Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 24. Januar 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 28. April 2009, vom 13. Dezember 2010 und vom 11. Dezember 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungsund Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe werden mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2017 wieder in Kraft gesetzt.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 28. April 2009 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Weiterbildungs- und Gesundheitsschutzbeiträge (Art. 10­12 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2009 3143, 2010 9037, 2014 9735

2017-0089

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Weiterbildungsund Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

BBl 2017

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

24. Januar 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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