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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. V.

Nr. 44.

25. Oktober 1905.

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Bundesratsbeschluß betreffend

die Bedingungen für die Abgabe gebrannter "Wasser zu technischen und Haushaltungszwecken.

(Vom 20. Oktober 1905.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, in Anwendung der Art. 10, 13 und 14 des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 ; auf den Antrag seines Finanzdepartements, beschließt: Art. 1. Das Recht zur Abgabe von gebrannten Wassern zu technischen und Haushaltungszwecken steht nach Maßgabe der hiernach folgenden Bestimmungen ausschließlich der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu.

Art. 2. Die eidgenössische Alkoholverwaltung nimmt für folgende Sorten Bestellungen entgegen: A. Absolut denaturierte Ware (Brennsprit).

a. Sekundasprit oder 6. Rohspiritus, nach der Wahl der eidgenössischen Alkoholverwaltung, in denaturiertem Zustande 92 Volumenprozente Alkohol enthaltend.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. V.

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Die Beförderung der Ware an die von den Bestellern aufgegebenen schweizerischen Stationen erfolgt nach Anleitung der von der eidgenössischen Alkoholverwaltung bekannt gemachten Dispositionstabellen durch Vermittlung der Lagerhäuser in Delsberg oder Romanshorn.

B. Relativ au denaturierende Ware (Indwstriesprit).

a.

b.

c.

d.

Sekundasprit; Feinsprit; Primasprit ; Weinsprit.

Diese Sprite sollen in undenaturiertem Zustande 95 Volumenprozente Alkohol enthalten.

Die Beförderung der Ware an die von den Bestellern aufgegebenen schweizerischen Stationen erfolgt, abgesehen von der in Art. 5 hiernach stipulierten Ausnahme, nach Anleitung der von der eidgenössischen Alkoholverwaltung bekannt gemachten Dispositionstabellen durch Vermittlung der Lagerhäuser in Burgdorf, Delsberg, Romanshorn, Basel oder Aarau. Die eidgenössische Alkoholverwaltung ist befugt, die Bedienung ab Basel oder Aarau einzustellen.

Art. 3. Die Abgabepreise per Meterzentner sind folgende: A. Für den Brennsprit Fr. 40. -- B. Für den Industriesprit: «. Sekundasprit ,, 40. -- b. Feinsprit ,, 41. 50 c. Primasprit ,, 44. -- d. Weinsprit ,, 49. -- Art. 4. Abnehmer von Brennsprit oder von Industriesprit, welche in ihren eigenen Kesselwagen oder Fülli'ässern aus dieu Lagerhäusern der eidgenössischen Alkoholverwaltung (Art. 2 hiervor) Mengen von mindestens 5000 kg. brutto auf einmal an die gleiche Adresse beziehen, genießen nachverzeichnete Ermässigungen der Abgabepreise (Art. 3 hier vor) : Auf ganzen Wagenladungen in Kesselwagen . . . . 4 % Auf ganzen Wagenladungen in l/l Fässern von je zirka 650 Litern Halt 3%

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Auf ganzen Wagenladungen in kleinern Fässern . . 2 % Auf halben Wagenladungen in l/l Fässern von je zirka 650 Litern Halt 2% Auf halben Wagenladungen in kleinern Fässern . . . l % Art. 5. Abnehmern von Industriesprit, welche der eidgenössischen Alkoholverwaltung Bestellungen von mindestens 10,000 kg.

vor dem 25. eines gegebenen. Monats einreichen und ihr für die Ausführung solcher Bestellungen in ganzen Kessel Wagenladungen, direkt vom Auslande her, bis wenigstens zur Mitte des dem Bestellmonat folgenden Monats Frist einräumen, wird an den in Art. 3, lit. B, hiervor bestimmten Abgabepreisen eine Ermäßigung von 10°/o gewährt.

Abnehmern, welche auf diese Ermässigung Anspruch haben, ^vird das im Herkunftslande der Ware steueramtlich festgestellte Ausfuhrgewicht in Anrechnung gebracht. Weicht jedoch das auf der schweizerischen Ankunftsstation bahnamtlich kontrollierte Gewicht um mehr als 2°/o vom Ausfuhrgewichte ab, so hat die eidgenössische Alkoholverwaltung den Abnehmern für das über 2 % hinausgehende Fehlgewicht aufzukommen. Die Fracht von der ausländischen Abgangsstation zur schweizerischen Bestimmungsstation ist von der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu tragen.

Art. 6. Die Denaturierung des Industriesprits geschieht in den Fällen des Art. 5 hiervor im Domizil der Abnehmer, in den ändern Fällen nach der Wahl der eidgenössischen Alkoholv erwaltung entweder in den Lagerhäusern der letztern oder im Domizil der Abnehmer. Die Abnehmer von Industriesprit haben für die mit der Denaturierung und Beaufsichtigung verbundenen Verrichtungen der Organe der eidgenössischen Alkoholverwaltung keine Gebühren zu entrichten.

Art. 7. Im übrigen gelten, soweit sie nicht vorstehenden Bestimmungen widersprechen, die Vorschriften der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetze vom 24. Dezember 1900.

Art. 8. Der vorliegende Beschluß tritt am 1. Januar 1906 in Wirksamkeit und gilt, sofern und insoweit in der Zwischenzeit keine Abänderung des eidgenössischen Alkoholgesetzes stattfindet, bis 31. Dezember 1910.

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Der Bundesratsbeschluß über den Monopolverkauf relativ zu denaturierender gebrannter Wasser, vom 26. Juli 1904 (Bundesblatt 1904, IV, 809), wird auf 31. Dezember 1905 aufgehoben.

B e r n , den 20. Oktober 1905.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Bedingungen für die Abgabe gebrannter Wasser zu technischen und Haushaltungszwecken. (Vom 20. Oktober 1905.)

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