Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. März 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. April 20172, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG) 3 wird wie folgt geändert: Art. 25 Abs. 4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,6 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.

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II 1. Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 20. Juni 20134 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2018 der Verordnung des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 4 der Bundesverfassung (Sicherung der

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BBl 2017 3429 BBl 2017 3443 SR 641.20 AS 2015 645

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Mehrwertsteuergesetz

BBl 2017

Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur) wird der Sondersatz um 0,1 Prozentpunkt auf 3,7 Prozent angehoben und Artikel 25 Absatz 4 MWSTG lautet wie folgt: Art. 25 Abs. 4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,7 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.

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2. Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. März 20175 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2018 der Verordnung des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 Buchstabe b der Bundesverfassung (Zusatzfinanzierung der AHV) wird der Sondersatz um einen weiteren 0,1 Prozentpunkt auf 3,8 Prozent angehoben und Artikel 25 Absatz 4 MWSTG lautet wie folgt: Art. 25 Abs. 4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Januar 2018 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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Nationalrat, 16. Juni 2017

Ständerat, 16. Juni 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20176 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

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