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An den vom 10.--13. September 1905 in Lüttich stattfindenden Kongreß für Ausbreitung und Pflege der französischen Sprache werden abgeordnet: Herr Bernard B o u v i e r . Professor an der Universität Genf, und Herr Jean B o n n a r d , Professor der romanischen Sprachen an der Universität Lausanne.

(Vom 6. September 1905.)

Durch Notenaustausch vom 26. August 1905 ist der zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn unterm 10. Dezember 1891 abgeschlossene Handelsvertrag (A. S. XII, 564) bis 31. Dezember 1905 verlängert worden.

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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Tenaltungsstellen ta Bunte, Preisausschreiben.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Legierung von Zinn und Blei, welche beim Aufkitten von zu schleifenden Diamanten gebraucht wird, für die Arbeiter hygienisch schädlich wirken, nämlich Bleivergiftung hervorrufen kann.

Diese Tatsache hat die Königlich Niederländische Regierung zu folgendem Preisausschreiben veranlaßt.

Sie verlangt ein Mittel um die zu schleifenden Diamanten aufzukitten und festzuklemmen, welches beim Gebrauch keinen schädlichen Einfluß auf die Gesundheit der Arbeiter ausüben kann. Beim Lösen der Aufgabe braucht nicht bloß an eine unschädliche Legierung gedacht zu werden. Auch ist es zulässig, daß ein ausgearbeiteter Vorschlag zu einer solchen Veränderung

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der jetzt gebräuchlichen Methode angeboten wird, durch welchen die hygienischen Nachteile verschwinden, die mit ihrer Anwendung verbunden sind.

Ferner werden die folgenden Bedingungen gestellt: 1. Das Mittel oder die Methode muß für alle Größen und Formen von Diamanten brauchbar sein, die jetzt in den folgenden Branchen der Diamantindustrie in Niederland geschliffen werden, nämlich Brillanten, Rosen und sogenannte Chatons.

2. Den mit der gebräuchlichen Methode vertrauten Arbeitern darf das Erlernen der neuen Arbeitsweise keine zu große Schwierigkeiten machen; auch darf das Aufkitten nicht mehr oder beinahe nicht mehr Zeit kosten, als jetzt darauf verwendet wird.

3. Die Einführung und Anwendung des Verfahrens darf nicht mit größeren Kosten verbunden sein.

Die Beurteilung der Antworten und die Erteilung des Preises sind einer vom Minister des Innern ernannten Kommission aufgetragen.

Die Antworten müssen in holländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein und begleitet werden von Mustern und Gegenständen, die es der Kommission möglich machen, sich über den praktischen Wert der Erfindung ein Urteil zu bilden.

Die Antworten und die sie begleitenden Muster oder Gegenstände müssen franko, und, wenn sie vom Auslande kommen, zollfrei vor dem 1. Januar 1906 gesandt werden an den Präsidenten der Kommission, Prof. Dr. L. A r o n s t e i n , chemisches Laboratorium der polytechnischen Schule zu Delft. Sie müssen auch die deutliche Adresse des Bewerbers enthalten.

Der Preis für die nach dem Urteile der Kommission beste, vollständige Lösung des Preisausschreibens beträgt 6000 Gulden.

Die Kommission hat das Recht, den Preis zwischen verschiedenen Bewerbern zu verteilen und bei teilweiser Beantwortung, zum Beispiel für eine Erfindung, die nur für eine der hier oben genannten Branchen brauchbar ist, einen Teil des Preises zu bewilligen ; sie kann auch die Erteilung des Preises von einigen Bedingungen abhängig machen, die der Bewerber noch erfüllen muß.

B e r n , den 25. März 1905.

Schweiz. Bundeskanzler

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1905

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37

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06.09.1905

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97-98

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