78

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundeshahnen für das Jahr 1903.

(Vom 24. Juni 1904.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des Berichtes des Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1903, vom 5. April 1904, nebst Beilagen; 2. des Berichtes und Antrages des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen, vom 29. April 1904 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates, vom 20. Mai 1904, beschließt: 1. Die Rechnungen für 1903 und die Bilanz auf 31. Dezember 1903 der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

2. Dem nach Abzug der gesetzlichen Amortisationsquote verbleibenden Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrage von Fr. 1,030,681.99 sind zu entnehmen: «. Fr. 280,000 als erste Annuität der zu amortisierenden Ausgaben für die Erweiterung und Vergrößerung von Bahnhöfen ;

79 6. Gratifikation an das Personal der ehemaligen Jura-SimplonBahn, Zentralbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen für die ersten 4 Monate 1903 zirka Fr. 250,000.

3. Der nach Abzug dieser Summen verbleibende Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung ist auf neue Rechnung vorzutragen.

4. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahr 1903 wird genehmigt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 17. Juni 1904.

Der Präsident: Louis Martin.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 24. Juni 1904.

Der Präsident: A. Lachenal.

Der Protokollführer: Scliatzmann.

Gemeinsame Postulate.

1. Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Berieht zu erstatten, welchen grundsätzlichen Standpunkt der Bundesrat bei Einreichung von Konzessionsgesuchen für Bahnen inskünftig einzunehmen gedenkt (Bundesbeschluß vom 24. Juni 1904).

2. Der Bundesrat wird eingeladen, nach Anhörung der Bundesbahnen darüber Berieht zu erstatten, in welchem Umfange das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen auf die Bundesbahnen Anwendung finden und ob und in welchem Umfange, unter Festhaltung der Grundsätze dieses Gesetzes über solide Bilanzierung, dasselbe für die Bundesbahnen abgeändert werden soll (Bundesbeschluß vom 24. Juni/22. Dezember 1904).

Postulat des Nationalrates.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage betreffend die Versicherung gegen Brandschaden in dem Sinne zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es nicht angezeigt erscheine, die Selbstversicherung einzuführen (Nationalratsbeschluß vom 17. Juni 1904).

·£=-<>-=s-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1903. (Vom 24. Juni 1904.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.01.1905

Date Data Seite

78-79

Page Pagina Ref. No

10 021 293

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.