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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Anderung und Übertragung der Konzession einer Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivonc.

(Vom 11. Dezember 1905.)

Tit.

Laut beglaubigter Urkunde vom 22. August 1905 hat ein Initiativkomitee, vertreten durch die Herren Giuseppe Pagani, Gemeindepräsident von. Torre, und Giovanni Baggio, Ingenieur in Mal vaglia, die Konzession für eine Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone erworben, welche durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 659) den Herren Nationalrat Bolla, Ingenieur Martinoli, Dr. Emma und Advokat Arcioni erteilt worden war. Die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen Vorlagen war durch Bundesratsbeschluß vom 29. September 1902 fE. A. S. XVIII, 175) für die I. Sektion (Biasca-Acquarossa) bis zum 6. Oktober 1905 und für die II.

Sektion (Acquarossa-Olivone) bis zum 6. Oktober 1906 verlängert worden.

Mittelst gemeinsamer Eingabe vom 29. August 1905 stellten die ursprünglichen Konzessionäre und das neue Initiativkomitee das Gesuch um Übertragung der Konzession, sowie um nochmalige dreijährige Fristverlängerung für jede der beiden Sektionen.

Das neue Initiativkomitee, wird in dem Gesuche ferner ausgeführt, hege die bestimmte Erwartung, daß es in Kürze den Finanzausweis für die I. Sektion Biasca-Acquarossa werde leisten können.

319 Der Staatsrat des Kantons Tessin erklärte sich in seiner Vernehmlassung vom 21. September 1905 mit der Konzessionsübertragung, sowie mit der Fristverlängerung einverstanden. In der Folge entwarf das Eisenbahndepartement einen Bundesbeschluß, ·durch welchen sowohl Übertragung als Fristverlängerung bewilligt werden sollen, der aber gleichzeitig die Konzession in denjenigen Punkten ändert, in welchen sie am meisten von den gegenwärtig üblichen Bestimmungen abweicht. Dieser Entwurf wurde dem Initiativkomitee mitgeteilt und erhielt dessen Zustimmung.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, ·der uns zu besonderen Bemerkungen nicht veranlaßt, zur Genehmigung und benützen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den H. Dezember

1905.

Im TSamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler : Schatzmaim.

320

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Änderung und Uebertragung der Konzession einer Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines gemeinsamen Gesuches der Herren Bolla, Martinoli^ Dr. Emma und Arcioni und der Herren Pagani und Baggio vom 29. August 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A, S. XV, 659} den Herron Nationalrat Bolla, Ingenieur Martinoli, Dr. Emma und Advokat Arcioni erteilte Konzession für eine Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone wird übertragen auf ein Initiativkomitee, vertreten durch die Herren Giuseppe Pagani, Gemeindepräsident von Torre, und Giovanni Saggio, Ingenieur 'in Malvaglia.

II. Gleichzeitig wird die Konzession ergänzt und abgeändert wie folgt: 1. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

2. Die im Artikel 5 der Konzession festgesetzte und durch Bundesratsbeschluß vom 29. September 1902 (E. A. S. XVIII, 175) erstreckte Frist zia- Einreiehung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird neuerdings

321 um drei Jahre verlängert, nämlich für die 1. Sektion (BiascaÄcquarossa) bis zum 6. Oktober 1908 und für die II. Sektion (Acquarossa-Olivone) bis zum 6. Oktober 1909.

3. Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das. Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 28. März 1905, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1906 in Kraft tritt,, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung und Übertragung der Konzession einer Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivonc. (Vom 11. Dezember 1905.)

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1905

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13.12.1905

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