6

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Aenderungen im

;

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1904.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Gebrüder Felix in Chiasso: Carlo Brenni in Chiasso.

Rodolfo Spinedi in Chiasso.

Gerardus Aalbertsberg in Lugano.

Von der Agentur F. Ludwig in Chiasso: Heinrich Candrian in Chiasso.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Hermann Pfau in Rorschach.

Frédéric Grüner in Lausanne.

Von der Agentur H. Meiss in Zürich: Eduard Knobel in Biel (gestorben).

Christian Stiffler in Davos.

Johann Haag in Frauenfeld.

Von der Agentur Rommel & de. in Basel: Paul Pernoux in Neuenburg (gestorben).

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Gottardo Perini in Muralto.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Gebrüder Felix in Chiasso: Gerardus Aalbertsberg in Lugano.

Von der Agentur f. Ludwig in Chiasso: Pasquale Bernasconi in Chiasso.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern: Jakob Cornelis Thomkins in Genf.

Von der Agentur H. Meiss in Zürich: Paul Melchior Thurnheer in Weinfelden.

Emil Sartori in Davos.

Friedrich von Bergen in Biel.

Sein D o m i z i l hat verlegt : August Thiemeyer (Zwilchenbart) von Altstätten St. Margrethen.

nach

B e r n , Ende Dezember 1904.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Verstärkung des eidgenössischen Grenzwachtkorps.

Die eidgenössische Zollverwaltung ist im Falle, zur Verstärkung des eidgenössischen Grenzwachtkorps zirka 50 Grenzwächter-Rekruten einzustellen, welche nach einjährigem Rekrutendienst und bei vorhandener Eignung als Grenzwächter aufgenommen werden können.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekrutenjahr) Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4 mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Dienstjahren, von 80 Cts. nach 6 und von Fr. l nach 8 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten Inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person, freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Es können nur solche Bewerber berücksichtigt werden, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind,

8

das 30. Altersjahr noch nicht überschritten haben und bei kräftiger Konstitution eine Körperlänge von mindestens 167 cm. aufweisen.

Erforderlich ist ferner der Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guter Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Selbstverfaßte schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (II. Zollgebiet), Jenins (III. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den S.Januar 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1905 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden : I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 20.--23. Mari.

B. Herbstsession: am 25.--28. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession : am 20.--23. März.

B. Herbstsession : am 25.--28. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des

9 Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1905.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : [3.]..

Geiser.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Januar 1905.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werden im Jahre 1905 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen ArtillerieB u n d e s p f e r d e angekauft: Freitag 20. Januar Buchs, nachmittags l Uhr, Samstag 21.

,, Altstätten, vormittags 8 Uhr, Montag 23.

,, Schüpfheim, vormittags 9 Uhr, Luzern, nachmittags 2J/2 Uhr, Montag 23.

,, Freiburg, vormittags S1/2 Uhr, Lausanne, nachmittags 2*/2 Uhr, Dienstag 24.

,, Thun, vormittags 9 Uhr, Bern, nachmittags 2 Uhr, Dienstag 24.

,, Sehwyz, vormittags 8^2 Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3 Uhr, Dienstag 24.

,, Les Ponts-de-Martel, vormittags 9 Uhr, Mittwoch 25.

,, Delsberg, vormittags 10 Uhr, Mittwoch 25.

,, Burgdorf, vormittags 8l/2 Uhr, Donnerstag 26.

,, Tavannes, vormittags 10^2 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm.

aufweisen ; 2. die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein;

10 3. die Pferde müssen von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden ; 4. sollte bei Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmäßigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen.

Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 30. Dezember 1904.

Eidg. Pferderegieanstalt, Abteilung Depot Artillerie-Bundespferde:

Yigier.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn in Montreux stellt das Gesuch, ihr zu bewilligen, die schmalspurige elektrische Eisenbahn von Montreux über Montbovon und Châteaud'Oex nach Zweisimmen mit einer Gesamtbaulänge von zirka 62,5 km. im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 7,000,000, das zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll. Das Pfandrecht umfaßt die Bahn samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 17. Januar 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfallige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

11 Handelsvertrag mit Italien.

Die Ratifikationsurkunden betreffend den neuen Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien sind am 28. Dezember 1904 in Rom ausgetauscht worden. Gemäß Artikel 19 wird derselbe in Kraft treten wie folgt: 1. Die Artikel l bis 21 des Vertragstextes und die darauf bezüglichen Zusatzbestimmungen (Anlage F); die Anlagen A und B, ,,Zölle für die Einfuhr in Italien11 und ,,Zölle für die Ausfuhr aus Italien", sowie die auf diese beiden Anlagen bezüglichen Zusatzbestimmungen (Anlage F): am 1. Juli 1905.

2. Die Anlagen C und D, ,,Zölle für die Einfuhr in die Schweiz10 und ,,Zölle für die Ausfuhr aus der Schweiz", sowie die auf diese beiden Anlagen bezüglichen Zusatzbestimmungen (Anlage F) : am Tage der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend den schweigerischen Zolltarif vom 10. Oidober 1902. Dieser Tag soll der italienischen Regierung drei Monate voraus angezeigt werden. Zurzeit ist derselbe noch nicht bestimmt.

Bis zu den angegebenen Z e i t p u n k t e n bleiben die entsprechenden Bestimmungen des bisherigen V e r t r a g e s ( v o m 19. A p r i l 1892) in Kraft. Dieselben treten außer Wirkung wie folgt: 1. Die Artikel l bis 16 und die darauf bezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls, der Tarif .B, ,,Zölle für die Einfuhr in Italien", und der Tarif D, ,,Zölle für die Ausfuhr aus Italien", sowie- die darauf bezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls : am 30. Juni 1905 ; 2. der Tarif A, ,,Zölle für die Einfuhr in die Schweiz11, sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls und der Tarif C, ,,Zölle für die Ausfuhr aus der Schweiz" : am Tage der Inkraftsetzung des oben erwähnten Bundesgesetees.

B e r n , 28. Dezember 1904.

Eidg. Handelsdepartement.

12

Statistische Gebühren fUr Warensendungen nach der zollfreien Zone von Hochsavoyen und Gex.

Die Geschäftsfirmen, welche mit den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex verkehren, werden hiermit benachrichtigt, daß die Warensendungen mit direkter Instradierung nach Collonges, Divenne, Gex, Pougny, St. Jean de Gonville (Landschaft Gex), Annemasse, Bellegarde, Bonneville, Bons St. Didier, Chancy, Chézery, Chamounix, Cluses, Collonges sous Salève, Douvaine, Eviàn, Favarges, La Roche, Le Fayet, Magland, Marignier, Pont Filiinges, Reignier, Samoens, St. Jeoiro, St. Julien, St. Pierre de Rumilly, Salanches, Taninges, Thoiry, Thonon, Valleiry, Viry etc.

(zollfreie Zone von Hochsavoyen) nach den gegenwärtig gültigen Vorschriften der statistischen Gebühr nicht unterstellt sind, und daß es daher unnötig ist, auf den bezüglichen statistischen Ausfuhrdeklarationen (Formular Nr. 16 rosa) irgendwelche Wertzeichen für diese Gebühr anzubringen.

B e r n , den 22. Dezember 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzeseutwürf'en; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich luserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse,

13 Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ für das Transport-» und Tarifwesen 'der Eisenbahnen auf dem Gebiete der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur filr ein ganzes Jahr, gerechnet yom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen'Abonnenten, welche Nr. l nicht reiüsieren, werden auch pro 1904 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen.

Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1904.

Schweiz. Bundeskanzler

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut .Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen,

14 falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erkl^fung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487 5 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer' Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , 1° November 1904.

Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1905

Date Data Seite

6-14

Page Pagina Ref. No

10 021 281

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.