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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die für die Löschung von Prokuren im Handelsregister vorgeschriebene Formel.

(Vom 2. Juni 1905.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

In der am 17. Oktober 1882 vom Handels- und Landwirtschaftsdepartement erlassenen Instruktion an die Handelsregisterführer wurde für die L ö s c h u n g von P r o k u r e n die Formel aufgestellt: ,,Die Prokura wird widerrufen."

Auch das Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterfübrer (1892) behielt diese Formel für alle Fälle bei, in denen es sich nicht um Erlöschen der Vollmacht infolge Todes des Prokuristen handelt.

Es hatte dies seinen Grund im Wortlaut der Art. 425 und 428, Absatz l, des Obligationenrechtes, wo lediglich vom W i d e r ruf der Prokura gesprochen wird.

In der Folge machte sich hiergegen Widerspruch geltend, da diese Ausdrucksweise in vielen Fällen als dem Sachverhältnis nicht angemessen erschien. Bei freiwilligem Rücktritt von Prokuristen wurde daher von verschiedenen Registerbureaux teils auf Wunsch der Beteiligten, teils spontan, die Fassung gewählt : Die Prokura ist erloschen, oder dergleichen. Hie und da wurde auch der Grund angegeben, · aus dem die Vollmacht erlosch (Austritt aus dem Geschäft etc.).

271 Andere Registerbureaux hielten dagegen ^konsequent am Ausdruck ,,Widerruf* fest und gestatten nur da vom Erlöschen der Prokura zu sprechen, wo dieselbe infolge Todes des Prokuristen aufgehört hat.

Dies führte zu verschiedenen Reklamationen und zu Erörterungen in der Presse.

Nun ist in der Tat zuzugeben, daß der Ausdruck ,,Widerruf, wenn er zur öffentlichen Kenntnisgabe der Tatsache, daß ·ein bestehendes Prokuraverhältnis aufgehoben ist, verwendet wird, den Glauben erwecken kann, es handle sich immer um eine Aufkündigung und Entlassung seitens des Prinzipals. Es rechtfertigt sich aber wohl, einen andern, neutralen Ausdruck zu wählen.

Das Gesetz steht dem nicht entgegen, spricht es doch selbst nicht überall von Widerruf, sondern in Art. 428, Absatz 2, des Obligationenrechts, auch vom ,,Erlöschen" der Prokura.

Die Formel: ,,Die Prokura wird widerrufen" kann daher füglich ersetzt werden durch: ,,Die Prokura ist e r l o s c h e n . " Allein es ist durchaus nötig, daß in a l l e n F ä l l e n absolut gleich verfahren werde. Es darf nicht im einzelnen Falle ein anderer Ausdruck gewählt werden, weil eine Abgrenzung schwer ist und dabei notwendigerweise Schwierigkeiten entstehen würden, und weil auch für den Zweck der Publikation der Grund, aus welchem die Prokura aufhört, vollständig unerheblich ist.

Vielmehr ist überall gleich zu verfahren, gleichviel ob die Prokura tatsächlich widerrufen (entzogen) wird oder ob sie aus irgend einem andern Grunde dahinfällt. Ebenso ist der Grund des E r l ö s c h e n s nicht anzugeben.

Mit Rücksicht hierauf haben wir verfügt: 1. Prokuren und Bevollmächtigungen sind im Handelsregister künftig in der Weise zu löschen, daß in allen Fällen einfach gesagt wird: ,,Die Prokura ist erl o s c h e n . " Der Grund der Löschung ist unter keinen Umständen anzugeben.

2. Das schweizerische Handelsregisterbureau wird angewiesen , die Publikationen im Handelsamtsblatt nach diesem Grundsatz zu redigieren, falls in Zukunft Anmeldungen zu Ein-

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tragungen ins Handelsregister erfolgen sollten, bei welchem der Ausdruck "Widerruf" gewählt oder der Grund der Löschung genannt worden wäre.

Indem wir Sie ersuchen, den Handelsregisterbureaux Ihres Kantons hiervon Kenntnis zu geben, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen.

o

B e r n , den 2. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die für die Löschung von Prokuren im Handelsregister vorgeschriebene Formel. (Vom 2. Juni 1905.)

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07.06.1905

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