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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Appenzell nach dem Säntis (Säntisbahn).

(Vom 14. Dezember 1905.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 21. August, 7. und 25. Oktober 1905 stellten die Herren Nationalrat S o n d e r e g g e r in Appenzell, Dr. C. M e y e r , Advokat in Herisau, und Gemeinderat Z w e i f e l W e b e r in St. Gallen unter Vorlage eines einläßliehen Prospektes für die Säntisbahn das Gesuch, es möchte die unterm 22. Dezember 1903 (E. A. S. XIX, 246) erteilte Konzession für den Bau und den Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Appenzell nach dem Säntis in folgenden Punkten abgeändert werden: 1. An Stelle eines durchgehenden Zahnradbetriebes von Wasserauen bis Säntis sei vorgesehen : a. der sogenannte gemischte Betrieb (Adhäsion und Zahnstange wechselnd) 'bis Seealp-Oberstoffel ; b. die Zerlegung der Strecke Oberstoffel-Säntis=Kulm in drei Drahtseilbahnstrecken, mit dem Vorbehalt, einzelne dieser Strecken durch einen Bergaufzug nach dem System Feldmann zu ersetzen.

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2. Au Stelle zweier Personenklassen sollen auf allen Betriobsstrecken nur Wagen einer einzigen Klasse verkehren.

3. Entsprechend der Einführung von nur einer Wagenklasse und der Änderung des Betriebssystems seien folgende Personentaxen vorzusehen : a. auf der Talstrecke (Appenzell-Wasserauen) 10 Rappen per Kilometer ; b. auf der Strecke Wasserauen-Seealp-Oberstoffel 60 Rappen per Kilometer; c. auf den Seilbahnen : Oberstoffel-Meglisalp Meglisalp-Roßmad Roßmad-Säntis

Bergfahrt Fr.

Talfahrt Fr.

2. -- 2. 50 2. 50

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Für den Güter- und Gepäcktrausport werde für jede der drei Seilbahnstrecken eine Taxe von Fr. 2 per 100 Kilogramm in Aussicht genommen.

Für die Gepäck- und Gütertaxen der Strecke AppenzellWasserauen-Oberstoffol werden keine Änderungsanträge gestellt.

Es bleiben daher dio in den Artikeln 18, Absatz 2, und 19, Absatz 2, vorgesehenen Taxen für dio Strecken AppenzellWasserauen und ^Vasscrauen-Oberstoffel unverändert.

4. Da die Erstellung der ganzen Linie Appenzell-Säntis ein größeres Baukapital (Fr. 4,000,000) und auch eine längere Bauzeit erfordere, so werde um die Bewilligung zum sektionsweisen Bau nachgesucht.

Als Sektionen fallen in Betracht: [. Appenzell-Wasserauen ; II. Wasserauen-Seealp ; III. Seealp-Oberstoffel ; IV. Oberstoffel-Meglisalp ; V. Meglisalp-Roßmad; VI. Roßmad-Säntis.

5. Endlich werde noch ersucht, die im Artikel 5 vorgesehene Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten um 24 Monate zu verlängern.

465 Dieses Gesuch ist dahin aufzufassen, daß diese Fristverlängerung zunächst für die erste Sektion verlangt wird.

Schließlich wird noch bemerkt, daß Herr Ebneter, alt Bankdirektor in St. Gallen, seinen Rücktritt aus dem Komitee genommen habe, weshalb er weder als Unterzeichner des Prospektes noch des Konzessionsänderungs- und Fristverlängerungsgesuches figuriere. Die Rücktrittserklärung des Herrn Ebneter wurde vom Komitee vorgelegt.

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Innerrhoden erhob weder gegen die gewünschten Änderungen noch gegen die Bewilligung einer neuen Frist Einwendungen. Auch wir haben im allgemeinen nichts einzuwenden. Zu den Änderungsanträgen bemerken wir nur, daß für die Seilbahnen die Gütertaxe von Fr. 2 zu hoch ist. Entsprechend der bisherigen Praxis haben wir sie im Beschlussesentwurf auf die Hälfte der Gepäcktaxe, d. h. auf Fr. l festgesetzt. Sodann haben wir noch im Artikel 19 die Bestimmung aufgenommen, daß die Wagenladungstaxen und die Eilguttaxe für die Strecke Wasserauen-Säntis nicht zur Anwendung kommen.

Zu weitern Bemerkungen sehen wir uns nicht veranlaßt.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Dezember 1905.

*

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Buchet.

Der I. Vizekanzler: Schatzmanu.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Appenzell nach dem Säntis (Säntisbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. dreier Eingaben der Herren Nationalrat Sonderegger in Appenzell, Dr. C. Meyer, Advokat in Herisau und Gemeinderat Zweifel-Weber in St. Gallen, vom 21. August, 7. und 25. Oktober 1905 ; 2. einer Botschaft des ßundesrates vom 14. Dezember 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vorn 22. Dezember Ì903 (E.

A. S. XIX, 246) erteilte Konzession für den Bau und den Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Appenzell nach dem Säntis wird abgeändert, wie folgt: 1. Im Titel und Eingang werden die Worte ,,(streckenweise Zahnradbahn)" ersetzt durch die Worte ,,(streckenweise Zahnradbahn oder Seilbahn)1'1'.

2. Es wird der Gesellschaft gestattet, die Bahn in Sektionen zu erstellen, die folgende Strecken umfassen : I. Appenzell -Wasserauen ; II. Wasserauen - Seealp ; III. Seealp - Oberstoffel ;

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IV. Oberstoffel - Meglisalp ; V. Meglisalp - Roßmad ; VI. Roßmad - Säntis.

Seilbahnen.

3. Der Bundesrat ist ermächtigt, an Stelle der einen oder ändern Drahtseilbahn die Errichtung eines Bergaufzuges nach dem System Feldmann /AI gestatten.

4. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Appenzell-Wasser auen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Strecke Appenaell -Wasserauen zu machen.

5. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Strecke Appenzell-Wasserauen zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Fristen für den Bau der 2.--6. Sektion sind vom Bundesrat festzusetzen.

6. Die Nichteinhaltung der in den Ziffern 4 und 5, beziehungsweise durch Bundesratsbeschluß angesetzten Fristen für eine der sechs Sektionen hat nur den Hinfall der Konzession für diese, nicht auch für die ändern Sektionen zur Folge.

7. Artikel 15 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.1' 8. Artikel 15, Absatz 2 wird gestrichen.

9. Artikel 16, Absatz l erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : a. auf der Strecke Appenzell -Wasserauen 10 Rappen pro Kilo-* meter der Bahnlänge ; b. auf der Strecke Wasserauen - Oberstoffel 60 Rappen pro Kilometer der Bahnlänge ; Bergfahrt

Talfahrt

c. auf der Strecke Oberstoffel - Meglisalp Fr. 2.-- Fr. 1.35 ,, ,, ,, Meglisalp -Roßmad . ,, 2 . 5 0 ,, 1 . 6 5 ,, ,, ,, Roßmad-Säntis . . ,, 2 . 5 0 ,, 1.65

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10. Im Artikel 16, Absatz 2 werden die Worte ,,in allere Wagenklassen" gestrichen.

11. Artikel 18, Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,Für anderes Reisegepäck kann per 100 Kilogramm und per Kilometer eine Taxe von höchstens 10 Rappen auf der Talstrecke und von 30 Rappen auf der Strecke Wasseraucn- Oberstoffel bezogen werden.

Für jede der drei Seilbahnen beträgt die Gepäcktaxe höchstens Fr. 2 per 100 Kilogramm."· 12. Im Artikel 19 treten an Stelle der Absätze 2, lì und 4 folgende Bestimmungen : ,,Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste für die Talstrecke nicht über 4 und für die Strecke Wasserauen-Oberstoffel nicht über 12 Rappen und deren niedrigste für die Talstrecke nicht über 2 und für die Strecke Wasserauen - Oberstoffel nicht über 6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll. Für jede der drei Seilbahnen beträgt die Gütertaxe höchstens Fr. l per 100 Kilogramm.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stückgutsendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracbt kann die Ta,xe uro 100 °/o des gewöhnliehen Ansatzes erhöht werden.

Die Wagenladungs- und Eilguttaxcn kommen jedoch für die Strecke Wasserauen - Säntis nicht zur Anwendung.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlussesr welcher am I.Januar 1906 in Kraft tritt, beauftragt.

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20.12.1905

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