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Bekanntmachungen von
Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Einnahmen der
Zollverwaltung in den Jahren 1904 und 1905.
1905.
Monate.
1904.
Fr.
1905.
Fr.
Januar . . .
3,132,528. 54 3,117,303.04
Februar
lïlehrainnahme.
Mindereinnahme.
Fr.
Fr.
--
15,225. 50
. .
3,946,873. 49 4,303,850. 87
356,977. 38
--
März
. . .
4,867,679. 76 4,930,564. 63
62,884. 87
--
April
. . .
4,515,424. 35 4,747,341. 83
231,917.48
--
Mai . . . .
4.504,359. 60 4,977,498. 46
473,138. 86
Juni . . . .
4,558,876. 93 4,504,138. 76
Juli . . . .
4,410,544. 48 4,714,727. 97
August . . .
4,182,277. 79
September . .
4,931,204. 69
Oktober
. .
4,936,551. 99
November . .
4,425,909. 44
Dezember . .
5,438,393. 20
-- 304,183. 49
Total 53,850,624. 26 Auf Ende Juli 29,936,287. 15 31,295,425. 56 1,359,138. 41
--
54,738. 17
--
Verpfändung einer Eisenbahn.
Die Direktion der Arth-Rigi-Bahn stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, die Bergstrecken Goldau-Kulm und Staffelhöhe'Kulm mit einer Baulänge von zusammen 10,596 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne der Artikel 9 und 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 20. Juni 1874, im II. F?an§ ·zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 350,000, das zum Umbau der genannten Bergstreeken für den elektrischen Betrieb verwendet werden soll.
Die Talstrecke Arth-See-Goldau ist von der Verpfändung ausgenommen.
Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 22. August 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 7. August 1905.
Im Namen des schweizerischen Bundesrates:
Verpfändung einer Eisenbahn.
Namens der Compagnie des chemins de fer régionaux du Jorat stellt Herr Ch. Niess, Advokat in Lausanne, das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, die schmalspurige elektrische Straßenbahn von Lausanne (La Sallaz) nach Moudon mit Abzweigung von Chalet-a-Gobet nach Savigny mit einer Baulänge von 27,4oi km.
samt Kraftanlagen, Betriebsmaterial und Zubehör im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zu verpfänden und zwar: im il. Rang zur Sicherstellung eines Obligationenkapitals im Betrage von Fr. 569,000, und im III. Rang zur Sicherstellung eines Obligationenkapitals im Betrage von Fr. 100,000, dargestellt je durch konvertierte Titel des 2 Millionen-Anleihens vom Jahre 1902.
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Soweit die Bahnlinie auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Einrichtungen, nicht aber auch den Straßengrund.
Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 26. August 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfàllige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 15. August 1905.
Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.
Handbuch für die Zivilstandsbeamten.
Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches für die schweizerischen Zivilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
B e r n , im Juni 1901.
NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4 uud solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.
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Bundesblatt
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Jahr
1905
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
34
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.08.1905
Date Data Seite
986-988
Page Pagina Ref. No
10 021 575
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