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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des eidgenössischen Fischereigesetzes bestraften Arnold Méroz, gewesenen Graveurs, in Biel.

(Vom 22. September 1905.)

Tit.

Durch Rapport vom 20. April 1905 verzeigte der beeidigte Fischereiaufseher R. Andrey in Ligerz dem Regierungsstatthalteramt Nidau den Arnold Méroz in Biel wegen verbotenen Fischens, indem er vorbrachte: Er habe am 19. April den Méroz am Fischen in der Aare bei Brügg betroffen und beobachtet, wie derselbe eine "Juckangel" an seine Schnur befestigte ; bei seinem Näherkommen sei er von dem Fischenden erkannt worden, der schnell die Angel von der Schnur gerissen und in den Fluß geworfen habe.

In der gerichtlichen Verhandlung vor Amtsgericht Nidau bestritt der Verzeigte, mittelst eines verbotenen Instrumentes gefischt zu haben und behauptete, er habe den Angelhaken lediglich deswegen weggeworfen, weil dieser keine Spitze mehr hatte.

Durch Urteil vom 31. Mai 1905 erklärte der Polizeirichter den Arnold Méroz der Widerhandlung gegen Art. 5, Ziffer 5, des eidgenössischen Fischereigesetzes schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 160 Buße und Bezahlung der Fr. 11. 90 betragenden Staatskosten. Bei der Strafuntersuchung wurde gemäß Art. 32 und 33 des Gesetzes der Umstand erschwerend in Berücksichtigung gezogen, daß Méroz innerhalb der letzten 5 Jahre bereits wegen verbotenen Fischens bestraft worden war, und zwar am 9. Mai 1901 mit Fr. 80 Buße.

Méroz ersucht um Begnadigung; er beteuert wiederholt, daß die Vorzeigung unbegründet gewesen sei, und macht im weitern geltend, er sei gänzlich verarmt und für den eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie auf den Ertrag des Fischfanges angewiesen, da Krankheit ihn an jeder ändern Arbeit verhindere.

Der Polizeiinspektor von Biel berichtet:

209 ,,Der Gesuchsteller Méroz, Louis Arnold, ist Vater eines Kindes von 9 Jahren. Dessen Frau verdient als Uhrmacherin zirka Fr. 3.50 per Tag. Méroz selbst scheint leidend zu sein; er ist tatsächlich wegen Krankheit vom Militärdienst dispensiert und ha,t kein anderes Einkommen, als was er mit Fischen verdient. Derselbe ist ein energieloser Bursche."

Durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Polizeirichten!, welcher die Aussagen des beeidigten Fischereiaufsehers nach positivem Prozeßrechte würdigte, ist festgestellt, daß Méroz sich der Übertretung des Fischereigesetzes vom 21. Dezember 1888 in einer Art schuldig gemacht hat, die nach Art. 5, Ziffer 5, und nach Art. 31, Ziffer 2, daselbst mit einer Buße von mindestens Fr. 50 bestraft werden mußte. Da der Fehlbare sich im Rückfall befand, so mußte nach Art. 32, Ziffer 2, des Gesetzes die Buße verdoppelt werden, immerhin nicht wie von Seite des Polizeirichtery von Nidau geschah, die bei der frühern Bestrafung ausgesprochene Buße, sondern das gesetzliche Minimum. Es rechtfertigt sich, auf dem Wege der Begnadigung die verhängte Strafe in diesem Sinne zu reduzieren, einmal deswegen, weil nur ein einzelner Fall der Anwendung des verbotenen Instrumentes in Frage steht, ohne daß ein damit erzielter Erfolg konstatiert wäre, und anderseits wegen der ökonomischen Situation des Fehlbaren und seiner Familie.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Die über Arnold M é r o z verhängte Buße sei im Gnadenwege auf Fr. 100 herabzusetzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit umzuwandeln in zwanzig Tage Gefängnis.

B e r n , den 22. September 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des eidgenössischen Fischereigesetzes bestraften Arnold Méroz, gewesenen Graveurs, in Biel. (Vom 22. September 1905.)

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1905

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27.09.1905

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