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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Traverstalbahn und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 26. Mai 1905.)

Tit.

Durch die von der Bundesversammlung am 6. November 1903 genehmigten Nachträge zu Betriebsverträgen, welche die Jura-Simplon-Bahn mit Nebenbahnen abgeschlossen hatte, sind die Bundesbahnen in die betreffenden Betriebsverträge eingetreten.

Seither ist ein Teil derselben durch neue Verträge ersetzt worden, so auch der Vertrag mit der Gesellschaft der Traverstalbahn, welchen die Parteien unterm 27. Januar 1905 erneuert haben.

Mit Zuschrift vom 21. März abbin sucht die Generaldirektion um Genehmigung des neuen Vertrages nach.

Die Motive, welche sie zum Abschluß dieses Vertrages führten, seien die gleichen Motive öffentlichen Interesses gewesen, welche für den Abschluß früherer Betriebsverträge maßgebend waren (siehe unsere Botschaft betreffend Betriebsvertrag Pruntrut-Bonfol, Bundesbl. 1904, VI, 583).

Nach Art. 18 des Vertrages besorgen die Bundesbahnen den Betrieb der Traverstalbahn, d. h. der Linie von Travers nach Saint-Sulpice (zirka 11 km. lang) und der Linie von Fleurier

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nach Buttes (zirka 3 km. lang), in Regie als Mitinteressierte gemäß den Konzessionsbestimmungen und den eidgenössischen Gesetzen und Reglementen.

Die von den Bundesbahnen übernommenen Verpflichtungen umfassen nach Art. 19 des Vertrages: a. den gesamten Stations- und Zugsdienst, sowie den Unterhalt der Bahnanlage und ihrer Zubehörden ; b. den Dienst auf der Station Travers, als Anfangspunkt der Bahn: c. die Kontrolle und das Rechnungswesen der Einnahmen und Ausgaben ; d. die Ausarbeitung und Publikation der Tarife nach stattgefundener Genehmigung durch die Traverstalbahn; e. das Reklamationswesen ; /'. die Erstellung der Rechnungen für Neu- und Ergänzungsbauten und der statistischen Angaben.

Art. 20 bestimmt, daß die Ausbau- und Erweiterungsarbeiten, sowie die Vermehrung von Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften, die von den Vertragsparteien als notwendig erachtet oder von der kompetenten Behörde angeordnet werden, durch die Betriebsverwaltung erfolgen.

Anstellung und Entlassung des gesamten Personals des Betriebsdienstes ist gemäß Art. 24 ebenfalls Sache der Betriebsverwaltung.

Für die Bedingungen der ßetriebsübernahme war laut dem Berichte der Generaldirektiori auch beim Abschluß dieses Vertrages der Grundsatz maßgebend, daß die Bundesbahnen den Ersatz der ihnen aus der Betriebsbesorgung erwachsenden Kosten verlangten, zuzüglich eines mäßigen Ansatzes für die allgemeine Verwaltung. Dagegen unterscheide sich dieser Vertrag dadurch von den andern, bisher genehmigten Betriebsverträgen, daß der Betriebsüberschuß, welcher sich über die Deckung der Betriebeausgaben, die Einlagen in den Erneuerungsfonds und die Verzinsung und Amortisation der Anleihen hinaus ergebe, zwischen der Bahneigentümerin und den Bundesbahnen hälftig geteilt werde.

Nach Art. 32 tritt der Vertrag auf den 1. Mai 1905 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1914. Von diesem Zeitpunkt an bleibt er stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert,, wenn er nicht mindestens ein Jahr zum voraus gekündigt wird.

Jedoch kann der Vertrag früher jeweilen auf Jahresschluß ge-

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kündigt werden, wenn die Traverstalbahn ein anderes Traktionssystem annehmen sollte.

In seiner Vernehmlassung vom 25. März 1905 teilt der Staatsrat des Kantons Neuenburg mit, daß ihm der Vertrag zu keinen Bemerkungen Anlaß gebe.

Wir haben ebenfalls zu demselben nichts zu bemerken. Wie üblich, wird in den Genehmigungsbeschluß der Vorbehalt aufzunehmen sein, daß für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin hafte.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie> Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. Mai 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Travers talbahn und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, vom 21. März 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1905, beschließt: 1. Der unterm 27. Januar 1905 zwischen der Gesellschaft der Traverstalbahn und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, daß für die Erfüllung der von den schweizerischen Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die BahneigentUmerin haftet.

2. Der ßundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Traverstalbahn und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 26. Mai 1905.)

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31.05.1905

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