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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. III.

Nr. 17.

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19. April 1905.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend Zusicherung von Bundesbeiträgen an den Kanton Luzern für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme, von oberhalb Flühli bis zu deren Einmündung in die Reuss.

("Vom 7. April 1905.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1905 hat die Regierung des Kantons Luzern das Gesuch gestellt, es möchte ihr gestüzt auf das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz für die V e r b a u u n g d e s l i n k e n Emmeufers e r s ' i n d e r K u r v e o b e r h a l b Unterbauung der schon bestehenden Ufermauern unterhalb genannter Brücke das Maximum der in der Kompetenz des Bundesrates stehenden Bundessubvention gewährt werden.

Die Regierung machte darauf aufmerksam, daß diese Bauten einen Bestandteil einer weitergehenden Korrektion des ganzen Laufes der Kleinen Emme bilden, dessen sukzessive Durchführung sie anstrebe.

Sie bemerkte im weitern noch, daß diese Arbeiten die wuhrpflichtigen Interessenten, bei zürn Teil geringen Vorteilen, außerordentlich belasten, weshalb eine sehr bedeutende UnterBundesblatt. 57. Jahrg. Bd. III.

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Stützung seitens des Bundes und des Kantons dringend und auch durchaus gerechtfertigt sei.

Endlich gab die Regierung auch noch Aufklärungen über ihr zur allmählichen Durchführung der genannten Emmekorrektion geplantes Vorgehen, gemäß welchem zuerst die gefährlichsten und schwierig zu sichernden Partien, als welche sich natürlich in erster Linie die konkaven Uferstrecken in den Kurven mit einer gewissen Länge der an dieselben flußabwärts sich anschließenden Geraden erweisen, an Hand genommen und in möglichst solider Weise mit Bundes- und Kantonssubvention verbaut werden sollten, während im übrigen dann die Uferanstößer verhalten würden, bei der jeweilig zufolge Baufälligkeit notwendig werdenden Neuerstellung von Wuhren in den dazwischenliegenden Geraden oder konvexen Uferstrecken die Korrektionslinien innezuhalten, wozu der Regierungsrat gemäß dem kantonalen Wuhrrechtsgeseta kompetent sei. Diese von den Uferanstößern auf ihre eigenen Kosten zu erstellenden Schutzbauten würden dann zusammen eine provisorische Verbauung der Kleinen Emnro darstellen, wofür sich das landesübliche Wuhrsystem, bestehend in einer Art Holzkratten mit Steinauspackung auf Prügelunterlage, gut eigne. Erst wenn nach Verlauf von 10 oder mehr Jahren sich die Flußsohle zufolge der regelmäßigen Eindämmung vertieft und eine Gleichgewichtslage angenommen haben werde, könnten dann die gemäß dem von der Regierung geplanten Vorgehen erstellten, provisorischen Bauten allmählich mit Bundes- und Staatssubventionen durch definitive von. dauerhaftem Charakter und einheitlichem System ausgeführte Arbeiten ersetzt werden.

In einem zweiten Schreiben, vom 8. Februar 1905 datiert, hat die Regierung dann unserm Departement des Innern die Abrechnung über die bisherigen Baukosten an der K o r r e k t i o n der Kleinen Emme vom Dorfe Flühli bis zur Lamm eingesandt.

Sie bemerkte dabei, daß sich die Bausumme auf Franken 427,599. 88 belaufe, gegenüber einem dem Bundesbeschluß vom 23. Juni 1900 zu Grunde gelegenen Voranschlage von Franken 400,000 ; daß man daher einer Überschreitung von Fr. 27,599. 88 gegenüberstehe, welche hauptsächlich veranlaßt worden sei durch die wiederholten außerordentlichen, während kritischer Bauperioden eingetretenen Hochwasser, von welchen namentlich zwei, eine von der gegenwärtigen Generation noch nie erlebte Höhe erreicht hätten.

227 Die Regierung machte im weitem darauf aufmerksam, daß die ganze Strecke der Kleinen Emme, auf welche sich der erwähnte Bundesbeschluß beziehe, nunmehr eingedämmt sei, allerdings zum Teil nur durch provisorische Bauten in Holz. Es fehle gegenwärtig nur noch die Eindämmung des Steinibaches ; sodann wären etwa noch künstliche Ausräumungen da und dort vorzunehmen, um die Ausbildung des neuen Flußbettes zu fördern, sowie gewisse sichernde Maßregeln bei allfälliger Unterspühlung bestehender Uferwerke durchzuführen. Für diese Arbeiten beabsichtige sie später ein Ergänzungsprojekt einzureichen, wünsche jedoch, daß ihr schon jetzt die Zusicherung gegeben werde, daß die bereits erwähnten Mehrkosten, sowie allfällige weitere Ergänzungs-, beziehungsweise Sicherungsarbeiten, welche im Einverständnisse mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorate festgestellt würden, bei einer eventuellen neuen Subvention berücksichtigt werden.

Unterm 24. Februar 1905 haben wir der Regierung von Luzern mitgeteilt, daß wir in betreff des weitern Ausbaues der Korrektion der Kleinen Emme folgendes Verfahren als das Zweckmäßigste ansehen: In Übereinstimmung mit dem von der eidgenössischen Finanzkommission ausgesprochenen Wunsche würde den eidgenössischen Räten eine Botschaft betreffs prinzipieller Zusicherung einer Subvention für die Kleine Emme von der Einmündung des Rothhaches in die Waldemme bis zur Einmündung in die Reuß vorgelegt.

In diesen neuen Bundesbeschluß mungen aufzunehmen :

wären folgende Bestim-

,,Art. 1. Dem Kanton Luzern wird die allmähliche Ausführung von Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme, von der Vereinigung von Rotbach und Waldemme hinweg bis zur Einmündung in die Reuß, während 10 Jahren eine Subvention zugesichert, deren jährliches absolutes Maximum Fr. 80,000 beträgt.

Art. 2.

Das Beitragsverhältnis wird auf 50 % festgesetzt.

Art. 3. Der Kanton Luzern hat jährlich bis Ende des Monats Juni dem eidgenössischen Departement des Innern Projekte samt Kostenvoranschläge über sämtliche im folgenden Jahre an der Kleinen Emme auszuführenden Korrektionsarbeiten einzureichen.

228

Nach Prüfung dieser Vorlagen wird die Gesamtsumme der Subventionsbeträge ins eidgenössische Budget aufgenommen, jedoch nur bis zu dem Betrage des oben angegebenen absoluten Jahresnnaximums von Fr. 80,000.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subventionen erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Ausweisen über die effektiven Kosten ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1906 statt."

Im weitern haben wir der Regierung zur Kenntnis gebracht, daß wir mit dem in ihrem Schreiben vom 4. Februar 1905 angegebenen Verfahren zur allmählichen Durchführung einer vollständigen Korrektion der Kleinen Emme im allgemeinen einverstanden seien ; immerhin dürften aber periodisch und rationell durchgeführten Ausräumungsarbeiten, sowie der Zurückhaltung grober Geschiebe an geeigneten Stellen, deren an der Kleinen Emme verschiedene vorhanden seien, ebenfalls volle Aufmerksamkeit zu schenken sein, um damit auch günstige Erfolge zu erzielen.

Damit nun in der Ausführung der dringlichen Bauten sowohl bei Wolhusen als auch bei Fiutili, keine Verzögerung eintrete, haben wir die Regierung ermächtigt, diese Arbeiten sofort beginnen zu lassen, wobei wir bemerkten, daß bei den Bauten in Flühli eine vorgängige Festsetzung gemeinsam mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorate stattzufinden habe, wie dieses auch im Schreiben der Regierung vom 8. Februar 1905 bereits vorgesehen worden sei. Auch haben wir derselben die Zusicherung gegeben, daß diese Arbeiten als integrierende Bestandteile eines neuen Subventionsbeschlusses anerkannt werden sollen, insofern sie solid und kunstgerecht ausgeführt werden.

Endlich haben wir noch die Regierung ersucht, unseren Vorschlag betreffend Vorlage des Projektes eines neuen Subventionsbeschlusses an die eidgenössischen Räte prüfen und uns ihren Bescheid rechtzeitig mitzuteilen, damit wir die diesbezügliche Botschaft für die Junisession ausarbeiten und diese dann ihre Kommissionen bestellen können, und die Angelegenheit in der Dezembersession zur Erledigung gelangen könne.

Mit Schreiben vom 11. März 1905 erklärt die Regierung von Luzern, daß sie mit den ihr unterbreiteten Vorschlägen,

229 sowie mit den in den neuen ßundesbeschluß aufzunehmenden Bestimmungen vollständig einverstanden sei.

Einzig zu dem Artikel 3 des Entwurfes wünschte die Regierung, es möchte der Termin für Einreichung der Bauprojekte und Kostenvoranschläge für die jeweilen im folgenden Jahre auszuführenden Arbeiten, wenn möglich bis Ende J u l i , verlängert werden, da die Monate Juni und Juli bezüglich Hochwasser gerade die gefährlichsten seien und durch Hochwasserschädigungen das Bauprogramm noch beeinflußt werden könnte.

In Anerkennung dieser Gründe haben wir hierauf der Regierung geschrieben, daß wir die gewünschte Abänderung vornehmen werden, so daß nun vollständiges Einvernehmen vorhanden ist.

Bezüglich weiterer Einzelheiten verweisen wir auf den 'beiliegenden Bericht unseres Oberbauinspektorates (Beilage I und II) und bemerken nur noch, daß wir von Aufstellung forstlicher Bedingungen hier Umgang genommen haben, indem solche bei der Subventionierung der in die Kleine Emme einmündenden Wildbäche Platz greifen werden, wie dies beim Renggbach z. B.

schon geschehen ist. Wir verkennen die Wichtigkeit der Frage keineswegs und werden derselben unsere volle Aufmerksamkeit zuwenden, wir sind aber der Ansicht, daß wir die vorliegende Angelegenheit zu ihrem großen Schaden unnötig verzögern würden, wenn wir jetzt schon weitgehende Bedingungen dieser Art an die Subventionsbewilligung knüpfen wollten.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

&· B e r n , den 7. April 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

230

(Entwurf.)

Buudesbeschluß betreffend

Zusicherung von Bundesbeiträgen an den Kanton Luzern filr die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme, von oberhalb FlUhli bis zur Einmündung in die Reuß.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. April 1905; auf Grund des Bundesgesetzes betreifend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, b eschließt: Art. 1. Dem Kanton Luzern wird für die allmähliche Ausführung von Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme, von der Vereinigung von Rotbach und Waldemme bis zur Einmündung in die Reuß während 10 Jahren eine Subvention zugesichert, deren jährliches absolutes Maximum Fr. 80,000 beträgt.

Art. 2. Das Beitragsverhältnis wird auf 50 % festgesetzt.

231 Art. 3. Der Kanton Ludern hat jährlich bis Ende des Monats Juli dem eidgenössischen Departement des Innern Projekte samt Kostenvoranschlägen über sämtliche im folgenden Jahre an der Kleinen Emme auszuführenden Korrektionsarbeiten einzureichen.

Nach Prüfung dieser Vorlagen wird die Gesamtsumme der für das folgende Jahr ausgesetzten Subventionsbeträge ins eidgenössische Budget aufgenommen, jedoch nur bis zu ·dem Betrage des in Art. l angegebenen absoluten Jahresmaximums von Fr. 80,000.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subventionen erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departemente des Innern geprüften Ausweisen über die effektiven Kosten ; die erste Anzahlung findet im Jahre 1906 statt.

Art. 5. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und unmittelbare Bauaufsicht, ferner die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojekts und des speziellen Kosten Voranschlages, sowie die Kosten der Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a. des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten von Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

232

Art. 7. Die vorstehende Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Luzern diesukzessive Ausführung der Korrektionsbauten gesichert sein, wird.

Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung von Luzern eine Frist von einem Jahr, vomDatum dieses Beschlusses an gerechnet, eingeräumt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten1 ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Luzern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

233 Beilage I.

Kleine Emme.

Bericht des eidgenössischen Oberbauiuspektorates.

A. Kurze Beschreibung des Flusslaufes.

Das obere Einzugsgebiet der Kleinen Emme wird im Westen von den Schrattenflühen, im Süden von den Brienzergräten und im Osten vom Giswyler-Stock und der Hagleren begrenzt.

Den Charakter als gefährliches Wildwasser erhält die Kleine Emme aber erst durch die Einmündung des Rotbaches oberhalb Flühli und behält denselben bei bis zur Einmündung in die Reuß, indem die Entlen, die Fontäne, der Rümlig und früher auch der Renggbach derselben immer wieder neue Geschiebe zuführen.

Die von Escholzmatt her einmündende Weißemme vermehrt die Wassermenge der Kleinen Emme ohne aber einen merklichen Einfluß auf dieselbe auszuüben.

Die Gesamtflußlänge der Kleinen Emme von der Vereinigung des Rothbaches mit der Waldemme bis zur Einmündung in die Reuß beträgt zirka 41 km. An dem genannten Punkt beträgt das Einzugsgebiet der Kleinen Emme 84,5 km 2 . Bei der Einmündung der Entlen (Einzugsgebiet 65 km 2 ) . . 169,75 km 2 .

Bei der Einmündung der Fontäne (Einzugsgebiet 62,6 km 2 ) 247,o ,, Bei der Einmündung der Rümlig (Einzugsgebiet 64,5 km 2 ) 365,s ,, Bei der Einmündung des Renggbaches (Einzugsgebiet 12,4 km2) 451,o ,, Bis Einmündung in die Reuß 476,9 ,, Das Gefäll variiert von 19 %o bei Flühli, bis 6 °/oo bei der Einmündung in die Reuß. An einzelnen Stellen, wo Felsen in der Sohle zu Tage treten, ist das Gefalle wohl noch etwas stärker.

B. Gegenwärtiger Zustand der Korrektionsarbeiten.

Vom Zusammenlauf der Waldemme mit dem Rotbach oberhalb Flühli bis zur Lammschlucht hinunter ist die Kleine Emme zum wesentlichsten Teile korrigiert. Wohl sind größere Strecken nur

234 mittelst Holztraversen provisorisch eingeengt, um ein Abtreiben der Geschiebe und damit eine Vertiefung der Sohle zu bewirken; andere bedeutende Partien sind aber mittelst soliden, in Mörtelrnauerwerk ausgeführten Parallelwerken oder auch Traversen gesichert. Hingegen fehlt noch am Kopfe der Korrektionsstrecke ein Überfall, welcher eine geeignete Einleitung genannter Wildbäche vermitteln würde. Die Ausführung dieser wichtigen Arbeit ist aber durch ßundesratsbeschluß vom 24. Dezember 1904 gesichert.

Von unterhalb der Lammschlucht bis zur Einmündung der Fontäne sind von Gemeinden und Privaten streckenweise Uferversicherungen, meist aus Holztraversen bestehend, ausgeführt worden, welche den Flußlauf begrenzen. Größere Arbeiten, steinerne Traversen und Parallelwerke wurden auch zur Zeit des Bahnbaues der frühern Bern-Luzern-Bahn erstellt, welche gut gewirkt und den Flußlauf bedeutend verbessert haben. An der Eisenbahnbrücke bei Schüpfheim ist das linke Ufer oberhalb dem Widerlager durch ein Stück Betonwuhr versichert worden.

Von der Einmündung der Fontäne bis zu der Einmündung des Renggbaches gelangten in neuer Zeit, auf 6 verschiedenen Stellen, bedeutende sehr solide Arbeiten zur Ausführung, meist Traversen aus Stein, mit Köpfen aus Trockenmauerwerk, aber auch teilweise oder ganz aus Mörtelmauerwerk ; dann in den scharfen Kurven Leitwerke von gleicher Konstruktion und Bauart, von welchen diejenigen bei Wolhusen und Stäubligbach, und auch die der geraden Strecken unterhalb der Einmündung des Rümligbaches und oberhalb des Renggbaches besonders zu erwähnen sind.

Größere Bauten vom erwähnten Bahnbau her ober- und unterhalb der Langnauerbrücke, bei Werthenstein und andern Orten, sowie zahlreiche hölzerne Sperren, welche von Gemeinden, Korporationen und Privaten ausgeführt worden sind, engen den Flußlauf ein und regulieren denselben.

Vier Fabrikwehre bei Wolhusen, Steinen, bei der Bleimatt und unterhalb Thorenberg legen die Flußsohle fest und wirken regulierend auf die Geschiebsâbfuhr. Die bei den verschiedenen Sektionen angenommenen Flußbreiten variieren von 18 m. bis 28 m. in der Sohle.

Man darf daher zusammenfassend sagen, daß die Kleine Emme kein vollständig verwilderter Fluß ist, wohl aber daß derselbe noch viele Bauten erfordert, wenn das umliegende Land samt Straßen und Eisenbahn vollständig geschützt werden soll.

235 C. Auszuführende Arbeiten.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß eine sukzessive Vervollständigung der Korrektionsbauten auf der ganzen Strecke von oberhalb Flühli bis zur Einmündung in die Reuß anzustreben ist.

In der obersten Partie bei Flühli ist die Ergänzung der provisorischen Begrenzung durch die angeführten Sporren notwendig ; ganz besonders sind aber dann systematische Ausräumungen vorzunehmen, wobei die groben Geschiebe aus dem innern Profil entfernt und beidseitig nutzbringend angelegt werden müssen.

Nach erfolgter Vertiefung und Ausbildung des Flußbettes sind dann die Korrektionswerke, Parallelbauten und Sporren definitiv umzubauen oder neu zu erstellen, wobei möglicherweise auch einige solide Sohleinbauten ausgeführt werden müssen.

Auf der zunächstfolgenden Strecke von unterhalb der Lammschlucht bis zur Einmündung der Fontäne sind ebenfalls zuerst die provisorischen Sporren auszubauen und Ausräumungen vorzunehmen. Stellenweise aber wird man hier gleich definitive Arbeiten ausführen können, nämlich überall da wo zu Tage getretene Felsrippen die Flußsohle festlegen und daher keine wesentliche Vertiefung derselben mehr zu befürchten ist.

Zwischen der Einmündung der Fontäne und der Mäderslehnbrücke ist der linksseitige Einbruch verbaut worden; nach erfolgter Vertiefung und Ausbildung des Flußbettes sind hier definitive Bauten anzulegen, entweder solide Sporren oder Parallel werke, je nach den besondern Verhältnissen.

Das Gleiche gilt auch auf der übrigen Strecke bis zur Einmündung in die Reuß.

Bei scharfen Kurven oder längs wertvollem Eigentum, wo der Raum beschränkt ist, sind auf der Flußseite Parallelwerke mit mehr oder weniger geneigten Böschungen zu erstellen. In besondern Fällen, namentlich bei Felswänden, dann bei Häusern etc.

werden sogar senkrechte Mauern oder solche mit geringem Anzug ausgeführt werden müssen.

In geraden Partien werden des öftern auf beiden Flußufern gegenüberliegende Sporren zur Ausführung gelangen, wobei darauf zu sehen ist, daß zu tunlichster Vermeidung tiefer Kolke, die Köpfe sehr flach und von unterhalb dem Niederwasser schwach ansteigend ausgebaut werden. Da wo Überflutungen zu befürchten sind, wird die Erstellung von Hochwasserdämmen ebenfalls bedeutende Arbeiten erfordern.

236 Den periodischen Ausräumungen ist nach wie vor die größte Aufmerksamkeit zu schenken, da mit solchen, wenn sie richtig und konsequent durchgeführt werden, ganz bedeutende Erfolge zu erzielen sind.

Im weitern ist darauf zu sehen, daß von Strecke zu Strecke die natürlichen Ablagerungsplätze für die Geschiebe beibehalten werden, um die Geschiebsbewegung nicht zu sehr zu beschleunigen, sondern sie im Gegenteil zu regulieren. Stellen, wie ober- und unterhalb der Einmündung der Fontäne, wo beidseitig Felsen zu Tage treten, sind besonders dazu geeignet.

Die Verbauung der wichtigsten Zuflüsse der Kleinen Emme, des Rot- und des Steinibaches bei Flühli, der Entlen, der beiden Fontäne, des Rümlings ist eine der dringensten Aufgaben, welche zur Verminderung der Geschiebsführung geradezu als unumgänglich notwendig zu bezeichnen ist.

Endlich wird auch den Aufforstungen alle Aufmerksamkeit zu schenken sein, um durch Neuanlage und Verbesserung der bestehenden Waldungen eine regulierende Wirkung bei abnormen Niederschlägen zu erzielen. Daß hierbei auch die nötigen Entwässerungen ausgeführt werden müssen bedarf keiner nähern Begründung.

0. Weitere Vorarbeiten.

Vor der Ausführung dieser Arbeiten muß aber die Grundlage zur sichern Beurteilung der einzelnen Projekte geschaffen werden.

Das hydrometrische Bureau des eidgenössischen Oberbauinspektorates hat die Größe der einzelnen Einzugsgebiete, samt Wälder, Felspartien etc. bestimmt und mit der Messung der Niederwasser begonnen. Nun muß das Längenprofil des Flußlaufes an die Reihe kommen. Von der Reußmündung an aufwärts wäre es wünsehbar, alle Kilometer und alle halben Kilometer Steine zu setzen, ·welche als Fixpunkte zu dienen hätten. Dann wären die Sohle, die in derselben vorkommenden Felsrippen einzumessen und einzunivellieren, auch anzugeben, wo beidseitig an den Hängen Fels zu Tage tritt.

Im fernem sind genaue Situationspläne des ganzen Flußlaufes aufzunehmen, in welche die angenommenen Korrektionslinien einzutragen sind.

Bei der Projektierung der einzelnen Bauten ist den örtlichen Verhältnissen aufs sorgfältigste Rechnung zu tragen und den

237

Endzweck der ganzen Korrektionsarbeit stets im Auge zu behalten, nämlich Verhütung von Überschwemmungen und Uferabbrüchen und Regulierung der Geschiebsführung.

Messungen bei mittlern, höhern und höchsten Wasserständen, der Größe der Geschiebe, der Zusammenstellung der Geschiebsbänke, Verlauf und Dauer der Anschwellung sind für die genaue Kenntnis des Charakters der Kleinen Emme unentbehrlich.

E. Kosten der bisher mit Bundessubvention ausgeführten Arbeiten.

Was die Kosten der bisher mit Bundessubvention ausgeführten Arbeiten anbelangt, so betragen dieselben auf Ende 1904 im ganzen Fr. 1,316,139. 94.

Hiervon entfallen : 1. Auf die oberste Strecke: Rotbach-Weiße Emme Fr. 632,035. 92 2. Weiße Emme-Binmündung der Entlen . ,, 3. Auf die Strecke : Einmündung der Entlen bis Einmündung der Fontäne . . . . ,, 4. Auf die Streke : Einmündung der Fontäne bis Einmündung des Rümligbaches . . ,, 108,243. 24 5. Einmündung des Rümligbaches bis Einmündung in die Reuß ,, 123,307. 51 Total für die Kleine Emme Fr. 863,586. 67 Hierzu kommen noch die Verbauung des Kirchbaches bei Schüpfheim . Fr. 11,049. 45 ,, ,, Grabenlochbaches bei Entlebuch ,, 30,475. 34 ,, ,, Rümtigbaches bei Schachen . ,, 48,976. 95 ,, ,, Renggbaches samt Zuflüsse . ,, 362,051. 53 Total Fr. 452,553. 27 Die größten jährlichen Anzahlungen seitens des Bundes für Bauten an der Kleinen Emme betragen Fr. 104,400, die geringsten Fr. 4485. 20, im Mittel Fr. 41,427.

Nimmt man auch an, daß jährlich etwas mehr Bauten als das Mittel dieser Jahre beträgt, ausgeführt werden, so kann nichtsdestoweniger gesagt werden, daß man mit einer, der Kostensumme von Fr. 160,000 entsprechenden Subvention von Fr. 80,000 unter allen Umständen auskommen kann.

238 Beilage* II.

Grebiet der Kleinen Emme.

Ausgaben für Korrektionen und Yerbauungen bis Ende 1903 resp. 1904.

A. Korrektion der Kleinen Emme.

Devis-Betrag.

Ausgaben.

Fr.

Fr.

Strecke Rotbach-Kirche Flühli 13,455.60 B. R. B. vom 21. Juni 1880 13,455.60 122,000.-- B. R. B. v. 29. August 1899 122,000.-- 98.000.-- B. R. B. 12. Mai 1903 (bis Ende 1903) . ._68,980.44 400,000.--

,,

99,000.--

,,

100,000.--

,,

30,000.--

,,

60,000.--

,,

62,000.--

,,

22,000.--

,,

13,000.--

,,

Total.

Fr.

20^436 Q4

Kirche Flühli-Lammschlucht B. B.

vom 23. Juni 1900 Ende 1904 427,599.88 Kapellbodon-Mederslehnbrücke B.

R. B. v. 15. April 1902 (bis 31.

Mai 1904) 18,679.41 Marktbrücke-Langnauerbrücke B.

R. B. v. 18. Januar 1901 (bis Ende 1903) 89,563.83 Rümlig-Mündung-Ennigerbrücke B. R. B.

v. 13. Juni 1897 . 30,000.-- Rümlig-Mündung B.

R. B. vom 11. Nov.

1903bis3. März 1904 28,665.27 eo OCK ,,,, 5o,bo5.Zi bei Blatten B. R. B. v. 8. August 1901 bis 31. März 1904 . . . 30,095.39 bei Littau B. R. B. v.

8. August 1901 . . 22,000.-- (abgeschlossen) B. R.

B. v. 22. März 1903 12,546.85 0 . K . C Q ,, o4,54o.o{> Total für die Kleine Emme

863,586.67

239 B. Verbauungen.

Devis-Betray.

Ausgaben.

Fr.

Fr.

10,000.-- Verbauung des Kirchbaches b. SchüpfheimB.R.B. v. 22.

Mai 1891 10,000.-- 1,049.45 (abgeschlossen) B. R. B. v.

3 1 . Januar 1896 . . . 1,049.45

Total.

Fr.

11,049.45 30,000.-- Grabenlochbach bei Entlebuch (abgeschl.)

B. R. B. vom 13. Juni 1898 . . .

76,000.-- Rümligbach bei Schachen B. R. B. v.

13. Juli 1897, bis 31. August 1904 .

104,500.38 Renggbach, obere Strecke B.

R. B v. 20. Aug. 1881 und 1 1 . März 1898 . . . . 104,500.38 46,000.-- Renggbach, obere Strecke B.

R. B. v. 26. August 1890 . 46,000.-- 80,000.-- Renggbach (abgeschlossen) B.

R. B. v. 11. März 1898 . . 79,578.14

30,475.34 48,976.95-

230,078.52 88,000.-- Renggbach, untere Strecke (abgeschl.)

B. R. B. vom 9. Dezember 1898 . .

45,000.-- Flößerbaches bei Kriens (abgeschlossen) B. R. B. vom 19. August 1890 . .

Totaf für die Verbauungen

91,020.70 40,952.31 452,553.27

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1905

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17

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19.04.1905

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225-239

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