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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. Y.

Nr. 42.

11. Oktober 1905.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bundesgesetz über

die Schweizerische Nationalbank.

(Vom

6. Oktober 1905.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des revidierten Art. 39 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1904, besc hließt : I. Allgemeines.

Art. 1. Der Bund überträgt das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter dem Namen ,,Schweizerische Nationalbank" ,,Banque nationale suisse" ,,Banca nazionale svizzera" zu errichtenden, mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit versehenen, zentralen Notenbank, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Bundesblatt 57. Jahrg. Bd. V.

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Art. 2. Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 3. Die Nationalbank hat ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern, wo die Generalversammlungen der Aktionäre, die Sitzungen des Bankrates und in der Regel auch diejenigen des Bankausschusses stattzufinden haben.

Der Sitz des Direktoriums ist in Zürich.

Die Städte Bern und Zürich haben der Nationalbank je einen für die Unterbringung der nötigen Lokale geeigneten Bauplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen.

Art. 4. Die Nationalbank ist berechtigt, in Bern und Zürich und nach eingeholter Vernehmlassung der Kantonîîregierungen auch an den ändern bedeutenden Verkehrsplätzen der Schweiz, Zweiganstalten zu errichten und für die übrigen Plätze Agenturen zu schaffen.

Besteht ein Widerspruch zwischen einem Kanton und der Nationalbank betreffend Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur, so entscheidet der Bundesrat endgültig.

Ein Kanton oder Halbkanton, der eine Zweiganstalt nicht hat, kann verlangen, daß eine Agentur auf seinem Gebiet errichtet werde.

Auf Ansuchen der betreffenden Kantonsregierungen sind solche Agenturen den Kantonalbanken zu übertragen.

Die Nationalbank ist befugt, bestehende Banken mit ähnlichem Geschäftskreis im Wege freier Verständigung käuflich zu erwerben und unter Liquidation der nicht geeigneten Geschäfte als Zweiganstalten zu betreiben.

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Art. 5. Das Grundkapital der Nationalbank beträgt fünfzig Millionen Franken. Es ist eingeteilt in hundertt a u s end auf den Namen lautende Aktien von f ü n f h u n d e r t Franken.

Das Aktienkapital muß am Tag der Geschäftseröfinung vollständig gezeichnet und zur Hälfte (25,000,000 Franken) einbezahlt sein. Die Einzahlung des Restes hat auf den von der Bankverwaltung sechs Monate im voraus bekannt zu gebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

Aktionäre, welche mit der Leistung geforderter Einzahlungen säumig sind, haben Verzugszinse zu sechs Prozent zu bezahlen und können, nachdem die gesetzlich vorgesehenen drei Aufforderungen durch eingeschriebene Briefe erfolglos an sie erlassen worden sind, ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig erklärt werden.

An Stelle der auf diese Weise ausfallenden werden neue Aktien ausgegeben.

Art. 6. Das Grundkapital der Nationalbank wird aufgebracht wie folgt: Zwei Fünftel werden den Kantonen oder an deren Stelle den Kantonalbanken im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zur Zeichnung vorbehalten.

v Ein Fünftel wird den bisherigen Emissionsbanken im Verhältnis ihrer effektiven Notenemissionen pro 31. Dezember 1904 zur Zeichnung vorbehalten.

Im Falle des Überganges einer Emissionsbank an die Nationalbank hat der betreffende Kanton ein Vorkaufsrecht an den im Besitze der Emissionsbank befindlichen Aktien zum Tageskurse.

Die letzten zwei Fünftel, sowie ein allenfalls auf den, den Kantonen und Emissionsbanken zugewiesenen Quoten

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verbleibender ungezeichneter Rest, werden zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Art. 7. Für die Zulassung zur Zeichnung und für den spätem Besitz von Aktien der Nationalbank sind nachstehende Bedingungen maßgebend : Nur Schweizerbürger oder solche in der Schweiz domizilierte Firmen und juristische Personen oder Korporationen, welche ihr Hauptdomizilin der Schweiz haben, werden zur Subskription zugelassen oder können in der Folge als Eigentümer in die Aktienregister eingetragen werden.

Bei Zuteilung der Aktien sind in erster Linie die kleinern Zeichnungen zu berücksichtigen, so daß jedem Subskribenten mindestens eine Aktie zugeteilt wird.

In der nämlichen Weise ist auch bei spätem Kapitalerhöhungen zu verfahren.

Art. 8. Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden (Art. 41, Ziffer 4, und Art. 42). Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, welche ebenfalls festzustellen hat, wie das neue Aktienkapital aufgebracht werden soll.

Art. 9. Die Übertragung der Aktien der Nationalbank geschieht durch Indossament.

Jede Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Bankausschuß. Erfolgt diese nicht einstimmig, so ist der Entscheid des Bankrates einzuholen.

Im Fall der Genehmigung läßt der Bankausschuß den Übergang der Aktie in das am Sitz der Nationalbank in Bern geführte Aktienregister eintragen und auf dem Aktientitel vormerken.

301 Mit der Eintragung ins Aktienregister wird der Übergang der Aktie der Nationalbank gegenüber rechtsgültig und es gehen Rechte und Pflichten des frühern Besitzers der Aktie auf den neuen Erwerber über.

Art. 10. Als Aktionäre anerkennt die Nationalbank nur solche Personen, die im Aktienregister eingetragen sind; insbesondere sind nur diese stimmberechtigt.

Sie anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.

Entsteht an einer Aktie ein Miteigentumsverhältnis, so haben die mehreren Miteigentümer einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. .

Art. 11. Die Aktien der Nationalbank tragen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und des Präsidenten des Direktoriums in Faksimiledruck, ausserdenr die handschriftlich beigesetzte Kontroll-Unterschrift des mit der Führung des Aktienregisters betrauten Beamten.

Art. 12. Die Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen rechtsgültig durch Absendung eingeschriebener Briefe an die letzte im Aktienregister eingetragene Adresse derselben und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Für Bekanntmachungen im Sinne von Art. 665 und 669 des Obligationenrechtes wird das Schweizerische Handelsamtsblatt als offizielles Publikationsorgan bezeichnet.

Einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ohne Absendung eingeschriebener Briefe an die Aktionäre genügt für die Ankündigung von DividendenZahlungen.

Art. 13. Die Nationalbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

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Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Handänderungsgebühren, sowie betreffend Stempelsteuer auf Wechseln und ändern Verpflich> tungen. Von letzterer sind nur befreit die von der Nationalbank ausgehenden Akten, Inbegriffen die von ihr erteilten Quittungen, sowie die auf sie gezogenen Bankmandatö und Checks (Art. 830--837 0. R.).

Art. 14. Die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Titels des schweizerischen Obligationenrechtes über Aktiengesellschaften finden auf die Nationalbank insoweit Anwendung, als für ihre Organisation und Verwaltung in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht besondere Vorschriften enthalten sind.

· ·

II. Geschäftskreis der Nationalbank.

Art. 15. Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giround Diskontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt : 1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz mit längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften. Hierbei sind die Wechsel aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zu Grunde liegt, den übrigen Wechseln gleichgestellt.

3. An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht. Die Verfallzeit der Wechsel darf drei Monate nicht überschreiten, und sie müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften versehen sein.

4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hinterlegung von Wert-

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schritten und Schuldurkunden (Lombardverkehr). Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen.

5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung und von Barschaft des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher Rechnung.

6. Giro-und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.

7. Erwerbung von zinstragenden, auf 'den Inhaber lautenden, leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher.

9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten.

10. Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung und zur Verwaltung.

11. Kommissionsweise Entgegennahme von Anmeldungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, die zur Zeichnung aufgelegt sind, jedoch unter Ausschluß jeder Mitwirkung bei der festen Übernahme solcher Anleihen.

Art. 16. Die Nationalbank ist verpflichtet: 1. Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner · Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten.

2. Soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden und die unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften und Wertgegenstände unentgeltlich zur Aufbewahrung oder Verwaltung zu übernehmen.

Art. 17. Die Nationalbank hat regelmäßig den Prozentsatz, zu welchem sie diskontiert und verzinsliche Darleihen gewährt, öffentlich bekannt zu geben. Sie hat ihre Jahres-

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rechnungen, sowie wöchentliche Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven zu veröffentlichen.

III. Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten.

Deckung der übrigen kurzfalligen Verbindlichkeiten.

Art. 18. Die Nationalbank ist berechtigt, nach Bedürfnis des Verkehrs und unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten auszugeben, für welche einzig und allein sie die Verantwortlichkeit trägt.

Die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartementes.

Art. 19. Die Noten werden in Abschnitten von 50, 100, 500 und 1000 Fr. ausgegeben.

Der Bundesrat kann in außerordentlichen Fällen die Ausgabe von Banknoten in Abschnitten von 20 Fr. vorübergehend bewilligen.

Art. 20. Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Gold in Barren, zum Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das Ausland vorhanden sein.

Die Metallreserve muß zum mindesten 40 % der in Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen immer zwei von einander unabhängige Unterschriften tragen.

Art. 21. Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegenwert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren gedeckt zu halten.

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Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert zehn Tagen fällig oder forderbar sind.

Art. 22. Die Nationalbank ist zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert in gesetzlicher Barschaft verpflichtet: a. an ihrem Sitz in Bern in jedem Betrag sofort auf Vorweisung ; b. an ihren Zweiganstalten und Agenturen, soweit deren Barbestände und eigene Geldbedürfnisse es gestatten, jedenfalls aber innert der Frist, die ausreicht, das fehlende Bargeld von der Zentralkasse kommen zu lassen.

Bei den Zweiganstalten und Agenturen ist der Einlösungsdienst den Bedürfnissen des Platzes entsprechend einzurichten.

Art. 23. Die Nationalbank ist verpflichtet, ihre Noten jederzeit zum Nennwert an Zahlung sowohl als auch zur Bildung von Guthaben anzunehmen.

Ebenso sind die eidgenössischen öffentlichen Kassen pflichtig, die Noten der Nationalbank zum Nennwert an Zahlung anzunehmen.

Eine weitergehende Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Nationalbank kann, außer bei Notlage in Kriegszeiten, nicht ausgesprochen werden.

Art. 24. Beschädigte Noten hat die Nationalbank zum vollen Nennwert einzulösen, sofern der Inhaber einen Teil der Note vorweist,, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Teil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Teil der Note zerstört ist.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

Art. 25. Abgenutzte oder beschädigte Noten dürfen von der Nationalbank, ihren Zweiganstalten oder Agenturen nicht wieder ausgegeben werden.

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IT. Bechnungsstellung, Reingewinn, Reservefonds.

Art. 26. Die Rechnungen der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten.

Sie werden mit dem Kalenderjahr abgeschlossen.

Die Aufstellung der Jahresbilanzen hat nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes zu geschehen.

Art. 27. Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresertrag der Bank wird eine Quote von 10°/o, in keinem Falle jedoch mehr als fünf hunderttausend Franken für ein Jahr, dem Reservefonds überwiesen.

Sodann wird eine Dividende bis auf 4 % auf das einbezahlte Aktienkapital ausgerichtet.

Der verbleibende Reingewinn wird wie folgt verteilt: 1. die Kantone erhalten die ihnen nach Art. 28 zu: gedachten Entschädigungen ; 2. ein alsdann noch weiter verbleibender Überschuß fällt unter Vorbehalt des Art. 29 zu einem Dritteil dem Bund und zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.

Die Verteilung an letztere hat im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung nach Maßgabe der letzten Volkszählung zu geschehen.

Art. 28. Die von der Nationalbank gemäß Art. 27, Alinea 3, an den Bund zu Händen der Kantone zu entrichtende jährliche Entschädigung setzt sich zusammen : a. aus fünfzig Rappen pro hundert Franken der am 31. Dezember 1904 auf dem Gebiet eines jeden Kantons bewilligt gewesenen Notenemission; b. aus dreißig Rappen pro Kopf der für die einzelnen Kantone durch die letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

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Während der dreijährigen Rückzugsperiode der alten Noten (Art. 86 dieses Gesetzes) wird die unter lit. a vorgesehene Entschädigung nicht von der Emissionssumme, sondern nur von dem Betrage der zur Vernichtung an die Kontrollbehörde abgelieferten Noten und nur vom Zeitpunkte der Ablieferung an berechnet. In bar einbezahlte Fehlbeträge werden den abgelieferten Noten gleichberechnet.

Erst am Ende der dreijährigen Rückzugsperiode gelangen die fünfzig Rappen pro hundert Franken der bewilligt gewesenen Emissionssumme ganz zur Auszahlung.

Mit dem sechsten vollen Geschäftsjahr der Nationalbank, d. h. mit dem dritten normalen Betriebsjahr nach der Rückzugsperiode der alten Noten beginnt in der Berechnung der Entschädigung an die Kantone folgende Änderung. Die auf der Notenemission berechnete Quote wird jährlich um fünf Rappen verringert und die nach der Wohnbevölkerung um fünf Rappen erhöht, so daß mit dem fünfzehnten vollen Geschäftsjahr der auf der Emission zu berechnende Teil der Entschädigung ganz wegfällt. Vom fünfzehnten Geschäftsjahr an ist jedem Kanton nur noch die Entschädigung von achtzig Rappen pro Kopf der Bevölkerung zu leisten.

Die definitive Festsetzung des jedem Kanton jährlich zukommenden Entschädigungsbetrages erfolgt durch den Bundesrat.

Art. 29. Reicht der Ertrag der Nationalbank in einem Jahre nicht aus, um die den Kantonen zukommenden Entschädigungen vollständig leisten zu können, so hat für den Ausfall die Bundeskasse in Form von Vorschüssen aufzukommen. Derartige Vorschüsse werden dem Bunde samt Zins, berechnet à 3 '/a °/o per Jahr, zurückvergütet, sobald die Reinerträgnisse der Bank dies gestatten. Bis die Ansprüche des Bundes für die geleisteten Vorschüsse getilgt

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sind, darf die in Art. 27, Abs. 3, Ziffer 2, vorgesehene weitere Verteilung nicht stattfinden.

Art. 30. Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital wird ein Reservefonds angelegt und so lange geäufnet, bis er 30 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Der Reservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.

Ist der Reservefonds, nachdem er seine Maximalhöhe von 30 °/o des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat, zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen worden, so sind die Einlagen in denselben neuerdings aufzunehmen, bis der Fonds wieder 30°/o des einbezahlten Grundkapitals beträgt.

T. Organe der Nationalbank.

Art. 31. Die Organe der schweizerischen Nationalbank sind: a. Für d i e A u f s i c h t und K o n t r o l l e : Die Generalversammlung der Aktionare, Der Bankrat, Der Bankausschuß, Die Lokalkomitees, Die Revisionskommission, o. Für die L e i t u n g : Das Direktorium, Die Lokaldirektionen.

1. Die einzelnen Organe.

a. Die G e n e r a l v e r s a m m l u n g der A k t i o n ä r e .

Art. 32. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder im Aktienbuch eingetragene Aktionär oder ein

309 von ihm gehörig bevollmächtigter anderer Aktionär berechtigt.

Sämtliche auf einen Namen eingetragene Aktien dürfen nur durch Eine Person vertreten sein.

Der Bankrat wird die nötigen Vorschriften über die Form der Vertretungsvollmacht erlassen.

Art. 33. Die Generalversammlung wird wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag vom Präsidenten des Bankrates einberufen.

Dieser kann auch in Fällen, welche er als dringlich erachtet, die Frist bis auf acht Tage herabsetzen.

Die Einladung tfiuß die Tagesordnung enthalten. Auf die Tagesordnung sind auch Anträge zu setzen, welche dem Bankrat vor Erlaß der Einladung von mindestens zehn Aktionären schriftlich eingereicht werden.

Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung figurieren, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hiervon ist jedoch ausgenommen die Beschlußfassung über den in einer Generalversammlung selbst .gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

Art. 34. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Bankrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder nötigenfalls ein anderes vom Bankrat bezeichnetes Mitglied des Bankausschusses.

Die Stimmenzähler werden von der Generalversammlung jeweilen für die Dauer derselben durch das absolute Mehr der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt. Die Mitglieder des Bankrates sind als Stimmenzähler nicht wählbar.

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Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Protokolle beurkundet, welche von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen sind.

Auszüge aus diesen Protokollen sind durch das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Bankrates zu beglaubigen.

Den Protokollführer bestellt der Bankrat.

Art. 35. Es wird eine Präsenzliste geführt, welche Namen und Domizil der in der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien enthält.

Die Präsenzliste ist von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen.

Handelt es sich um Fassung von Beschlüssen, für deren Gültigkeit das Gesetz die Aufstellung einer Urkunde vorschreibt, so ist zur Abfassung einer solchen ein öffentlicher Notar zu den Verhandlungen beizuziehen.

Art. 36. Die Aktionäre haben das Begehren um Ausstellung von Zutrittskarten zur Generalversammlung wenigstens drei Tage vor dem Versatnmlungstag bei den Zweiganstalten oder bei den Agenturen anzumelden. Die Ausstellung von Zutrittskarten erfolgt sodann auf Grund der Eintragungen im Aktienregister.

Art. 37. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, sobald mindestens dreißig Aktionäre anwesend sind, welche zusammen wenigstens zehntausend Aktien repräsentieren.

Kommt auf die erste Einladung hin eine beschlußfähige Generalversammlung nicht zu stände, so ist sofort eine neue Generalversammlung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlußfähig ist. Vorbehalten bleibt Art. 42 dieses Gesetzes.

311 Art. 38. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme, jedoch darf kein Privataktionär mehr als hundert Stimmen abgeben.

Art. 39. Art. 42 dieses Gesetzes vorbehalten, faßt die Generalversammlung Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, durch Stimmzettel jedoch, wenn der Vorsitzende solches anordnet oder, fünf anwesende Aktionäre es beantragen. Die Wahl der -von der Generalversammlung zu ernennenden Mitglieder des Bankrates, sowie die Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission hat durch geheime Abstimmung zu geschehen.

Art. 40. Alljährlich, und zwar spätestens im Monat Apri], findet die ordentliche Generalversammlung statt zur Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrecjmung, sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns gemäß Art. 27 und 28.

Vor der Beschlußfassung ist der schriftliche Bericht der Revisionskommission zu verlesen.

Die vorbehaltlose Abnahme der Rechnung gilt als Entlastung für die mit. der Verwaltung beauftragten Gesellschaftsorgane hinsichtlich ihrer Geschäftsführung während der Rechnungsperiode.

Außerordentliche Generalversammlungen finden statt,, wenn der Bankrat oder die Revisoren es für notwendig erachten.

Außerdem müssen außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden auf Beschluß einer Generalversammlung, oder wenn Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals ausmachen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes es verlangen.

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Art. 41. Außer den in Art. 40, Alinea l, aufgezählten Gegenständen, welche durch die jährliche ordentliche Generalversammlung zu erledigen sind, kommen der Generalversammlung noch folgende weitere Befugnisse zu : 1. Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates.

2. Wahl der Revisionskommission.

3. Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Nationalbank, welche der Bankrat der Generalversammlung von sich aus zum Entscheid vorlegt, oder welche gemäß Art. 40, fünfter Absatz, an letztere gebracht werden.

4. Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

5. Antragstellung an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung betreffend Abänderungen dieses Gesetzes.

6. Beschlußfassung über Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft, spätestens l Jahr vor Ablauf des Privilegiums (Art. 76, AI. 4), ersteres unter Beobachtung der der Nationalbank für die Ausübung des Banknotenmonopols gezogenen Grenzen.

7. Beschlußfassung über die Erwerbung bestehender Banken (Art. 4, Alinea 5).

Art. 42. Erhöhungen des Grundkapitals, sowie Anträge an den Bundesrat auf Abänderung dieses Gesetzes können von der Generalversammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel, und Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 41, Ziffer 6, nur dann, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

Kommt eine beschlußfähige Versammlung auf" die erste Einladung hin nicht zu stände, so ist auf einen neuen, mindestens dreißig Tage spätem Termin eine zweite Ge-

313 neralversammlung einzuberufen, in welcher, auch wenn die im ersten Absatz geforderte Anzahl von Aktien abermals nicht vertreten sein sollte, die dort vorgesehenen Schlußnahmen doch gefaßt werden können. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Generalversammlung hinzuweisen.

Zu einem gültigen Beschluß auf Erneuerung oder Auflösung der Gesellschaft nach Ablauf der Privilegiumsdauer ist erforderlich, daß derselbe mit mindestens zwei Dritteln sämtlicher abgegebenen Stimmen gefaßt wird.

b. D er B a n k r a t .

Art. 43. Der Bankrat besteht aus vierzig für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, von denen fünfzehn durch die Generalversammlung der Aktionäre und fünfundzwanzig durch den Bundesrat zu ernennen sind. Unter einem Jahr ist die Zeitdauer vom Schluß einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluß der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen.

Art. 44. Die Mitglieder des Bankrates Schweiz angesessene Schweizerbürger sein.

stellung sollen, neben dem fachmännischen Handel, die Industrie, das Gewerbe und die berücksichtigt werden.

müssen in der Bei seiner BeElemente, der Landwirtschaft

Art. 45. Die Wahl der vierzig Mitglieder des Bankrates geschieht in folgender Weise: Zuerst ernennt der "Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Sodann wählt die Generalversammlung fünfzehn Mitglieder und gibt dem Bundesrat Kenntnis von den getroffenen Wahlen. Alsdann schreitet der Bundesrat zur Wahl der übrigen dreiundzwanzig Mitglieder, wovon höchstens fünf der Bundesversammlung undfiinf den Kantonsregierungen angehören dürfen.

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Bei der Wahl dieser dreiundzwanzig Mitglieder soll insbesondere auf eine angemessene Vertretung der wichtigern Bank-, Industrie- und Handelszentren Rücksicht genommen werden. Die Mitglieder des Bankrates sind von der Hinterlage von Aktien befreit.

Art. 46. Dem Bankrat liegt die allgemeine Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung der Nationalbank ob.

Er hat über alle Angelegenheiten der Nationalbank zu entscheiden, welche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich ändern Gesellschaftsorganen zur Erledigung überwiesen sind..

Im besondern fallen ihm folgende Geschäfte zu: 1. Wahl von fünf Mitgliedern des Bankausschusses: 2. die Bestellung der Lokalkomitees; 3. die Aufstellung unverbindlicher Vorschläge zu Händen des Bundesrates für die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektionen.

4. die Prüfung und endgültige Bereinigung der vom Bankausschusse zusammen mit dem Direktorium ausgearbeiteten, dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreitenden Réglemente, Geschäftsberichte und aufgestellten Jahresrechnungen ; 5. die Aufstellung von Vorschriften betreffend die Übertragung von Aktien (Art. 9) ; 6. die Festsetzung der Besoldungen nach Maßgabe von Art. 64; 7. die Feststellung und Vorberatung der Anträge an die Generalversammlung ; 8. alle Schlußnahmen, welche Geschäftsabschlüsse von über fünf Millionen oder Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden der Bank im Betrag von über drei Millionen Franken betreffen.

315 Handelt es sich um Geschäftsabschlüsse oder Kredittaxationen in einem Betrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals, so kann der Bankrat nur mit Zustimmung von mindestens dreißig Mitgliedern gültig beschließen.

Die gleiche Zahl von Mitgliedern ist nötig für jede neue Eröffnung eines Kredites, sofern der Gesamtkredit die obige Summe übersteigt.

In allen ändern Fällen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

Art. 47. Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen, das nach der Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Den Protokollführer bezeichnet der Bankrat.

Art. 48. Alle vom Bankrat ausgehenden Erlasse und Dokumente sollen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und eines Mitgliedes des Direktoriums tragen.

Art. 49. Den Mitgliedern des Bankrates ist jederzeit der Rücktritt gestattet, doch ist dem Bankrate von dieser Absicht drei Monate vorher Mitteilung zu machen.

Sind durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder des Bankrates zu ersetzen, so hat dies in der nächsten ordentlichen Generalversammlung nach Eintreten der Vakanz zu geschehen. Ist jedoch die Zahl der von- der Generalversammlung gewählten Mitglieder auf zwölf zurückgegangen, so muß zur Vornahme der Ersatzwahlen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Sind durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zu ersetzen, so trifft diese Behörde die Ersatzwahlen sobald wie möglich.

Die Ersatzwahlen erfolgen je für den Rest der laufenden Amtsdauer.

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Die periodischen Erneuerungswahlen haben sieh nach den hiervor für die Bestellung des Bankrates gegebenen Vorschriften zu vollziehen.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 50 Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich ; er kann aber auch durch das Präsidium oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Können die Mitglieder des Bankrates nicht in beschlußfähiger Anzahl besammelt werden, so ist das Präsidium befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen. Dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

c. Der B a n k a u s s c h u ß .

Art. 51. Ein für die Dauer einer vierjährigen Amtsperiode bestellter Bankausschuß von sieben Mitgliedern übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Bank aus.

Dieser Ausschuß wird gebildet aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und fünf weitern durch den Bankrat zu ernennenden Mitgliedern. Ein Kanton darf nicht durch mehr als ein Mitglied im Ausschusse vertreten sein.

Der Bankrat bezeichnet überdies drei Ersatzmänner, welche in Verhinderungsfällen die einzelnen Ausschußmitglieder zu vertreten haben.

Die Sitzungen des Bankausschusses richten sich nach dem Bedürfnis und haben wenigstens einmal im Monat stattzufinden.

In Fällen, welche das Präsidium als besonders dringlich oder aber als nicht so wichtig erachtet, um die Ein-

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berufung einer außerordentlichen Sitzung zu rechtfertigen, sind Beschlußfassungen auf dem Zirkularwege zulässig. Alle solche Zirkularbeschlüsse sind in der nächsten Sitzung einer nachträglichen Diskussion zu unterstellen und dem Protokoll einzuverleiben.

Art. 52. Dem Bankausschuß liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu erledigenden Geschäfte ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des offiziellen Diskpntosatzes und des Zinsfußes für Darleihen.

Geschäfte oder Kredittaxationen, deren Betrag im Einzelfalle die Summe von einer Million übersteigt und welche nach Maßgabe von Art. 46, Ziffer 8, nicht dem Bankrate zur Beschlußfassung zu unterbreiten sind, unterliegen seiner Genehmigung.

Der Bankausschuß hat dem Bankrat zu Händen des Bundesrates unverbindliche Vorschläge für die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektionen einzureichen.

Der Bankausschuß wählt auf unverbindliche Vorschläge des Direktoriums sämtliche Beamte der Nationalbank mit einer Besoldung von über viertausend Franken, insoweit deren Wahl nicht dem Bundesrate zusteht. Handelt es sich um Beamte von Zweiganstalten, so hat der Bankausschuß vor der Wahl die Vorschläge sowohl der betreffenden Lokalkomitees als der Lokaldirektionen einzuholen.

Stimmen die Vorschläge dieser zwei Organe mit denen des Direktoriums überein, so sind die Vorschläge für den Bankausschuß bindend.

Der Bankausschuß erteilt auf den unverbindlichen Vorschlag des Direktoriums die Prokura : a. bei den Abteilungen des Direktoriums; 6. bei den Zweiganstalten auf Vernehmlassung sowohl der betreffenden Lokalkomitees als der Lokaldirektionen.

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d. Die L o k a l k o m i t e e s .

Art. 53. Die Aufsicht über die Zweiganstalten wird von Lokalkomitees ausgeübt. Sie bestehen je nach der Bedeutung des Platzes aus 3--4 Mitgliedern, welche vom Bankrate vorzugsweise aus den namhaftem Kaufleuten und Industriellen des Platzes und dessen Umgebung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Den Lokalkomitees steht eine gutachtliche Äußerung bei Bestellung der Lokaldirektionen zu. Bei Wahlen von Beamten ihrer Zweiganstalt mit Besoldungen von über viertausend Franken haben sie dem Bankausschuß unverbindliche Vorschläge einzureichen.

Mitglieder des Bankrates, welche am Orte einer Zweiganstalt ihren Wohnsitz haben, sind als Mitglieder des Lokalkomitees wählbar.

Aus der Gesamtzahl der Mitglieder eines Lokalkomitees bezeichnet der Bankausschuß einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedürfnis; sie sind beschlußfähig bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder.

e. Die R e v i s i o n s k o m m i s s i o n .

Art. 54. Die Generalversammlung wählt alljährlich in ihrer ordentlichen Sitzung für das folgende Jahr die Revisionskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Wählbar sind auch Nichtaktionäre. Die Revisionskommission hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Von diesem Berichte ist jeweilen auch dem Bundesrate Kenntnis zu geben.

Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb der Nationalbank Einsicht

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zu nehmen, immerhin unter Beobachtung der in Art. 61 enthaltenen Vorschriften.

f. Das D i r e k t o r i u m .

Art. 55. Das Direktorium ist die eigentlich geschäftsleitende und ausführende Behörde; ihm liegen unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 46 und 52 dieses Gesetzes, sowie gemäß der Dienstanweisungen und Réglemente alle Verrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank ob, insbesondere setzt es nach Einholung der Gutachten des Bankausschusses und der Ansichten der Direktoren der hauptsächlichsten Zweiganstalten den offiziellen Diskonto und den Zinsfuß für Darlehen fest.

Das Direktorium wählt die Beamten und Angestellten, der Zentralver waltung, soweit dieselben nicht durch den Bundesrat oder den Bankausschuß zu ernennen sind.

Das Direktorium vertritt die schweizerische Nationalbank nach außen; es ist die den sämtlichen Beamten und Angestellton der Zentralverwaltung, sowie die den Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Art. 56. Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei in Zürich und eines in Bern wohnen.

Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundesrate auf unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für die .Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums ·dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Die Geschäfte werden auf drei Departemente verteilt.

·Das Departement für das Diskontogeschäft und den Giroverkehr und dasjenige für d'ie Kontrolle haben ihren Sitz in Zürich, dasjenige für die Leitung der Notenemission, für die Verwaltung der Barvorräte und für den Geschäftsverkehr mit der Buudesverwaltung und den Bundesbahnen hat seinen Sitz in Bern.

320 .. Bei der Verwaltung ihrer Departemente haben dio einzelnen Direktoren die Beschlüsse und Weisungen des Direktoriums zur Ausführung zu bringen.

Die näheren Bestimmungen über die in diesem Artikel vorgesehene Ausscheidung der Geschäfte werden durch eine Verordnung des Bundesrates, die von der Bundesversammlung zu genehmigen ist, festgesetzt.

g. Die L o k a l dir e k t i o n e n .

Art. 57. Die Lokaldirektionen bestehen aus einem Direktor und einem Subdirektor, welche vom Bundesrate auf den unverbindlichen Vorschlag des Bankrates und auf die Vernehmlassung der betreffenden Lokalkomitees hin für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt werden. Ihnen ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalten gemäß der vorn Direktorium zu erteilenden Weisungen und nach Maßgabe der Réglemente übertragen.

Den Lokaldirektionen liegt die Wahl der Beamten und Angestellten der Zweiganstalten ob, soweit dieselben nicht durch den Bankausschuß zu ernennen sind. Ihnen sind sämtliche Beamte und Angestellte der betreffenden Zweiganstalt unmittelbar unterstellt.

2. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 58. Die Mitglieder der Lokalkomitees, der Revisionskommission, des Direktoriums und der Lokaldirektionen müssen in der Schweiz domizilierte Schweizerbürger sein.

Art. 59. Mitglieder der Bundesversammlung, der kantonalen Regierungen und des ßankrates können weder dem Direktorium noch den Lokaldirektionen angehören.

Art. 60. Zur verbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank ist die Kollektivunterschrift zweier zur Füh-

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rung der Unterschrift berechtigt erklärter Personen erforderlich. Das Nähere wird innert dem Rahmen von Art. 52, fünfter Absatz, durch Reglement bestimmt.

Art. 61. Sämtliche Mitglieder der Bankbehörden, sowie alle Beamten und Angestellten der Nationalbank sind zu strenger Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu ihren Kunden verpflichtet.

Art. 62. Alle fixbesoldeten Beamten und Angestellten der Nationalbank haben die Eigenschaft von Bundesbeamten und sind als solche der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

Die Mitglieder des Direktoriums und der Lokaldirektionen, sowie alle übrigen Beamten und Angestellten können durch motivierten Beschluß der Behörde, von der sie ernannt sind, abberufen werden.

Art. 63. Ein auf Vorlage des Bankrates durch den Bundesrat zu genehmigendes Reglement wird die Kompetenzen der Bankbehörden und ihre Beziehungen unter einander feststellen, die Besoldungs-Minima und -Maxima normieren, sowie die Geschäftsführung überhaupt regeln.

Die Feststellung der Besoldungs-Minima und -Maxima bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

Art. 64. Innerhalb der durch das Reglement aufgestellten Besoldungs-Minima und -Maxima werden die Be0 soldungen der sämtlichen Beamten und Angestellten der Nationalbank auf unverbindlichen Vorschlag des Bankausschusses und des Direktoriums durch den Bankrat festgestellt.

Die Ausrichtung von Tantiemen ist überall ausgeschlossen.

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TI. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Bank.

Art. 65. Die durch Art. 39 der Bundesverfassung dem Bunde übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung der Nationalbank vollzieht sich : 1. durch die vom Bundesrate zu wählende Vertretung in den Bankbehörden ; 2. durch die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektionen ; 3. durch die dem Bundesrate vorbehaltene Genehmigung der Réglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung ; 4. durch die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung ; 5. durch die dem eidgenössischen Finanzdepartement unterstellten speziellen Orgaue, deren Ernennung dem Bundesrate ausschließlich zukommt und deren Funktionen durch das Gesetz über die Organisation des eidgenössischen Finanxdepartements festgestellt werden.

VII. Strafbestimmungen.

Art. 66. Wer falsche Banknoten anfertigt, um sie als echte zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft.

Art. 67. Wer echte Banknoten mit einem höhern Wert bezeichnet, um sie mit diesem höhern Werte in Verkehr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 68. Wer falsche oder verfälschte Banknoten wissentlich als echt oder unverfälscht in Verkehr bringt wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.

323 Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echte in Empfang genommen hat und sie nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr bringt, ist mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bis zu 5000 Franken zu bestrafen.

Art. 69. Wer Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen, die zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten bestimmt sind, anfertigt oder anschafft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 70. Wer den Banknoten ähnliche Drucksachen oder Abbildungen zu Ankündigungen, Reklamen oder Scherzen anfertigt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 71. Falsche oder verfälschte Banknoten sind zu vernichten, ebenso die zu deren Herstellung verwendeten oder bestimmten Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen.

Art. 72. Wer entgegen der Vorschrift des revidierten Artikels 39 der Bundesverfassung Banknoten oder andere gleichartige Geldzeichen ausgibt, wird mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft, welche dem Fünffachen des Nennwertes der unbefugt ausgegebenen Schuldscheine gleichkommt, zum mindesten aber Fr. 5000 beträgt.

Art. 73. Die Bestimmungen der Art. 66 bis 72 finden auch Anwendung in bezug auf Gold- und Silber-Zertifikate (Art. 15, Ziffer 9).

Art, 74. Die in den Artikeln 66--73 dieses Gesetzes angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, welche auf fremdem Gebiete verübt werden. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes

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über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

Die Beurteilung der Straffälle unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

VIII. Dauer dés Privilegiums der Nationalbank.

Art. 75. Die Dauer des Privilegiums der Nationalbank für die Ausgabe von Banknoten ist auf zwanzig Jahre, vom Tage der Eröffnung der Bank an gerechnet, festgesetzt.

Art. 76. Die Entscheidung über Erneuerung oder Nichterneuerung des Privilegiums der Nationalbank, sowie über die eventuelle Übernahme derselben durch den Bund, erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

Für den Fall, daß der Bund das Privilegium erneuern will, soll die Dauer des erneuerten Privilegiums je zehn Jahre betragen.

Für den Fall, daß der Bund das Privilegium nicht erneuern will, behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, auf Grund einer in gegenseitigem Einverständnis oder im Streitfall durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz.

Wenn die Generalversammlung die Auflösung beschließt (Art. 41, Ziffer 6), so kann der Bund die Nationalbank in gleicher Weise übernehmen.

Art. 77. Im Falle des Überganges der Nationalbank an den Bund werden die Aktien zum Nennwerte, zuzüglich 4 °/o für die Dauer der Liquidation zurückbezahlt.

Der Reservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muß, in folgender Weise verteilt:

325 ein Dritteil dem Bunde zu Händen der neuen Notenbank, ein Dritteil den Kantonen nach Maßgabe der Bevölkerung, ein Dritteil den Aktionären.

Der sich weiter ergebende Überschuß an Aktiven geht in das Eigentum der neuen Notenbank des Bundes über.

IX. Erledigung yon Rechtsstreitigkeiten.

Art. 78. Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz: a. alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten; 6. Streitigkeiten zwischen Bund, Kantonen und übrigen Eigentümern von Aktien der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend den Reingewinn oder Liquidationsertrag ; c. Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund (Art. 76, Alinea 3).

Alle ändern Rechtsstreitigkeiten gegen die Nationalbank finden auf dem ordentlichen Prozeßwege ihre Erledigung.

X. Übergangsbestimmungen.

Art. 79. Nach Inkrafterklärung dieses Gesetzes wird der Bundesrat die Kantone und die Emissionsbanken anfragen, in welchem Umfange sie an der Beschaffung des Grundkapitals der Nationalbank gemäß Art. 6 teilnehmen wollen.

Der Bundesrat wird den Zeitpunkt für die Subskription auf die den Privaten vorbehaltenen zwei Fünftel des Grundkapitals bestimmen.

Art. 80. Nach erfolgter Zeichnung des Grundkapitals ernennt der Bundesrat gemäß Art. 45 den Präsidenten und Vizepräsidenten des Bankrates.

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Nach geleisteter erster Einzahlung auf das Grundkapital werden sodann die Aktionäre durch das eidgenössische Finanzdepartement zur konstituierenden Generalversammlung einberufen, die durch den Chef dieses .Departements, als Vertreter des Bundesrates, geleitet wird und welche die ihr nach Art. 41, 43 und 45 zustehende Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates vornimmt.

Art. 81. Sobald der Bundesrat seinerseits den Bankrat durch die Wahl von weitern dreiundzwanzig Mitgliedern auf die vorgeschriebene Zahl von vierzig Mitgliedern ergänzt haben wird, ist dieser zur Bestellung des Bankausschusses einzuberufen.

Art. 82. Der Bankausschuß hat seine Funktionen, soweit möglich, sofort aufzunehmen. Insbesondere hat er dem Bundesrat innert kürzester Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums zu unterbreiten.

Art. 83. Nach erfolgter Ernennung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums hat der Bankrat, gestützt auf die von demselben vorgelegten und vom Bankausschusse begutachteten Vorschläge, alle zur weitern Organisation und zur Geschäftseröffnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Mit Ausnahme der durch den Bundesrat einzufordernden ersten Einzahlung sind die weitern Kapitaleinzahlungen auf die gezeichneten Aktien durch den Bankrat, nach vorher eingeholter Genehmigung durch den Bundesrat, anzuordnen.

Die während der Organisationsperiode entstehenden Ausgaben werden, unter Vorbehalt der Zurückerstattung, vorschußweise vom Bunde bestritten.

Art. 84. Die Nationalbank gilt mit der Eintragung in das Handelsregister als konstituiert. Sie kann ihre Geschäfte beginnen, sobald

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1. das Grundkapital bezah.lt ist;

zu wenigstens

der Hälfte

ein-

2. die Zentralverwaltung und Zweiganstalten auf mindestens vier schweizerischen Bankplätzen organisiert sein werden.

Auf diesen Zeitpunkt sind auch die weitern in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten vorzunehmen.

Die erste Amtsdauer der bereits gewählten Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten, sowie der übrigen Organe der Nationalbank beginnt mit diesem Zeitpunkt.

Art. 85. Vom Tag der Inkrafterklär,ung dieses Gesetzes an ist der Bundesrat ermächtigt, alle Begehren um Neu-Emissionen oder um Vermehrung bisheriger Emissionen von Banknoten auf Grundlage des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 abzuweisen.

Art. 86. Der Rückzug der Noten der bisherigen Emissionsbanken hat vom Tage der Geschäftseröffnung der Nationalbank an in längstens drei Jahren in der Weise zu geschehen, daß jede Emissionsbank verpflichtet ist, mit Ende eines jeden Vierteljahres mindestens ein Zwölftel des am Eröffnungstage der Nationalbank ausgewiesenen Nominalbetrages ihrer effektiven Notenemission zur Vernichtung einzuliefern, einen allfälligen Fehlbetrag aber in bar einzuzahlen.

Wenn jedoch der Betrag der im Laufe eines Vierteljahres von einer Emissionsbank eingelieferten Noten ein Zwölftel übersteigt, so wird der Überschuss auf Rechnung der folgenden Vierteljahre vorgetragen.

Die Einlieferung der zu vernichtenden Noten geschieht an die vom Bunde zu bestellende Kontrollbehörde, die allfällige Einzahlung in bar an die Nationalbank.

328 Die Nationalbank wird den bisherigen Emissionsbanken die Liquidation ihres Notengeschäftes und den Rückzug der Banknoten durch Gewährung von Vorschüssen auf Wertpapiere und Schuldurkunden im Sinne von Art. 15, Ziffer 4, nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 87. Auf den letzten Einlieferungstermin hat jede Emissionsbank der Nationalbank ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer noch ausstehenden Noten einzureichen. Diese übernimmt für sich und ihre eventuellen Rechtsnachfolger die nachträgliche Einlösung noch während eines Zeitraumes von dreißig Jahren, von diesem Termin an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem eidgenössischen Invalidenfonds.

Gegenüber Banken, welche den Gegenwert ihrer noch ausstehenden Noten vor Ablauf des Endtermins einliefern, übernimmt die Nationalbank schon vom Tage dieser Einlieferung an die unbedingte Verpflichtung zur Einlösung.

Art. 88. Soweit nicht diese Übergangsbestimmungen Abänderungen des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881 bedingen, bleiben das letztere und die betreffenden Vollziehungsverordnungen und Réglemente für die Kontrollbehörde und für die bisherigen Emissionsbanken solange in Wirksamkeit, bis die letztern sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern befreit haben.

Art. 89. Die Nationalbank und ihre sämtlichen Zweiganstalten werden während der Rückzugsperiode die Noten der bisherigen Emissionsbanken an Zahlung nehmen und die Einlösung dieser Noten innert einer Frist von drei Ta*en unentgeltlich vermitteln, solange diese Emissionsbanken ihre eigenen Noten pünktlich einlösen und der Nationalbank Gegenrecht halten.

329 Art. 90. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. Oktober 1905.

Der Präsident: E. Isler.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 6. Oktober 1905.

Der Präsident: SchoMnger.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen..

B e r n , den 7. Oktober 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Datum der Veröffentlichung : 11. Oktober 1905.

Ablauf der Referendumsfrist : 9. Januar 1906.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. V.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank. (Vom 6. Oktober 1905.)

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1905

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5

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

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11.10.1905

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297-329

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