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Bekanntmachungen von

Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard stellt das Gesuch, ihr die Verpfändung der im Bau befindlichen schmalspurigen Bahnlinie von Martigny nach Chatelard mit einer Baulange von 19,296 km. im I. Rang zu bewilligen behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 4,000,000, das zur Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn dienen soll. Die Verpfändung umfasst die Bahn samt Betriebsmaterial und allen Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 ; soweit aber für den Bau der Bahn die öffentliche Straße benützt wird, ist diese letztere von der Verpfändung ausgenommen.

Die Abzweigung von Martigny-Ville nach Martigny-Bourg mit einer Baulänge von l,400 km. soll vom Baubeginn an ebenfalls in der Verpfändung Inbegriffen sein.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 12. Juni 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Mai 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1905

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4

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1905

Date Data Seite

282-282

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