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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 7. November 1905.)

Der Bundesrat hat die Beschwerde des Jos. S t e i n e r und des Dom. D o l d e r , in Brunnen, gegen ihre Bestrafung wegen unbefugter Ausübung des Bergführerberufes im Kanton Uri, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : L

Die Rekurrenten haben zwei Rechtsbegehren gestellt: das erste auf Aufhebung des urnerischen Bergführerreglementes vom 29. Mai 1905, das zweite auf Aufhebung der auf Grund dieses Réglementes erlassenen Bußenverfügung der urnerischen Polizeidirektion vom 19. August 1905.

Auf das erste Rechtsbegehren ist wegen Verspätung nicht einzutreten, da die in Art. 178, Ziffer 3, des Organisationsgesetzes für die Einreichung von staatsrechtlichen Beschwerden gegebene Frist von 60 Tagen gegenüber dem Reglement, das am 1. Juni 1905 in Kraft trat, bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 31. August 1905 schon längst abgelaufen war.

Dagegen ist die Rekursfrist gewahrt hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens auf Aufhebung der Verfügung vom 19. August ' 1905. Immerhin ist der Bundesrat zur Prüfung desselben nur in dem Umfange kompetent, als die Verfügung unter Berufung auf Art. 31 der Bundesverfassung angefochten wird; über die behauptete Verletzung des Art. 33 der Bundesverfassung ist allein das Bundesgericht zu entscheiden befugt (Salis, Bundesrecht, I, 254).

II.

Eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung liegt in der Bußenverfügung vom 19. August 1905 nicht. Die Bundesverfassung gewährleistet die Handels- und Gewerbefreiheit unter dem zu gunsten der Kantone gemachten Vorbehalt der ,,Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben" (lit. e des

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Art. 31). Auf Grund dieses Vorbehaltes ist den Kantonen seitens des Bundesrates stets das Recht zum Erlaß von solchen Verfügungen zuerkannt worden, die im öffentlichen Interesse begründet liegen. Als eine solche Verfügung stellt sich die Bestimmung des urnerischen Réglementes vom 29. Mai 1905 dar, welches die Ausübung des BergfUhrerberufes an die Bedingung knüpft, daß der Führer sich vorgängig über seine Fähigkeiten auszuweisen hat; denn es bedarf keines Nachweises, daß die Ausübung dieses Berufes durch Unfähige Gefahren der schwersten Art mit sich bringt und daß diese Gefahren wenigstens stark vermindert werden, wenn nur derjenige gewerbsmäßig Führerdienste leisten darf, der sich überfein Mindestmaß von Erfahrung, Geschicklichkeit und Kenntnissen ausgewiesen hat. Das vom Kanton ausgestellte Führerpatent ist nichts als eine amtliche Bescheinigung für die Ableistung des Befähigungsnachweises; unter einem ändern Gesichtspunkte wird es übrigens von den Rekurrenten auch nicht angefochten.

Ist nun die Schaffung der Patentpflicht seitens des Kantons Uri vom Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit aus nicht anfechtbar, so kann auch die Bestrafung wegen Unterlassung der Erfüllung dieser Pflicht nicht verfassungswidrig sein.

III.

Die urnerische Vorschrift, daß nur geprüfte und patentierte Bergführer diesen Beruf ausüben dürfen, gilt, wie jede Polizeivorschrift, nur für das Gebiet des Kantons, auf diesem Gebiet aber für jedermann (vgl. die analogen Entscheidungen bei Salis, Bundesrecht, II, 878). Die Schwyzer Bergführer können daher nicht beanspruchen, von dieser Vorschrift befreit zu sein, weil sie im Kanton Uri nur gelegentlich Touren machen, ohne dort ihren Wohnsitz zu haben, oder weil sie den Führervertrag mit dem Touristen nicht auf Urner Gebiet abschließen. Ebensowenig können die ihnen ausgestellten privaten Zeugnisse, so günstig sie lauten mögen, das urnerische Patent ersetzen. Wenn auch diese rein territoriale Anwendung der Polizeigesetze unter Umständen als eine Belästigung von Berufsarten, die in einem größern örtlichen Kreise ausgeübt werden, empfunden werden mag, so ist dies die notwendige Folge der -Kompetenz der Kantone für Aufstellung solcher Gesetze. Es kann daher in diesem Zustande auch keine Rechtsungleichheit erblickt werden.

Ob das Reglement nur auf Bergführer, die im Kanton Uri dorniziliert sind, Anwendung finden wolle, ist eine Frage der .Auslegung, die der Bundesrat zu prüfen nicht kompetent ist ;

1007 als willkürlich kann jedenfalls die Auslegung der urnerischen Polizeidirektion nicht bezeichnet werden. Es ist auch nicht behauptet, daß etwa andere Schweizerbürger, Kantonsfremde oder Urner, anders behandelt worden wären, als die Rekurrenten.

(Vom 7. November 1905.)

Dem Kanton B a s e l s t a d t wird die ihm pro 1904 zukommende eidgenössische Schulsubvention im Betrage von Fr. 67,336.20 ausgerichtet.

Dem Kanton F r e i b ü r g wird an die zu Fr. 119,000 veranschlagten Kosten für die Verbauung der Marivue bei Albeuve ein Bundesbeitrag von 40%, bis zum Maximum von Fr. 47,600 zugesichert.

Dem Kanton G r a u b ü n d e n wird an die zu Fr. 149,000 veranschlagten Kosten für Verbauungs- und Aufforstungsarbeiten am Muot, Gemeinde Bergün, ein Bundesbeitrag von 50 %, im Maximum Fr. 74,500 zugesichert.

(Vom 10. November 1905.)

Oberstdivisionär Hermann Schlatter in St. Gallen wird, entsprechend seinem Gesuche und unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf 31. Dezember 1905 vom Kommando der VII. Division entlassen und unter die nach Art. 58 der Militärorganisation zur Verfügung des Bundesrates stehenden Infanterieoffiziere «ingereiht.

Zu Lieutenants der Genietruppen werden ernannt: Wachtmeister Hugueuin, Albert, von Genf, in Zürich, Kriegsbrückenabteilung 2/1; Wachtmeister Dufour, Pierre, von Châtelard, in Lausanne, Halbbataillon l/II; Wachtmeister Nydegger, Hans, von Wahlern, in Bern, zur Disposition ; Wachtmeister Haueter, Hans, von und in Zürich, Halbbataillon 6/1;

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Wachtmeister Häberli, Walter, von und in Bern, Halbbataillon 3/II j Wachtmeister Wild, Robert, von St. Gallen, in Denezy fWaadfc)^ Kriegsbrückenabteilung i/11', Gefreiter Chenaux, Fernand, von Gollion, in Kriens, Kriegsbrückenabteilung l/l; Wachtmeister Kubier, Walter, von Wiesendangen, in Zürich,.

Kriegsbrückenabteilung 4/II ; Wachtmeister Probst, Emanuel, von Basel, in Zürich, Halbbataillon 5/H; Wachtmeister Giacometti, Jakob, von Vicosoprano, in Cluir, Halbbataillon 8/II; Gefreiter Pachoud, Maurice, von Lutry und Forel, in Lausanne.

Halbbataillon l/I; Wachtmeister Hauser, Ernst, von Böttstein, inDöttingen, Kriegsbrückenabteilung 2/II; Wachtmeister Müller, Robert, von Bolligen, in Schlieren, Kriegsbrückenabteilung 4/1; Wachtmeister von der Mühl, Eduard, von und in Basel, zur Disposition ; Gefreiter Fleury, Charles, von Genf, in Zürich, Halbbataillon l/l; Wachtmeister Schmidt, Robert, von und in Lausanne, Telegraphenkompagnie l ; Gefreiter Favre, Eugène, von Fleurier, in Couvet, Halbbataillon 2/1; Gefreiter Rolli, Hans, von Oberbalm, in Bern, Telegraphenkompagnie 2 ; Gefreiter Michaud, Louis, von LaSarraz, inBex, Halbbataillon 1/11; Wachtmeister Birmann, Léonard, von Basel, in Concise, Halbbataillon 2/H; Wachtmeister Davall, Albert, von Orbe, in Vevey, Ballonkompagnie ; Wachtmeister Lang, Damian, von und in Baden, Telegraphenkompagnie 2 ; Gefreiter Siegrist, Gustav, von und in Zürich, Halbbattaillon 6/H ; Gefreiter Jaggi, Moritz, von Lenk, in Zürich, Eisenbahnkompagnie 1.

Dem Kanton B e r n wird an die Kosten für Ergänzungsarbeiten im untern Lauf des Lombaches bei Unterseen (Voranschlag Fr. 125,000) ein Bundesbeitrag von 40%, im Maximum Fr. 50,000 zugesichert.

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Herrn Jakob Studer, von Obfelden, schweizerischem Konsul in Bahia, wird die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf Ende des laufenden Jahres gewährt.

-- Als dessen Amtsnachfolger wird ernannt: Herr Emil Wildberger, von Neunkirch (Schaffhausen).

Den Kantonen, die pro 1905 Auslagen zur Förderung der Hagelversicherung gemacht haben, wird die Hälfte der Beträge vergütet, die von ihnen für Policekosten, sowie für Beiträge aa die Prämienzahlungen der Versicherten verausgabt worden sind.

Es beziehen demnach: Zürich Fr. 22,835.06 Bern ,, 29,156. 53 Luzern ,, 11,179.-- Schwyz ,, 1,670. 13 Obwalden , 466. 92 Nidwaiden ,, 587.27 Zug , 1,783.22 Freiburg ,, 3,361.72 Solothurn ,, 6,215.19 Baselstadt '.., 455.66 Baselland ,, 5,559. 54 Schaffhausen ,, 6,832.25 Appenzell A.-Rh .', ' 722.02 St. Gallen . ,, 9,737.01 Aargau ., 23,102. 97 Thurgau ,, 10,141. 54 Waadt ,, 5,695.79 Neuenburg ,, 15,600.84 Genf ,, 11,205.42 Total

Fr. 166,308.08

Die nachgenannten Teilnehmer der Sanitätsoffizierbildungsschule IV in Basel werden zu Oberlieutenants der Sanitätstruppe (Ärzte) ernannt und bis auf weiteres nach Artikel 58 der Militärorganisation zur Disposition des Bundesrates gestellt: Rychner, Paul, von Locle, in Genf; Trechsel, Emil, von Bern, in Genf;

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Kühn, Max, von Knonau, in Zug; Kühne, Châties, von und in Genf 5 Sandoz, Edouard, von Locle, in Bern; Frey, Georges, von Münchenstein, in Bern; Pochon, Paul, von Chône et Paquier, in Lausanne; Roulet, Edouard, von Neuenburg, in Genf; Hermann, Ludwig, von und in Bern ; Beau, Pierre, von Ncuenburg, in Genf; Pflüger, Ernst, von und in Bern ; Fauconnet, Jean, von Genf, in Zürich ; Brissard, Alexis, von und in G-enf; Henneberg, Henri, von und in Genf; Guilloud, Eugène, von Grandson, in Avenches; Gramer, Alexander, von und in Genf; Dufour, Roger, von und in Genf; ·de Cérenville, Ferdinand, von Paudex, in Lausanne; Mieville, Charles, von Sedeilles, in Vevey ; Porte, Georges, von Plainpalais, in Lausanne ; Morin, Charles, von Vandoeuvres (Genf).

Wahlen.

(Vom 10. November 1905.)

Finans- und ZolMepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehülfe beim Hauptzollamt Genf P. V. : William Boiron, von Genf, gegenwärtig Gehülfe I. Klasse beim Hauptzollamt Moillesulaz.

Einnehmer bei in Nebenzollamt in Satigny : Léon Genoud, von Bourg St. Pierre (Wallis), zurzeit Postenchef und Zollbezüger in Pierre à Bochet (Genf).

1011 Post- und 'Eisenbahndepartement.

P o s t v-e r w a l t u n g : Postcommis in Freiburg : Alexander Fasel, von Düdingen.

Postaspirant in Freiburg.

Postcommis in Basel : Fritz Pflugshaupt, von Kallnach (Bern), Postaspirant in Bern.

Postcommis in Zürich : Gottlieb Boßhard, von Sternenberg (Zürich), Postcommis in Rorschach.

Jakob Keller, von Lindau (Zürich), Postcommis in Davos-Platz.

Jean Egli, von Kurzdorf (Thurgau), Postaspirantin Winterthur.

Arnold Faller, von Genf, Postaspirant in Aarau.

Postcommis in St. Gallen: Johann Duft, von Kaltbrunn (St. Gallen), Postcommis in Flawil.

Postcommis in Buchs-Bahnhof : Albert Emil Eisenhut, von Gais (Appenzell A.-Rh.), Postcommis in Zürich.

(Vom 14. November 1905.)

Militär département.

Magazinbeamter der Druckschriftenverwaltung des Oberkriegskommissariates : Ernst Teilenbach, von Oberthal, Buchbinder, in Bern, Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter, Briefträger und Bote in Cassarate (Tessin) : Albert Marius Paltenghi, von Castagnola (Tessin), Postaushelfer in Cassarate.

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