Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7 Teams der Luftwaffe vom 6. Juni 2017

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2017-1495

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2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Dem Antrag des Flugplatzes Thun wurde stattgegeben und die TEMPO RA Spiez dementsprechend in Einvernehmen mit dem Kommandanten der Patrouille Suisse angepasst. Die übrigen Anträge der Angehörten betreffend Verschiebungen der Aktivierungszeiten der TEMPO RAs werden insgesamt abgewiesen.

5. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 23. Juni 2017 in Kraft.

6. Es werden keine Kosten gesprochen.

7. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

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BBl 2017

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

6. Juni 2017

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 6. Juni 2017 in Sachen TEMPO RAs für Patrouille Suisse («PS») und PC-7 ­ Team («PC7T») der Luftwaffe PS «Spiez» Circle of 10 km radius, centered at Spiez (WGS84: 46°41'17"N / 007°41'07"E, ELEV 1840FT).

Lower Limit: GND / 1000FT AGL REGION Reichenbach and Thun Upper Limit: FL130 Date: July 28th and 29th, 2017

PC7T «Zug» Circle of 7 km radius, centered at Zug (WGS 47°10'09"N, 008°30'46"E, ELEV 1370FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 5500ft AMSL Date: June 23rd and 24th, 2017

«Lugano» Circle of 7 km radius, centered at Piazza Lugano (WGS84: 46°00'12"N / 008°57'06"E, ELEV 900FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 6500 ft AMSL Dates: June 28th and July 1st, 2017

«Massonnens» Circle of 7 km radius, centered at Massonnens (WGS 46°42'01"N, 006°58'29"E, ELEV 2335FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 7000ft AMSL Dates: July 14th and 16th, 2017

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«Gstaad» Circle of 7 km radius, centered near Gstaad City (WGS84: 46°28'30"N / 007°17'00"E, ELEV 3460FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL100 Dates: July 28th through 30th, 2017

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