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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Handelsprovisorium mit Österreich-Ungarn.

ein

(Vom 19. Dezember 1905.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit ein soeben mit der österreichisch-ungarischen Regierung für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar nächsten Jahres vereinbartes Handelsprovisorium zur Genehmigung zu unterbreiten.

Bis Ende dieses Jahres werden unsere Handelsbeziehungen zu Österreich-Ungarn noch durch den Handelsvertrag vom 10. Dezember 1891 geregelt. Dieser Vertrag hatte nur eine feste Dauer bis 31. Dezember 1903. Für den Fall, daß keiner der beiden Teile auf diesen Termin künden würde, ist aber bestimmt, daß der Vertrag in Kraft bleibe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem eine Kündigung erfolgte.

Da auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung unseres neuen Generaltarif von 1902 unsere Vertragsbeziehungen zu Österreich-Ungarn einer neuen Regelung bedürfen, waren wir genötigt, von unserem Kündigungsrechte Gebrauch zu machen. Es geschah dies am 19."September vorigen Jahres, nachdem bereits ein neuer Handelsvertrag mit Italien zu stände gekommen war und die mit der deutschen* Reichsregierung begonnenen Unter-

500 handlangen in ihr Schlußstadium getreten waren. Mit unserem Kündigungsakt verbanden wir die Erklärung unserer Bereitwilligkeit, in Unterhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages einzutreten.

Die österreichisch-ungarische Regierung antwortete in verbindlichster Form mit einer analogen Erklärung, fügte aber bei, daß es ihr mit Rücksicht auf die mit ändern Ländern bereits obschwebenden Handelsvertragsunterhandlungen nicht möglich wäre, unserer Einladung sofort Folge zu geben ; sie behalte sich vor, in einem späteren Zeitpunkte auf den Gegenstand zurückzukommen. Letzteres geschah mittelst Note vom 11. Juli dieses Jahres, in welcher uns mitgeteilt wurde, daß die k. u. k. Regierung die Aktion durch einen sofortigen Austausch von Forderungslisten einzuleiten wünsche. In einer zweiten Note, vom 12. Juli, wurde uns jedoch des weitern erklärt, daß mit Rücksicht auf die geringe Spanne Zeit, die bis zu dem am 19. September erfolgenden Ablauf des gekündeten Vertrages übrig bleibe, sich wenig Aussicht biete, einen definitiven Vertrag vereinbaren zu können. Es erscheine auch im Hinblick auf die parlamentarische Lage in der k. u. k. Monarchie unvermeidlich, ein Provisorium zu vereinbaren, und es könnte dies am einfachsten dadurch geschehen, daß schweizerischerseits in eine Hinausschiebung des Ablaufstermines des geltenden Vertrages eingewilligt würde.

Um den Verhältnissen Rechnung zu tragen, nahmen wir diesen Vorschlag im Grundsatze an ; die beiden Regierungen einigten sich durch Noten vom 26. August und 5. September, den genannten Vertrag bis Ende dieses Jahres zu verlängern.

Die österreichisch-ungarische Regierung hatte zwar ein Provisorium bis zum 28. Februar 1906 gewünscht, weil der von der k. u. k.

Monarchie bereits abgeschlossene Handelsvertrag mit dem Deutschen Reiche und der mit Italien paraphierte Vertrag am 1. März 1906 ins Leben treten sollen, und dieser Termin auch für die übrigen, noch zu vereinbarenden Handelsverträge Österreich-Ungarns in Aussicht genommen ist. Wir konnten jedoch diesem Wunsche mit bezug auf den Vertragstarif A : ,,Zölle für die Einfuhr in die Schweiz"1 zu unserm Bedauern nicht entsprechen, weil am l. Januar 1906 der neue schweizerische Generaltarif mit den in den neuen Handelsverträgen mit dem Deutschen Reiche und Italien vereinbarten Abänderungen in Kraft gesetzt werden muß. Die eventuelle Vereinbarung eines weiteren Provisoriums bis zur Inkraftsetzung der neuen Verträge Österreich-Ungarns mit ändern

501

Staaten wurde unter diesen Umständen den Unterhandlungen über einen definitiven Vertrag vorbehalten.

Diese letztern begannen am 12. Oktober in Wien. Als Unterhändler ernannten wir neben den Herren Nationalrat A. Künzli und Nationalrat A. Frey auch Herrn Dr. E. Laur, Sekretär des Schweizerischen Bauernverbandes, der bei den Unterhandlungen mit Italien in gleicher Eigenschaft mitgewirkt hat. Als Chef der Delegation funktionierte der schweizerische Gesandte in Wien, Herr F. du Martheray.

Die Unterhandlungen nahmen einen schwierigen Verlauf und dauerten, mit einigen Unterbrechungen, bis und mit 22. November.

Leider führten sie zu keiner Verständigung. Es mußte am genannten Tage konstatiert werden, daß die noch vorhandenen großen Gegensätze nicht ohne neue Entschließungen der beidseitigen Regierungen überbrückt werden könnten, und daß es nicht mehr möglich wäre, einen neuen definitiven Vertrag vor dem Ablauf des alten fertigzustellen, abgesehen davon, daß sich unsere Unterhändler nach Paris begeben mußten, um die Unterhandlungen über einen neuen Handelsvertrag mit Frankreich zu beginnen. Seither haben wir unsere Interessenten nochmals eingehend konsultiert. Es wurde auf Grund des Ergebnisses auf diplomatischem Wege ein neuer Verständigungsversuch gemacht, der jedoch nicht das nötige Entgegenkommen fand, wenn auch immerhin in einigen Punkten eine merkliche Annäherung erfolgte.

Die Notwendigkeit eines neuen Provisoriums wurde von den beidseitigen Delegationen schon in Wien erkannt, weshalb auch die Grundlagen dort bereits eingehend erörtert wurden. Es stellte sich dabei eine große Verschiedenheit der Standpunkte heraus.

Da nun aber beide Teile ein Interesse daran haben, den Handel wenn immer möglich vor den schweren Schädigungen eines, wenn auch nur vorübergehend vertraglosen Zustandes zu bewahren und auch gewillt sind, die unterbrochenen Unterhandlungen über einen definitiven Vertrag so bald als möglich wieder aufzunehmen, so konnten die Schwierigkeiten in den letzten Wochen auf diplomatischem Wege überwunden werden. Durch Notenaustausch ist am 18. dieses Monats ein Provisorium für die Monate Januar und Februar 1906 zustande gekommen, das aus folgenden Abmachungen besteht: 1. der bisherige Vertragstarif für die Einfuhr in ÖsterreichUngarn bleibt bis zum 28. Februar 1906 unverändert in Kraft;

502

2. au die Stelle des bisherigen Vertragstarifes für die Einfuhr in die Schweiz (Tarif A) tritt vom 1. Januar bis 28. Februar 1906 der neue schweizerische Gebrauehstarif, mit den in der Anlage zur schweizerischen Note aufgeführten Abänderungen ; 3. allo nicht auf den Tarif A bezüglichen Textbestimmungen des bisherigen Vertrages werden ebenfalls bis zum 28. Februar nächsten Jahres verlängert.

Die erwähnten provisorischen Abänderungen unseres Gebrauchstarifes enthalten in der Hauptsache folgende Zugeständnisse : Neuer Bisher!General- ger Verzoll tragsioll

, Einfuhr 1904 p ."inm , aus ,.,,..

tameleWnpmlotal Millionen Fr.

sorium

Malz 1.50 1.-- t.-- 10,6 11,8 Steinobst, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint, und gemessbare Beeren. . 5.-- 2.50 3.-- 0,16 l ) 1,6') Eichene Schwellen . . . . --. 60 --. 40 --.45 1,72) 3,2 2 i Andere ,, . . . .

1.

. 70 --. 80 0,2 0,3 Anderes Bau- und Nutzholz, gesägt, etc. : eichenes 1.-- --.40 --.50 siehe oben anderes L a u b h o l ? . . . . .

1. 50 --. 70 --. 85 0,6 0,8 Nadelholz 1. 50 --. 70 --. 85 7,4 8,2 Abgebundenes Holz . . . 2.50 1.20 1.40 8,000 Fr. 16,000 Fr.

Bodenteile für Parketterie : unverleimt 8.-- 3.-- 5.-- 0,1 0,16 verleimt 14. -- 6. -- 8.-- 11,000 Fr. 15,000 Fr.

Sitzmöbel ans gebogenem Holz: roh 25.-- 12.-- 15. -- \ . 3} Q,,a, Q 4 andere 35. -- 12. -- 20. -- / °' > °'45 > Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen . 7. -- 3.50 4.50 0,3 0,4 Haarfilzstumpen 100. -- 30. -- 55. -- l mcllt ·,, ,. , Wollfilzstumpen ausgeschieden.

6 0 ._30.- 30. - f Hohlglas und Glaswaren, geschliffen etc., andere als Trockenplatten 30.-- 20.-- 18.-- 0,13 1,3 Mineralwasser 3.-- 1.50 1.50 0,14 1,1

Mit Ausnahme von Malz, Mineralwasser und Glaswaren bewegen sich die obigen Zugeständnisse über dem bisherigen Vertragstarif. Die vorstehend nicht erwähnten Abänderungen sind unerheblicher Natur.

') Gedörrtes Obst überhaupt.

s) Eichene Schnittwaren überhaupt.

a) Möbel ans gebogenem Holz überhaupt.

503

Indem wir Ihnen hiermit den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung empfehlen, benützen wir den Anlaß, Sie neuerdings unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , 19. Dezember 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

504

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

ein Handelsprovisorium zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des durch Notenaustausch am 18. Dezember 1905 vereinbarten Handelsprovisoriums zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn; 2. der Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1905, beschließt: Art. 1. Dem genannten Provisorium wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

505

I.

Österreichisch-ungarische Note.

Herrn F. du M a r t h e r a y , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Wien.

Herr Minister !

Unter Berufung auf die noch nicht beendigten Verhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz, sowie auf den Notenwechsel über das Provisorium, habe ich die Ehre, Ihnen, Herr Minister, mitzuteilen, daß Österreich-Ungarn bereit ist, die Dauer des Handelsvertrages vom 10. Dezember 1891 bis zum 28. Februar 1906 zu verlängern, soweit es sich um den Tarif B : ,,Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet" und um die Bestimmungen handelt, die sich nicht auf den Tarif A beziehen (Artikel 2, Absatz l und 2, und Schlußprotokoll II).

Indem ich Sie bitte, mir eine entsprechende Erklärung gefälligst zukommen zu lassen, benutze ich diesen Anlaß, etc.

(gez.) Goluchowski.

W i e n , den 18. Dezember 1905.

506

IL Schweizerische Note.

Seiner Excellenz dem Grafen A g e n o r G o l u c h o w s k i von Goluchowo, I. Minister des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußern in Wien.

Herr Graf!

Unter Bezugnahme auf Ihre Note vom heutigen Tage habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß der schweizerische Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß der Handelsvertrag vom 10. Dezember 1891, soweit es sich um den Tariffi: ,,Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet"1 und um diejenigen Bestimmungen dieses Vertrages handelt, die den Tarif A nicht berühren, bis zum 28. Februar 1906 verlängert werde.

Der schweizerische Bundesrat ist dafür unter dem Vorbehalte der Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern bereit, auf österreichische und ungarische Erzeugnisse an Stelle der Anlage A des oben genannten Vertrages ,,Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz", bis zum gleichen Tage den am 1. Januar 1906 in Kraft tretenden Gebrauchstarif anzuwenden, mit den Änderungen, die in der Beilage zu dieser Note enthalten sind.

Ich ergreife mit Vergnügen diesen Anlaß, etc. etc.

Der schweizerische Gesandte : (gez.) F. du Martheray.

W i e n , den 18. Dezember 1905.

l 'Beilage.

507

^.ïilag-© zur

schweizerischen Note vom 18. Dezember 1905.

Provisorische Abänderungen des am 1. Januar 1906 in Kraft tretenden schweizerischen Gebrauchstarifes.

* Die Ziffern nach dem Texte jeder Position bedeuten : c : Den Ansatz des bisherigen Gebrauchstarifes ;.

G : Den Ansatz des neuen Generaltarifes ; D und I : Die Ansätze, die in den neuen Handelsverträgen mit Deutschland (D) und Italien (I) festgesetzt sind.

Nummer

Zollansatz

des neuen Schweiz.

Gebrauchstarifes.

für die Zeit v. 1. Jan. bis und mit dem 28. Febr. 1906.

Franken p. q.

1.---

Gegenstand.

-.

15

Malz (c 1.-, G 1.503

25

Obst und genießbare Beeren, . gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint (Steinobst)

(c 2. 50, G 5. -, I 3. 50) 147

3. ---

Bienenstöcke, gefüllt (.c -. 20, G 2. -) NB. ad 184. ') Schweinsleder.

Hierher

gehört

.

.

--. 40

auch

NB. ad 188. 2) Hierher gehören auch fertige Lederwaren mit Ausstattungen aller Art, sofern das Leder den Hauptbestandteil bildet.

*) Nicht anderweit genannte Lederarten aller Art (c 8. -, G 8. -, D 4. -).

) Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel und solche, die unter Nr. 189 fallen (c 60. -, G 120. -, D 65. -).

2

508 Nummer dos neueu Schweiz.

Gebrauchstarifes.

Zollansatz für die Zeit v. 1. Jan. bis und mit dem 28.Febr.1906.

Franken p. q.

Gegenstand.

Bau- und Nuteholz, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig behauen : 233

Schwellen : eichene (c -. 40, G -. 60)

234

andere (c -. 70, G 1. -)

. . .

--. 45

. .

.

--. 80

Anderes aller Art: eichenes (c -.40, G 1.-, D -.60)

--."50

anderes Laubholz (c -. 70, G 1. 50, Dl.-)

--.85

237

Nadelholz (c -.70, G 1. 50) .

.

--. 85

240

Bau- und Nutzholz, abgebunden (c 1. 20, G 2. 50)

1. 40

Fertige Bodenteile aller Art für Parketterie : unvcrleimt (c 3. -, G 8. -)

5. --

235 236

242 ' 243

.

.

verleimt (c 6.-, G 14.-)

-8.--

Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz : ex 259 ) ex 261 \ ex 263 l

rohe (c 12. -, G meist 25. -, D meist 15. -)

ex 260 l ex 262 l ex 264 )

andere (c 12. -, G meist 35. -, I) meist 20. -)

292

15. --

20. - -

Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc. (c 3. 50, G 7. -) . . . .

4. 50

490

Filzwaren ohne Näharbeit: Haarfilzstumpen (c30.-, G 100.-, 165.-)

55. --

491

Wollfilzstumpen (c 30. -, G 50. -, I 40. -)

30. --

509 Nummer ·des neuen Schweiz.

Gebrauchstarifes.

Zollansatz für die Zeit v. 1. Jan. bis und mit dem 28. Febr. 1906.

Franken p. q.

Gegenstand.

Geflechte (Tressen): andere *) : 508 6 Geflechte aus gefärbtem, auch meliertem Holzspan, nach Art der deponierten Muster (c 6. -, G und T 2. -) . .

508 c*)

andere (c 6.-, G und I 2.-) .

. .

frei (2.--)

Hohlglas und Glaswaren aller Art: geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit ändern Materialien, edle Metalle ausgenommen: 694 b

Taschenuhrengläser (c 20. -, G 30. -, D 20. -) 2

694 c andere ) (c 20. -, G 30. -, D 20. -)

.

.

18. -- 18. --

NB. ad 694 C. Hierher gehören auch Glaswaren mit e i n z e l n e n Bestandteilen aus unedeln, auch vergoldeten oder versilberten Metallen, wie z. B. Fassungen, Einrahmungen, Gestelle u. drgl.

Waren aus Zinn oder aus Zinnlegierungen (ßritanniametallwaren) : S57 *) roh (c 10. -, G 25. -, D 15. -) . . (15. --) NB. ad 857. Hierher gehören auch rohe Flaschenkapseln aus Blei, mit Zinn plattiert, oder aus mit Zinn legiertem Blei, auch mit eingepreßten Firmenbezeichnungen oder drgl.

poliert, bemalt, gefirnißt, vernickelt, emailliert, etc. : ') ) *) kation 2

D. h. andere als rohe.

Mit Ausschluß der Trockenplatten.

Diese Position loird nur zum bessern Verständnis der Klassifiaufgeführt.

Bundesblatt,

57. Jahrg. Bd. VI.

34

510 Nummer des neuen Schweiz.

Gebrauchstarifes.

8586

858 c *) 909 978

Gegenstand.

Zollansatz für die Zeit v. l. Jan. bis und mit dem 28. Febr. 1906.

Pranken p. q.

Flaschenkapseln aus Blei, mit Zinn plattiert oder aus mit Zinn legiertem Blei, auch mit eingepreßten Firmenbezeichnungen oder drgl. (c 40. -, G 60. -, D 45. -)

40. --

andere (c 40.-, G 60.-, D 45.-)

(45.--)

J

Schlitten, andere ) (c 20. -, G 40. -) . .

Natürliches und künstliches Mineralwasser (c 1.50, G 3.-, D 2.-)

30. --

1. 50

2

NB. ad 1145 ). Hierher gehören auch Glaswaren in Verbindung mit unedeln Metallen, auch vergoldet oder versilbert, sofern sie nicht nach ihrer Beschaffenheit zu Nr. 694 gehören, ferner Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, mit Ausnahme der zu Nr. 1144 gehörigen und der unter Nr. 1146 fallenden Falschbijouterie, auch ganz oder teilweise aus vergoldeten oder versiberten unedeln Metallen. Ferner gehören hierher Waren aus Glas, Ton, Zelluloid, Galalit u. drgl. gewöhnlichen Materialien, auch wenn sie die in Nr. 1144 genannten Stoffe imitieren.

NB. ad 1146 8). Hierher gehört auch falsche Bijouterie in Verbindung mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen . oder mit Imitationen von Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt und Perlmutter.

NB. ad 1159 b 4). Hierher gehören auch Tintenzeuge, Tinteulöscher und andere Schreibtischgegenstände aus unedeln, auch vergoldeten oder versilberten Metallen.

') D. h. andere als Ökonomie- and Lastschlittcn.

'-') Gemeine Kurzwaren (c 30. -, G 60. -, D 30. -).

:1 ) Falsche Bijouterie (c 50. -, G 300. -, D 50. -).

4 ) Bureaubedürfnisse etc., ausgenommen flüssiger Leim in Gefiißeii von l kg. Gewicht und darunter (c 25. -, G 30. -, I) 25. -).

*) Diese Position wird nur zum besxcr» Vvnttiiiuliiis der Klassifikation aufgeführt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ein Handelsprovisorium mit Österreich-Ungarn. (Vom 19. Dezember 1905.)

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1905

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1905

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499-510

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10 021 743

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