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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. III.

Nr. 20.

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10. Mai 1905.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung eines Zeughauses und eines Munitionsmagazines in Wil.

(Vom 5. Mai 1905.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 13. Juni 1904 haben wir die Erwerbung und Erstellung von eidgenössischen Zeughäusern begründet, die infolge Neubewaffnung der Feldartillerie nötig wurden, und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß der größere Teil der neu zu formierenden Batterien in kantonalen Zeughäusern untergebracht werden könne, wofür Unterhandlungen zur Feststellung der Bedingungen mit den in Frage kommenden Kantonen im Gange seien.

Diese Unterhandlungen haben inzwischen überall zu einem befriedigenden Abschlüsse geführt.

In St. Gallen jedoch sind außergewöhnliche Verhältnisse in Betracht zu ziehen.

In diesem Kanton müssen, statt wie bisher vier, in Zukunft acht Batterien untergebracht werden, was die Erstellung von neuen Zeughäusern erfordert.

Es sollen drei Batterien des IV. Armeekorps in die Nähe des Kantons Graubünden gelegt werden, und es ist als günstigster Depot- und Korpssammelplatz für dieselben Wallenstadt bezeichnet worden.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. III.

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Da der Kanton St. Gallen in Wallenstadt bereits ein Zeughaus besitzt, und es sich für ihn nur darum handelt, dasselbe so zu vergrößern, daß es das Material der drei Batterien aufnehmen kann, empfiehlt es sich, daß in Wallenstadt durch den Kanton St. Gallen die erforderlichen baulichen Einrichtungen getroffen werden.

Für die andern fünf Batterien muß in Betracht gezogen werden, daß der gegenwärtig viel zu stark belegte Waffenplatz St. Gallen, wenn irgend möglich, entlastet werden sollte.

Auch genügen die bisher für die St. Galler Batterien benutzten Räumlichkeiten irn Zeughaus beim Klosterhof nicht mehr.

Eine Erweiterung dieses Zeughauses ist jedoch nicht möglich.

Alle beteiligten Stellen haben Wil als den in jeder Beziehung geeignetsten Platz für die Unterbringung der vier bisherigen und einer neuen Batterie bezeichnet.

Der Kanton St. Gallen hat nebst dem Zeughaus für Infanterie in St. Gallen das Zeughaus in Wallenstadt erst vor einigen Jahren mit ziemlichen finanziellen Opfern erstellt und erklärt sich neuerdings bereit, letzteres auf seine Kosten zu vergrößern, sowie ein Munitionsmagazin zu bauen, wofür ihm der Buud eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben wird. Dagegen kann sich St. Gallen nicht entschließen, auch den Bau des Zeughauses und Munitionsmagazines in Wil zu übernehmen. Wir halten dafür, daß unter diesen Umständen diese Bauten am besten vom Bunde selbst erstellt werden. Der Bund erleidet dabei keine finanzielle Einbuße, da er bei Erstellung dieser Bauten durch den Kanton diesem eine entsprechende jährliche Vergütung leisten müßte.

Die Gemeinde Wil erklärt sich bereit, die Kosten des zu kaufenden Grund und Bodens für das Zeughaus und Munitionsmagazin zur Hälfte zu übernehmen. Die dem Bunde zufallende Hälfte beträgt Fr. 5900.

Durch diese Dislokation des Artilleriemateriales von St. Gallen nach Wil würde ein weiterer Schritt getan in der Dezentralisation, resp. Entlastung der großen Zeughäuser, wie sie in den Kantonen Zürich und Bern mit Hülfe des Bundes durchgeführt wurde, wo sie seit Jahren sich bewährt hat.

Wie Sie den mitfolgenden Plänen und der Kostenberechnung entnehmen wollen, werden die Kosten für die projektierten, in einfachster, aber solider Weise zu erstellenden Bauten mit Inbegriff der Landerwerbung auf Fr. 186,900 veranschlagt.

351 Die Eauten müssen längstens innert Jahresfrist werden können.

bezogen

Wir beehren uns, Ihnen anmit die Annahme des nachstehenden BeschLussesentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Mai 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erstellung eines Zeughauses und eines Muni, tionsmagazines in Wil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1905, beschließt: Art. i. Dem Bundesrat wird zum Zweck der Erstellung eines Zeughauses und eines Munitionsmagazines in Wil ein Kredit von Fr. 186,900 eröffnet.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung eines Zeughauses und eines Munitionsmagazines in Wil. (Vom 5. Mai 1905.)

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Jahr

1905

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20

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10.05.1905

Date Data Seite

349-352

Page Pagina Ref. No

10 021 437

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