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Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Reglement für

die praktische Prüfung zur Wählbarkeit an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forststeile.

(Vom 25. Februar 1905.)

Das eidgenössische D e p a r t e m e n t des I n n e r n , in Ausführung des Art. 5 des Beschlusses des Bundesrates vom 15. September 1903, betreffend die Wählbarkeit an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forststelle; und in Revision des Reglements für die praktische Prüfung vom 22. Dezember 1896, beschließt: Art. 1. Zur praktischen Prüfung werden nur diejenigen Bewerber um Wählbarkeitszeugnisse zugelassen, welche das wissenschaftliche Examen (Art. 2 des Beschlusses des Bundesrates vom 15. September 1903) mit gutem Erfolg bestanden und sich ferner durch ein Zeugnis der Forstschule des eidgenössischen Polytechnikums über eine hinreichende praktische Fertigkeit im Vermessungswesen und Waldwegebau ausgewiesen haben.

Art. 2. Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens bis den 20. August beim eidgenössischen Departement des Bundesblatt. 67 Jahrg. Bd. I.

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Innern schriftlich Zeugnisse.

stattzufinden, unter Beilage allfälliger

Der Oberforstinspektor, als Präsident der Prüfungskommission, wird sich mit den zur Prüfung zugelassenen Kandidaten zum Zwecke der forstlich-praktischen Ausbildung derselben bei hierzu geeigneten schweizerischen Forstverwaltungen verständigen und die erforderlichen Verhandlungen mit letzteren vermitteln.

Dieses Praktikum soll wenigstens ein Jahr dauern (Art. 5 des Bundesratsbeschlusses). Der Kandidat hat über dasselbe ein Tagebuch zu führen.

Der Präsident kann das Praktikum für einen Kandidaten, zu je einem halben Jahr, auf zwei verschiedene Forstverwaltungen verteilen.

Der Bund wird den betreffenden Forstverwaltern für deren Bemühungen eine angemessene Entschädigung aussetzen.

Art. 3. Jeder Kandidat hat einen Wirtschaftsplan über einen wenigstens 80 Hektaren messenden Wald selbständig zu entwerfen und das Opérât dem Präsidenten der Kommission spätestens innert einer Frist von zwei Monaten, vom Beginn der Arbeit an gerechnet, zur Prüfung zuzustellen.

Art. 4. Sind für den Entwurf von Wirtschaftsplänen keine geeigneten Waldungen zu finden, so können den Kandidaten Hauptrevisionen von Wirtschaftsplänen als Examenarbeiten übertragen werden.

Wird in diesem Falle von den betreffenden Kantonen die Einteilung des Waldes zum voraus festgesetzt, so hat der Kandidat sich über die Zweckmäßigkeit derselben zu äußern. Weicht seine Ansicht über die Einteilung von

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der vom Kanton festgesetzten erheblich ab, so hat ar eine Skizze der seinigen dem Berichte beizulegen.

Art. 5. Zur Auswahl geeigneter Waldungen zum Entwurf von Wirtschaftsplänen oder zu Revisionen solcher wird sich, der Präsident der Kommission mit Kantonen ins Vernehmen setzen und bemüht sein, daß den Kandidaten für ihre Arbeiten angemessene Entschädigungen zuerkannt werden.

Art. 6. Es ist den Kandidaten gestattet, den Wirtschaftsplan oder die Revision eines solchen während der forstlichen Jahrespraxis zu entwerfen, ohne Abzug der hierzu verwendeten Zeit (Art. 3 und 4).

Vom Beginn und vom Schluß der Arbeit ist dem Präsidenten der Kommission Kenntnis zu geben.

Der Präsident hat sich darüber Sicherheit zu verschaffen, daß die Wirtschaftspläne oder Revisionen von den Kandidaten selbständig ausgearbeitet werden.

Art. 7. In der Zeit der ersten zwei Monate der forstlichen Praxis sind die betreffenden Forstverwaltungen durch je ein Mitglied der Kommission zu besuchen, um sich mit dem Gang und Erfolg des Praktikums bekannt zu machen und dem Verwalter Wegleitung für die Fortsetzung desselben zu erteilen.

Die Kommission hat ferner durch Mitglieder aus ihrer Mitte die von den Kandidaten eingesandten Wirtschaftspläne und Revisionsarbeiten prüfen zu lassen.

Über die Vornahme der Besuche und Prüfungen werden sich die Mitglieder der Kommission unter sich verständigen.

Dieselben 'haben dem Präsidenten spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung über ihre Mission Bericht zu erstatten.

662 Art. 8. Die forstlich praktische Prüfung findet im September oder Oktober statt. Der Präsident setzt die genaue Zeit fest und erläßt die erforderlichen Einladungen.

Die Prüfung im Zimmer erstreckt sich auf die vorzulegenden entworfenen Wirtschaftspläne und Revisionsarbeiten, auf den praktischen Teil des forstlichen Vermessungswesens und des Waldwegebaues an der Hand der von den Kandidaten ausgeführten Operate. Es steht im Ermessen der Kommission, die Prüfung noch auf andere Zweige der forstlichen Praxis auszudehnen, wie Forstbenutzung, Geschäftskunde.

Nach obiger Prüfung im Zimmer findet eine solche im Walde statt, bei welcher die Kandidaten im Anschluß an die vorliegenden forstwirtschaftlichen Verhältnisse über die verschiedenen Gebiete der Forstwirtschaft geprüft werden.

Art. 9. Gestützt auf das Zeugnis über die forstliche Jahrespraxis, auf dasjenige über die forstliche Vermessung und den Waldwegebau und auf das Ergebnis der praktischen Prüfung, stellt die Kommission die Noten fest und beschließt über die dem eidgenössischen Departement des Innern betreffend die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse zu unterbreitenden Anträge.

Der Präsident gibt dem eidgenössischen Departement des Innern Kenntnis vom Ergebnis der Prüfung und von obigen Anträgen.

Art. 10. Gestützt auf die Anträge des eidgenössischen Schulrates (Reglement für die wissenschaftliche Prüfung vom 29. Juli 1904) und diejenigen der Kommission für die praktische Prüfung entscheidet das Departement in jedem einzelnen Fall über die Erteilung des Wählbarkeitszeugnisses.

Von dem diesfälligen Beschluß wird dem Examinanden schriftlich Kenntnis gegeben. Die Namen der für wählbar erklärten Kandidaten werden im Bundesblatt veröffentlicht.

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Art. 11. Diejenigen Kandidaten, welchen ein Wählbarkeitszeugnis nicht erteilt werden konnte, sind befugt, sich innert Jahresfrist zu einer zweiten Prüfung zu melden, unter der Bedingung, daß sie diese Zeit zu ihrer weitern Ausbildung in der forstlichen Praxis verwenden. Hierüber haben sich die Kandidaten mit dem Präsidenten der Kommission zum voraus ins Vernehmen zu setzen.

Art. 12. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 25 und ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung beim Präsidenten der Kommission zu erlegen.

Art 13. Gegenwärtiges Reglement tritt mit 1. Mai 1905 in Kraft. Durch dasselbe wird dasjenige vom 22. Dezember 1896 aufgehoben.

B e r n , den 25. Februar 1905.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Rückzug und Ausgabe von Banknoten der ÖsterreichischUngarischen Bank.

Gemäß Erlaß des Finanzministeriums in Wien vom 14. Februar 1905 ist die Österreichisch-Ungarische Bank zum Einzug ihrer bisherigen Banknoten zu zehn Kronen und zur Ausgabe von neuen Banknoten im nämlichen Betrage ermächtigt worden, wie folgt: 1. Die g e g e n w ä r t i g im U m l a u f e b e f i n d l i c h e n Banknoten zu zehn Kronen mit dem Datum vom 31. M ä r z 1900 werden bei den Hauptanstalten der genannten Bank in Wien und Budapest und ihren sämtlichen Filialen bis z u m 2 8 . F e b r u a r 1907 z u r Z a h l u n g o d e r U m w e c h s l u n g u n d b i s z u m 28. F e b r u a r 1913 n u r n o c h z u r U m w e c h s l u n g angenommen. Nach diesem letzten Termin ist d i e Bank w e d e r z u r E i n l ö s u n g n o c h z u m U m w e c h s e l n dieser Noten v e r p f l i c h t e t . .

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2. Am 25. F e b r u a r 1905 hat die nämliche Bank bei ihren Hauptanstalten in Wien und Budapest, sowie bei sämtlichen Filialen mit der A u s g a b e von n e u e n B a n k n o t e n zu z e h n K r o n e n m i t d e m D a t u m v o m 2 . J a n u a r 1904 begonnen.

Die Emission dieser letztern Banknoten erfolgt nach Maßgabe der Einziehung der obigen Noten mit dem Datum vom 31. März 1900 und der restlichen noch im Umlaufe befindlichen Staatsnoten zu 5 Gulden ö. W. mit dem Datum vom 1. Januar 1881 und zu 50 Gulden ö. W. mit dem Datum vom 1. Januar 1884.

B e r n , den 1. März 1905.

Eidig. Finanzdepartement.

IX. internationale Kunstausstellung 1905, in München.

Gemäß Bundesratsbeschluß vom 23. September 1904, beteiligt die Schweiz sich offiziell an der IX. internationalen Kunstausstellung 1905, in München, durch Veranstaltung einer schweizerischen Kollektivausstellung. Die Künstler, welche sich zu beteiligen wünschen, haben bis 10. März nächsthin dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern durch Korrespondenzkarte oder Brief eine provisorische Anmeldungserklärung franko einzusenden, worauf sie die definitiven Anmeldepapiere etc. erhalten.

Bekanntmachung für die Korpsmanöver.

Diejenigen Offiziere, welche für die diesjährigen Korpsmanöver oder parallele Kurse Pferde von der Pferderegieanstalt in Thun zu beziehen gedenken, werden anmit eingeladen, ihre Anmeldungen bis 15. Juli der genannten Anstalt einzureichen, damit diese in die Lage gesetzt wird, den betreffenden Offizieren baldmöglichst eine definitive Antwort über Zusage oder Absage geben zu können.

T h u n , im Februar

1905.

E'.idg. Pferderegieanstalt.

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Postgebäude in La Chaux-de-Fotids.

Die Konkurrenzentwürfe für das neue Postgebäude in La Chauxde-Fonds sind vom 19. Februar bis und mit dem 5. März nächsthin von 9 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags im Bibliotheksaal des neuen Bundeshauses in Bern öffentlich ausgestellt.

B e r n , den 17. Februar 1905.

Direktion der eidg. Bauten.

Bezug von Monopolgebühren.

Nach Maßgabe des Zolltarifgesetzes und der geltenden Handelsverträge werden vom 20. Februar 1905 an per Meterzentner Bruttogewicht nachbezeichnete Gebühren bezogen: Ätherweingeist (Hoffmannstropfen) . . . Fr. 80. -- Salpetergeist ,, 90. -- Ameisenäther ,, 100. -- Rhumäther , ,, 100. -- Rhumessenz 100. -- w B e r n , den 4. Februar 1905.

Eidg. Finanzdepartement.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

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Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, vor. diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfahige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor dea diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, sieht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1905

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1

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10

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01.03.1905

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659-666

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