#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. IV.

Nr. 32.

2. August 1905.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

# S T #

Bundesratsbeschluss über

das Gesuch des Kantons Uri um Festsetzung der beim Verbau des Ribitale im Zingelbergwald ob Seelisberg entstandenen Kosten.

(Vom 28. Juli 1905.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über das Gesuch des Kantons Uri um Festsetzung der beim Verbau des Ribitales im Zingelbergwald ob Seelisberg entstandeneu Kosten, auf den Bericht des Departements des Innern, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1896 richtete der Gemeinderat von Seelisberg -- auf Grund einer Anregung der Gebrüder Zwyssig im Ebnet und eines daraufhin gefaßten Gemeindebeschlusses -- an den Regierungsrat des Kantons Uri das motivierte Gesuch, im Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. IV.

58

862

Zingelbergwald bei Seelisberg mit möglichster Beförderung diedurch Entstehung des sehr gefährlichen Ribitales notwendig gewordenen Verbauungsarbeiten durch das kantonale Bauamt vornehmen zu lassen. Gleichzeitig stellte der Gemeinderat auch das.

Begehren, der Regierungsrat möchte um Ausrichtung einer Bundessubvention nachsuchen, und bat um Zuspräche des staatlichen Maximalbeitrages an die Kosten der Verbauung, indem er erklärte-, daß die Gemeinde Seelisberg, unter Inanspruchnahme der interessierten Güterbesitzer, für den Rest der Kosten aufkommen werde«.

Die endgültige Festsetzung und Verteilung der Beitragsquoten sollte dem Regierungsrate überlassen sein.

In der Folge wurde dann vom kantonalen Bauamt ein Verbauungs- und Aufforstungsprojekt, dessen Kosten auf Fr. 3300 veranschlagt wurden, ausgearbeitet und auf Grund desselben beim eidg. Departement des Innern die Subventionierung nachgesucht.

Bevor aber dieses Werk vollendet war, verursachten heftige Regengüsse im August 1897 eine starke Erweiterung des Ribitales, wodurch für die Verbauung vermehrte Schwierigkeiten und bedeutendere Kosten herbeigeführt wurden. Man mußte das frühere Projekt infolgedessen erweitern; die Kosten des neuen Projektes, taxierte man zuerst auf Fr. 15,000 und sodann auf Fr. 17,000.

Die Verbauungspläne wurden vom Bundesrate genehmigt und es wurde im Dezember 1898 die Ausrichtung eines Bundesbeitrages von 50 °/o der budgetierten Kosten, im Maximum Fr. 8500, bewilligt. Der Regierungsrat des Kantons Uri hatte inzwischen ebenfalls beschlossen, ^10 der Fr. 17,684. 98 betragenden Gesamtkosten des Werkes auf sich zu nehmen und hatte ferner, auf Antrag der Gemeinde Seelisberg und nach Beurteilung der von.

interessierten Privaten eingereichten Rekurse, folgende Verteilung der restierenden Fr. 7416. 48 aufgestellt: 55 Va °/o Fr. 4116. 15 Gemeinde Seelisberg.

35 % ,, 2595. 76 Familie Zwyssig im Ebnet.

9*/2 % ,, 704. 57 die Übrigen Eigentümer von interessierten Heimwesen und Liegenschaften.

Da sowohl ein Teil der Liegenschaften der Familie Zwyssig als auch ein Teil der andern zur Beitragsleistung herangezogenen Privatgrundstücke und -Heimwesen auf nidwaldnerlschem Gebiete liegen, -- die Kantonsgrenze wird hier vom Spreitenbach gebildet -- stellte der urnerische Regierungsrat sofort nach Festsetzung der Verteilungsliste der
Regierung von Nidwaiden einen Bericht über die Ausführung der Verbauung im Zingelbergwald zu und ersuchte sie mit Schreiben vom 4. Februar 1898 um Bestätigung der folgenden Liste:

863

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Familie Zwyssig Franz Aschwanden Joseph Aschwanden Michael Gisler J. J. Truttmaan (Waisenamt) Joseph Maria Ziegler Gebrüder Aschwanden . .

J. J. Zwyssig . . . . .

Gebrüder Aschwanden, Bauen Alois Aschwanden

15

.

.

. .

. .

. .

Total

% Fr. 1112. 47 Va % ,, 37.08 l »/a °/o ,, 111.25 Va °/o ,, 37.08 Va % ,, 37.08 Va °/o ,, 37.08 Va °/o ,, 37.08 Va °/o ,, 37.08 Va °/o ,, 37.08 Va °/o ,, 37.08

20Va °/o Fr. 1520. 36

Unterm 10. März 1898 antwortete die Regierung von Nidwaiden in dem Sinne, daß sie, nachdem auch der Gemeinderat von Emmeten seine Zustimmung gegeben, gegen die Verteilung der Kosten der Verbauung im Zingelbergwald keine Einwendung zu machen habe. Damit wäre nun die Sache erledigt gewesen, wenn nicht der Regierungsrat des Kantons Nidwaiden mit Zuschrift vom 2. Mai desselben Jahres dem Regierungsrate von Uri mitgeteilt hätte, daß der Gemeinderat von Emmeten es seinerzeit an einer einläßlichen Untersuchung der Verbauungsangelegenhei im Zingelbergwald habe fehlen lassen und daß infolgedessen der Regierungsrat von Nidwaiden sich vorbehalte, selbst einen Untersuch in der Sache anzustellen und je nach dem Ergebnis desselben auf die Frage zurückzukommen. Die urnerische Regierung bemerkte hierauf mit Schreiben vom 13. Mai desselben Jahres, daß sie gegen einen Augenschein durch die nidwaldnerischen Behörden nichts einzuwenden habe, daß sie jedoch im Interesse einer allseitigen Würdigung der Verhältnisse dabei vertreten sein möchte. Zugleich sprach sie mit wiederholter Berufung auf die Bestimmungen des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes von 1877 die bestimmte Erwartung aus, daß die nidwaldnische Regierung von ihrem, mit Schreiben vom 10. März 1898 mitgeteilten Genehmigungsbeschlusse nicht mehr abgehen werde. Der Augenschein fand denn auch statt und die nidwaldnische Regierung teilte am 6. Juli 1898 dem Regierungsrate von Uri das Ergebnis mit. Sie anerkannte, daß die Verbauung im Zingelbergwald durchaus im Interesse der Besitzer der unten befindlichen Güter liege, sowohl derjenigen, welche direkt am Spreitenbach anstoßen, als auch derjenigen, welche im Bereiche eines seitlichen Ausbruches des Baches gelegen seien. Ebenso scheine ihr die Verteilung der Kosten im richtigen Maße angesetzt zu sein, und sie hätte auch

864

keinen Anlaß zu Einwendungen, wenn- die zur Beitragsleistung herangezogenen Güterbesitzer die Belastung freiwillig angenommen hätten. Nachdem aber diese, gestützt auf eine nidwaldnische Gesetzesbestimmung, die von der urnerischen Regierung im vorliegenden Falle nicht beobachtet worden sei, gegen die Belastung Protest erhoben hätten und nachdem sie -- die Regierung von Nidwaiden -- diesen für begründet befunden hätte, sehe sie sich veranlaßt, auf ihre frühere Schlußnahme zurückzukommen und in Aufhebung derselben dem urnerischen Kostenverteilungsplan die Genehmigung zu verweigern.

Mit Schreiben vom 26. August 1898 und vom 24. März 1899 wandte sich der-Regierungsrat von Uri nochmals an Nidwaiden und ersuchte um Wiedererwägung des letztgenannten Beschlusses, indem er an die frühere Genehmigung der Kostenverteilung erinnerte, erhielt aber unterm 28. März 1899 wiederum abschlägigen Bescheid.

n.

Der Regierungsrat von Uri wandte sich nun mit Schreiben vom 21. April 1899 an den Bundesrat mit dem Gesuche um Bestätigung des von ihm aufgestellten Verteilungsplanes.

Er stützt sein Begehren auf Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 und führt zu dessen Begründung im wesentlichen folgendes an : Der Regierungsrat von Nidwaiden anerkennt in seinem oben zitierten Schreiben an die Regierung von Uri vom 6. Juli 1898 ausdrücklich, daß alle belasteten Grundeigentümer ein Interesse an der Ausführung der Verbauung hatten. Ebenso hat er an der Art und Weise der Verteilung der entstandenen Kosten nichts auszusetzen, wie aus demselben Schreiben hervorgeht. Während demnach die nidwaldnische Regierung gegen die Heranziehung aller interessierten Güterbesitzer zur Beitragsleistung aus materiellen Gründen keine Einwendungen macht noch machen kann, erhebt sie vom formellen Standpunkt aus Widerspruch gegen deren Belastung. Sie beruft sich auf Art. 6 der nidwaldnischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, welcher Artikel im Schlußsatze folgendermaßen lautet : Die Verteilung der Kosten hat zu geschehen, bevor mit der Inangriffnahme der Arbeiten für die Schutzbauten begonnen wird. Dem Vorwurfe, daß dieser Bestimmung nicht nachgelebt worden sei, muß entgegengehalten werden, daß einerseits die Vornahme der Arbeiten drängte und in jedem Verzüge eine sehr

865 große Gefahr lag, daß anderseits die Bereitwilligkeit der interessierten Güterbesitzer zu einer Beitragsleistung aus den Umständen geschlossen werden durfte. Denn die Anregung zur Vornahme der Verbauungsarbeiten ist von der Familie Zwyssig im Ebnet ausgegangen, deren Güter zum Teil auf nidwaldner Gebiet sich befinden, und die anderen nidwaldnischen Grundeigentümer, die zur Beitragsleistung angehalten wurden, sind mit Ausnahme eines einzigen Bürger von Seelisberg und haben somit bei dem Gemeindebeschluß über die Ausführung der Verbauung mitgewirkt oder doch nicht Einsprache dagegen erhoben. Im übrigen ist zu konstatieren, daß sogleich beim Beginn der Bauarbeiten über die Verteilung der Kosten verhandelt wurde.

Jedenfalls ist die Regierung von Uri in richtiger Würdigung der Umstände vorgegangen und es soll deshalb die Nichtanwendung einer Bestimmung der nidwaldnischen Vollziehungsverordnung, welcher im konkreten Fall unmöglich nachgelebt werden konnte, nicht nachträglich dazu benützt werden können, sich materiell vollauf begründeten und auch anerkannten Verpflichtungen zu entziehen.

Das eidg. Departement des Innern, welchem das Gesuch des Kantons Uri überwiesen wurde, teilte hierauf unterm S. Mai 1899 der Regierung von Uri mit, daß es sich nach seiner Ansicht bei diesem Anstände um eine Zivilstreitigkeit zwischen zwei Kantonen handle, welche nach Art. 48, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom Jahre 1893 durch das Bundesgericht zu beurteilen sei.

Die Regierung von Uri hielt jedoch an ihrer Auffassung fest und erneuerte in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 1899 an das eidg. Departement des Innern ihr Gesuch vom 21. April gleichen Jahres, indem sie in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung auf die schon erwähnten Erwägungen hinwies.

m.

Der Regierungsrat von Nidwaiden, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt in seinen Schreiben vom 26. Dezember 1899, 20. Februar und 6. März 1900 Abweisung des urnerischen Gesuches.

Er stützt sich dabei in erster Linie auf die Erwägung, daß über den Anstand nur auf zivilrichterlichem, nicht auf administrativem Wege ° entschieden werden könne. In tatsächlicher Beziehung beruft sich die nidwaldnische Regierung im wesentlichen auf die-

866

selben Ausführungen, welche schon im Schreiben vom 6. Juli 1898 an den Regierungsrat von Uri enthalten sind.

Das Interesse der erwähnten Spreitenbachschen Güter an der Verbauung wird nicht bestritten ; jedoch bestehe eine Beitragspflicht der Güterbesitzer deswegen nicht, weil der Kanton Uri durch sein eigenmächtiges Vorgehen, ohne Begrüßung der nidwaldnischen Regierung und entgegen den Bestimmungen der nidwaldnischen Vollziehungsverordnung (Art. 6), sein Recht verscherzt habe. Im fernem wird sodann bestritten, daß eine Verständigung zwischen den Regierungen oder eine Verteilung der Kosten unter den Privatioteressenten vor Beginn der Verbauungsarbeiten infolge des gefährlichen Zustandes im Zingelbergwald unmöglich gewesen sei. Was die Genehmigung der urnerischen Kostenverteilungsliste durch die nidwaldnische Regierung anbetreffe, so beruhe dieselbe auf einem Mißverständois sowohl des Gemeinderates von Emmeten als des Regierungsrates von Nidwaiden. Da dasselbe allein dadurch entstanden sei, daß die urnerische Regierung in ihrem Sehreiben vom 4. Februar 1898 an den Regierungsrat von Nidwaiden die Rekurse und Beschwerden der belasteten Grundeigentümer verschwiegen habe, dürfe der nidwaldnischen Regierung wegen der Abänderung ihres ersten Genehmigungsbeschlusses kein Vorwurf gemacht werden.

B.

In rechtìicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Die Regierung von Uri stützt ihr Gesuch auf Art. 6 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877, welcher Artikel lautet: ,,In Fällen, wo bei derartigen Bauten unzweifelhaft ein wesentliches Interesse mehrerer Kantone in Frage steht, hat, wenn über die Ausführung und Beitragsleistung unter denselben eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann, der Bundesrat über die daherigen Anstände zu entscheiden." Es ist zwar richtig, daß der Bundesbeitrag, da das eidg. Forstiaspektorat die ganze Angelegenheit behandelt hat, gestützt auf das Bundesgesetz über das Forstwesen vom 24. März 1876, zugebilligt wurde. Aber der Charakter des ganzen Werkes ist, wie aus den Akten hervorgeht, der der Verbauuog einer Rufe und nicht der einer Aufforstung.

Der Umstand, daß die Sache als eine forstliche behandelt wurde, steht der Anwendbarkeit des Wasserbaupolizeigesetzes nicîit entgegen. Beruft sich doch auch die Regierung von Nidwaiden bei ihrer Weigerung, die Lastenverteilung vorzunehmen, auf ihre

867

kantonale Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz.

2. Sobald man aber dieses letzterwähnte Gesetz als anwendbar ·bezeichnen muß, so kann, gemäß der oben zitierten Bestimmung des Art. 6, über die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung des vorliegenden Gesuches kein Zweifel mehr bestehen : Eine Verbauung, welche sich auf das Gebiet zweier Kantone erstreckt, ist mit Bundessubvention ausgeführt worden; der eine der beiden Eantone weigert sich, seine Grundeigentümer zur Mittragung der entstandenen Kosten anzuhalten. An der Zuständigkeit des Bundesrates ändert die Tatsache nichts, daß der Anstand sich erst jetzt nach Vollendung der Arbeit erhebt.

3. Über die Grundsätze, nach welchen die Baukosten unter den Interessenten zu verteilen sind, entscheiden, gemäß Art. 7, lit. b, des Bundesgesetzes, die kantonalen Vollziehungsverordnungen.

Die urnerische Verordnung vom 18. April 1883 erwähnt in Art. 5, lit. ô, als beitragspflichtig die interessierten Grundbesitzer, und die nidwaldnische Verordnung bestimmt in Art. 6, Absatz 5 : ,,Reichen überhaupt die Gelder und Beiträge für die Erstellungskosten nicht aus, so hat der Landrat mit Berücksichtigung der größern und geringern Gefährde, der bisher bestandenen Pflichten und des zu erwartenden Nutzens eine Verteilung der Kosten unter die Beteiligten vorzunehmen." Da das Interesse und der Nutzen der zur Beitragsleistung herangezogenen Besitzer der Spreitenbachschen Guter auch von der Regierung von Nidwaiden zugegeben wird, ist die prinzipielle Beitragspflicht derselben ohne weiteres anzunehmen. Ebenso ist über die Höhe der den einzelnen nidwaldnischen Güterbesitzern zugemuteten Beitragsquoten hier nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Regierung von Nidwaiden in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1898 an den Regierungsrat des Kantons Uri erklärt hat, daß ,,das Verhältnis der Kostenverteilung ihr in richtigem Maße angesetzt zu sein scheine".

4. Da es sich um einen Streit zwischen zwei Kantonen handelt und die Anstößer an das Verbauungsobjekt vor dem Bundesrate nicht Partei sind, so ist der im Streite unterliegende K a n t o n als zahlungspflichtig zu erklären, wobei es diesem überlassen bleibt, sich für den Betrag der Zahlung an den betreffenden Beitragspflichtigen zu erholen.

868

Demnach wird erkannt: Dem Gesuche der Regierung v'on Uri wird in dem Sinne entsprochen, daß der Kanton Nidwaiden pflichtig erklärt wird, dem Kanton Uri an die Kosten der Zingelbergwald -Verbauung Fr. 1520. 36 zu bezahlen.

B e r n , den 28. Juli 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über das Gesuch des Kantons Uri um Festsetzung der beim Verbau des Ribitales im Zingelbergwald ob Seelisberg entstandenen Kosten. (Vom 28. Juli 1905.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1905

Date Data Seite

861-868

Page Pagina Ref. No

10 021 561

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.