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Bundesratsbeschluß über

Kongregationsniederlassungen im Kanton Tessin.

(Vom 11. April 1905.)

Der schweizerische

Bundesrat

hat in der Angelegenheit der Kongregationsniederlassungen im Kanton Tessin, auf den Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

I.

Mit Zuschrift vom 24. Februar 1904 an das schweizerische Departement des Innern berichtete die Regierung des Kantons Tessin von Kongregationsniederlassungen, welche im Bezirk Lugano stattgefunden hätten. Der Zuschrift lag ein Bericht des Regierungskommissära des Bezirks Lugano bei, der mitteilte, daß seit einigen Jahren zuerst in Soldino, dann in Cresperà, sieh Franziskaner-Missionärinnen Marions niedergelassen hätten. Zuletzt hätten sie ihren Aufenthalt nach Gerso, Gemeinde Massagno verlegt. Ursprünglich sei die Niederlassung nur für kranke Mitglieder des Ordens bestimmt gewesen; in der letzten Zeit sei aber auch ein Kinderasyl eröffnet worden. Es wurde die Anwesenheit von 10 Ordensangehörigen ' festgestellt, von denen 3 mit Niederlassungsbewilligung, 4 mit Aufenthaltsbewilligung versehen sind, 3 als Passantinnen bezeichnet werden.

272 Der Bericht enthielt überdies die Feststellung daß sich in einer Villa, die zur Liegenschaft der Franziskanerinnen gehört, 2 Kapuziner mit Niederlassungsbewilligung aufhalten.

Überdies hielten sich in Lugano, in einem kürzlich gekauften Hause, drei deutsche Krankenbrüder (Franziskaner-Tertiarier) mit Niederlassungsbewilligung auf.

Zudem bestehe in Moncucco, einer Fraktion der Gemeinde Lugano, seit einigen Jahren ein Krankenhaus, welches von einer Schwester, deren Mutterhaus in Como liege, geleitet werde.

Mit Zuschrift vom 16. Mai an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigte die tessinische Regierung ihre frühere Zuschrift, indem sie auf einen Artikel in der Gazzetta ticinese vom 14. Mai, in welchem auf die Suore bianche in Massagno hingewiesen wurde, aufmerksam machte.

Das Justiz- und Polizeidepartement ersuchte die Regierung am 30. Mai um Einleitung einer Untersuchung auf Grund des früher aufgestellten Fragenschemas vom 28. November 1901 und zugleich um Mitteilung darüber, ob die in Frage kommenden Orden oder Kongregationen vor der Bundesverfassung von 1874 Niederlassung im Kanton Tessin gehabt hätten.

Aus dem Bericht der Tessiner Regierung vom 7. Juli und ·einem Ergänzungsbericht vom 31. Oktober ergaben sich noch folgende nähere tatsächliche Feststellungen: In Gerso-Massagno haben sich F r a n z i s k a n e r - M i s s i o n ä r i n n e n M a r i e n s, welche bisher im Kanton Tessin nicht niedergelassen waren, angesiedelt. Das Haus, in welchem sie wohnen, soll einer schweizerischen Aktiengesellschaft gehören und vom Kanonikus Gianola für die Kongregation gemietet sein. Ursprünglich war die Zahl der anwesenden Frauen nicht groß ; nach den letzten Berichten besteht die Niederlassung aus 18 Personen, 10 Kongreganistinnen und 8 Laienpersonen, welche als Hülfspersonal dienen. Da der Hauptzwek des Ordens in der Missionstätig"keit liegt, so diene das Haus in Gerso zunächst als Sanatorium für die aus den Missionsgebieten zurückkehrenden erholungsbedürftigen Schwestern. Es wurde aber in jüngster Zeit ein Kinderasyl eröffnet, und die Schwestern widmen sich auch der Krankenpflege in der Ortschaft und denjenigen Wohltätigkeitswerken, die für die Bevölkerung von Nutzen sein könnten. Die Franziskanerinnen heissen nach ihrer Kleidung auch Suore bianche (weiße Schwestern).

Ihre Generaloberin hat ihren Sitz in Rom.

Die Krankenbrüder, welche sich in Lugano niedergelassen haben, sind Franziskaner-Tertiarier aus dem St. Josephshaus iu Wald-

273 toreitbach, Bezirk Coblenz (Deutschland). Die Kongregation hatte im Tessiu keine Niederlassung; eine in Basel versuchte Ansiedlung wurde durch die Regierung von Baselstadt aufgehoben. Die Niederlassung in Lugano besteht aus 2 Brüdern und l Diener.

Sie betreiben ambulante Krankenpflege und Pflege im Haus. Sie haben pin Haus in Lugano auf unbestimmte Zeit gemietet. Die Veranlassung zur Gründung der Niederlassung war, Brüdern, welche einer Luftveränderung bedurften, eine solche zu verschaffen.

Die Mönche, welche sich in der Nähe der Suore bianche -niedergelassen haben, sind Franziskaner (frères mineurs), nicht Kapuziner. Sie sind als Almosener dieser Niederlassung zugeteilt und haben wechselndes Personal. Sie bilden keine eigene geistliche ·Gemeinschaft.

Bezüglich dieser Franziskaner liegt folgende vom 28. Oktober 1904 datierte Erklärung des Bischofs A. P. Morosini, apost. Administrators des Tessin vor: ,,Nachdem ich vernommen habe, daß vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein Fragebogen an die Minoriten, welche die Stelle von Almosenern bei dem Sanatorium der Suore bianche in Gerso-Massagno versehen, geschickt wurde, halte ich darauf, zu erklären, daß eine klösterliche Gemeinschaft der Franziskaner (frères mineurs) in Lugano nicht besteht, und daß ich mich, solange ich Bischof bin, der Gründung eines Klosters widersetzen werde.

Nach Übereinkommen mit der Stadtbehörde Lugano habe ich das Eigentum der Kapelle von Loreto erworben, welche seit 34 Jahren für den Gottesdienst geschlossen war. Durch Spezialdekret mit dauernder Wirkung (à perpétuité) habe ich verfügt, daß ein Kanonikus meiner Hauptkirche dieser Kapelle als Propst vorstehen soll. Der augenblickliche Inhaber dieses Amtes ist der Kannonikus Anton Crivoldi.

Wegen des Zuflusses von Fremden in Lugano habe ich die Franziskaner von Corno eingeladen, je nach den Bedürfnissen der Fremdenkolonie in verschiedenen Sprachen in Lugano zu predigen."

Die Untersuchung betreffend das Krankenhaus in Moncucco ist noch nicht abgeschlossen, da die bisher eingelangten Berichte kein abschließendes Urteil über die Natur dieser Niederlassung gewähren.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartemeut ersuchte Herrn Prof. Dr. Fleiner um ein Gutachten, welches am 19. Januar «ingelangt ist.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. III.

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n.

Die K o n g r e g a t i o n der F r a n z i s k a n e r - M i s s i o n ä r i n n e n M a r i e n s ( S u o r e b i a n c h e ) ist, um die 70er Jahre des 19. Jahrhunderts in Cotocamund(Hindostan) von einer Bretagnerin,, Frl. de Chappotin, gegründet worden. Im Jahr 1877 wurde das Mutterhaus nach Châtelets bei Saint-Brieuc in der Bretagne verlegt, wo es bis heute verblieben ist. Die Gesellschaft lebt nach den Konstitutionen des dritten Ordens des heiligen Franziskus.

Nachdem der Stifter des männlichen Franziskanerordens einen sogenannten zweiten Orden (Klarissen) für Frauen gegründet hatte, eröffnete er in einem sogenannten dritten Orden (1221) Weltleuten beiderlei Geschlechtes die Möglichkeit, in der Welt zu bleiben und ohne Gelübde sich zu verpflichten, ihr Leben nach der vom Orden gegebenen Regel einzurichten und gewisse Liebeswerke zu verrichten. Aus diesen ,,Tertiaviern" haben sich dann Verbindungen abgeneigt, die sich teils zu Orden, teils zu Kongregationen entwickelten. Zu ihnen zählt die Kongregation der FranziskanerMissionärinnen Mariens. Ihre Mitglieder leisten zunächst die einfachen Gelübde (Gehorsam, Armut und Keuschheit) für 3 Jahreund erneuern sie dann auf Lebenszeit. Die Kongregation ist am 6. Juli 1890 vom Papste bestätigt worden. An der Spitze der Kongregationen steht eine Generaloberin, welche in Rom residiert.

Die Suore bianche widmen sich in erster Linie der Heidenmission. Sie sind aber auch in Europa vertreten und besitzen Niederlassungen in Frankreich, Italien, Belgien, Österreich, England und Portugal. Diese Niederlassungen sind Vorbereitungsanstalten für die Mission, Erholungsstationen für aus dem Orient zurückkehrende Schwestern, aber auch Erziehungsinstitute, Schulen für einheimische Kinder und Wohltätigkeitsanstalten (Krankenhäuser u. s. w.).

Die Vorsteherin in Gerso hat angegeben, daß in der Schweiz, keine andere Niederlassung bestehe, während katholische Autoren eine Niederlassung in Freiburg anführen. Diese Niederlassuog ist offenbar das Erholungshaus, welches im Jahr 1888 gegründet (vgl. Bundesbl. 1888, Bd. IV, pg. 118 i. f.) und vom ßundesrat nicht als eigentliche Kongregationsniederlassung behandelt worden ist. Handelt es sich aber in Gerso um eine eigentliche Kongregationsniederlassung, so bedeutet sie die Einfuhrung eines ,,neuen Ordenstt im Sinne des Art. 52
der Bundesverfassung (vgl. den Bundesratsbeschluß vom 10. August 1902 betreffend die Niederlassung französischer Orden und Kongregationen in der Schweiz, Bundesbl. 1902, IV, p. 234 ff.). Vor 1874 können in der Schweiz Niederlassungen der Kongregation nicht bestanden haben, da die

275 Kongregation erst im Jahre 1877 nach Europa verpflanzt worden ist.

Die in Gerso-Massagno gegründete Ansiedlung der Franziskaner-Missionärinnen Mariens ist nach dem Ergebnis der Untersuchung als eine Kongregationsniederlassung zu betrachten und steht im Widerspruch mit Art. 52 der Bundesverfassung.

Die einvernommenen Mitglieder bestreiten nicht, daß das ganze Unternehmen von der Kongregation ausgeht. Sie handeln nicht als Privatpersonen, sondern sie erfüllen Kongregationszwecke, indem sie sich der Kindererziehung (Gründung eines Kinderasyls) und der Krankenpflege gegenüber nicht zur Kongregation gehörenden Personen widmen.

Soweit die Tätigkeit sich nur auf die Pflege der aus dem Orient zurückkehrenden Schwestern beschränken würde, die Niederlassung also nur als Erholungsstation zu betrachten wäre, würde sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. Dies hat der Bundesrat schonim Jahrel888indem oben angeführten Entscheide (Bundesbl.

1888, IV, p. 118 i. f.) anerkannt, indem er den der Kongregation angehörenden Schwestern Anna und Martha de Geslin auf ihr Gesuch mitteilen ließ, daß sie keiner besondern Bewilligung des Bundesrates bedürften, um ein Grundstück in Freiburg zu dem Zwecke zu erwerben, den Mitgliedern der Vereinigung die zur Erhaltung ihrer Gesundheit nötige Pflege zu sichern. Gleichzeitig wurde ihnen aber auch eröffnet, daß, wenn sie später versuchen sollten, ihr Haus in ein Klostei' umzuwandeln oder in der Schweiz als religiöser Orden tätig zu sein, der Bundesrat sieh genötigt sehen würde, Art. 52 der Bundesverfassung gegen sie in Anwendung zu bringen.

Dieser damals ausgesprochenen Auflassung des Bundesrates entsprechend muß die in der Niederlassung in Gerso entwickelte Ordenstätigkeit der Suore bianche als im Widerspruch mit Art. 52 der Bundesverfassung betrachtet werden.

Allerdings wurde die Ansiedlung zunächst gegründet als Erholungsstation für die aus dem Orient zur Kräftigung ihrer Gesundheit zurückkehrenden Schwestern. Sie ist aber in dieser Beschränkung nicht bestehen geblieben, sondern es hat vielmehr eine Ausdehnung der Tätigkeit nach aussen durch Gründung des Kinderasyls und durch eine Krankenpflegerinnentätigkeit begonnen, welche als Erfüllung des Kongregationszweckes anzusehen ist und die Niederlassung in Gerso zu einer wirklichen Kongregationsniederlassung macht, welche den Bestimmungen der Bundesverfassung zuwiderläuft.

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Diese Niederlassung muß deshalb aufgehoben werden, wobei den Schwestern ausdrücklich zu eröffnen ist, daß das Halten einer bloßen Erholungsstation vom Bundesrate nicht als Verletzung des Art. 52 der Bundesverfassung angesehen wird.

III.

Bezüglich des Aufenthaltes einzelner Franziskaner im Bezirk Lugano (nicht Kapuziner, wie ursprünglich angenommen wurde) hat die Untersuchung keine Anhaltspunkte ergeben, welche ein Einschreiten des Bundesrates rechtfertigen würden. Die Gründung eines Klosters hat nicht stattgefunden und es kann nach den Erklärungen des apostolischen Administrators auch angenommen werden, daß für die Zukunft eine Klostergründung nicht beabsichtigt ist. Es halten sich nur einzelne Angehörige des Franziskanerordens zu bestimmten geistlichen Zwecken (teils zur Predigt, teils als geistliehe Berater der Franziskaner-Tertiarierinnen in Gerso) im Bezirk Lugano auf, worin eine Verletzung der Bundesverfassung nicht erblickt werden kann.

IV.

Die Franziskaner-Tertiarier-Brüder aus Waldbreitbaeh (Rheinprovin/,, Diözese Trier) sind eine Männerkonsjregation, welche ebenfalls dem oben (sub II) geschilderten dritten Orden des heiligen Franziskus angehört. Sie wurde im Jahr 1862 gestiftet und befolgt die vom Papst Leo X. im Jahre 1521 approbierte Regel für die klösterlich regulierten Tertiarier des heiligen Fran&iskus und die ,,besondern Bestimmungen"1 welche im Jahre 1862 durch den Bischof Arnoldi von Trier und im Jahre 1869 durch den Bischof Eberhard von Trier die bischöfliche Genehmigung erhalten haben.

Die Franziskaner-Tertiarier von Waldbreitbach stellen eine Laienkongregation dar, deren Mitglieder nach einem Noviziato von l bis 2 Jahren die einfachen Gelübde zunächst für 5 Jahre, dann auf Lebenszeit ablegen. Die Brüder haben ein braunes, grobes Ordenskleid zu tragen und sind durch ihre Statuten gebunden, in Gemeinschaft zu leben, entweder im Mutterhause Waldbreitbach oder in den an andern Orden gegründeten Niederlassungen, von den Statuten ,,Filialen11 genannt. Auch wenn sie auf Krankenpflege gehen, müssen die Brüder am Abend zum Ordenshause zurückkehren. Ist die tägliche Rückkehr nicht möglich, so soll doch derselbe Bruder nicht länger als 14 Tage, höchstens 3 Wochen an demselben Orte auswärts abwesend sein. Solange die Brüder der Genossenschaft angehören, begeben sie sich jeder freien Ent-

277 Schließung; sie haben den Befehlen der Obern und den Satzungen der Statuten nachzukommen. Eine Verletzung der Pflicht zum unbedingten Gehorsam ist Sünde.

An der Spitze der Kongregation steht ein Generaloberer, der zugleich Vorsteher des Mutterhauses in Waldbreitbach ist. Ihm steht ein Rat von 4 Profeßbrüdern zur Seite. Die Filialen werden von einem Filialvorsteher geleitet, dem ein Wachbruder beigegeben ist, welcher die fehlenden Brüder auf ihre Fehler aufmerksam zu machen und alle Briefe an und von dem Filialobern zu lesen hat.

Die "Zwecke der Kongregation sind : 1. Selbstheiligung ihrer Mitglieder nach der vom Papst Leo dem X. im Jahre 1521 bestätigten Regel für die klösterlich regulierten Tertiarier des heiligen Franziskus.

2. Pflege männlicher Kranker in und außer dem Hause, Kindererziehung, Verrichtung landwirtschaftlicher, werkstättlicher und aller häuslichen Arbeiten.

Wenn man an der Hand dieser Feststellung die Ansiedlung in Lugano prüft, so unterliegt es keinem Zweifel, daß man es mit einer Filiale der Franziskaner-Tertianer aus Waldbreitbach zu tun hat. Denn die Brüder leben nicht etwa als Privatpersonen oder zur Besorgung von Kultushandlungen, was bei LaienbrUdern als ausgeschlossen gelten kann, in Lugano, sondern sie leben in der von den Statuten vorgesehenen Filialgemeinschaft und diese ist in Erfüllung eines Kongregationszweckes, der ambulanten und häuslichen Krankenpflege, gegründet. Wenn die Tertiarier in Lugano überdies auch den Nebenzweck verfolgen, den Brüdern, die dessen bedürfen, eine Luftveränderung zu verschaffen, so ist doch das in Lugano gegründete Haus nicht etwa, wie bei den Suore bianche, eine Erholungsstation, sondern die dort installierten Brüder üben die Krankenpflege an dritten Personen und nehmen auch Kranke zur Pflege ins Haus.

Es braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob in der Niederlassung der Franziskaner-Tertiarier auch die Gründung eines Klosters zu sehen ist, da nach der feststehenden Praxis des Bundesrates die Kongregationen unter den Begriff der Orden fallen und Art. 52 der Bundesverfassung die Einführung neuer Orden in der Schweiz verbietet.

Die Franziskaner - Tertiarier aus Waldbreitbach besitzen in der Schweiz keine Niederlassung. Eine seit dem Jahre 1901 in Basel bestehende Niederlassung wurde von der Regierung des Kantons Baselstadt durch Beschluß vom 3. Dezember 1904 aufgehoben, indem der Kongregation die Niederlassung als im Widerspruch mit Art. 52 der Bundesverfassung stehend entzogen wurde.

278 Auf Grund der vorstehenden Erwägungen wird beschlossen: 1. Der Kongregation der F r a n z i s k a n e r - M i s s i o n ä r i n n e n M a r i o n s ( S u o r e b i a n c h e ) in Gerso ist die Niederlassung in der Schweiz untersagt.

2. Der Kongregation der F r a n z i s k a n e r - T e r t i a r i e r B r ü d e r aus W a l d b r e i t b a c h in Lugano ist die Niederlassung in der Schweiz untersagt.

3. Den beiden Kongregationen ist eine Frist von 90 Tagen, von der Eröffnung des Beschlusses an gerechnet, gesetzt, um ihre Verhältnisse zu ordnen.

4. Die Regierung des Kantons Tessin ist mit der Eröffnung und Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bei der Eröffnung an die Franziskaner-Missionärinnen Mariens ist der Vorsteherin mitzuteilen, daß gegen das Bestehen einer bloßen Erholungsanstalt für aus dem Orient zur Kräftigung ihrer Gesundheit nach Europa zurückkehrende Schwestern, in welchen diese von den eigenen Kongregationsangehörigen verpflegt werden, nicht eingeschritten würde.

B e r n , den 11. April 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über Kongregationsniederlassungen im Kanton Tessin. (Vom 11. April 1905.)

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