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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister.

(Vom

1. Löschung

15. März 1940.)

Hochgeachtete Herren!

Wir. beehren uns, Ihnen eine Eeihe von Rechtsauskünften und Ent-

gesellschaften, Scheidungen z u r Kenntnis z u bringen, welche seit Inkrafttreten d e s sind,

schaftsrechtes erfolgt sind, in der Annahme, dass sie für dieRegister-behörden von Interesse sind.

Wenn zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, Fabrikationsoder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, so bilden sie wie nach bisheriger Praxis (siehe Burckhardt, Schweizerisches Bundesrecht, Bd. III, Nr. 1510) eine Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 552 OE, sofern ihr Unternehmen gemäss Art. 934, Abs. l OB. und Art. 53 und 54 der Verordnung über das Handelsregister, vom 7. Juni 1937, der Eintragspflicht unterliegt.

Wurde eine Kollektivgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, obgleich sie nicht eintragspflichtig war, oder sind nachträglich die Voraussetzungen der Eintragspflicht dahingefallen, sei es infolge der durch Art. 54 der neuen Verordnung eingetretenen Beschränkung derselben, sei es weil nachträglich der Geschäftsbetrieb kleiner geworden ist, so kann sich die Kollektivgesellschaft im Handelsregister löschen lassen.

Eine Liquidation findet nicht statt. Denn die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, weder durch Beschluss der Gesellschafter noch aus einem anderen Grund. Die Löschung erfolgt, weil die Gesellschaft nicht eintragspflichtig ist. Die Geltendmachung dieses Grundes genügt aber zurVornahme der Löschung nicht. Es muss ausserdem im Löschungstext bestätigt werden, dass die Rechte, allfälliger Gläubiger gewahrt worden sind (möglicherweise hat die Gesellschaft gar keine Passiven oder die vorhandenen Gläubiger haben -- eventuell nach erfolgter Sicherstellung -- der Löschung zugestimmt) und dass die Gesellschaft ohne Eintrag weiterbesteht.

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Art. 22 der Handelsregisterverordnung vom. 7. Juni 1937 bestimmt, 2. Unterdass bei juristischen Personen die Anmeldung einer Eintragung in das Anmeldung bei Handelsregister durch die Verwaltung zu erfolgen hat. Besteht diese aus p^jnen^umi mehreren Personen, so hat der Präsident oder sein Stellvertreter sowie ihren Zweigder Sekretär oder ein zweites Mitglied des Verwaltungsrates die Anmel- "sunjen!"

düng zu unterzeichnen. Hiebei ist nicht erforderlich, dass die unterzeichnenden Personen auch zur Vertretung berechtigt sind. Die Vorschriften des Gesetzes über die Unterzeichnung der Anmeldung bei der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft (Art. 640, Abs. 2, 780, Abs. 2, und 885, Abs. 3 OK) decken sich inhaltlich nicht; trotzdem konnte die Verordnung das formelle Verfahren vereinheitlichen.

In vielen Fällen wird der Sekretär des Verwaltungsrates auch Mitglied dieses Organs sein. Es kommt aber auch vor, dass er nicht Mitglied ist. In einem solchen Falle kann seine Unterzeichnung gleichwohl der Vorschrift genügen. Denn wesentlich ist, dass die Anmeldung von den «Geschäftsführern der Verwaltung» unterzeichnet wird (siehe Protokoll der Expertenkommission, S. 218). o Diese sind der Präsident oder der Vizepräsident und der Sekretär.

Für die eine Zweigniederlassung betreffende Anmeldung verlangt das Gesetz bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften die Unterzeichnung durch die mit der Vertretung betrauten Mitglieder der Verwaltung (Art. 642, Abs. 2, und 837, Abs. 2 OE) und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Einreichung der Anmeldung durch sämtliche Geschäftsführer (Art. 782, Abs. 2 OE). Auch hier hat die Verordnung das Verfahren möglichst vereinheitlicht, indem sie in Art. 72, Abs. 2, lit. c, bestimmt, die Anmeldung sei bei juristischen Personen zu unterzeichnen durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder durch zwei Kollektivunterschrift führende Mitglieder derselben. Hiebei wurde die Vorschrift von Art. 782, Abs. 2 OE vorbehalten.

Da das Gesetz bei der Anmeldung der Zweigniederlassung ausdrücklich darauf Gewicht legt, dass die anmeldenden Personen zur Vertretung berechtigte Mitglieder der Verwaltung sind, kann es vorkommen, dass für die Anmeldung einer Zweigniederlassung mehr gefordert werden muss, als für diejenige
der Hauptniederlassung, weil bei der letzteren nicht verlangt wird, dass die unterzeichnenden Personen zur Vertretung befugt sein sollen. Diese Verschiedenheit beruht nicht auf der Verordnung, sondern auf dem Gesetz, an welches sich erstere zu halten hatte.

Nach Art. 640, Abs. 3, Ziff. 3 OE ist der Anmeldung zur Eintra- 3. statutengung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister u. a. auch der entshnuitan^er Statutenentwurf beizufügen. Aus der Fassung dieser Bestimmung könnte s^yung ei[Jer man schliessen, dass stets, also auch im Falle der Simultangründung, schatt!"

ein Statutenentwurf erforderlich sei und dem Handelsregister eingereicht

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werden müsse. Denn die Einschränkung, dass die Beifügung nur gefordert werde, wenn sie vorgeschrieben sei, bezieht sich grammatikalisch nur auf den Prospekt und den Gründerbericht. Zur Erleichterung des Gründungsvorgangs wird auch bei der Simultangründung in der Regel ein Statutenentwurf aufgestellt werden. Er kann als Grundlage für die festzusetzenden definitiven Statuten dienen. Aber er ist nicht unerlässlich bei der Simultangründung. Die Gründer können ohne einen solchen Entwurf die Statuten festsetzen, die Organe bestellen und die vorgeschriebenen Bestätigungen vornehmen. Ist ein Statutenentwurf aufgestellt worden, so braucht er weder unterschrieben noch dem Handelsregister als Beilage zur Anmeldung eingereicht zu werden. Bei der Sukzessivgründung dagegen ist ein Statutenentwurf vorgeschrieben. Er ist von den Gründern aufzustellen und zu unterzeichnen. Denn er bildet nach Art. 629, Abs. 2, 632, Abs. l, und 635, Abs. 3 OE die Grundlage für die Aktienzeichnungen und die Beratung der definitiven Statuten.

4. HinterieNach Art. 633 OE sind die Bareinzahlungen auf Aktien einer in § etólahìungen " Gründung begriffenen Aktiengesellschaft bei einer von den Kantonen aussakantona- bezeichneten Depositenstelle auf den Namen der Gesellschaft zu hinterlen Depositen- legen. Da jeder Kanton befugt ist, für die auf seinem Gebiet einzutraste en.

genden Aktiengesellschaften die Depositenstellen zu bezeichnen, so kann er auch darüber entscheiden, ob er ausserkantonale Depositenstellen anerkennen will oder nicht. Das Gesetz wollte durch die neue Vorschrift eine gewisse Sicherheit und Kontrolle beim Gründungsvorgang schaffen, die aber abgeschwächt würde, wenn der Kanton jede ausserkantonale Depositenstelle für sich auch anerkennen müsste. Will er dies tun, so steht dem bundesrechtlich nichts entgegen, es sei denn, dass sich einstellende Missbräuche zum Einschreiten von Bundesrechts wegen führen sollten. Die Einzahlungen auf Aktien können sehr wohl vorerst bei einer beliebigen, der Gesellschaft (den Gründern) genehmen Bank gemacht werden. Vor der Gründung und Eintragung der Gesellschaft muss aber der erforderliche minimale Gesamtbetrag bei der offiziellen kantonalen Stelle (oder bei einer von mehreren) deponiert werden.

5. ReduzieEine Aktiengesellschaft, welche vor dem 1. Juli 1937 in das Hani'tìengbèi°Gese]ì-
delsregister eingetragen worden ist, und für den Fall, dass ein Aktionär Ratten des jj^f;
sein sollte, das Kaduzierungsverfahren in den Statuten nicht vorgesehen hat, kann unter dem neuen Recht dieses Verfahren gemäss den Art. 681 und 682 rev. OR anwenden. Es war schon nach dem früheren Rechte statthaft, sofern die Statuten die erforderlichen Bestimmungen enthielten; heute ist es von Gesetzes wegen anwendbar. Die Statuten der Gesellschaft stehen, auch wenn sie das Kaduzierungsverfahren nicht vorsehen, nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des revidierten Gesetzes.

Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen desselben ist somit hier nicht anwendbar. Die Stellung des Aktionärs zur Gesellschaft ist

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ein Eechtsverhältnis, dessen Inhalt, soweit es die Kechtsfolgen des Verzuges des Aktionärs ordnet, unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird und das gemäss Art. 3 Schlusstitel zum ZGB (Art. l der Schlussbestimmungen des rev. OE), nach dem neuen Eecht zu beurteilen ist, auch wenn es vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.

Eine Aktiengesellschaft, welche vor dem 1. Juli 1987 das offene 6. PiuraiPluralstimmrecht eingeführt, d. h. bei gleichem Nominalwert den Aktien nach dem früder einen Gruppe (privilegierte Aktien) mehr Stimmen als derjenigen hdemrevMier-h der anderen (Stammaktien) eingeräumt hatte, muss ohne Verzug ihre ten Recht.

Statuten dem neuen Rechte anpassen. Sie kann sich nicht auf Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum revidierten Gesetz berufen und daher das bisherige Stimmrecht bis zum Ablauf der fünfjährigen Anpassungsfrist beibehalten, auch wenn diese Ordnung des Stimmrechts, wie es in vereinzelten Fällen geschah, von der Handelsregisterbehörde nicht beanstandet wurde. Denn nach bisherigem Eecht war das offene mehrfache Stimmrecht nicht statthaft.

Nach Art. 640 alt OE übten die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis der Zahl der in ihrem Besitze befindlichen Aktien aus, wobei jeder Aktionär, auch wenn er nur eine Aktie besass, eine Stimme hatte. Es blieb der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken. Aber sie konnte das gesetzliche Stimmrecht nicht erweitern. Das Gesetz ging von der Voraussetzung aus, dass alle Aktien den gleichen Nennwert hätten, und regelte das Stimmrecht nicht für den Fall, dass eine Gesellschaft Aktien mit verschiedenem Nennwert besass.

Infolgedessen konnten nach bisherigem Eecht die Aktionäre ihr Stimmrecht nach Verhältnis der in ihrem Besitze befindlichen Aktien ausüben, auch wenn diese nicht den gleichen Nennwert hatten (verdecktes Pluralstimmrecht) .

Nach dem neuen Eecht üben die Aktionäre ihr Stimmrecht grundsätzlich nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus (Art. 692 OE). Die Statuten können aber das Stimmrecht, unabhängig vom Nennwert, nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. Nur unterliegen die Aktien mit kleinerem Nennwert
hinsichtlich Einzahlung und Stimmrecht den besonderen Vorschriften des Art. 693 OE.

Die Vorschriften des neuen Eechts über die Herabsetzung des 7. Herab- · Aktienkapitals (Art. 732 bis 735 OE) finden auf alle Aktiengesellschaften ffeäSfuliVbei Anwendung, also auch auf diejenigen, welche vor dem 1. Juli 1937 in Geseiischatdas Handelsregister eingetragen worden sind. Die Herabsetzung des ren Rechts.

Kapitals ist eine Tatsache, die nach diesem Zeitpunkt eintritt (Art. l «· Anwendung Schlussbestimmungen zum rev. OE und Art. l, Abs. 3, Schlusstitel zum Rechts.

Bundesblatt. 92. Jahrg. Bd. I.

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346 ZGB), und das Gesetz sieht für die unter dem früheren Eecht gegründeten Gesellschaften keine Ausnahme vor. Sie können also ihr Kapital nicht mehr (das Liquidationsstadium ausgenommen) unter 50 000 Fr. herabsetzen.

Eine weitergehende Herabsetzung ist auch dann nicht statthaft, wenn die Statuten die vollständige Amortisation der Aktien und deren Ersetzung durch Genussaktien vorsehen. Aktien ohne Nennwert kennt das neue Eecht nicht mehr (Art. 622, Abs. 4, und Schlussbestimmung Art. 10, Ziff. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum rev. OR).

Einer solchen Gesellschaft dürfte die Ausgabe von Genussaktien auch nicht auf Grund von Art. 2, Abs. 2 Schlussbestimmungen zum rev. OE gestattet werden. Denn das frühere Eecht enthielt keine Bestimmungen, auf welche sich die Ausgabe von Genussaktien stützen könnte. Zudem müssen nach Ablauf der fünfjährigen Anpassungsfrist ohnehin die Statuten und damit die Bildung des Aktienkapitals mit dem neuen Eecht in Übereinstimmung gebracht werden.

b. GrundNach der Praxis des eidgenössischen Handelsregisteramts darf eine weniger^S" Aktiengesellschaft, die vor dem 1. Juli 1987 eingetragen wurde und so ooo Fr. deren Kapital 50 000 Fr. nicht erreicht,, dieses letztere während der fünfjährigen Anpassungsfrist auf einen Betrag von weniger als 50 000 Franken erhöhen. Sie darf auch das Kapital herabsetzen, sofern sie es gleichzeitig wenigstens auf den bisherigen Betrag wieder erhöht. Aber die Herabsetzung des Grundkapitals unter den bisherigen Betrag ist nicht statthaft. Denn eine solche Aktiengesellschaft darf nicht besser gestellt werden als eine Gesellschaft mit einem Grundkapital von wenigstens 50 000 Fr., welche dieses nicht auf einen niedrigeren Betrag herabsetzen dürfte.

8. HeratZeigt sich während des Geschäftsjahres eine durch Verluste S< tienklpitals. " entstandene Unterbilanz, so kann diese jederzeit in Anwendung der o. Vor AbArt. 782 und 735 OE durch Herabsetzung des Grundkapitals beseiGescMfts- tigt werden. Wohl muss sich der zu beseitigende Passivüberschuss aus g^^.zur einer Bilanz ergeben. Aber die dem Beschluss der Generalversammlung von ver- zugrunde liegende Bilanz muss nicht notwendigerweise die ordentliche lusten.

Jahresbilanz sein. Es kann zu diesem Zweck eine Zwischenbilanz aufgestellt werden. Es ist indessen Sache des Eichters, das Gesetz
auszulegen. Er würde zu entscheiden haben, falls der Herabsetzungsbeschluss der Generalversammlung angefochten werden sollte.

b hA ' iösu d«r ^^ eme aufgel°ste Aktiengesellschaft ihr Grundkapital herabGeseiischatt. setzen und handelt es sich nicht um eine Verteilung des Liquidationserlöses vor Ablauf des Sperrjahres, wofür nach Art. 745, Abs. 8 OE eine Bewilligung des Eichters einzuholen wäre, so müssten, wenn noch Passiven vorhanden sind, zum Schütze der Gläubiger die Bestimmungen der Art. 782 ff. OE beobachtet werden, weil das ihnen haftende Kapital

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vermindert werden soll. Die Generalversammlung hätte, sofern die Forderungen durch das herabgesetzte Grundkapital noch voll gedeckt sind, unter Zugrundelegung des vorgeschriebenen Berichtes die Herabsetzung nach Art. 732 OE zu beschliessen. Wenn es sich nicht nur um die Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz handelt, so haben die Liquidatoren einen Schuldenruf zu erlassen und die Gläubiger, welche sich gemeldet haben, zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Herabsetzung darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, nachdem durch öffentliche Urkunde die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist. (In diesem Sinne hat sich ein Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich ausgesprochen, mit dem das eidgenössische Handelsregisteramt einiggeht.)

Die Frage, ob im Liquidationsstadium, in Abweichung von der Vorschrift von Art. 732, Abs. 5 OE das Grundkapital auf einen 50 000 Franken nicht mehr erreichenden Betrag herabgesetzt werden dürfe, wurde vom eidgenössischen Handelsregisteramt im Einverständnis mit der Justizabteilung bejaht, um den berechtigten Interessen Rechnung zu tragen. Voraussetzung ist natürlich, dass die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden («Die Schweizerische Aktiengesellschaft», XI. Jahrgang, Seite 164 f.).

Nach Art. 711 OE muss die Verwaltung einer Aktiengesellschaft 9. Nationalimehrheitlich aus Personen bestehen, die das Schweizerbürgerrecht titz"der Mit"" besitzen und in der Schweiz wohnen. Ist mit der Verwaltung eine ein- ^Jajfun^'ehi^ zige Person betraut, so muss diese in der Schweiz wohnhaft sein und AG. AUSdas Schweizerbürgerrecht besitzen. Der Bundesrat kann jedoch für n men' Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der -Beteiligung an anderen Unternehmungen besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen bewilligen, wenn die Mehrheit dieser Unternehmungen sich im Ausland befindet (Art. 711, Abs. 2, Satz 2 OE).

Der Gesetzgeber wollte damit den Aktiengesellschaften, deren Betätigung oder. deren Interessen vorwiegend im Ausland liegen und für die es deshalb schwierig oder unmöglich wäre, die Verwaltung mehrheitlich aus in der Schweiz wohnenden Schweizerbürgern zu bestellen, das Verbleiben in der Schweiz ermöglichen, das vom fiskalischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus sehr erwünscht sein kann. Soll die Ausnahmebestimmung
ihren Zweck erreichen, so darf sie daher nicht streng nach ihrem Wortlaut auf Holdinggesellschaften beschränkt werden. Liegen stichhaltige Gründe vor, so ist eine Ausnahme auch Aktiengesellschaften zu bewilligen, deren Vermögen oder Betrieb sich ausschliesslich oder vorwiegend im Ausland befindet, ohne dass es sich um blosse Beteiligungsrechte handeln muss. Ein starker Einbruch in das Nationalitätserfordernis ist von dieser Auslegung nicht zu befürchten.

Es wird sich immer um Sonderfälle handeln, bei welchen die der Gesetzes-

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bestimmung zugrunde liegende Absicht die Gewährung einer Ausnahme nahelegt (Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1987 in Sachen Compagnie Aramayo de Mines en Bolivie, Genf).

io. UmwandDie Frage, ob einer Aktiengesellschaft gestattet werden könne, sich uèìfg^sèììschaft ohne Liquidation in eine Genossenschaft umzuwandeln, wurde ver'" slawchaft108" nemt' ODWOU1 die Eechtsform der letzteren der Art und dem Zweck des korporativen Zusammenschlusses im konkreten Falle besser entsprochen hätte. Das Gesetz regelt die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Liquidation (Art. 824 ff. OE) und ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über die Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft ohne Liquidation zu erlassen (Art. 4 Schlussbestimmungen zum OE). Es fehlt aber die gesetzliche Grundlage, um einer Aktiengesellschaft ohne Liquidation die Umwandlung in eine Genossenschaft gestatten zu können. Der Gesetzgeber wollte für diejenigen Gesellschaften, für welche das neue Eecht selbst die Notwendigkeit der Umwandlung in eine andere Eechtsform mit sich bringen kann, Erleichterungen vorsehen. Das Anwendungsgebiet dieser letzteren kann jedoch nicht ausgedehnt werden.

Wenn auch die an sich wohl selten vorkommende Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Genossenschaft nicht ohne Liquidation vorgenommen werden kann, so wird dies praktisch (abgesehen von der Gebühr) nicht von erheblichem Nachteil sein. Denn eine Genossenschaft mit eigenem Stammkapital muss ohnehin gegründet werden; die Gläubiger sind zu befriedigen, wenn und soweit sie sich nicht mit der Übernahme der Schulden durch die neue Genossenschaft einverstanden erklären. Die aus der Liquidationsbilanz sich ergebenden Liquidationsanteile der bisherigen Aktionäre können, soweit diese Mitglieder der Genossenschaft werden wollen, in Anteile umgewandelt oder auf solche angerechnet werden.

il. GesellEs steht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung frei, in den SC schränktere" Statuten, unter Vorbehalt der besonderen Vorschrift über die Erwerbung Haftung. eines Gesellschaftsanteils infolge Erbgangs oder ehelichen Güterrechts "' eines* Gesln- (Art. 792 OE) und unter Wahrung des Vorzugsrechts der übrigen Gesellanteils5" schafter, zu bestimmen, dass die Eintragung der Abtretung eines Gesellschaftsanteils in das Anteilbuch verweigert
werden kann, dass aber die Gesellschaft in allen Fällen einen Erwerber bezeichnen muss, von dem der Anteil zu übernehmen ist.

Damit wird die Abtretung von Anteilen erschwert. Dies ist aber nach Art. 791, Abs. 3.0E statthaft. Eine solche Bestimmung steht also nicht im Widerspruch zum Gesetz (BGE 62,1, 261). Sie kann auch Anwendung finden, wenn ein Gesellschafter austritt oder ausgeschlossen wird. Art. 822, Abs. 4 OE erwähnt die Übernahme seines Anteils durch einen anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann aber zweifellos auch

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einem Dritten den Eintritt durch die Übernahme des Anteils gestatten, wenn sie nicht das Kapital herabsetzen will oder nicht in der Lage ist, den Gesellschafter aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Vermögen abzufinden.

Nach Art. 813. Abs. l OE muss wenigstens einer der Geschäfts- b. Vertretung, führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Schweiz wohnhaft sein. Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird (durch Statuten oder Gesellschaftsbeschluss).

Geschäftsführung und Vertretung können einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten übertragen werden (Art. 811, Abs. l und 2, und Art. 812 OB). Vertretung und Geschäftsführung gehören zusammen.

Dies ist der Grundgedanke der Art. 811 bis 815 OE.

Der dem Art.- 8-13. Abs. l OE zugrunde liegende Wille des Gesetzgebers ist der gleiche wie bei Art. 711, Abs. 3 OE betr. die Aktiengesellschaft. Deshalb gilt auch für die GmbH die Weisung von Ziffer 26, lit. a, Abs. 4 des Kreisschreibens vom 20. August 1937. Die Vertretung einer GmbH ist daher nicht nach Gesetz geordnet, wenn von zwei kollektiv zeichnenden Geschäftsführern der eine am Sitz und der andere in Paris wohnt.

Den Genossenschaften, bei welchen die Mitglieder mehrheitlich oder ausschliesslich Korporationen des öffentlichen Eechtes sind, wie dies bei den als Genossenschaften konstituierten bernischen Armenanstalten und Bezirksspitälern der Fall ist, wurde gestattet, wie bisher durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung einer Delegiertenversammlung zu übertragen, da die Vorschrift des Art. 885 OE, nach welcher jeder Genossenschafter an der Generalversammlung nur eine Stimme hat, den Bedürfnissen der erwähnten Anstalten nicht entspricht. Diese Überlegung spricht für eine weitere Auslegung des Art. 892 OE. Den Ausgangspunkt dieser Bestimmung bildeten allerdings die grossen Genossenschaften, bei denen die Abhaltung einer Generalversammlung der Genossenschafter aus praktischen Gründen schwierig oder unmöglich wäre. Diese Schwierigkeit besteht hier nicht. Nachdem aber das Gesetz auch den ganz oder zur Mehrheit aus Genossenschaften zusammengesetzten Genossenschaften gestattet hat, die Befugnisse der Generalversammlung einer Delegiertenversammlung zu übertragen,
darf es wohl verantwortet werden, eine Delegiertenversammlung ebenso bei aus öffentlich-rechtlichen Verbänden gebildeten Genossenschaften zuzulassen. Die Situation ist in diesem Falle ganz ähnlich, und es dürften wohl im wesentlichen dieselben gesetzgeberischen Erwägungen für die Zulassung sprechen. Die nämliche Erleichterung ist aber nicht auf alle Genossenschaften auszudehnen, deren Mitglieder ganz oder in der Mehrheit juristische Personen sind.

12. Genossenfä?s1gk"it der y^fj^JJJJJ" Art. 892 OR.'

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13. Genossenwaltung. AnP neue1|iech(tas a. Zahl der Mitglieder.

&. Vertretung.

Nach Art. 894, Abs. l OB muss die Verwaltung (der Vorstand) einer Genossenschaft aus mindestens drei. Personen bestehen, die mehrheit^cn Genossenschafter sein sollen. Die Frage, ob Genossenschaften, die im. Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes bereits im jjan(jeisregister eingetragen waren und eine Verwaltung von weniger als drei Mitgliedern besitzen, deren Zahl sofort oder erst bis zum 1. Juli 1942 zu erweitern haben, ist auf Grund der Statuten zu entscheiden.

Sehen diese die Möglichkeit vor, die Verwaltung aus drei Mitgliedern zu bestellen (die Statuten bestimmen z.B.: «Die Verwaltung besteht aus l--8 oder 2--5 Mitgliedern»), so muss, wenn die Zahl der Mitglieder nicht drei erreicht, die Generalversammlung bei nächster Gelegenheit die erforderlichen Ergänzungswahlen vornehmen. Soll jedoch nach den Statuten die Verwaltung aus weniger als drei Mitgliedern bestehen, so sind die Statuten massgebend bis zum Ablauf der fünfjährigen Anpassungsfrist. Denn während derselben untersteht die Genossenschaft nach Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum revidierten Gesetz dem bisherigen Eecht, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.

Eine vor dem 1. Juli 1987 in das Handelsregister eingetragene Genossenschaft, deren Verwaltungsratsmitglieder statutengemäss nicht vertretungsberechtigt sind, ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der fünfjährigen Anpassungsfrist wenigstens einem Mitglied des Verwaltungsrates das Eecht zur Vertretung zu erteilen oder die Statuten der Vorschrift des Art. 895, Abs. l, Satz 2 OK anzupassen. Denn das bisherige Becht, dem die Genossenschaft untersteht, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen, enthielt eine solche Vorschrift nicht.

14. Einstellung Fällt der Inhaber einer Einzelfirma in Konkurs oder wird eine Geselle verfahrens~ schaft durch Konkurs aufgelöst, so führt diese Tatsache nicht wie früher zur AkHven Löschung des Firmainhabers oder der Gesellschaft im Handelsregister. Es wird hierüber nur eine Änderung eingetragen. Während der Dauer des Konkursverfahrens wird die Eintragung im Handelsregister aufrechterhalten. Ihre Löschung erfolgt im Sinne von Art. 989, Abs. 8 OB und Art. 66 der Verordnung über das Handelsregister erst nach Beendigung der Konkursliquidation. Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven hat daher die Löschung ,der Einzelfirma oder Gesellschaft nicht zur Folge, weil eine Konkursliquidation nicht stattfindet. Nach der Ausdrucksweise des Art. 280 SchKG wird zwar auch in diesem Falle das Verfahren geschlossen. Allein es ergibt . sich aus Art. 65 und 66 der Verordnung, dass dann eine Löschung nicht erfolgen soll. Es gilt allgemein, auch im Falle des Konkurses, dass Einzelfirmen nur gelöscht werden sollen, wenn ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und, sofern das Konkursverfahren durchgeführt wird, mit dem

351 Schluss desselben, und dass Gesellschaften erst zu löschen sind, wenn ihre Liquidation, im Konkurs oder anderswie, durchgeführt ist.

Unter dem in Art. 66 der Verordnung verwendeten Ausdruck «Schluss des Konkursverfahrens» ist die Beendigung der Konkursliquidation zu verstehen, die aber nicht stattfindet, wenn das Verfahren mangels Aktiven eingestellt wird. In diesem Sinne schreibt der zitierte Art. 66 der Verordnung vor, die in Konkurs geratene Einzelfirma sei zu löschen, wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört habe, spätestens aber mit dem Schluss des Konkursverfahrens. Nach Absatz 2 dieses Artikels wird die durch Konkurs aufgelöste Gesellschaft nach Schluss der Konkursliquidation gelöscht. Wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so ist die Gesellschaft unter allen Umständen nach durchgeführter Liquidation (die später erfolgen kann) zu löschen. Da aber in manchen Fällen Gesellschaften als liquidiert betrachtet werden können, wenn der über sie verhängte Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist, und es zwecklos wäre, die Eintragung solcher Gesellschaften im Handelsregister weiterbestehen zu lassen, wurde vorgesehen, dass sie gelöscht werden können, wenn ihre Vertreter nicht innert der vom Handelsregisterführer angesetzten Frist gegen die Ankündigung der Löschung begründete Einsprache erheben.

Wir haben uns gestattet, jedem Handelsregisterbureau ein Exemplar dieses Kreisschreibens direkt zuzustellen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 15. März 1940.

1842

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

Verpfändungsgesuch einer Schiffahrtsunternehmung.

Die Società Navigazione del Lago di Lugano, in Lugano, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden: a. ihre auf Gemeindegebiet Castagnola gelegene Werfte mit dazugehörigem Land, Katasternummer 144, im Halte von 6529 m2, mit allen Gebäuden, Landungsanlagen, Maschinen und Werkzeugen der Werfte und der Werkstätten ; b. die Landungsstege in Lugano, Paradiso, Castagnola, Melide, Morcote, Figino, Ponte Tresa-Schweiz, Capolago,. Pojana, Bissone, Cavallino, Caprino und Gandria, soweit ihr gehörend; c. ihren gesamten Schiffspark, zurzeit bestehend aus den Schiffen: Italia, Ticino, Sempione, Lugano, Ceresio, Morcote, Paradiso, Lampo, Barca Nr. l und Barca Nr. 4;

352 im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden. Zweck : Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 200 000 zur Beschaffung von Betriebsmitteln.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit 20. April 1940 schriftlich und begründet einzureichen.

Bern, den 1. April 1940.

1857

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzusohliessen :

Kanton Waadt.

Ermächtigung: 4. Crédit yverdonnois à Yverdon und seine Agenturen (Ausdehnung der Ermächtigung auf alle Agenturen).

14.

18.

22.

26.

27.

Caisse Crédit Caisse Crédit Caisse

Löschungen: de crédit mutuel de Ballaigues, à Ballaigues.

mutuel de Lucens et environs.

de crédit mutuel des agriculteurs de Gryon, à Gryon.

mutuel de Vaulion, à Vaulion.

Raiffeisen de Donneloye.

B e r n , den 26. März 1940.

1857

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

353

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission nachstehendes Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Landis & Gyr AG., Zug.

©

Zusatz zu Induktionszähler mit einem messenden System.

Type CB17, von Frequenz 15 an aufwärts.

B e r n , den 27. März 1940.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

1857

J. Landry.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Eidgenössischer Staatskalender 1939.

Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1939, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der höheren Beamten der Bundeszentralverwaltung sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, der Behörden und höheren Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder und höheren Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Direktoren und höheren Beamten der internationalen Bureaux. Überdies gibt der Staatskalender Auskunft über die Zusammensetzung der meisten ausserparlamentarischen Kommissionen.

Postcheckkonto III 233 360

Drucksachenbureau der Bundeskanztei.

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03.04.1940

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10 034 237

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