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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ausdehnung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol auf die Strecke von Bonfol bis zur Grenze bei Pfetterhausen.

(.Vom 25. September 1905.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Pruntrut-Bonfol stellte mittelst Eingabe vom 2. Juni 1905 das Gesuch, es möchte die Konzession für die genannte Bahn ausgedehnt werden auf eine Fortsetzung derselben von Bonfol bis zur elsässischen Grenze bei Pfetterhausen. Er fügte bei, daß er schon mit der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen in Unterhandlung getreten sei, um eine Fortsetzung der Linie von Pfetterhausen bis Dammerkirch zu erhalten, was nur zur Belebung des Verkehrs auf der bestehenden Bahn Pruntrut-Bonfol dienen würde.

Dem technischen Berichte, welcher dem Gesuche beigegeben ist, entnehmen wir, daß sich die projektierte Verlängerung vom bestehenden Bahnhof in Bonfol weg zunächst in gerader Richtung hinziehe, um dann das Bonfol-Tälchen auf einem Damm zu überschreiten; am Signal auf ,,Sur le Creux" vorbei erreiche sie den Kulminationspunkt, um dann längs eines Baches nach der elsässischen Grenze zu fallen. Die Länge des ganzen Stückes betrage 2,160 Kilometer; die Spurweite (l ,486 m.) und der Minimalradius (200 m.)

seien gleich wie bei der Linie Pruntrut-Bonfol; die Maximalsteigung sei auf 25 °/oo reduziert.

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Der summarische Kostenvoranschlag beschränkt sich auf folgende Posten : 1. Expropriation Fr. 13,100 2. Bahnbau ,, 115,736 3. Unvorhergesehenes und Verschiedenes ,, 21,164 Total Fr. 150,000 Das Eonzessionsgesuch wird von der bernischen Regierung in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 1905 zur Berücksichtigung empfohlen. Einwendungen werden weder von unserem Militärdepartement, noch von der Generaldirektion der Bundesbahnen gemacht.

Für den Abschluß eines Staatsvertrages über die Verbindung der beidseitigen Eisenbahnnetze an der Grenze bei PfetterhauseB sind die Verhandlungen im Gange; die Unterzeichnung des Vertrages durch die Bevollmächtigten der Schweiz und des Deutschen Reiches kann in nächster Zeit erfolgen.

Wir empfehlen Ihnen, dem Gesuche um Ausdehnung der Konzession Pruntrut-Bonfol auf die Strecke von Bonfol bis zur Grenze zu entsprechen durch Genehmigung des nachstehenden Beschlussesentwurfes. Derselbe gibt uns lediglich zu der Bemerkung Anlaß, daß wir es für angezeigt erachten, mit der Ausdehnung, der Konzession auch die wesentlichste Neuerung der modernen Konzessionsbestimmungen, wonach die Altersgrenze der gratis zu befördernden Kinder auf vier Jahre erhöht ist und diejenige der zur halben Taxe reisenden Kinder angemessen ausgedehnt werden kann, auf die ganze Linie anwendbar zu erklären ; ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Haftpflichtgesetz vom 1. Juli 1875 inzwischen durch dasjenige vom 28. März 1905 ersetzt worden ist.

Genehmigen Sie., Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 25. September 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesratss, Der Bundespräsident:

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Ausdehnung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol auf die Strecke von Bonfol bis zur Grenze bei Pfetterhausen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Regionalbahn Pruntrut-Bonfol vom 2. Juni 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 (E. A. S.

XIV, 517) erteilte und durch Bundesbeschluß vorn 22. April 1898 (E. A. 8. XV, 124) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol wird auf die Strecke von Bonfol bis zur Grenze bei Pfetterhausen ausgedehnt und gleichzeitig abgeändert wie folgt: 1. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Inkrafttretens des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die revidierten Statuten, sowie die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke BonfolGrenze einzureichen.

2. Binnen einer Frist von 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

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3. Binnen einem Jahre, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die neue Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

4. Die ganze Linie wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt und bildet für die AusÜbung des Ruckkaufsrechtes ein einziges Objekt.

5. Wenn die unter Ziffern l--3 hiervor festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden, so fällt Ziffer I des gegenwärtigen Beschlusses dabin und bleibt die durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 erteilte Konzession für die Linie Pruntrut-Bonfol in Kraft, jedoch mit den unter Ziffer II hiernach enthaltenen Änderungen.

H. Für die ganze Linie gelten folgende neuen Bestimmungen, welche an die Stelle des 3. Alineas des Art. 15, beziehungsweise des Art. 25 der Konzession Pruntrut-Bonfol treten: 1. Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz; über die Haftpflicht, vom 28. März 1905, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundes rates.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ausdehnung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol auf die Strecke von Bonfol bis zur Grenze bei Pfetterhausen. (Vom 25. September 1905.)

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27.09.1905

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