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Bundesratsbeschluß betreffend

die Beschwerde der Mannheimer Lagerhaus - Gesellschaft in Mannheim und Chiasso betreffend Stempelgebühr.

(Vom 23. Mai 1905.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t

hat über die Beschwerde der Mannheimer Lagerhaus-Gesellschaft in Mannheim und Chiasso betreffend Stempelgebühr, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n Beschl u'ß g e a ß t : A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt : Mit Eingabe vom 14. Februar 1905 beschwerte sich die Mannheimer Lagerhaus-Gesellschaft in Mannheim beim Bundesrat über den Entscheid des Staatsrats des Kantons Tessin vom 22. Dezember 1904. Mit diesem Entscheid war die Gesellschaft mit einer Klage auf Rückerstattung einer Stempelgebühr abgewiesen worden. Sie stellte daher beim Bundesrate das Begehren: Der hohe Bundesrat wolle den erwähnten regierungsrätlichen Entscheid aufheben und anerkennen, daß der Staat Tessin gehalten sei, die zu Lasten der rekurrierenden Firma zu Unrecht erhobene Stempelgebühr im gleichen Verhältnis wie gegenüber der Firma Gondrand Frères zu ermäßigen und der Rekurrentin den zuviel erhobenen Betrag zurückerstatten Zur Begründung führte sie Folgendes an : Als sie im Jahr 1902 ihre in Chiasso gegründete Filiale ins Handelsregister habe einschreiben lassen, habe der Handelsregister-

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'fuhrer verlangt, daß die Gesellschaftsstatuten nach Maßgabe des ganzen Gesellschaftskapitals von 2,100,000 Mark dem Wertstempel im Betrage von Fr. 2625 unterstellt werde.

Die Rekurrentin habe sich dann mit dem Begehren an die .kantonale Behörde gewandt, die Stempelgebühr solle nur nach* Maßgabe des Minimums des für die Filiale Chiasso von ihr ausgesetzten Kapitals bezogen werden. Darauf sei ihr der Bescheid ..geworden, daß dies laut Gesetz nicht möglich sei, was auch aus dem Entscheid des Staatsrates vom 24. März 1902 in dem analogen :Fall der Firma Gondrand Frères hervorgehe.

Die letztere Firma habe aber jenen Entscheid beim Bundesrat · angefochten und einen obsiegenden Beschluß dieser Behörde erzielt, worin der Grundsatz aufgestellt worden sei, daß es als eine Verletzung der Handelsfreiheit zu betrachten sei, wenn ein Kanton Gesellschaftsstatuten, die behufs Eintragung einer Filiale ins Handels·register vorgewiesen werden, der Stempelgebühr nach Maßgabe des Kapitals des Hauptgeschäftes unterwerfen wolle, und worin der ·Staatsrat eingeladen worden sei, die Gebühr auf den dem Filialkapital entsprechenden Betrag zu beschränken.

Von diesem Entscheid des Bundesrats habe die Rekurrentin erst gegen Ende des Jahres 1904 Kenntnis erhalten, worauf sie sofort beim Staatsrat mit dem Gesuch um Gleichbehandlung mit der Firma Gondrand Frères und somit um Rückerstattung der zu viel gezahlten Gebühr vorstellig geworden sei. Der Staatsrat habe ·sie aber am 22. Dezember 1904 abgewiesen, mit der Motivierung, daß die Verzögerung der Einreichung des Rekurses als eine Anerkennung der Gesetzmäßigkeit der Gebühr zu betrachten eei, und daß außerdem beim Schluß eines jeden Geschäftsjahres alle Ansprüche an den Staat verjährten, die nicht bei Anlaß der diesbezüglichen Auskündung geltend gemacht würden.

Gegen diesen Entscheid richte sich die vorliegende Beschwerde, .zu deren Beurteilung der Bundesrat auf Grund der im Entscheid in Sachen Gondrand Frères angeführten Motive in Verbindung mit Art. 4 der Bundesverfassung kompetent sei.

Sollte die tessinische Regierung den Einwand der Verspätung erheben, weil der Entscheid vom 22. Dezember 1904 nicht materieller, sondern bloß formeller Natur sei, so sei zwar in dieser Richtung zuzugeben, daß der regierungsrätliche Entscheid lediglich ·die Zuläßigkeit des Rekurses mit bezug
auf den Zeitpunkt seiner Einreichung geprüft habe ; allein das ändere an der Tatsache nichts, daß durch den Entscheid ein Begehren abgewiesen werde, das die Respektierung von Art. 31 und 4 der Bundesverfassung be-

120 zwecke. Die unbestrittene Entscheidungskompetenz des Bundes* rats auf diesen Gebieten könne nun unmöglich dadurch auegeschlossen werden, daß eine kantonale Behörde durch reine formelleGründe zu ihrem Entscheid gelangt sei.

In materieller Beziehung liege der vorliegende Fall ganz gleich, wie der der Firma Gondrand Frères. Wenn es nun auch richtig sei, daß die prozessualische Ausübung der an sich unverjährbaren verfassungsniässigen Rechte an Fristen gebunden sein muß, so sei doch festzuhalten, daß diese Fristen, namentlich wenn sie peremtorisch sind, auf ganz bestimmten gesetzlichen Vorschriften beruhen müssen und es genüge daher nicht, eine Verjährung mit Argumenten zu stützen, die aus dem Ortsgebrauch, der Gewohnheit, der Praxis oder den theoretischen Grundsätzen des Rechts hergeleitet sind.

Wenn die Rekurrentin seit Zahlung der Gebühr 2 Jahre und 7 Monate habe verstreichen lassen, ehe sie rekurrierte und darausnun die Anerkennung der Zahlungspflicht im ganzen Umfang gefolgert werde, so sei hervorzuheben, daß sie zu dieser Haltung durch den Hinweis auf den regierungstätlichen Entscheid in Sachen Gondrand Frères veranlaßt worden sei. Durch die Umstossung dieses Entscheids infolge des Beschlusses des Bundesrates habe sich die Sachlage von Grund aus verändert und es könne der Rekurrentin nicht zur Schuld angerechnet werden, dass sie von dieser Veränderung nicht früher Kenntnis bekommen habe; denn sie habe ihren Hauptsitz im Ausland und die Vertreter der Filiale in Chiasso hätten weder die Aufgabe noch die Möglichkeit sich um solche den Hauptsitz betreffenden Angelegenheiten zu kümmern.

Um hierauf die Einrede der Verjährung zu gründen, wäre es nötig, daß eine gesetzliche Bestimmung die Zeit fixierte, während welcher die stillschweigende Anerkennung der Zahlungspflicht gedauert hat.

Auch die zweite Erwägung des Staatsrats betreffend die Abschlüsse der Staatsrechnung sei willkürlich, da sie sich auf keinerlei Gesetz stütze. Die Verjährung sei an und für sich de stridissimo jure; sie sei eine Versäumnisstrafe und könne deshalb nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung angedroht und angewendet werden. Wo für sie, wie im vorliegenden Fall, kein spezielles Gesetz bestehe, müßten die allgemeinen Grundsätze maßgebend sein, wonach die Verjährungsfrist, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, zehn Jahre betrage.

II.

In seiner Antwort vom 9. März 1905 beantragte der Staatsrat, des Kantons Tessin der Bundesrat solle in erster Linie wegen.-

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Inkompetenz auf die Beschwerde nicht eintreten, eventuell die Beschwerde abweisen.

Die formellen Gründe, die zum angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 1904 geführt hätten, bestünden nach seiner, des Staatsrats, Ansicht noch zu Recht. Er habe es nicht für nötig erachtet, die materielle Seite des vorliegenden Falles nach Maligabe der vom Bundesrat im Entscheid in Sachen Gondrand Frères angenommenen Motive zu prüfen. Denn im gegenwärtigen Fall handle es sich nicht um die Frage, ob die eingeforderte und bezahlte StempelgebUhr den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit verletze, sondern um die Rückerstattung einer seinerzeit freiwillig entrichteten Gebühr. Das Begehren der Rekurrentin gehe auf Rückerstattung einer behaupteten Nichtschuld und aus diesem Grunde sei der Bundesrat überhaupt zum Entscheid über die Beschwerde gar nicht zuständig und müsse sich daher inkompetent erklären.

In zweiter Linie sei zu sagen, daß, wenn auch der Bundesrat die im Fall Gondrand geforderte Gebühr von Fr. 11,000 allzu hoch gefunden habe, die Gebühr im vorliegenden Falle diese Eigenschaft nicht besitze. Andere Gesellschaften, die im Kanton Niederlassungen oder Filialen hätten und mit ähnlichen oder gleichhohen Gebühren belegt worden seien, hätten diese denn auch bezahlt, ohne darin eine Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung zu erblicken, so z. B. die Aktienbrauerei in Bellinzona und die Scott Browne Limited-Comp. in Chiasso.

Die Folge einer Gutheissung der fast 3 Jahre nach Bezahlung der Gebühr eingereichten Beschwerde würde die Rückforderung sämtlicher in analogen Fällen entrichteter Gebühren seitens der betreffenden ins Handelsregister eingetragenen Firmen sein.

Im Interesse des Staates sei es daher geboten, auf die Besehwerde aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen nicht einzutreten und zwar namentlich wegen der Einrede der Verjährung. In dieser Hinsicht könne von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Obligationenrechts keine Rede sein, da es sich um ein öffentlich- oder fiskalrechtliches Schuldverhältnis handle.

Vielmehr komme hier das Gesetz vom 15. Februar 1849 in seiner durch das Gesetz vom 1. Dezember 1856 abgeänderten Gestalt, zur Anwendung, in dessen Art. l genau angegeben sei, innert welcher Frist die Beamten, juristischen Personen und Privaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres
ihre Forderungen gegenüber dem Staatsrat geltend zu machen haben. Gestützt hierauf werde alljährlich im Amtsblatt eine Aufforderung an das Publikum mit angemessener Fristansetzung erlassen, seine Forderungen laufender

122 Rechnung oder jeder andern Art bezüglich des letzten Verwaltungsjahres einzureichen. Dies sei für das Jahr 1902 in Nr. 3, Seite 33 des Amtsblatts vom 9. Januar 1903 geschehen. Sollte die hieraus abgeleitete und schon oft geltend gemachte Verjährungseinrede nicht geschützt werden, so würde damit eine richtige Finanzverwaltung sehr erschwert, da man dann die Jahresrechnungen bloß fiktiv abscbliessen könnte, indem sie stets nachträglichen Abänderungen ausgesetzt wären.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Gegenüber der vorliegenden 'Besehwerde hat der Staatsrat des Kantons Tessin sowohl die Einrede der Verspätung als die der Inkompetenz des Bundesrates erhoben. Beide Einreden sind durch den Bundesrat von Amtes wegen zu prüfen.

Um die Verspätung der Beschwerde darzutun, hat der Staatsrat sich auf zwei verschiedene Argumente gestützt, die auseinander gehalten werden müssen. Zunächst wird der Einwand erhoben, es handle sich bei dem durch die Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 22. Dezember 1904 gar nicht um einen materiellen, sondern bloß um einen formellen Entscheid, der als solcher der Weiterziehung an den Bundesrat nicht unterliege und bei dieser Argumentation geht der Staatsrat offenbar von der Ansicht aus, die Rekurrentin hätte gegen seine frühere Verfugung vom 27. März 1902 sich auf dem Beschwerdeweg innert 60 Tagen an den Bundesrat wenden müssen, wie dies seinerzeit die Firma Gondrand Frères gegenüber dem Entscheid des Staatsrats vom 24. März 1902 getan habe.

Es ist richtig, daß der Entscheid vom 22. Dezember 1904 die Rückerstattung eines Teils der von der Rekurrentin im Jahr 1902 bezahlten Wertstempelgebühr aus Gründen verweigert, deren Nachprüfung der Kompetenz des Bundesrates entzogen ist. Fraglich könnte nur sein, ob der vom Staatsrat der Rekurrentin am 27. März 1902 erteilte Bescheid eine Verfügung oder einen Erlaß darstellt, gegen welchen ein staatsrechtlicher Rekurs möglich war, von dessen Mitteilung an die Rekurrentin oder deren Vertreter die Rekursfrist zu laufen begann.

Äußerlich hat dieser Bescheid allerdings nur die Form eines Schreibens. Dagegen wird in demselben unter Würdigung der tatsächlichen und rechtliehen Lage des Falles eine Herabsetzung der Wertstempelgebühr abgelehnt und außerdem auf den Entscheid

123 in Sachen Gondrand Frères, unter Beilegung desselben, verwiesen, für den ganz die gleichen Erwägungen maßgebend sein mußten, wie für die Behandlung der Rekurrentin. Der Ausdruck ,,Verfügungen und Erlasse" in Ziffer l, des Art. 178 des Bundesgesetes über die Organisation der Bundesrechtspflege wurde wie aus den Motiven ersichtlich ist, absichtlich gewählt, um möglichst alle Arten von Beschlüssen, Anordnungen und Verordnungen der kantonalen Behörden zu umfassen, durch welche der Einzelne sei es, daß sie an ihn speziell gerichtet, sei es, daß sie allgemein verbindlich ausgesprochen wären, in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt werden könnte. Aus dem Schreiben vom 27. März 1902 mußte die Rekurrentin entnehmen, daß der tessinische Staatsrat an seiner im Falle Gondrand Frères festgestellten Auffassung fest halte und die Stempelgebühr von dem Gesamtkapital verlange und dieß auch gegenüber der Rekurrentin. Wenn diese also sich der Ansicht des Staatsrates nicht unterziehen wollte, so hätte sie Veranlassung gehabt, gegen diese ihr mit Schreiben vom 27. März 1902 mitgeteilte Verfügung eine staatsrechtliche Beschwerde einzulegen. Sie hat dieß aber nicht getan, vielmehr vorbehaltlos die von ihr geforderte Stempelgebühr bezahlt und damit darauf verzichtet, den Erlali des Staatsrates vom bundesrechtlichen Standpunkt anzufechten.

Die Frage, die sie später dem Staatsrate gegenüber aufgeworfen hat, bezieht sich auf die Rückforderung des Teiles der Gebühr, welchen sie ihrer Auffassung nach nicht schuldig war. Es ist eine Art von steuerrechtlicher condictio indebiti, welche die Mannheimer Lagerhausgesellschaft gegenüber dem Kanton Tessin geltend macht. Diesen Anspruch hat der Staatsrat in seinem Entscheide vom 22. Dezember 1904 abgelehnt und hiergegen richtet sich der Rekurs. Da der grundsätzliche Erlaß über die Steuerpflicht aber von der Rekurrentin nicht zum Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht worden ist, so kann sie diese Unterlassung nicht durch Anfechtung der Ablehnung der Rückforderungsklage wieder gutmachen.

Der zweite Einwand den der Staatsrat erhebt, beruht darauf, daß die Rekurrentin ihren Rückerstattungsanspruch gemäß Art. l des Gesetzes vom 15. Februar 1849 in der durch das Gesetz vom 1. Dezember 1856 festgestellten Fassung im Lauf der durch Publikation in Nr. 3 des
Amtsblattes vom 9. Januar 1903 festgesetzten Frist hätte geltend machen sollen. Mit diesem Einwand wird die Möglichkeit der rechtlichen Geltendmachung des Anspruchs der Rekurrentin im gegenwärtigen Zeitpunkt bestritten. Da die Frage der Geltend machung einer Rückforderung für bezahlte Stempelgebühr nach kantonalem Recht zu entscheiden und dessen Interpretation

124 Sache der kantonalen Behörde ist, so ist die Kompetenz des Bundesrates in dieser Beziehung abzulehnen und der Auffassung destessinischen Staatsrates in diesem Punkte beizutreten.

n.

Nachdem im vorstehenden festgestellt ist, daß auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil die Rekurrentin gegen den ihre Steuerpflicht feststellenden Erlaß des tessinischen Staatsrates vom 27. März 1902 nicht Beschwerde erhoben hat, ist der Bundesrat der Prüfung der weitern in der Beschwerde vorgebrachten Gründe überhoben.

Immerhin mag bemerkt werden, daß der Bundesrat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 1902 in Sachen Gondrand Frères keineswegs, wie die Rekurrentin behauptet, den Satz aufgestellt hat, es sei als eine Verletzung der Handelsfreiheit zu betrachten, wenn ein Kanton Gesellschaftsstatuten, die behufs Eintragung einer Filiale ins Handelsregister vorgewiesen werden, der Stempelgebühr nach Maßgabe des Kapitals des Hauptgeschäfts unterwerfen wolle; ebensowenig hat der ßundesrat in jenem Entscheid den Staatsrat eingeladen, die Gebühr auf den dem Filialkapital entsprechenden Betrag zu beschränken. Vielmehr wurde einfach erklärt, daß die im konkreten Fall geforderte Taxe ihres hohen Betrages wegen mit Art. 31 der Bundesverfassung unvereinbar sei und dem Staatsrat vorbehalten, eine den Grundsätzen der Handels- und Gewerbefreiheit angemessene Taxe zu beziehen.

Demnach wird erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B e r n , den 23. Mai 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D er B\i n d]e s p r ä s i d e n Ç: Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

-r&O-s--

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Bundesratsbeschluß betreffend die Beschwerde der Mannheimer Lagerhaus - Gesellschaft in Mannheim und Chiasso betreffend Stempelgebühr. (Vom 23. Mai 1905.)

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