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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 10. Juni 1905.)

Tit.

Die Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins vom 30. März 1900 (B. A. S. XVI, 77) sieht im Art. 8 vor, daß die Bahn eingeleisig, mit Spurweite von l Meter gebaut und mittels Elektrizität betrieben werde.

Art. 15.bestimmt, daß nur e i n e Wagenklasse eingeführt werde, und Art. 16 ermächtigt die Gesellschaft, für die Personenbeförderung pro Kilometer der Bahnlänge eine Taxe von 17 Rappen für die Bergfahrt und von 10 Rappen für die Talfahrt zu erheben.

Mittelst Eingabe vom 15. April 1905 stellten die Konzessionäre das Gesuch um Änderung der Konzession in folgenden Punkten : a. Ersetzung des Adhäsionssystems durch ein gemischtes, teils Adhäsion, teils Zahnstange ; b. Einführung einer zweiten Wagenklasse; c. Erhöhung der Personentaxen auf 44 Rappen per Kilometer in der zweiten und 28 Rappen in der dritten Wagenklasse.

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Die Konzessionäre machen geltend, das gründliche Studium des Adhäsionstraces habe sie davon überzeugt, daß ein gemischtes System (teils Adhäsion, teils Zahnstange) gewählt werden müsse, wenn die Bahn unter wirtschaftlich rationellen Bedingungen solle gebaut werden können. Das neue Tracé, bedeutend kürzer und infolgedessen auch weniger ertragreich, bedinge aber als Gegenwert eine Erhöhung der konzessionsmäßigen Taxen im Sinne des Gesuches der Konzessionäre.

Der Staatsrat des Rantons Wallis erklärte in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 1905, daß ihm die gewünschte Konzessionsänderung zu keinen Bemerkungen Anlaß gebe.

Das Eisenbahndepartement gab von vorherein seine Zustimmung zu den Gesuchen der Konzessionäre betreffend Einführung des gemischten Systems und der zweiten Wagenklasse. Dagegen erklärte es, in eine Erhöhung der konzessionsmäßigen Taxen in dem verlangten Maße nicht einwilligen zu können. Schließlich einigte man sich in einer Besprechung auf die Taxen von 40 Rappen für die zweite und 25 Rappen für die dritte Wagenklasse.

Wir können dieser Lösung zustimmen und beantragen Ihnen daher, den nachstehenden Beschlussesentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Juni

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Âenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn L. de Vallière, Ingenieur in Lausanne, vom '13. April 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1905, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 30. März 1900 (E. A. S.

XVI, 77) erteilte, unterm 26. April 1902 (E. A. S. XVIII, 88) erneuerte und abgeänderte Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins wird neuerdings abgeändert wie folgt: a. Art. 8 erhält folgenden Wortlaut: ,,Die Bahn wird eingeleisig, mit Spurweite von l Meter, zum Teil als Zahnradbahn, gebaut und mittelst Elektrizität betrieben.a b. Das erste und zweite Alinea des Art. 15 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: ,,Für die Beförderung von Personen werden zwei Wagenklassen eingeführt, deren Typus vom Bundesrate genehmigt werden muß. a Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. IV.

. 26

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c. An die Stelle des ersten und zweiten Alineas des Art. 1& tritt folgende Bestimmung: ,,Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen erheben, deren Maximum festgesetzt ist wie folgt: in der zweiten Wagenklasse 40 Rappen in der dritten Wagenklasse 25 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses,, welcher am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

^O-S

387:

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.

(Vom 10. Juni 1905.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 3. Februar 1905 stellte die Drahtseilbahngesellschaft Lausanne-Signal das Gesuch, es möchte ihre Konzession durch Einführung einer zweiten Wagenklasse abgeändert werden. Zweck dieser Abänderung sei, die bescheidenen Einnahmen der Bahn zu vermehren.

In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1905 spricht sich der Staatsrat des Kantons Waadt zu gunsten der Konzessionsänderung aus.

Gemäß dem Schreiben der Drahtseilbahngesellschaft vom 4. Juni 1905 würden nur die Taxen der neu einzuführenden Wagenklasse etwas höher sein als die jetzt geltenden konzessionsmäßigen Taxen der einzigen Wagenklasse. Die Taxen würden demnach betragen : in IT. Klasse

in III. Klasse

Bergfahrt. . ,, . F r . --. 70 Rp. Fr. --. 50 Rp.

Talfahrt . . . . ,, --. 50 ,, ,, --. 40 ,, Hin- und Rückfahrt ,, 1. -- ,, ., --. 75 .,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 10. Juni 1905.)

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Jahr

1905

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1905

Date Data Seite

383-387

Page Pagina Ref. No

10 021 492

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