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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. V.

Nr. 39.

20. September 1905.

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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Casimir Delacombaz in Bulle betreffend "Wirtschaftspatentverweigerung.

(Vom 15. September 1905.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde des Casimir D e l a c o m b a z in Bulle betreffend Wirtschaftspatentverweigerung, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartementes, folgenden Beschluß gefaßt: A.

in tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Eingabe vom 12. April 1905 beschwerte sich Casimir Delacombaz in Bulle beim Bundesrat Über den Entscheid des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 24. Januar/ll. Februar 1905.

Durch diesen Entscheid wurde das Gesuch des Rekurrenten um Erteilung eines Wirtschaftspatents für sein im Quartier du Tirage an der rue de Vevey gelegenes Haus mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Bedürfnis nach einer weiteren Wirtschaft in jenem Quartier; denn der Staatsrat habe in der gleichen Sitzung Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. V.

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vom 24. Januar 1905 der Übertragung der für das Café du Tilleul erteilten Bewilligung auf ein Haus in der rue de Vevey augestimmt, was eine bessere Verteilung der Wirtschaften in Bulle zur Folge habe, ohne daß ihre Zahl vermehrt werde.

Der Rekurrent stellte dem Sinne nach das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Zur Begründung führte er in der Rekursschrift vom 12. April 1905 und in der Replik vom 29. Juli 1905 im wesentlichen, folgendes an: Am 23. Mai 1904 habe er unter Vorlage der Pläne für sein Haus um Erteilung eines Patents nach Art. 2, lit. B, des Wirtschaftsgesetzes nachgesucht. Die Pläne seien vom Baudepartement unter einigen Bedingungen, die er erfüllen werde, für zureichend erklärt worden. Die Wirtschaftsbewilligung aber sei ihm durch, Entscheid des Staatsrats vom 24. Januar 1905 versagt worden.

In der gleichen Sitzung aber habe der Staatsrat die Eröffnung einer Wirtschaft in einem ändern Gebäude der rue de Vevey gestattet und damit das Bedürfnis nach einer Wirtschaft im Quartier du Tirage anerkannt. Dies zugegeben, hätte das Gesuch des Rekurrenten bewilligt werden müssen, da ea früher gestellt worden sei, als das vom Staatsrat berücksichtigte. Der Entscheid des Staatsrats qualifiziere sich somit als ein Akt offenbarer Willkür.

Der Staatsrat suche sich allerdings zu rechtfertigen, indem er von einer Patentübertragung spreche. Eine solche liege aber nicht vor und sei auch gesetzlich nicht statthaft. Denn einerseits sei die Schliessung des Café du Tilleul eine Folge davon gewesen,.

daß das Gebäude den Eigentümer gewechselt habe und wäre also ganz unabhängig von der Bewilligung einer neuen Wirtschaft im Quartier du Tirage eingetreten ; anderseits sei die Übertragung eines Patentes von einem Haus auf ein anderes durch Art. 5 de* Wirtschaf'tsgesetzes vom 28. September 1888 ausdrücklich ausgeschlossen. Es habe sich also bei der Bewilligung des zeitlich nachstehenden Gesuchs am 24. Januar 1905 für den Staatsrat genau wie bei dem Gesuch des Rekurrenten um die Erteilung eines neuen Patents gehandelt.

Der Staatsrat berufe sich auch auf den Fall Toriani, dessen Patentgesuch für sein Anwesen in der rue de Vevey im Jahr 1898 abgewiesen worden sei, und der es im Jahr 1904 nicht erneuert, sondern bloß daran erinnert habe. Torianis Gesuch sei irn Jahr 1898 hauptsächlich aus Gründen, die in seiner Person lagen, abgewiesen worden ; gegen die Person des Rekurrenten seien keinerlei Einwendungen erhoben worden.

171 II.

In seiner Antwort vom 17. Juni 1905 und in der Duplik vom 18. August 1905 beantragte der Staatsrat Abweisung der Besehwerde, im wesentlichen mit folgender Begründung: Im Jahr 1898 habe ein gewisser Toriani in Bulle um Bewilligung einer Wirtschaft im Quartier du Tirage nachgesucht, sei aber mit seinem Begehren abgewiesen worden. Im Jahr 1902 seien drei gleiche Gesuche, worunter wieder eines von Toriani, abschlägig beschieden worden. Als dann Delacombaz sein Gesuch im Jahr 1904 eingereicht hatte, habe Toriani, auf seine frühern Begehren hinweisend, den Staatsrat ersucht, für den Fall einer Patenterteilung ihn als zeitlich frühern Bewerber in erster Linie zu berücksichtigen. Endlich habe gleichzeitig die Brauerei Collaud dì Cie. darum nachgesucht, eine ihr für ein Gebäude in einem ändern Stadtteil zustehende Wirtschaftskonzession auf ein von ihr erworbenes Gebäude an der rue de Vevey im Quartier du Tirage übertragen zu dürfen. Mit Beschluß vom 24. Januar 1905 sei diesem Gesuch entsprochen worden.

Darin liege nun aber keineswegs ein Akt der Rechtsungleichheit gegenüber dem Rekurrenten, denn für das Gesuch Delacombaz lägen die Verhältnisse anders als für das Gesuch Collaud & Cie.

Dieses habe insofern die glücklichste Lösung geboten, als seine Bewilligung erlaubte, ohne Vermehrung der Zahl der Wirtschaften in Bulle, dem im Quartier du Tirage immer mehr hervortretenden Bedürfnis nach einer Wirtschaft zu entsprechen und eine bessere Verteilung der Schankstellen des Orts herbeizuführen. Damit sei jedenfalls dem Art. 9 des Wirtschaftsgesetzes am besten Genüge getan worden, wonach das Hauptgewicht darauf zu legen sei, daß die Zahl der Wirtschaften an einem Ort so klein wie möglich bleibe. Da aber in Bulle mit 3300 Seelen schon 27 Wirtschaften bestunden, so dürfe ihre Zahl nicht vermehrt werden. Zuzugeben sei, daß es sich bei der Bewilligung des Gesuchs Collaud & Cie.

um die Erteilung eines neuen Patents gehandelt habe. Dennoch sei die Erklärung der Bewerber, sie würden nach Erteilung des Patents für die rue de Vevey das Café du Tilleul eingehen lassen, von solchem Gewicht, daß dieses Gesuch wirklich den Vorzug verdient habe. Zwar gehe, nach Art. 5 des Wirtschaftsgesetzes, das persönliche Recht aus dem Patent bei einem Wechsel des Gebäudeeigentümers unter. Der Nachfolger müsse also ein neues Patentgesuch
stellen; allein in der Praxis werde diesem neuen Begehren in der Regel entsprochen, wenn der neue Eigentümer den gesetzlichen Bedingungen entspreche. Eine andere Handhabung des Art. 5 sei auch kaum möglich, da sonst die Eigen-

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ttlmer von Gebäuden, in denen eine Wirtschaft betrieben wird, beim Verkauf zu große Wertminderungen riskieren würden. Artikel 5 solle aber nur eine fortgesetzte Kontrolle über die Inhaber von Wirtschaften ermöglichen.

Sollte übrigens die Priorität der Gesuche allein ausschlaggebend sein, so hätte dasjenige von Toriani bewilligt werden müssen. Es sei nicht richtig, daß persönliche Gründe gegen eine Patenterteilung an diesen sprächen; dies gehe schon daraus hervor, daß ihm im Jahr 1902 die Bewilligung zum Betrieb einer Wirtschaft, die er erworben hatte, erteilt worden sei. Die Bewilligung für sein Haus in der rue de Vevey sei ihm genau aus denselben Gründen versagt worden, wie dem Rekurrenten.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

Über die Bedürfnisfrage herrscht zwischen dem Rekurrenten und dem Staatsrat im Grunde genommen kein Streit mehr. Der Staatsrat gibt selbst zu, daß sich im Quartier du Tirage das Bedürfnis nach einer Wirtschaft geltend gemacht habe. Nur darüber sind die Parteien uneinig, welchem Bewerber die eine, als nötig anerkannte Wirtschaftskonzession hätte zukommen müssen.

II.

Zu untersuchen ist also noch, ob die Patentverweigerung dem Rekurrenten gegenüber willkürlich sei.

Diese Frage wird vom Rekurrenten mit der Begründung bejaht, daß seinem frühern Gesuch der Vorrang vor dem spätem Patentbegehren der Brauerei Colland & Cie. gebührt hätte. Nun ist es ja allerdings richtig, daß der Bundesrat in seiner Praxis den Satz anerkannt hat, es seien die Patentbegehren in der Regel nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eingabe zu berücksichtigen (vgl. Bundesbl. 1898, V, 130 ff. 5 cf. F. féd. 1898, IV, 627 ff.).

Allein dieser Satz hat eben nur Gültigkeit unter der Voraussetzung, daß für die verschiedenen Patentgesuche im übrigen gleiche Verhältnisse bestehen. Diese Voraussetzung greift im vorliegenden Fall nicht Platz.

173 Wach Art. 5 des freiburgischen Wirtschaftsgesetzes erlischt allerdings das einem Hauseigentümer für sein Gebäude erteilte Patent, wenn das Haus in andere Hände übergeht. Danach ging also die Wirtschaftsberechtigung für das Café du Tilleul unter, als Collaud & Cie. dieses, erwarben. Allein der Staatsrat hebt hervor, die genanote Gesetzesbestimmung werde in der Praxis in dem Sinne gehandhabt, daß dem neuen Eigentümer das Patent in der Regel ohne weiteres erteilt werde, sofern sich bei seiner Bewerbung zeige, daß er persönlich den Erfordernissen des Gesetzes; entspreche. Diese Praxis erklärt sich aus dem Bestreben, die Eigentümer von Wirtschaftsgebäuden vor dem Schaden zu bewahren, der ihnen durch Minderung des Verkaufwertes entstehen würde, wenn die Erwerbet ihrer Gebäude, trotzdem sie in ihrer Person die Erfordernisse des Wirtschaftsgesetzes erfüllen, Gefahr liefen, kein neues Patent zu erlangen. Gegen diese dem Wortlaut des Gesetzes mindestens in keiner Weise widersprechende Praxis ist auch im vorliegenden Fall vom Standpunkt des Art. 4 der Bundesverfassung nichts einzuwenden, da für das Gesuch des Rekurrenten die eben geschilderten Verhältniese nicht in Betracht kommen, wohl aber für das Patentbegehren von Collaud & Cie.

Aber auch darin kann ein Willkürakt nicht erblickt werden, daß dem Gesuch von Collaud & Cie. für ihr Gebäude in der rue de Vevey entsprochen wurde, nachdem sie sich ausdrucklich anheischig gemacht hatten, das Café du Tilleul eingehen zu lassen, denn der Staatsrat befolgte damit, wenn auch in weitgehender Weise, nur seine oben geschilderte, bundesrechtlich zulässige Praxis, indem er Collaud & Cie. für das Gebäude in der rue de Vevey die Vorteile zubilligte, auf deren Ausbeutung im Café du Tilleul sie verzichtet hatten.

Zieht man dabei des fernem in Betracht, daß durch Bewilligung des Patentgesuchs der Brauerei Collaud & Cie. eine Vermehrung der Zahl der Wirtschaften in dem schon überreichlich mit Schenken versehenen Städtchen Bulle vermieden wurde, während die Befriedigung des mit keiner Verzichtleistung verknüpften Gesuchs des Rekurrenten eine solche Vermehrung unweigerlich zur Folge gehabt hätte, so ergibt sich zur Evidenz, daß Ì.Q dem angefochtenen Entscheid eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung nicht zu finden ist.

Nachdem sich hieraus schon die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt, hat der Bundesrat keine Veranlassung mehr, auf die weitem den Fall Toriani betreffenden Anbringen der Akten einzugehen.

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Demgemäß wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 15. September 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der BundespräsidenE: Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Casimir Delacombaz in Bulle betreffend "Wirtschaftspatentverweigerung. (Vom 15. September 1905.)

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