht schweizerischem Besitz, die nach dem 9. Dezember 1935 infolge Erbgang, Heirat oder Liquidation von Gesellschaften von Personen mit festem Wohnsitz .in der Schweiz zu Eigentum oder Nutzniessung erworben werden, sind grundsätzlich zum Clearing zugelassen. Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero werden die vorgenannten Fälle prüfen, und sie behalten sich vor, weitere Fälle zuzulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen sollten.

942 5. Gläubiger in bedrängter Lage. Im Falle einer schwierigen Lage oder eines dringenden Geldbedürfnisses können die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen von den Begeln dieses Abkommens abweichen, welche die Voraussetzungen der Clearingberechtigung oder die Aufteilung der den schweizerischen Finanzgläubigern zustehenden Beträge festlegen.

Art. 2.

Schweizerische Finanzgläubiger.

1. Schweizerische Finanzgläubiger im Sinne dieses Abkommens sind natürliche oder juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die ihr festes Domizil oder ihren Sitz in der Schweiz haben und die vor dem 10. Dezember 1935 Eigentümer oder Nutzniesser italienischer Werttitel oder von nicht in Werttiteln verkörperten Forderungen gegenüber in Italien, seinen Besitzungen und Gebieten in Italienisch-Afrika domizilierten Schuldnern waren. Dasselbe gilt für in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, welche Eigentümer oder Nutzniesser von obenerwähnten Titeln oder Finanzforderungen gemäss den Bestimmungen des zwischen dem Königreich Italien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 8. April 1936 abgeschlossenen Zusatzabkommens betreffend die Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1935 auf Finanzforderungen geworden sind.

2. Ferner werden als schweizerische Finanzgläubiger im Sinne des gegenwärtigen Abkommens betrachtet: natürliche oder juristische Personen sowie Handelsgesellschaften mit ständigem Domizil oder Sitz in der Schweiz, welche seit dem 1. Juli 1940 Eigentümer oder Nutzniesser geworden sind von: a. italienischen Titeln, welche die unter Art. l, Ziffern l, 2,4 und 5, erwähnten Bedingungen erfüllen und unter «dossier svizzero» bei einer italienischen Bank oder seit vor dem 1. Oktober 1940 bei einer schweizerischen Bank liegen. Die Depotpflicht bei einer Bank besteht nicht für italienische Titel, die offiziell an einer schweizerischen Börse kotiert sind.

b. Finanzforderungen, die nicht in Titeln verkörpert sind -- mit Ausnahme von Bankguthaben --, welche die unter vorerwähnter Ziffer l auf geführten Bedingungen erfüllen, mit vorgängiger Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

3. Schweizerisches Eigentum oder schweizerische Nutzniessung wird nachgewiesen : a. bei Titeln durch ein Affidavit, durch welches bescheinigt wird, dass die in Art. l und 2, Ziffern l und 2a, vorgesehenen Bedingungen für die Transferberechtigung erfüllt sind. Der Eigentümer oder Nutzniesser wird dieses Affidavit ausstellen und der schweizerischen Depotbank zustellen. Die Bank wird ihrerseits, nach vorgenommener Kontrolle, ein Bankenaffidavit ausstellen. Sofern die Titel nicht bei einer schweizerischen Bank deponiert sind, muss das vom

943 Eigentümer oder Nutzniesser ausgestellte Affidavit von der Zentralstelle für die Bedienung des italienischen Werttitelbesitzes oder von einer der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle im Einvernehmen mit dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero bezeichneten schweizerischen Treuhandstellen kontrolliert und visiert werden. Dieselben schweizerischen Treuhandstellen werden überdies die Kontrolle über die von den schweizerischen Banken ausgestellten Affidavits gemäss den Weisungen der Zentralstelle ausüben. Die bezüglichen Instruktionen werden von letzterer im Einvernehmen mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle festgesetzt. Über diese Prüfungen hinaus behält sich das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero das Eecht vor, durch die Schweizerische Verrechnungsstelle besondere Kontrollen vornehmen zu lassen. Die Fälle von Wiederanlagen in Titeln sind der Zentralstelle zur Prüfung zu unterbreiten, welche allein zur Ausstellung von Affidavits für die neuen Titel berechtigt ist; 6. bei andern Finanzforderungen mittels Belegen, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle einfordern wird.

Art. 3.

Finanz- und Holdinggesellschaften.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle hat das Eecht, zu überprüfen, inwieweit Beträge, die an in der Schweiz domizilierte Finanz- und Holdinggesellschaften im Clearingweg ausbezahlt werden sollen, nicht zur Verwendung im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft bestimmt sind und gegebenenfalls, im Einvernehmen mit dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero, deren Transferierung ganz oder teilweise abzulehnen.

Art. 4.

Aufteilung.

1. Falls nach dem wahrscheinlichen Stand des Clearing die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Art. 8, Ziffer l, des Abkommens vom 3. Dezember 1935 zur Verfügung stehenden Mittel zur Abtragung der entsprechenden Einzahlungen beim Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero nicht genügen sollten, wird die auf die Finanzforderungen auszurichtende Barquote durch die Schweizerische Verrechnungsstelle im Einvernehmen mit dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero im voraus bestimmt. Diese Quote wird für die Dauer eines Jahres festgesetzt, erstmals für eine Periode, welche am 30. Juni 1941 endigt, und wird gleichennassen auf alle Einzahlungen angewendet, welche während dieses Zeitabschnittes beim Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero gemacht werden. Der eventuell nicht transferierte Teil wird auf «conto vecchio» gutgeschrieben, gemäss den Bestimmungen des nachstehenden Art. 6.

944

2. Die Auszahlung der Barquote erfolgt gemäss Art. 5 des Abkommens vom 3. Dezember 1935 in der chronologischen Keihenfolge der Einzahlungen beim Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero. Um indessen die gleichzeitige Auszahlung der Coupons einer und derselben Fälligkeit zu ermöglichen, wird bei der Festsetzung der chronologischen Keihenfolge das Fälligkeitsdatum als Datum der Einzahlung beim Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero betrachtet, soweit diese Einzahlung spätestens zehn Tage nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt ist. Die Auszahlung des Gegenwertes von Coupons, welche nach dieser Frist einbezahlt wurden, erfolgt in. der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen beim Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero.

3. Die mit dem Transfer im Clearingweg zusammenhängenden Spesen und Kommissionen werden, vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen, von der am Transfer interessierten Partei getragen.

Art. 5.

Arten der Abgeltung.

1. Die in vorstehendem Artikel 4 vorgesehene Zahlungsart bildet ein unteilbares Ganzes.

2. Der Gläubiger hat die Wahl, die in Artikel l' bezeichneten Erträgnisse gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Artikels 4 einzukassieren oder für jeden einzelnen Fall auf diese Art der Abgeltung zu verzichten, ohne Präjudiz für die dem schweizerischen Eigentum zukommenden Eechte.

3. Der Gläubiger, welcher ganz oder teilweise auf den Transfer seiner Erträgnisse im Clearingweg verzichtet, kann deren Gegenwert ganz oder teilweise einem «conto vecchio» gemäss nachstehendem Art. 6 gutschreiben lassen.

4. Der Gläubiger hat seinem Schuldner seine Weisungen vor der Fälligkeit zu erteilen, indem er ihm allenfalls die italienische Bank bezeichnet, bei welcher die Einzahlung erfolgen soll. Bei Couponsforderungen genügt es, die Weisungen an die mit dem Inkasso der Coupons beauftragte Stelle anlässlich der Einreichung zu erteilen.

Art. 6.

Nichttransferierter Saldo.

1. Das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero ermächtigt die zugelassenen italienischen Banken, die gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Artikels nicht im Clearingweg transferierten Beträge unter den üblichen Bedingungen einem «conto vecchio» auf den Namen des schweizerischen Gläubigers gutzuschreiben. Guthaben auf «conti vecchi», welche schweizerischen Finanzgläubigern zustehen, können entweder gemäss den in nachstehendem Art. 7 vorgesehenen Modalitäten veräussert oder von den Konto-.

Inhabern in ihrem eigenen Interesse für alle durch die bezüglichen italienischen Vorschriften zugelassenen Zwecke in Italien verwendet werden. Die

945 Schweizerische Verrechnungsstelle wird im Einverständnis mit dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero auf Grund des Abkommens vom 3. Dezember 1935 die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Verwendung der Guthaben auf «conto vecchio» durch in der Schweiz domizilierte Kontoinhaber zu regeln: 2. Die in Art. 6 des genannten Abkommens vom 3. Dezember 1935 vorgesehenen Umrechnungskurse werden auch auf die Einzahlungen auf «conti vecchi» angewendet.

3. In Abweichung der Bestimmungen von Art. 5, Abs. 2, des Abkommens vom 3. Dezember 1935 haben Zahlungen für die nichttransferierbare Quote oder auf Anordnung des Gläubigers auf «conti vecchi» für den Schuldner befreienden Charakter.

Art. 7.

Negoziabüität der Guthaben auf «conti vecchi».

1. Guthaben auf «conto vecchio» können ohne Einschränkung an jede ausserhalb Italien domizilierte Person zediert werden durch Übertrag auf ein «conto misto» benanntes Konto bei einer zugelassenen italienischen Bank, unter der Bedingung, dass der Käufer auf dieses nämliche Konto einen weitern Lirebetrag einzahlt, welcher demjenigen des aus «conto vecchio» erworbenen Guthabens entspricht. Der Erwerb der zusätzlichen Lire hat durch Zession von freien Devisen zum in Italien geltenden offiziellen Kurs zu erfolgen.

2. Falls die italienische Regierung durch Abkommen mit Drittländern oder durch interne Bestimmungen günstigere Bedingungen für die Errichtung von «conti misti» gewähren sollte, würde diese die obigen Bedingungen ersetzen.

3. Guthaben auf «conto misto» sind ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung seitens der italienischen Behörden für alle Zwecke verwendbar, welche die diesbezüglichen italienischen Bestimmungen zulassen. Die Schweizerische Verrechnungsstelle behält sich vor, interne Vorschriften betreffend die Verwendung von Guthaben auf «conto misto» durch in der Schweiz domizilierte Personen zu erlassen.

4. Die Erträgnisse aus Anlagen, welche zu Lasten eines «conto misto» gemacht wurden, können nicht gemäss den im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Modalitäten in die Schweiz transferiert werden.

Art. 8.

Kapitalfälligkeiten.

1. Wenn das Kapital einer Forderung ganz oder teilweise fällig wird, bewilligen die zuständigen italienischen Behörden auf Ansuchen hin deren Verlängerung zu den vertraglichen Bedingungen und in der vertraglichen Währung. Die genannten Behörden behalten sich indessen vor, diese Be-

946

willigung gegebenenfalls von einer Herabsetzung des Zinsfusses abhängig zu machen, welcher nicht mehr als l % über dem Diskontsatz der Banca d'Italia stehen darf, wobei allerdings der Gläubiger nicht gehalten ist, den Zinssatz unter 5 % herabzusetzen.

2. Anderseits hat der schweizerische Finanzgläubiger, welcher die Bedingungen des vorstehenden Art. 2, Ziffer l, erfüllt, die Möglichkeit, im Falle des Verkaufs oder der Fälligkeit einer Anlage in Italien deren Gegenwert auf «conto vecchio» einzahlen zu lassen. Er kommt in diesem Fall in den Genuss der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens, namentlich des Art. l, Ziffer 2, und der Art. 6 und 7.

Art. 9.

Auswärtige italienische Anleihen.

Die Inhaber von Titeln italienischer auswärtiger Anleihen, welche in der Schweiz emittiert wurden oder zahlbar sind, nämlich: 7 % Società Meridionale di Elettricità 1927, 6i/ 2 % Società Idroelettrica Piemonte SIP Serie B 1930, 7 % Società Adriatica di Elettricità 1927, 6% % S. A. Idroelettrica Cismon 1931, 6% % Società Alluminio Veneto SAVA 1931, werden durch die italienische Regierung mindestens ebenso günstig behandelt wie die Inhaber von Titeln auswärtiger italienischer Anleihen, welche in andern Ländern emittiert wurden oder zahlbar sind. Infolgedessen werden die für die Bedienung dieser Anleihen nötigen Beträge zu denselben Bedingungen wie im Jahre 1935 in freien Devisen nach der Schweiz transferiert, solange die auswärtigen italienischen Anleihen, welche in andern Ländern emittiert wurden oder zahlbar sind, in freien Devisen bedient werden. Auf Coupons von Titelinhabern, welche als schweizerische Finanzgläubiger im Sinne von Art. 2 dieses Abkommens gelten, erfolgt indessen ein Transfer in freien Devisen nur für denjenigen Teil des Couponsbetrages, welcher im Wege des Clearing nicht in bar bezahlt wird.

Art. 10.

Übergangsbestimmungen.

Die Saldo-Guthaben auf «conto personale» und «conto r in vestimento» gemäss Art. 9 des Zusatzabkommens vom 3. April 1936, welche am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens bestanden haben, sind auf «conto vecchio» des gleichen Inhabers zu übertragen. Was indessen die «conti rinvestimenti» betrifft, können deren Guthaben bis zum 30. September 1940 nach den Bestimmungen des Zusatzabkommens vom 3. April 1936 verwendet werden.

947 Art. 11.

Dauer des Abkommens.

Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Juli 1940 in Kraft und ersetzt das am 3. April 1936 abgeschlossene Abkommen betreffend die Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1935 auf Finanzforderungen. Es hat dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 3. Dezember 1935 und teilt dessen Schicksal mit Bezug auf die Kündigung. Sollte sich indessen die Notwendigkeit einer Abänderung des vorliegenden Zusatzabkommens fühlbar machen, so kann jede der vertragschliessenden Parteien die Einberufung einer Konferenz verlangen, welche spätestens 15 Tage nach Stellung des Antrages beginnen soll.

Ausgefertigt in Köm, in zwei Exemplaren, am 22. Juni 1940.

Für die Schweiz: gez. Paul Ruegger.

Für Italien: gez. Giannini.

Übersetzung.

Beilage 11.

Abkommen betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der italienisch-schweizerischen Verträge und Abkommen auf die italienisch-albanische Zollunion.

Abgeschlossen in Born am 22. Juni 1940.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1940.

Die Schweizerische Regierung und die Italienische Regierung namens der italienisch-albanischen Zollunion haben vereinbart, vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an alle Bestimmungen, welche zurzeit die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Italien einerseits und der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein anderseits auf dem Gebiet des Zollwesens, des Handels, des Finanzverkehrs, des Devisenverkehrs und des Gesundheitswesens regeln, auf das Königreich Albanien auszudehnen.

Es besteht indessen Übereinstimmung darüber, dass das am 3. Dezember 1935 in Born unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die Begelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs sowie die dieses Abkommen ergänzenden Abkommen und Vereinbarungen auch auf diejenigen Transaktionen Anwendung finden sollen, die vor diesem Datum abgeschlossen worden sind. Die Zahlungen in Albanien sind in italienischen Lire oder albanischen Franken durch Vermittlung der Nationalbank von Albanien in ihrer

948 Eigenschaft als Zahlstelle des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero auszuführen.

Für die Umrechnung der in albanischen Franken festgesetzten Beträge gilt der feste Kurs von 6,25 Lire für einen albanischen Franken.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt in Kraft am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden.

Die vertragschliessenden Parteien vereinbaren indessen, es provisorisch vom 1. Juli 1940 an in Kraft zu setzen.

Ausgefertigt in Born, in zwei Exemplaren, am 22. Juni 1940.

Für die Schweiz: gez. Paul Ruegger.

Für Italien: gez. Giannini.

2038

Übersetzung.

Beilage 12.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienisch-albanischen Zollunion betreffend die Regelung des gegenseitigen Reiseverkehrs.

Abgeschlossen in Rom am 22. Juni 1940.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1940.

Die Schweizerische Regierung und, namens der italienisch-albanischen Zollunion, die Italienische Regierung haben zwecks Bereitstellung der nötigen Mittel für den gegenseitigen Eeiseverkehr zwischen der italienisch-albanischen Zollunion, den italienischen Besitzungen sowie den Gebieten in ItalienischAfrika (nachstehend zusammenfassend «Union» genannt) einerseits und der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend zusammenfassend «Schweiz» genannt) anderseits, folgendes vereinbart:

Art. 1.

Bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle wird dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero ein auf Schweizerfranken lautendes zinsloses Konto «Eeiseverkehr Italien» eröffnet, aus welchem den autorisierten schweizerischen Stellen die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Bezahlung der auf Schweizerfranken lautenden, in der Union gemäss Art. l der heutigen Konvention betreffend die Anwendung des vorliegenden Abkommens ausgestellten Eeisetitel benötigt werden.

949

Dieses Konto wird gespiesen: a. durch die Beträge, welche die schweizerischen Stellen, die auf italienische Lire lautende Keisetitel ausstellen, zu dem Zwecke erlegen, bei ihren Korrespondenten in der Union die zur Bezahlung dieser Keisetitel nötigen Mittel zu äufnen; o. durch Zahlungen in Schweizerfranken, die das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero vorzunehmen hat, falls die gemäsg lit. a hiervor erfolgten Einzahlungen nicht genügen sollten, um die für den Eeiseverkehr aus der Union nach der Schweiz erforderlichen Mittel sicherzustellen. Das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero hat diese Zahlungen durch Überweisungen von freien Devisen vorzunehmen, deren Gegenwert in italienischen Lire dem im nachstehenden Art. 2 erwähnten Konto «Eeiseverkehr Schweiz» zu belasten ist.

Art. 2.

Beim Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle ein auf italienische Lire lautendes zinsloses Konto «Eeiseverkehr Schweiz» eröffnet, aus welchem den autorisierten Stellen der Union die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Bezahlung der auf italienische Lire lautenden, in der Schweiz gemäss Art. l der erwähnten Konvention betreffend die Anwendung des vorliegenden Abkommens ausgestellten Keisetitel benötigt werden.

Dieses Konto wird gespiesen: a. durch die Beträge, welche die Stellen der Union, die auf Schweizerfranken lautende Eeisetitel ausstellen, zu dem Zwecke erlegen, bei ihren Korrespondenten in der Schweiz die zur Bezahlung dieser Eeisetitel nötigen Mittel zu äufnen; b. durch Einzahlungen in italienischen Liren, die das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero vorschussweise in dem in Art. 4, Abs. 2, des vorhegenden Abkommens erwähnten Falle vorzunehmen hat; c. durch Zahlungen in italienischen Lire, die die Schweizerische Verrechnungsstelle vorzunehmen hat, falls die gemäss lit. a und b hiervor erfolgten Einzahlungen nicht genügen sollten, um die für den Eeiseverkehr aus der Schweiz nach der Union erforderlichen Mittel sicherzustellen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle hat diese Zahlungen durch Überweisungen von freien Devisen vorzunehmen, deren Gegenwert dem im vorstehenden Art. l erwähnten Konto «Eeiseverkehr Italien» zu belasten ist.

Art. 3.

Die beiden vertragschliessenden Teile werden ihr möglichstes tun, damit der Ertrag des Eeiseverkehrs nach beiden Eichtungen den als Jahresminimum festgesetzten Betrag erreicht. Dieses Minimum wird für die Zeit vom 1. Juli 1940 bis zum 30. Juni 1941 auf 12 Millionen Schweizerfranken angesetzt; es kann aber im gemeinsamen Einverständnis abgeändert werden.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

79

950

Art. 4.

Sollte nach dem 1. Juli 1940 am Ende eines Quartals der Fall eintreten, dass das Total der seit dem 1. Juli 1940 auf das Konto «Eeiseverkehr Italien» gemäss Art. l, Abs. a, einbezahlten Beträge die entsprechende Quote des in Art. 3 festgesetzten Jahreskontingentes nicht erreicht, während in der Union dieser Kontingentsanteil erreicht oder überschritten wurde, so steht dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero das Eecht zu, die Anwendung der in Art. 5 enthaltenen Bestimmungen so lange zu sistieren, bis das für die entsprechende Zeitspanne zuzüglich der seither verstrichenen Tage des laufenden Quartals festgesetzte Minimalkontingent durch weitere Einzahlungen auf das Konto «Devisenverkehr Italien» gemäss Art. l, Abs. a, erreicht ist.

Sollte nach dem 1. Juli 1940 am Ende eines Quartals der Fall eintreten, dass das Total der in der Schweiz auf Grund von Anweisungen des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero zu Lasten des Kontos «Eeiseverkehr Italien» erfolgten Auszahlungen zur Deckung der seit dem 1. Juli 1940 in Italien ausgegebenen Eeisetitel die entsprechende Quote des in Art. 3 festgesetzten Jahreskontingents nicht erreicht, während in der Schweiz dieser Kontingentsanteil erreicht oder überschritten wurde, so wird das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero dem Konto «Eeiseverkehr Schweiz» die zur Deckung der in der Schweiz ausgegebenen Eeisetitel erforderlichen Mittel in italienischen Lire vorschussweise zur Verfügung stellen, bis der für diese Zeitspanne festgesetzte Kontingentsanteil erreicht ist.

Art. 5.

Unter Vorbehalt des in Art. 4 dem Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero eingeräumten Eechts, die Ausgabe der für die Schweiz bestimmten Eeisetitel zu sistieren, können die autorisierten Stellen der Union die in der Vereinbarung über die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Eeisetitel ohne besondere Ermächtigung bis zum Betrage von 600 Schweizerfranken pro Person, die über 4 Jahre alt ist, ausstellen, und zwar ohne Anrechnung des Lirebetrages, der frei ausgeführt werden kann.

Dieser Betrag in Schweizerfranken kann ohne besondere Ermächtigung erhöht werden: a. falls der Aufenthalt in der Schweiz 30 Tage überschreitet oder falls es sich um einen Aufenthalt in einem Sanatorium oder einem Badekurort, bzw. um einen Studien- oder Erziehungsaufenthalt handelt; b. in unvorhergesehenen Fällen (Unglücksfall, Krankheit), die aussergewöhnliche Kosten verursachen, und schliesslich c. falls aus anderen Gründen die Notwendigkeit eines höheren Betrages nachgewiesen werden kann.

Der pro Person zu beziehende Höchstbetrag wird indessen auf 1200 Schweizerfranken für 3 Monate und auf 2500 Schweizerfranken für 12 Monate begrenzt.

951 Für die Zuteilung von Schweizerfrankenbeträgen, welche die oben festgesetzten Grenzen überschreiten, ist eine Bewilligung des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero erforderlich.

· Art. 6.

Die in der Vereinbarung über die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Keisetitel werden verkauft: a. in der Schweiz zu dem am Tage des Verkaufs dieser Titel gültigen Ankauf skurs der «Beiselira»; b. in der Union zu dem am Tage des Verkaufs dieser Titel gültigen offiziellen Kurs der Eömer Börse, zuzüglich des üblichen Kursabschlages.

Angesichts des besonderen Kurses, der beim Verkauf der Eeisetitel in italienischen Lire zur Anwendung gelangt, wird das Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero anlässlich der Bereitstellung der zur Bezahlung dieser Titel erforderlichen Mittel bei den autorisierten Stellen der Union dafür besorgt sein, dass die Kursdifferenz durch zusätzliche Zahlungen ersetzt wird.

Art. 7.

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juli 1940 in Kraft und bleibt bis zum 30. Juni 1941 wirksam.

Falls nicht 2 Monate vor Ablauf einer jährlichen Gültigkeitsdauer eine Kündigung erfolgt, wird es stillschweigend für die Dauer von jeweils einem Jahr verlängert.

Ausgefertigt in Rom, in zwei Exemplaren, am 22. Juni 1940.

Für die Schweiz: gez. Faul Buegger.

2041

Für Italien: gez. Giannini.

952 Beilage 13.

Bundesratslbeschluss über

die Durchführung der mit Italien abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs.

(Vom 1. Juli 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1989, im Hinblick auf das am 22. Juni 1940 unterzeichnete Zusatzabkommen zum schweizerisch-italienischen Abkommen vom 3. Dezember 1935 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs und auf das am gleichen Tage unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 8. Dezember 1935 auf Finanzforderungen,.

beschliesst:

Art. 1.

Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1935 über die Durchführung des schweizerisch-italienischen ' Abkommens vom 3. Dezember 1935 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 2. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind folgende Fälle: a. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr, einschliesslieh der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Euhegehälter, Honorare und dergleichen, welche von den im schweizerischen Grenzgebiet wohnenden Personen an die im italienischen Grenzgebiet wohnenden Personen zu leisten sind; 6. Zahlungen für Waren nichtitalienischen Ursprungs; c. Zahlungen im schweizerisch-italienischen Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr mit Ausnahme der Zahlungen für Schäden, von welchen Waren schweizerischen oder italienischen Ursprungs getroffen worden sind, die Gegenstand des direkten Handelsverkehrs zwischen Italien und der Schweiz bilden und deren Gegenwert durch den Verrechnungsverkehr zu begleichen ist: d. Zahlungen der schweizerischen Postverwaltung, jedoch nur soweit sie auf dem Wege der Verrechnung mit der Italienischen Postverwaltung beglichen werden. Ein darüber hinaus zugunsten der Italienischen Postverwaltung entstehender Saldo ist gemäss Art. l zu begleichen ;

953

e. Zahlungen für Personenbeförderung im Seeverkehr, welche in der Schweiz zugunsten italienischer Schiffahrtsgesellschaften einkassiert werden, sowie Zahlungen für Transporte auf dem Luftwege im Verkehr zwischen den beiden Ländern; /. Überweisungen von Kapitalbeträgen.

Zahlungen im Verkehr mit Italien, welche an eine konzessionierte schweizerische Eisenbahnverwaltung oder durch Vermittlung der Schweizerischen Post gemacht werden, sind zulässig.

Art. 2.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 über die Eegelung der Finanzforderungen im'schweizerisch-italienischen Zahlungsverkehr sind auf das am 22. Juni 1940 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 8. Dezember 1935 auf Finanzforderungen anwendbar.

Art. 3.

Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 über die Eegelung der Finanzforderungen im schweizerisch-italienischen Zahlungsverkehr wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 1. Der Umfang und die Modalitäten von Auszahlungen gemäss Art. 8, Ziffer l, des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 3. Dezember 1935 betreffend den gegenseitigen Zahlungsverkehr werden bestimmt durch das Abkommen vom 22. Juni 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1935 auf Finanzforderungen.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.

2036

954 Beilage 14.

Bundesratsfoeschluss über

die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 22. Juni 1940 betreffend die Regelung des gegenseitigen Reiseverkehrs.

(Vom 28. Juli 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1939, im Hinblick auf das mit der italienisch-albanischen Zollunion abgeschlossene Abkommen vom 22. Juni 1940 betreffend die Eegelung des gegenseitigen Eeiseverkehrs, beschliesst:

Art. 1.

In der Schweiz domizilierte Personen dürfen zur Bestreitung ihrer Eeiseauslagen in Italien (worunter auch Auslagen für Aufenthalte zu Besuchs-, Erholungs-, Erziehungs- oder Studienzwecken zu verstehen sind) nur Zahlungsmittel verwenden: 1. welche sie von einer von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Abgabe von Zahlungsmitteln für Eeiseauslagen in Italien ermächtigten Stelle erworben haben; 2. welche sie in Form eines Guthabens auf einem sogenannten conto vecchio in Italien besitzen; U. welche sie im Eahmen der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt periodisch festgesetzten Freigrenze in Lirenoten und -münzen nach Italien mitnehmen.

Art. 2.

In der Schweiz sind zur Abgabe von Zahlungsmitteln für Eeiseauslagen in Italien sowie zur Einlösung in Italien ausgestellter Eeisekreditdokumente ausschliesslich die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle hierzu ermächtigten Stellen berechtigt.

955 Art. 3.

Die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle ermächtigten Stellen dürfen Zahlungsmittel für Eeiseauslagen in Italien nur abgeben aus Guthaben, welche sie bei einer vom Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero ermächtigten italienischen Zahlstelle besitzen, sei es in Form von Guthaben auf «conto misto» oder von solchen, die durch Einzahlung auf das bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich auf den Namen des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero geführte Konto «Reiseverkehr Italien» gebildet wurden.

Art. 4.

Zahlungen in der Schweiz gegen die unter dem schweizerisch-italienischen Reiseverkehrsabkommen vom 22. Juni 1940 in Italien ausgestellten Reisekreditdokumente dürfen nur gemäss den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu erlassenden Vorschriften erfolgen.

Art. 5.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch Bücherrevisionen bei Firmen und Personen, welche Zahlungsmittel für Reiseauslagen in Italien abgeben oder in Italien ausgestellte Reisekreditdokumente einlösen, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befolgt werden.

Art. 6.

Wer ohne ausdrückliche Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle andere als die in Artikel l angeführten Zahlungsmittel für Reiseauslagen in Italien verwendet, wer, ohne von der Schweizerischen Verrechnungsstelle hierzu ermächtigt zu sein, in der Schweiz Zahlungsmittel für Reiseauslagen in Italien abgibt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in anderer Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858 findet Anwendung. Fahrlässigkeit ist strafbar.

Art. 7.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

956 Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich mitzuteilen.

Art. 8.

Im vorstehenden beziehen sich die Bezeichnungen «Italien» und «italienisch» stets auf die italienisch-albanische Zollunion sowie auf die der italienischen Staatshoheit unterstellten Gebiete.

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 25. Juli 1940 in Kraft.

2076

Übersetzung.

Beilage 15.

Transferabkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

Abgeschlossen in Bukarest am 30. Juli 1940.

Datum des provisorischen Inkrafttretens: 30. Juli 1940.

Vom Wunsche beseelt, den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Eumänien zu regem, haben die schweizerische und die rumänische Eegierung folgende Vereinbarungen getroffen:

Art. 1.

1. Der Gegenwert aller direkt oder durch Vermittlung eines in einem dritten Lande domizilierten Zwischenhändlers nach der Schweiz ausgeführten oder vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an auszuführenden Waren rumänischen Ursprungs ist in Schweizerfranken an die Schweizerische National-

957

bank einzuzahlen zum Zwecke des Transfers, durch Vermittlung der Rumänischen Nationalbank, zugunsten des in Rumänien domizilierten Zahlungsempfängers.

2. Die Schweizerische Nationalbank meldet der Rumänischen Nationalbank täglich die erfolgten Einzahlungen. Die Einzahlungsmeldungen sollen alle zur Identifizierung und Ausführung der Zahlung erforderlichen Angaben enthalten.

Art. 2.

1. Von den gemäss Art. l hievor bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträgen werden 20 % einem Spezialkonto gutgeschrieben. Das Guthaben auf diesem Konto dient zur Bezahlung derjenigen Forderungen, deren Gegenwert bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens, sei es auf das bei der Rumänischen Nationalbank bestehende «Lei-Depotkonto», sei es auf die bei autorisierten rumänischen Banken mit unbeschränktem Kredit geführten Sperrkonten, einbezahlt wurde.

2. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, die verbleibenden 80 % der bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Beträge für die Bezahlung der von Ziffer l hievor nicht erfassten Forderungen gemäss nachstehendem Verteilungsschlüssel zu verwenden: a. 35 % für die Bezahlung der aus der Lieferung von Waren entstandenen Forderungen, ohne Rücksicht auf das Datum der Einfuhr dieser Waren in Rumänien. Der schweizerische Ursprung der ab 1. Oktober 1932 in Rumänien eingeführten Waren ist durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachzuweisen. Die Summe der Auszahlungen für Waren nichtschweizerischen Ursprungs, die ab 1. Oktober 1932 auf Grund kommerzieller Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen in Rumänien eingeführt wurden, darf 2 % der Quote der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank, auf die sich Ziffer 2 dieses Artikels bezieht, nicht übersteigen; 6. 4,5 % für die Zahlung an in der Schweiz domizilierte Gläubiger von Erträgnissen aus Kapitalien, die vor dem 1. Juni 1934 in Rumänien angelegt oder von solchen Gläubigern erworben wurden und die sich seit diesem Datum ununterbrochen in schweizerischem Besitz befanden. Als Kapitalerträgnisse gelten beispeilsweise : Zinsen und Dividenden, Gewinnanteile von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Hypothekarzinsen, Mietzinsen usw.; c. 1,5 % für die Bezahlung von Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen. ; d. 15 % für Zahlungen des rumänischen Staates in der Schweiz,
in erster Linie für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld, ausgenommen Zahlungen für Waren; e. 9 % für die Bezahlung von Forderungen aus Speziallieferungen ; /. 35 % werden der Rumänischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

958

3. Die unter Ziffer 2, Buchstaben o--e. hievor erwähnten Quoten werden durch die Schweizerische Nationalbank unverzinslichen Transferkonten gutgeschrieben, die auf den Namen der Bumänischen Nationalbank eröffnet und in Schweizerfranken geführt werden.

4. Der Eumänischen Nationalbank steht es frei, unverzüglich über die Summen zu verfügen, die den bei der Schweizerischen Natipnalbank gemäss Ziffer 3 hievor eröffneten Transferkonten gutgeschrieben werden.

Die rumänische Eegierung und die Eumänische Nationalbank verpflichten sich, die Guthaben der Transferkonten, über die gemäss vorstehendem Absatz verfügt wurde, wiederherzustellen, um bei Fälligkeit die Bezahlung der Forderungen der verschiedenen Kategorien, entsprechend der unter Ziffer 2 hievor vorgesehenen Verteilung, sicherzustellen.

Die Eumänische Nationalbank verpflichtet sich, auf der Gesamtheit der bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten Transferkonten Guthaben von insgesamt mindestens zwei Millionen Schweizerfranken aufrechtzuerhalten.

Immerhin wird die Eumänische Nationalbank, solange die Saldi auf den verschiedenen bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten Transferkonten den vorstehend genannten Betrag von zwei Millionen Schweizerfranken nicht erreicht haben, die auf diesen Konten bestehenden Guthaben zur Bezahlung schweizerischer Forderungen gemäss Ziffer 2 hievor verwenden. Das gleiche gilt für den Fall der vollständigen Wiederherstellung der Guthaben, über die gemäss den Bestimmungen des ersten Absatzes der vorliegenden Ziffer verfügt wurde.

5. Die Eumänische Nationalbank übermittelt der Schweizerischen Nationalbank auf Schweizerfranken lautende, zugunsten der in der Schweiz domizilierten Gläubiger ausgestellte Zahlungsaufträge. Diese Aufträge sollen alle zur Identifizierung und Ausführung der Zahlung erforderlichen Angaben enthalten.

6. Die Schweizerische Nationalbank führt die von der Eumänischen Nationalbank erhaltenen Zahlungsaufträge unverzüglich aus.

Art. 3.

Falls trotz der in Art. 2, Ziff. 4, enthaltenen Bestimmungen über die Wiederherstellung der Guthaben der Transferkonten auf diesen Konten keine genügenden Disponibilitäten bestehen sollten, um den sofortigen Transfer der Einzahlungen der rumänischen Schuldner zu gewährleisten, werden diese ihre Einzahlungen auf Sperrkonten bei autorisierten rumänischen Banken mit unbeschränktem Kredit oder, wenn es sich um den Gegenwert von Lieferungen an den rumänischen Staat oder an staatlich kontrollierte Unternehmen handelt, auf ein bei der Eumänischen Nationalbank geführtes Sperrkonto vornehmen.

Gemäss den allgemein geltenden Bestimmungen können die Einzahlungen erst nach Erhalt der Zustimmung der zuständigen rumänischen Behörde vorgenommen werden.

959

Die rumänischen Schuldner können die auf die genannten Sperrkonten einbezahlten Beträge nur mit Zustimmung der schweizerischen Gläubiger zurückziehen.

Art. 4.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ebenfalls anwendbar auf Nebenkosten aus dem Verkehr mit Waren, deren Bezahlung durch dieses Abkommen vorgesehen ist, wie auch auf Dienstleistungen (Kommissionen, Honorare, Montagekosten usw.) und auf Zahlungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, wie für Lizenzen, Patente usw.

Art. 5.

Die zuständigen Organe der beiden Länder werden Vorauszahlungen bewilligen.

Art. 6.

Die Einzahlungen bei der Eumänischen Nationalbank sowie die durch sie vorzunehmenden Auszahlungen erfolgen zu dem im Augenblick der Einzahlung oder der Auszahlung durch die in Eumänien geltenden Bestimmungen vorgesehenen Kurs. Es herrscht jedoch Einverständis darüber dass die Einzahlungen auf die in Art. 3 erwähnten Sperrkonten zum Kurs des Einzahlungstages und der Transfer dieser Einzahlungen zum Kurs des Tages, an dem der Transfer erfolgt, vorgenommen werden, wobei eine allfällige Kursdifferenz zu Lasten entweder des rumänischen Importeurs oder des schweizerischen Exporteurs fällt, je nach den zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen.

Art. 7.

Je nach den zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen wird der rumänische oder schweizerische Schuldner von seiner Schuldpflicht befreit, entweder durch die Einzahlung des Schuldbetrages an ein durch dieses Abkommen vorgesehenes Bankinstitut seines Landes oder aber, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Art. 8.

1. Der Gegenwert der Waren rumänischen Ursprungs, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens aus Eumänien nach der Schweiz ausgeführt worden sind, wird gemäss den Bestimmungen des Clearingabkommens vom 24. März 1937 und der darauf Bezug habenden späteren Vereinbarungen verwendet.

2. Die Saldi der in Art. l der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 zum Clearingabkommen vom 24. März 1937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Eumänien genannten Clearingkonten werden für Auszahlungen an schweizerische Gläubiger unter den Bedingungen, wie sie unter der Herrschaft der ablaufenden Verträge und Vereinbarungen zur Anwendung gelangten, und gemäss ihren Bestimmungen verwendet.

960

Art. 9.

Im Falle des Ablaufens dieses Abkommens werden die auf den Transferkonten bestellenden Saldi, mit Einschluss der gemäss Art. 2, Ziff. 4, gegebenenfalls zurückzuerstattenden Summen, für die Liquidation der Beträge verwendet, die auf dem «Lei-Depotkonto» bei der Eumänischen Nationalbank oder auf den bei dieser oder bei autorisierten rumänischen Banken mit unbeschränktem Kredit eröffneten Sperrkonten aufgelaufen sind. Bleiben nach dieser Liquidation auf den erwähnten Sperrkonten noch nichttransferierte Beträge bestehen, so werden sie nach den Bestimmungen dieses Abkommens vermittelst 60 % des Gegenwertes neuer rumänischer Warenexporte nach der Schweiz liquidiert.

Sobald alle Einzahlungen für schweizerische Waren liquidiert sind, wird diese Quote auf 30 % herabgesetzt bis zur vollständigen Liquidation der Forderungen der übrigen Kategorien.

Art. 10.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das vorliegende Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 11.

Dieses Abkommen ersetzt das am 24. März 1937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Eumänien abgeschlossene Clearingabkommen sowie die jenes Clearingabkommen ergänzenden oder abändernden späteren Vereinbarungen und tritt, vorbehaltlich seiner Genehmigung durch die beiden Eegierungen, mit dem Tage seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft.

Es ist zunächst bis 31. März 1941 gültig. Erfolgt ein Monat vor Ablauf dieser Frist keine Kündigung, so wird es stillschweigend verlängert und kann durch jede der beiden Eegierungen unter wenigstens einmonatiger Voranzeige auf das Ende des folgenden Monats gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 30. Juli 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: gez. Ebrard.

Im Namen der rumänischen Eegierung : gez. 6. Garantii.

961

Schlussprotokoll zum

Transferabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien, abgeschlossen in Bukarest am 30. Juli 1940.

Ad Art. 2, Ziff. 1.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass nach Liquidation der Einzahlungen aller Kategorien, die bis zum Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage unterzeichneten Transferabkommens auf das bei der Eumänischen Nationalbank bestehende «Lei-Depotkonto» oder auf die bei den autorisierten rumänischen Banken mit unbeschränktem Kredit geführten Sperrkonten vorgenommen worden sind, das Total der gemäss Art. l des am heutigen Tage unterzeich neten Transferabkommens an die Schweizerische Nationalbank erfolgenden Einzahlungen nach dem in Art. 2 des genannten Abkommens vereinbarten Verteilungsschlüssel verwendet wird.

Ad Art. 2, Ziff. 2, Buchstabe b.

Die Eumänische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle können im gegenseitigen Einverständnis Kapitalzahlungen zum Transfer nach den Bestimmungen des am heutigen Tage unterzeichneten Transferabkommens zulassen.

Ad Art. 2, Ziff. 2, Buchstabe c.

Die Quote von 1,5 % dient zur Bezahlung der Forderungen der schweizerischen Versicherungs- und Bückversicherungs-Gesellschaften aus dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr gegenüber ihren Agenturen in Rumänien, gegenüber rumänischen Versicherungs- und Rückversicherungs.-Gesellschaften oder gegenüber anderen rumänischen Schuldnern.

Es wird vereinbart, dass Zahlungen, die in der Schweiz domizilierte Versicherungs- und Rückversicherungs-Gesellschaften nach Rumänien zu leisten haben, vollständig auf das Transferkonto, dem die Quote von 1,5 % gutgeschrieben wird, vorzunehmen sind.

Die Rumänische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle können die genannten Gesellschaften ermächtigen, die von ihnen in Rumänien .geschuldeten Beträge mit dem Ertrag und Kapital der Fonds, die sie in Rumänien besitzen, zu verrechnen.

962 Ferner werden die Eumänische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle die schweizerischen Versicherungs- und BückversicherungsGesellschaften ermächtigen, ihre aus dem Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr herrührenden Guthaben mit ihren Verpflichtungen gegenüber rumänischen Versicherungs-Gesellschaften und Agenturen zu verrechnen.

Vorbehaltlich der gesetzlichen rumänischen Bestimmungen über die Versicherungen fallen nach dem Sinn des am heutigen Tage unterzeichneten Transferabkommens unter den Begriff der Versicherungs- und Bückversicherungsguthaben fällige Prämien, Kommissionen, Kosten, Schäden, Depot-Erhöhungen und -Verminderungen, Zinsen der auf Grund von Versicherungs- und Bückversicherungsverträgen gestellten Depots, von Versicherten abgetretene Begressansprüche und « Havarie-Gross »-Ein- und -Bückzahlungen.

Ad Art. 2, Ziff. 2, Buchstabe d.

1. Die Bereitstellung der notwendigen Mittel für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld vermittelst der Quote von 15 % erfolgt in der chronologischen Beihenfolge der Fälligkeiten, wobei die Einzahlung des Gegenwertes jeder Fälligkeit an die Bumänische Nationalbank vorgenommen wird, sobald die für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld bestimmten Disponibilitäten die Bereitstellung der entsprechenden Mittel gestatten. Die rumänische Begierung verpflichtet sich, im Zeitpunkt einer Fälligkeit den Gegenwert dieser Fälligkeit an die Bumänische Nationalbank einzuzahlen, sobald die Disponibilitäten des in Betracht kommenden Transferkontos die Bereitstellung der entsprechenden Mittel gestatten.

Sollten im Zeitpunkt einer Fälligkeit der öffentlichen Schuld die auf dem vorerwähnten Konto bestehenden Disponibilitäten die Bereitstellung des gesamten Betrages dieser Fälligkeit nicht erlauben, so wird das Finanzministerium des Königreichs Bumänien den Gegenwert in Lei der auf vorerwähntem Konto vorhandenen Beträge bei der Bumänischen Nationalbank einzahlen, welche den Zahlstellen durch die Schweizerische Nationalbank nach Auftrag der Bumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt werden.

2. Es steht der Schweizerischen Verrechnungsstelle frei, zu prüfen, in welchem Ausmass die im Wege des am heutigen Tage unterzeichneten Transferabkommens an in der Schweiz domizilierte Finanz- und Holdinggesellschaften zu transferierenden Beträge nicht im Interesse der schweizerischen Wirtschaft Verwendung finden; sie kann die Ansprüche solcher Gesellschaften gansi oder teilweise ablehnen.

Ad Art. 3.

1. Die Sperrkonten werden auf den Namen der schweizerischen Gläubiger bei den von ihnen bezeichneten autorisierten rumänischen Banken mit unbeschränktem Kredit eröffnet.

963

2. Der Transfer der auf Sperrkonten einbezahlten Beträge erfolgt nach Massgabe der Entstehung der erforderlichen Guthaben auf den bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten Transferkonten und im Bahmen dieser Guthaben.

3. Der Transfer erfolgt in der chronologischen Eeihenfolge der durch die zuständige rumänische Behörde erteilten Bewilligungen, durch welche die Schuldner ermächtigt werden, die Einzahlungen auf die vorstehend genannten Sperrkonten sowie auf Sperrkonto bei der Rumänischen Nationalbank vorzunehmen, und im Ausmass, in dem diese Einzahlungen erfolgt sind.

4. Die zuständige rumänische Behörde verständigt die Schweizerische Verrechnungsstelle von jeder Bewilligung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einer autorisierten rumänischen Bank mit unbeschränktem Kredit oder bei der Rumänischen Nationalbank. Diese Meldungen sollen den Namen des Begünstigten, das Datum der Registrierung des Gesuches sowie alle anderen zur Identifizierung der entsprechenden Forderung notwendigen Angaben enthalten.

5. Der Artikel 7 des am heutigen Tage unterzeichneten Transferabkommens ist auf die Einzahlungen anwendbar, die Gegenstand dieses Artikels bilden.

Das vorliegende Schlussprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten Transferabkommens.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 30. Juli 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: gez. Ebrard.

2110

Im Namen der rumänischen Eegierung: gez. G. Garantii.

964 Beilage 16.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des Transferabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 30. Juli 1940.

(Vom 9. August 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Hinblick auf das am 30. Juli 1940 abgeschlossene Transferabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaf t und dem Königreich Eumänien, beschliesst:

Art. 1.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren rumänischen Ursprungs und der damit verbundenen Nebenkosten, der Gegenwert rumänischer Dienstleistungen (Provisionen, Löhne, Honorare, Montagekosten usw.) sowie der Gegenwert rumänischer Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Lizenzen, Patente usw.) sind an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen, und zwar auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Eumänien domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, bzw. der Gläubiger des Anspruchs aus der rumänischen Leistung in einem Drittland domiziliert ist.

Ebenso sind Zahlungen, die in der Schweiz domizilierte Versicherungsund Rückversicherungs- Gesellschaften nach Rumänien vorzunehmen haben, an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Art. 2.

Zahlungen von der Schweiz nach Eumänien auf Grund einer Verpflichtung haben bei ihrer Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 3.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

965 Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beoabachten sind.

Art. 4.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 5.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Eumänien eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland); fe. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zonfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Kechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

/ Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 6.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I. .

80

966

Art. 7.

Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, im Verkehr mit Eumänien a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Eumänien geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Eumänien ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Eumänien sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Eumänien einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Eumänien nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 8.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 9.

Für die Zulassung von Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und der Handelsabteilung dieses Departementes.

Art. 10.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle erlässt die für die Abwicklung von Finanzforderungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Auszahlungen an die Finanzgläubiger, für die Affidavits erforderlich sind, dürfen von den hierzu ermächtigten Stellen nur gegen Einreichung dieses für den Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen vollständig ausgefüllten Dokumentes erfolgen.

Art. 11.

Im Verrechnungsverkehr ausbezahlte Beträge, deren Auszahlung in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt, können von der Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person oder Handelsgesellschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Eückzahlung von dieser zu leisten.

967

Art. 12.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des mit Eumänien abgeschlossenen Transferabkommens und die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Eumänien, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1987 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf Eumänien Anwendung.

Art. 18.

Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 14.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

968

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 15.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 16.

Dieser Beschluss tritt am 10. August 1940 in Kraft.

2108

969 Übersetzung.

Beilage 17.

Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei.

Abgeschlossen in Ankara am 30. Mai 1940.

In Kraft getreten am 1. Juni 1940.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu fördern und den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, haben, unbeschadet der Bestimmungen der am 18. Dezember 1980 abgeschlossenen Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Türkei, folgendes Abkommen getroffen: Art. 1.

Der Warenaustausch zwischen der Türkei und der Schweiz wickelt sich gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr ab, welche in den beiden Ländern zurZeit der Einfuhr bzw. der Ausfuhr in Kraft stehen.

Art. 2.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an wickelt sich der Zahlungsverkehr zwischen der Türkei und der Schweiz ausschliesslich im Wege privater Kompensationsgeschäfte gemäss den in den folgenden Artikeln festgelegten Bestimmungen ab.

Art. 3.

1. Der Gegenwert sämtlicher Waren mit Ursprung in einem der beiden Länder, die in das andere Land eingeführt werden, ist vom Importeur in der Türkei in türkischen Pfunden bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik (im folgenden Zentralbank genannt) und vom Importeur in der Schweiz in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen.

2. Die Auszahlungen an die Exporteure der beiden Länder werden durch Vermittlung dieser beiden Banken ausgeführt.

8. Die Zentralbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle werden sich über die für das richtige Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen technischen Ausführungsbestimmungen verständigen.

Art. 4.

1. Die Zahlungsaufträge, welche eine Emissionsbank der andern übermittelt, lauten auf Schweizerfranken.

970

2. Die Einzahlungen, welche bei der Schweizerischen Nationalbank als Gegenwert von auf türkischen Pfunden lautenden Schuldverpflichtungen gemacht werden, sind zu den letztbekannten von der Zentralbank festgesetzten Kursen in Schweizerfranken umzurechnen. In der Türkei erfolgt die Umrechnung von türkischen Pfunden in Schweizerfranken und von Schweizerfranken in türkische Pfunde zu den Kursen, die sich aus der Anwendung der internen türkischen Vorschriften ergeben.

8. Die Umwandlung von Schuldverpflichtungen, die auf eine andere Währung als den Schweizerfranken oder das türkische Pfund lauten, erfolgt zu dem Kurs, der auf der Börse oder an dem im Verkaufsvertrag erwähnten Platz zuletzt notiert wurde.

Art. 5.

Die Zentralbank und die Schweizerische Nationalbank avisieren einander gegenseitig täglich über die bei ihnen erfolgten Einzahlungen. Jeder Einzahlungsavis enthält die nötigen Angaben für die Vornahme der entsprechenden Auszahlungen an die Berechtigten.

Art. 6.

1. Als Wert der Ware gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens gilt der cif-Preis dieser Ware, wenn der Transport auf dem Seeweg erfolgt, und der Preis franko Bestimmungsstation im Einfuhrland, wenn die Ware auf dem Bahnwege eingeführt wird.

2. Von türkischen Exporteuren an ihre Vertreter in der Schweiz und von schweizerischen Exporteuren an ihre Vertreter in der Türkei geschuldete Spesen und Kommissionen aus dem Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern werden gemäss den Bestimmungen des vorhegenden Abkommens überwiesen.

8. Die Zentralbank und die Schweizerische Nationalbank behalten sich vor, die Natur und die Verwendung dieser Beträge zu überprüfen, sowie, ob sie tatsächlich den Gegenwert der oben erwähnten Spesen und Kommissionen darstellen.

Art. 7.

Vorauszahlungen für Käufe von Waren türkischen oder schweizerischen Ursprungs, die für die Einfuhr in die Schweiz bzw. in die Türkei bestimmt sind, werden vorbehaltlich der Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Zentralbank gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen.

Art. 8.

1. Die nach Inkrafttreten dieses Abkommens3 von einem der Länder nach dem andern versandten Waren müssen von einem von den zuständigen Behörden beider Länder in doppelter Ausfertigung ausgestellten Ursprungszeugnis gemäss nachstehendem Muster begleitet sein.

971

2. Das Duplikat B dieses Zertifikates wird vom Einfuhrzollamt abgestempelt und ist vom Importeur dem Institut, bei dem er die Einzahlung vorzunehmen hat, zu übergeben.

8. Die Zentralbank und die Schweizerische Nationalbank übermitteln sich die gestempelten Exemplare dieser Ursprungszeugnisse zusammen mit den entsprechenden Einzahlungsmeldungen. Sollte jedoch der vom Zoll dès Einfuhrlandes abgestempelte Teil B der Ursprungszeugnisse bei der Einzahlung des Gegenwertes der Ware an die Zentralbank oder an die Schweizerische Nationalbank nicht vorgewiesen werden können, werden die beiden Institute sich die Einzahlungsmeldungen gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse übermitteln. Es besteht jedoch Einverständnis, dass die Zentralbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle die erforderlichen Massnahmen treffen, um die nachträgliche Übermittlung der erwähnten Zeugnisse durch den Importeur an das betreffende Institut nach der endgültigen Verzollung der Ware zu gewährleisten.

4. Für Sendungen, deren Wert 50 türkische Pfund oder deren Gegenwert in einer andern Währung nicht überschreitet, sind Ursprungszeugnisse nicht nötig.

Art. 9.

Schweizerische Lieferungen, die an den türkischen Staat oder eine türkische öffentlich-rechtliche Korporation oder Anstalt oder in Ausführung öffentlicher Arbeiten gemacht werden, werden ebenfalls gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beglichen.

Art. 10.

Die Begierungen beider Länder treffen, jede für sich, die erforderlichen Massnahmen, um die Abwicklung des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 11.

Die Einzahlungen schweizerischer Importeure bei der Schweizerischen Nationalbank, die zur Erfüllung der schweizerischen kommerziellen Forderungen dienen sollen, sind wie folgt zu verwenden: 1 . 5 % dieser Einzahlungen werden der Zentralbank zur freien Verwendung in der Schweiz oder im Ausland zur Verfügung gestellt.

2. 10 % werden einem besondern bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen der Zentralbank eröffneten Konto zur Verwendung in der Schweiz gutgeschrieben.

8. 85 % werden einem Kompensationskonto gutgeschrieben, welches bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen der Zentralbank geführt wird und welches zur Durchführung privater Kompensationsgeschäfte dient.

Art. 12.

1. Der Saldo, welcher im Moment des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Kompensationskonto ausgewiesen wird, welches die Schweizerische

972

Nationalbank auf den Namen der Zentralbank gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 81. März 1988 betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Türkei und der Schweiz führt, wird auf das Kompensationskonto übertragen, welches in Art. 11 Ziffer 8 dieses Abkommens erwähnt wird.

2. Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossenen privaten Kompensationsgeschäfte werden gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 81. März 1938 betreffend die Kegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Türkei und der Schweiz durchgeführt.

3. Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens abgeschlossenen und im Moment seines Erlöschens noch nicht durchgeführten privaten Kompensationsgeschäfte werden gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zu Ende geführt.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieses Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14.

Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1940 in Kraft.

Die beiden Eegierungen werden sich im Laufe des Monats März 1941 in Verbindung setzen, um die Eegelung festzusetzen, welche vom 1. Juni 1941 an gelten soll.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Ankara, in französischer Sprache, den 80. Mai 1940.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: (gez.) E. Lardy.

Im Namen der türkischen Eegierung: (gez.) N. Menemencioglu.

973

Muster Ursprungszeugnis Absender : Name Wohnsitz : Strasse :

Teil A

Empfänger : Name: Wohnsitz : .

Strasse : ...

Bezeichnung der Ware: Art der Verpackung:...

Stückzahl : Marke Nr .

( brutto Gewicht: { [ netto

kg , kg

Wert:f f ° b \ eil Transportmittel : Es wird bescheinigt, dass die oben bezeichnete Ware Ursprungs ist und dass dieses Zeugnis gemäss den Bestimmungen des am 30. Mai 1940 unterzeichneten türkisch-schweizerischen Handels- und Zahlungsvertrages ausgestellt wurde.

, den

Stempel.

19...

Bezeichnung der zuständigen Ausgabestelle und Unterschrift:

Teil B Der Teil B des Ursprungszeugnisses ist identisch mit dem Teil A. Er trägt die gleiche Nummer wie der andere Teil, wird durch das betreffende Zollamt gestempelt und dem Importeur zurückgegeben zuhanden des Institutes, wo die Einzahlung zu erfolgen hat.

1965

974

"Übersetzung.

Beilage 18.

Zusatzprotokoll zu dem am 30. Mai 1940 unterzeichneten Handelsund Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der TUrkei betreffend den Zahlungsdienst der türkischen öffentlichen Schuld in der Schweiz.

Artikel 1.

Finanzforderungen im Sinne des vorliegenden Zusatzprotokolls sind: a. die Erträgnisse von Vennögensanlagen in der Türkei, die gemäss der türkischen Gesetzgebung oder Spezialabkommen in türkischen Pfunden bezahlt werden können, welche für die Bezahlung der Ausfuhr sämtlicher türkischer Waren nach allen ausländischen Ländern oder insbesondere nach der Schweiz verwendet werden können, sofern diese Erträgnisse nicht in einem dritten Staate einlösbar sind und sofern sie am 1. Januar 1940 und seither ununterbrochen natürlichen oder juristischen, in der Schweiz domizilierten Personen gehörten oder im Ausland domizilierten Schweizerbürgern, vorausgesetzt, dass im letztern Falle die Titel in der Schweiz deponiert sind; b. der Zahlungsdienst der in den am 19. November 1938 zwischen der türkischen Kegierung und den folgenden Gesellschaften abgeschlossenen Abkommen umschriebenen Kontingente «A»: Anatolische Eisenbahngesellschaft, Hafengesellschaft von Haydar-Paca.

Artikel 2.

Die im Artikel l hievor umschriebenen Finanzforderungen können auf dem Wege der Einfuhr in die Schweiz von Tabak und Kosinen sowie mit 50 % des Gegenwertes von Haselnüssen türkischen Ursprungs beglichen werden; die restlichen 50 % der Haselnusseinfuhren dienen dem kommerziellen Zahlungsverkehr, gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommens.

Artikel 8.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank für die im Artikel 2 hievor bezeichneten Waren einbezahlten Beträge werden wie folgt verwendet: a. 5 % werden der Zentralbank der türkischen Eepublik zur Verfügung gestellt, zur freien Verwendung in der Schweiz oder im Ausland; b. 10 % werden dem in Artikel 11, Ziffer 2, des heutigen Abkommens vorgesehenen Spezialkonto gutgeschrieben; c. 85 % dienen der Begelung von Finanzforderungen, gemäss den Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls.

975

Artikel 4.

Der Gesamtbetrag der -während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden .Zusatzprotokolls überweisbaren Finanzforderungen wird im Eahmen des Vertragsjahres auf 25 % der gesamten Zahlungen im Handels- und Finanzverkehr beschränkt; er darf jedoch den Betrag von 2% Millionen Schweizerfranken innert 12 Monaten nicht übersteigen. Sollten diese 25 % oder 2% Millionen Schweizerfranken in diesem Zeiträume überschritten werden, so würden die im Artikel 2 hievor aufgezählten Waren für den kommerziellen Zahlungsverkehr verwendbar.

Artikel 5.

Für die Gläubiger der im Artikel l hievor bezeichneten Finanzforderungen, die von der im vorliegenden Zusatzprotokoll festgesetzten Transfermöglichkeit Gebrauch gemacht haben, ist diese Erledigung hinsichtlich der erhaltenen Beträge endgültig. Finanzgläubiger, welche auf diese Transfermöglichkeit verzichten, behalten ihre sämtlichen Kechte in bezug auf die nicht einkassierten Forderungen. Das gleiche gilt für den Fall, dass das vorliegende Zusatzprotokoll hinfällig wird.

Artikel 6.

Die für die Erledigung der im Artikel l hievor umschriebenen Finanzforderungen bestimmten Einzahlungen schweizerischer Importeure bei der Schweizerischen Nationalbank werden einem «Finanzforderungen in der Türkei» betitelten Konto gutgeschrieben, das die Schweizerische Nationalbank zugunsten der Türkischen Zentralbank eröffnet.

Desgleichen werden die türkischen Pfunde, die den Gegenwert dieser Forderungen darstellen, einem Konto «Schweizerische Finanzf orderungen» gutgeschrieben, das die Türkische Zentralbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank eröffnet.

Artikel 7.

Die Türkische Zentralbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle verständigen sich über die für das richtige Funktionieren dieses Zusatzprotokolls erforderlichen technischen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 8.

Dieses Zusatzprotokoll hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das heute unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen, wovon es einen integrierenden Bestandteil bildet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Ankara, in französischer Sprache, den 30. Mai 1940.

(gez.) E. Lardy.

1965 (gez-) N. Menemencioglu.

976 Übersetzung.

Beilage 19,

Zusatzprotokoll zu dem am 30. Mai 1940 unterzeichneten Handelsund Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend die Liquidation des Clearings.

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz haben die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Kepublik folgendes vereinbart : Artikel 1.

Mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz treten die Clearing-Sammelkonten in Liquidation. Diese Liquidation vollzieht sich, sofern das vorliegende Zusatzprotokoll nichts anderes vorsieht, gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 81. März 1988 betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Türkei und der Schweiz.

Artikel 2.

Die Eegulierung sämtlicher Forderungen aus schweizerischen Warenlieferungen nach der Türkei, die vor dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz erfolgten und im Wege des Clearings zahlbar sind, wird, wie die Eegulierung der damit im Zusammenhang stehenden Spesen und Kommissionen, wie folgt vorgenommen : 1. Chronologische Eegulierung. Diese erfolgt vermittels Ausfuhren nach der Schweiz nach dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handelsund Zahlungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz von trockenen Feigen und «Hurda» genannten Feigen türkischen Ursprungs. 85 % des Gegenwertes dieser Ausfuhren sind für die chronologische Eegulierung bestimmt, während die restlichen 15 % gemäss den Bestimmungen der Ziffern l und 2 von Artikel 11 des erwähnten Abkommens verwendet werden.

2. Ausserchronologische Eegulierung. Diese kann vermittelst Ausfuhren nach der Schweiz nach dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz von Waren türkischen Ursprungs mit Ausnahme von trockenen Feigen, « Hurda >>Feigen, Eosinen, Haselnüssen und Tabak erfolgen. 65 % des Gegenwertes dieser Ausfuhren sind für die ausserchronologische Eegulierung bestimmt, während die weiteren 15 % gemäss den Bestimmungen der Ziffern l und 2 von Artikel 11 des erwähnten Abkommens verwendet werden. Die restlichen 20 % werden dem Clearing- Sammelkonto zwecks chronologischer Eegulierung zugeführt.

977

Artikel 3.

Der Gegenwert der vor dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz nach der Schweiz ausgeführten türkischen Waren, die zwecks Speisung des türkischen Clearing-Sammelkontos oder zwecks ausserchronologischer Kegulierung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen im Wege des Clearings zahlbar sind, wird gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 31. März 1938 überwiesen.

Artikel 4.

In Abänderung der Bestimmungen von Artikel 6 des Abkommens vom 81. März 1938 werden die Umrechnungen einer Währung in die andere gemäss den Bestimmungen von Art. 4 des heutigen Handels- und Zahlungsabkommens vorgenommen.

Artikel 5.

Die Türkische Zentralbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle werden feststellen, welche schweizerischen Forderungen, die unter den Geltungsbereich des vorhegenden Zusatzprotokolls fallen, noch nicht auf das bei der Türkischen Zentralbank für die Schweizerische Nationalbank geführte Sammel konto einbezahlt worden sind.

Artikel 6.

Sobald die Einzahlungen auf das bei der Schweizerischen Nationalbank geführte Clearing- Sammelkonto den Betrag der noch unerledigten Einzahlungen bei der Türkischen Zentralbank sowie den gemäss Artikel 5 hievor festgestellten Betrag der bei der Türkischen Zentralbank noch nicht einbezahlten schweizerischen Forderungen erreichen werden, wird der Gegenwert der folgenden Einfuhren von getrockneten Feigen und «Hurda »-Feigen, gemäss den Bestimmungen des heutigen Handels- und Zahlungsabkommens verwendet werden.

Artikel 7.

Falls nach vollständiger Verteilung der auf das von der Schweizerischen Nationalbank geführte Clearing-Sammelkonto einbezahlten Beträge weitere schweizerische Forderungen, die unter die Bestimmungen des Abkommens vom 81. März 1938 fallen, übrig bleiben, werden die zuständigen Stellen der beiden Länder die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Eegulierung dieser Forderungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzprotokolls zu ermöglichen.

Artikel 8.

Das vorliegende Zusatzprotokoll hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das heute unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen, wovon es einen integrierenden Bestandteil bildet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Ankara, in französischer Sprache, den 30. Mai 1940.

1965 (gez-) E. Lardy.

(gez.) N. Menemencioglu.

978 Beilage 20.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des Handels- und Zahlungsabkommens vom 30. Mai 1940 zwischen der Schweiz und der Türkei.

(Vom 1. Juni 1940.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesheschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, im Hinblick auf das am 80. Mai 1940 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossene Handels- und Zahlungsabkommen, beschliesst :

Art. 1.

Auf das zwischen der Schweiz und der Türkei unterm 80. Mai 1940 abgeschlossene und am 1. Juni 1940 in Kraft getretene Handels- und Zahlungsabkommen findet der Bundesratsbeschluss vom 1. April 1988 über die Durchführung des Abkommens vom 81. März 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern Anwendung.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1940 in Kraft.

1958

979 Übersetzung.

Beilage 21.

Abkommen zwischen

der spanischen und der schweizerischen Regierung über die Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen beiden Ländern.

Abgeschlossen am 16. März 1940.

In Kraft getreten am 1. April 1940.

Die spanische und die schweizerische Eegierung, vom Wunsche getragen, den gegenseitigen Warenverkehr zu fördern und die Eegelung der Zahlungen, zwischen beiden Ländern zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

I. Warenverkehr.

Artikel 1.

1. Bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen wird die spanische Eegierung auf besondere Verhältnisse, wie beispielsweise auf Saisonbedürfnisse,.

Eücksicht nehmen.

2. Die spanische Eegierung wird Gesuche um Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von Waren spanischen Ursprungs nach der Schweiz für die in der dem vorliegenden Abkommen als Anlage A beigefügten Liste genannten Waren mindestens im Ausmass der dort unter den einzelnen Positionen festgelegten Mengen erteilen. Ferner wird sie Begehren um Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr solcher Waren nach der Schweiz auch über die in der genannten Liste festgelegten Mengen hinaus mit Wohlwollen prüfen. Desgleichen wird sie Begehren um Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr anderer als der in der obengenannten Liste aufgeführten Waren mit Wohlwollen prüfen und ihnen im grösstmöglichen Umfang entsprechen.

3. Die spanische Eegierung wird die Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligungen für die Ein- bzw. Ausfuhr auf wirtschaftlich begründetes Verlangen des Berechtigten bis zur endgültigen Abwicklung der betreffenden Transaktion verlängern.

4. Die spanische Eegierung wird Vorschläge der schweizerischen Eegierung für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen an bestimmte in Spanien domizilierte Importeure mit Wohlwollen prüfen.

In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen spanischen Gesetzgebung werden Bewilligungen zur Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs in Spanien auch an in Spanien domizilierte Vertreter schweizerischer Exporteure erteilt.

980 Artikel 2.

1. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, für die Einfuhr von Waren spanischen Ursprungs in die Schweiz Bewilligungen zu erteilen mindestens im Ausmass der für die einzelnen schweizerischen Einfuhrkontingente in der als Anhang B zum vorliegenden Abkommen beigefügten Liste festgelegten Mengen. Ferner wird sie Begehren für die Einfuhr solcher Waren in die Schweiz auch über die in der genannten Liste festgelegten Mengen hinaus mit Wohlwollen prüfen.

2. Die durch dieses Abkommen der Schweiz zugestandenen Kontingente gelten jeweilen für ein Kalenderjahr und erneuern sich automatisch für jedes folgende Kalenderjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Einverständnis der vertragschliessenden Parteien aufgehoben oder abgeändert worden sind. Sie werden pro rata temporis ausgenützt. Die Zuteilungen an die einzelnen Einfuhrberechtigten werden in der Eegel für ein Kalendervierteljahr vorgenommen.

Die schweizerische Eegierung wird bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen auf besondere Verhältnisse, wie beispielsweise auf Saisonbedürfnisse, Eücksicht nehmen. Insbesondere werden für leichtverderbliche Agrarprodukte die Kontingente für eine einzelne Saison auf einmal und in vollem Umfange zugeteilt.

8. Falls die schweizerische Kontingentierung der Einfuhr auf Waren ausgedehnt werden sollte, die ihr bisher nicht unterstellt waren, wird die Einfuhr solcher Waren spanischen Ursprungs, ganz besondere Fälle vorbehalten, mindestens im Ausmasse der effektiven Einfuhr des der neuen Einfuhrbeschränkung vorausgehenden Kalenderjahres zugelassen.

Die schweizerische Eegierung wird ihr Möglichstes tun, um Spanien den gleichen Anteil am Totalimport der betreffenden Waren zu gewähren, den Spanien im Jahre 1932 im Verhältnis zu anderen Staaten hatte.

4. Um eine leichtere Ausnützung der Spanien in der dem vorliegenden Abkommen als Anlage B beigefügten Liste zugestandenen Kontingente zu ermöglichen, erklärt sich die schweizerische Eegierung bereit, Vorschläge der spanischen Eegierung für die Zuteilung teilweise oder gänzlich nicht ausgenützter Kontingente an andere als die bisherigen schweizerischen Kontingentsnhaber mit Wohlwollen zu prüfen.

Artikel 8.

Die in jedem der beiden Länder zurzeit in Kraft stehende oder zukünftige autonome Eegelung der Ein- und Ausfuhr bleibt ausdrücklich vorbehalten.
u. Zahlungsverkehr.

Artikel 4.

1. Der Gegenwert aller in die Schweiz eingeführten Waren spanischer Herkunft und aller in Spanien eingeführten Waren schweizerischer Herkunft, wird im Wege des Clearings und durch Vermittlung des Instituto Espanol de Moneda Extranjera, sowie der Schweizerischen Nationalbank beglichen werden.

981 2. Jeder andere direkte oder indirekte Zahlungsmodus wird bloss nach Einholung einer vorherigen Bewilligung der zuständigen Behörden beider Länder benützt werden können.

Artikel 5.

1. Gemäss diesem Abkommen sind unter Spanien die nachstehend aufgeführten Gebiete zu verstehen: das Festland der spanischen Halbinsel, die Balearen, die kanarischen Inseln, die spanische Zone des Protektorats Marokko, die Territorien von Ceuta und Melilla sowie die spanischen Kolonien. Unter spanischen Waren versteht man diejenigen Waren, die ihren Ursprung in einem der erwähnten Gebiete haben.

Da gemäss dem am 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Zollunionsvertrag das vorliegende Abkommen ebenfalls auf das Gebiet des genannten Fürstentums anwendbar ist, versteht man laut vorliegendem Abkommen unter Schweiz das schweizerische Hoheitsgebiet und das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und unter Schweizerwaren alle Waren, die ihren Ursprung in einem dieser Gebiete haben.

2. Unter Gegenwert einer Ware versteht man iin vorliegenden Abkommen den FOB-Preis für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, und den Preis franko Grenze des Landes des Absenders für auf dem Landwege beförderte Waren. Die auf spanische Ware bezügliche Fracht, welche auf spanischen Schiffen transportiert wird, kann gemäss den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens beglichen werden.

Artikel 6.

1. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind nicht bloss auf den gegenseitigen Warenverkehr anwendbar, sondern ebenfalls auf die aus dem üblichen Handelsverkehr entstehenden Nebenkosten.

2. Diese Nebenkosten können ebenfalls durch Abzug der Beträge, welche durch das in Artikel 8 erwähnte Konto beglichen werden müssen, geregelt werden.

Artikel 7.

1. Die auf den Import spanischer Waren in die Schweiz bezüglichen Zahlungen müssen gemäss Artikel 4 beglichen werden, auch dann, wenn die Waren durch einen in einem Drittstaat domizilierten Zwischenhändler in die Schweiz eingeführt wurden.

2. Das vorliegende Abkommen ist hingegen nicht anwendbar: a. auf den Verkehr von Waren, die einen andern Ursprung haben als den der vertragschliessenden Staaten; b. auf den Warenverkehr solcher Güter, die zwar ihren Ursprung in einem der vertragschliessenden Staaten haben, welche aber bloss durch das Land des Vertragspartners transitieren.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

81

S82 Artikel 8.

Die gemäss Artikel 4 bei der Schweizerischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen werden einem auf Schweizerfranken lautenden, nicht Zins tragenden Konto gutgeschrieben, das bei der Schweizerischen Nationalbank für das Institute Espaßol de Moneda Extranjera geführt wird.

Artikel 9.

1. Die in Art. 4, Ziffer l, erwähnten Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank erfolgen in Schweizerfranken. Für eine auf Pesetas lautende Schuld muss die Einzahlung zum am Vortage der Einzahlung in Madrid notierten offiziellen Pesetaskurs erfolgen. Für auf Drittwährungen lautende Schulden erfolgen die Einzahlungen zum am Einzahlungstag in der Schweiz geltenden Kurse.

Das Instituto Espanol de Moneda Extranjera wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle jede Änderung des in Madrid notierten offiziellen Schweizerfrankenkurses telegraphisch bekannt geben.

2. Die Schweizerische Nationalbank wird das Instituto Espanol de Moneda Extranjera täglich über die bei ihr erfolgten Einzahlungen in Kenntnis setzen.

Die diesbezüglichen Meldungen werden alle zur Auszahlung zugunsten des Begünstigten und zur Feststellung der Schuld notwendigen Einzelheiten enthalten. Diese Meldungen gelten als Zahlungsauftrag. Der Gegenwert der bei der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken erfolgten Einzahlungen wird dem Begünstigten durch das Instituto Espanol de Moneda Extranjera bei Eingang des Zahlungsauftrages zum am Tage der Zahlung in Madrid notierten offiziellen Schweizerfrankenkurs ausbezahlt.

Artikel 10.

Die spanischen Schuldner erfüllen ihre unter die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens fallenden Verpflichtungen zu dem am Tage der Einzahlung in Madrid notierten offiziellen Kurs. Das Instituto Espanol de Moneda Extranjera wird der Schweizerischen Nationalbank die betreffenden Zahlungsaufträge täglich zukommen lassen. Diese Aufträge werden auf Schweizerfranken lauten. Sie werden sämtliche Angaben enthalten, die zur Feststellung der Verpflichtung sowie der Zahlung, die an den schweizerischen Begünstigten zulasten des in Art. 8 erwähnten Kontos ausgeführt werden soll, enthalten.

Artikel 11.

Die Zahlungen an die Begünstigten in der Schweiz werden zulasten des in Art. 8 erwähnten Kontos im Eahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und in der chronologischen Eeihenfolge der Zahlungsaufträge des Instituto Espanol de Moneda Extranjera erfolgen.

983 Artikel 12.

Der spanische oder der schweizerische Schuldner ist von seiner Schuldpflicht erst befreit, wenn der Gläubiger den gesamten Betrag seines Guthabens erhalten hat.

Artikel 13.

Teilzahlungen sowie Vorauszahlungen, d. h. Zahlungen, die vor der Einfuhr der Ware geleistet werden, sind gestattet, sofern sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Artikel 14.

Die zuständigen Behörden beider Länder können im gegenseitigen Einvernehmen private Kompensationen bewilligen.

Artikel 15.

Das Instituto Espafiol de Moneda Extranjera und die Schweizerische Verrechnungsstelle werden sich über die technischen Massnahmen, die für das normale Funktionieren dieses Abkommens zu treffen sind, gegenseitig verständigen.

m. Schlussbestimmungen.

Artikel 16.

Im Falle der Liquidation dieses Abkommens werden die spanische und die schweizerische Begierung alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit die unter Art. 10 erwähnten Zahlungsaufträge, die mangels verfügbarer Mittel auf dem in Art. 8 erwähnten Konto noch nicht erledigt sind, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ausgeführt werden. Zu diesem Zwecke werden die schweizerischen Schuldner den Gegenwert ihrer Verpflichtungen weiterhin bei der Schweizerischen Nationalbank einzahlen.

Artikel 17.

1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 1940 in Kraft und wird baldmöglichst ratifiziert werden. Es soll zunächst bis 31. Dezember 1940 gelten; es kann zum erstenmal spätestens am 31. Oktober 1940 gekündigt werden, um am 31. Dezember 1940 abzulaufen.

2. Wird das Abkommen nicht gekündigt, so wird es stillschweigend von drei zu drei Monaten verlängert und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten jeweilen auf Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Ausgefertigt in Madrid, in zwei Exemplaren, in französischer und spanischer Sprache, am 16. März 1940; beide Texte sind massgebend.

gez. Juan Beigbeder.

1855

gez. Ebrard.

984 Beilage 22.

Bundesratsbeschluss betreifend

den Zahlungsverkehr mit Spanien.

(Vom 29. März 1940.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Art. l und 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, im Hinblick auf das am 16. März 1940 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Abkommen über die Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1936 betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien mit den durch Bundesratsbeschluss vom 22. Juli 1936 getroffenen Abänderungen und Ergänzungen wird anwendbar erklärt auf das zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Abkommen vom 16. März 1940 über die Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern mit den in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und Ergänzungen.

Art. 2.

Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 14./22. Juli 1936 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 1. Sämtliche am 1. April 1940 bereits geschuldeten Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Spanien domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen; Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren spanischen Ursprungs sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Spanien domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Wo in diesem Bundesratsbeschluss auf Spanien Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen das spanische Festland, die Kanarischen

985

und die Balearischen Inseln, die Städte Ceuta und Melilla, die spanische Protektoratszone in Marokko und die übrigen spanischen Besitzungen.

Art. 3.

Der Bundesratsbeschluss vom 14./22. Juli 1986 wird durch einen Art. lbls folgenden Wortlauts ergänzt: Art. lbia: Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren spanischen Ursprungs, sowie kommerzielle Zahlungen anderer Art, wie insbesondere Zahlungen für Nebenkosten des Warenverkehrs, für Ansprüche aus Dienstleistungen, für Ansprüche aus dem Veredlungs- und Eeparaturverkehr, für Patente, für Lizenzen etc., die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Spanien domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen, gleichgültig, wann sie geschuldet werden. Zahlungen für Waren spanischen Ursprungs sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Spanien domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 4.

Art. 6, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 14./22. Juli 1986 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 6. Abs. 4: Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1987 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet Anwendung.

Art. 5.

Dem Artikel 6 des Bundesratsbeschlusses vom 14./22. Juli 1936 wird folgende Bestimmung als Absatz 5 beigefügt: Art. 6, Abs. 5: Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit Spanien von besondern Bedingungen abhängig zu machen.

Art. 6.

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1940 in Kraft.

1852

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 10. September 1940.)

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1940

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

37

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4060

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1940

Date Data Seite

885-985

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