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Bericht des

.Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Rudolf Fischer, Straßenbauunternehmers, in Belp.

(Vom 10. März 1905.)

Tit.

Rudolf Fischer, Straßenbauuuternehmer in Bei p, wurde vom Richteramt daselbst mit Fr. 50 Geldbuße bestraft, weil er bei Ausführung einer Straßenkorrektion in Muhleren-Zimmerwald den obera Teil des Scherlibaches abgeleitet und auf eine Strecke von 400 Metern zeitweise trocken gelegt hatte, ohne den Lokalbehorden und dem Fischereipächter von diesem Vorhaben Kenntnis au geben. (Artikel 5, Ziffer 7, und 31, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei.) Er hat vor dem Richter die Richtigkeit der vorstehenden Tatsachen anerkannt und sich ausdrücklich der in Aussicht gestellten Buße unterzogen, immerhin mit dem Beifügen, er habe nicht gewußt, daß die Fischerei im Scherlibach verpachtet sei, und habe in dem Bachbett keine Fische bemerkt.

Der Fischenzenpächter Keller behauptet, es seien durch das Trockenlegen Fische zu Grunde gegangen, und vom kantonalen Fisehereiaufseher wird bezeugt, daß der Scherlibach mit Porellen bevölkert ist, und daß sowohl in den Jahren 1896--99, als auch nach der Ausführung der Straßenkorrektion Setzlinge in denselben .gesetzt worden sind.

929 Durch seine Eingabe an die Bundesversammlung ersucht Wischer um Erlaß der Buße auf dem Wege der Begnadigung, indem er wiederholt erklärt, es sei ihm das Pachtverhältnis nicht bekannt gewesen, und bei dem niedrigen Wasserstande hätten zur Zeit der Korrektion auch keine Fische im Bachbett existieren können. Der Gremeinderat von Zimmerwald empfiehlt die Genehmigung des Gesuches.

Die Behauptungen, welche der Gesuchsteller zu seiner Entlastung aufführt, sind durchaus unerheblich, denn die Bestrafung wegen Übertretung des Fischereigesetzes hängt nicht davon ab, ob sie aus bösem Willen oder aus Fahrlässigkeit begangen wurde.

Dem Petenten insbesondere kann unter allen Umständen der Vorwurf nicht erspart werden, daß er als gewerbsmäßiger Straßenbauunternehmer sich hätte vergewissern sollen, ob er nicht mit Trockenlegung des Bachbettes Rechte Dritter verletze. Er hat dem Gesetze zuwidergehandelt, und zur Reduktion der vom Richter -auf das Mindestmaß angesetzten Buße liegt kein Anlaß vor.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r a g:

Es sei das Begnadigungsgesuch -weisen.

des Rudolf Fischer abzu-

B e r n , den 10. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rucket.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Rudolf Fischer, Straßenbauunternehmers, in Belp. (Vom 10. März 1905.)

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Jahr

1905

Année Anno Band

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12

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15.03.1905

Date Data Seite

928-929

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