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Bundesratsbeschluss betreffend

die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899 über die Maßnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen.

(Vom 2. Oktober 1905.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, in Ausführung von Art. 50 der Verordnung vom 30. Dezember 1899 über die Maßnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen (A. S. n. F. XVII, 763), b e s°c h l i e ß t :

Art. 1. Die vorgenannte Verordnung wird in folgendem Umfang in Vollziehung gesetzt: a. Von Titel II, Personenverkehr, der zweite Abschnitts Überwachung der Reisenden am Ankunftsorte (Art. 33 bis 35).

b. Der ganze Titel III, Waren- und Gepäckverkehr (Art. 37 bis 48), mit der Einschränkung, daß das in Art. 37 enthaltene Einfuhrverbot sich bis auf weiteres nur auf folgende Waren und Gegenstände erstreckt : 1. Gebrauchte Leibwäsche und getragene Kleidungsstücke (persönliche Effekten); benutztes Bettzeug.

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Wenn diese Gegenstände indessen als Reisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels als Übersiedlungseffekten (Umzugsgut) befördert werden, so unterliegen sie den in Art. 41 bis 43 der Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

2. Hadern und Lumpen.

Hiervon sind ausgenommen: a. Neue Abfälle, welche direkt aus Spinnereien, Webereien, Konfektionswerkstätten und Bleichereien kommen, ebenso Kunstwolle (Shoddy) und neue Papierschnitzel.

6. Ferner, aber nur soweit es sich um Herkünfte aus choleraverseuchten Bezirken handelt, zusammengepreßte Lumpen, welche als Großhandelsware in mit Reifen umschnürten Ballen befördert werden.

Art. 2. Der Bundesratsbeschluß vom 19, Januar 1900 betreffend die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899 über die Maßnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstal ton, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, ist aufgehoben.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 2. Oktober 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesates, Der B u n d es p r ä si d en t :

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899 über die Maßnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen. (Vom 2.

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Jahr

1905

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41

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04.10.1905

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267-268

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