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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Paul Vallat, Schreiners, in Epauvillers (Kt. Bern).

(Tom 10. März 1905.)

Tit.

Paul Vallat, Schreiner in Epauvillers, hat am 31. Juli 1904 bei einem Ausflug nach Charbonnières, einem kleinen Häuserkomplex am Ufer des Doubs, aus einer Flinte mehrere scharfe Schüsse in den Fluß abgefeuert. Wegen verbotenen Fischens verzeigt, bestritt er zwar anfänglich, daß er beabsichtigt habe, Fische zu verletzen oder zu töten, anerkannte aber nach dem ersten Verhör die Vorzeigung, worauf ihn der Polizeirichter von Saignelégier zu Fr. 50 Geldbuße und zur Tragung der Kosten verurteilte.

Unter Vorlegung eines Zeugnisses des Gemeinderates von Epauvillers, nach welchem der jetzt 31 Jahre alte Vallat gut beleumdet und noch nie gerichtlich bestraft ist, ersucht derselbe um Milderung der ausgesprochenen Buße. Er bestreitet wiederholt, die Schüsse zum Zwecke des Fischfanges abgefeuert zu haben, und will sich dem Entscheide des Strafrichters nur unterzogen haben, um weitere Gerichtsverhandlungen und Kosten zu vermeiden, und in der Annahme, es handle sich um eine unbedeutende Buße. Die Bezahlung von Fr. 50 wäre nach seiner Angabe eine schwere Aufgabe für ihn, und seine Familie würde darunter zu leiden haben.

925 Nach Artikel 5, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei ist mit Buße von Fr. 50 -- 400 zu bestrafen, wer den Fischfang mit Anwendung von Schießwaffen ausübt. Maßgebend für diese besonders schwere Strafandrohung war nicht nur die Gefahr der Schädigung des Fischstandes durch direkte Tötung oder Verletzung einzelner Fische mit dem Projektil, sondern die Tatsache, daß die Anwendung von Schießwaffen oft tödliche Verwundung einer Mehrzahl von Fischen zur Folge hat, ohne daß deren Fang gesichert wäre. Vallat hat selbst gegenüber dem Polizeirichter die erhobene Anschuldigung in Kenntnis ihrer Bedeutung ohne Einschränkung anerkannt.

Sein Versuch des nachträglichen Widerrufes kann daher nicht mehr gehört werden. Andere Gründe zur Reduktion der Buße unter das gesetzliche Mindestmaß aber liegen nicht vor, speziell ergeben sich solche nicht in genügender Weise aus der Schilderung der ökonomischen Verhältnisse des Bestraften in dessen Eingabe «an die Bundesbehörden.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r ag:

Es sei das Begnadigungsgesuch des Paul Vallat abzuweisen.

B e r n , den 10. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Paul Vallat, Schreiners, in Epauvillers (Kt. Bern). (Vom 10. März 1905.)

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Jahr

1905

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12

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15.03.1905

Date Data Seite

924-925

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