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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Blies.

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im April 1905.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartementes werden an nachbezeichneten Plätzen und Tagen drei- und vierjährige inländische Remonten, die für die Kavallerie und die eidg.

Pferderegieanstalt geeignet sind, angekauft.

Thun (Alte Regieanstalt) . . . . Samstag, den 8.April,vorm. 9 Uhr.

Bern (Tierarzneischule) . . . .

,, 8.

nachm. 2 Luzern (Oberer Hirschengraben) .

vorm. 9 Montag, 10.

Schwyz (beim neuen Schulhaus) . . .

10.

nachm. 2 Einsiedeln (Klosterhof) Dienstag, vorm. 9 11.

Landquart (Obere Brücke) . . . . Mittwoch, 12.

9 11 12.

Buchs (bei der Traube) nachm. 2 Altstätten (beim Landhaus) . . . . Donnerstag, ,, 13. ,, vorm. 8 Saignelégier (Place de foire) . . . . Samstag, ,, 15. ,, 9V.

Les Ponts-de-Martel 9 (Place de foire) . Montag, ,,17. ,,

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Lausanne (Place du Tunnel). . . . Dienstag, den 18. April, vorm. 9 Uhr.

Aigle (Champ de foire) Mittwoch, ,, 19. ,, ,, 10 fl Sépey (Champ de 19. ,, nachm. l1^ ,, foire) Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die Pferde müssen die Formen eines Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten abstammen und sowohl von Vater- als Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Die dreijährigen Pferde sollen ein Stockmaß von 153 cm.

im Minimum und die vierjährigen ein solches von mindestens 155 cm. aufweisen.

3. Die Abstammung muß durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Falls bei der Kontrollierung der Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement Unregelmäßigkeiten sich zeigen sollten, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Unterkunftsort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 13: März 1905.

Für die Militärverwaltung, der Präsident der Ankaufskommission : Vigier, Oberst.

Der eidgenössische Staatskalender für 1905 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Bürgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger, Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staats verbände ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusich e r un g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar

1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

. Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften

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zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision: III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

v Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1905

Année Anno Band

2

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13

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22.03.1905

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479-482

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