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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzessionen der Zentralen Zürichbergbahn auf die Stadt Zürich.

(Vom 8. Dezember 1905.)

Tit.

Der Stadtrat Zürich unterbreitete am 4. November abhin dem Eisenbahndepartement einen Vertrag, der am 5./14. Juni dieses Jahres zwischen dorn Stadtrat Zürich und dem Verwaltungsrat der Zentralen Zürichbergbahn abgeschlossen worden war und gemäß welchem diese Hahn möglichst bald in das Eigentum der Stadt Zürich übergehen soll. Gleichzeitig teilte der Stadtrat mit, er beabsichtige, die genannte Bahn auf den 1. Januar 1906 dorn städtischen Tramwaynetz einzuverleiben und wünsche daher, es möchte die Konzessionsübertragung in der Dezembersession stattfinden, vorausgesetzt, daß die Gemeinde in der Abstimmung vom 3. Dezember die für den Ankauf notwendigen finanziellen Mittel bewillige.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, zur Vernehmlassung eingeladen, teilte in seinem Schreiben vom 18. November mit, daß er mit Beschluß vom gleichen Tage die kantonale Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich auf die Linien vom Pfauen durch die Rämistraße, Zürichbergstraße, Platten- und Universitätsstraße bis zum Geißbergweg und vom Anfangspunkt der Gloria-

301 Straße bei der Plattenstraße durch letztere und die Moussonstraße bis zur Kirche Fluntern ausgedehnt habe, unter gleichzeitiger Aufhebung der kantonalen Konzessionen der Zentralen Zürich bergbahn, in der Meinung, daß dieser Beschluß mit dem Übergang des Betriebes der Zentralen Zürichbergbahn an die Stadt in Kraft trete, dagegen ohne weiteres erlösche, wenn die Stadtgemeinde den erforderlichen Kredit für die Erwerbung der Zentralen Zürichbergbahn nicht erteilen sollte oder wenn nicht innerhalb 6 Monaten die Ausdehnung der Bundeskonzession vom 26. März 1897 erfolgt sei. Er empfahl die letztere unter gleichzeitiger Aufhebung der Bundeskonzession für die Zentrale Zürichbergbahn.

Das Eisenbahndepartement entwarf hierauf einen Bundesbeschluß für diese Konzessionsübertragung und lud den Stadtrat Zürich ein, sein Einverständnis zu erklären und dem Departement vom Resultat der Gemeindeabstimmung seinerzeit Kenntnis zu geben.

Am 4. Dezember abhin meldete der Stadtrat telegraphisch die Genehmigung des Ankaufes der Zentralen Zürichbergbahn durch die Gemeinde und erklärte mittelst Zuschrift sein Einverständnis mit dem Beschlussesentwurf, vorbehaltlich einer kleinen Änderung, welcher vom Departement ohne weiteres zugestimmt wurde.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Entwurf zur Annahme und' benutzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Dezember 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler : Schatzmano.

302 (Entwurf.)

Bimdesbeschluß betreffend

Uebertragung der Konzessionen der Zentralen Zürichbergbahß auf die Stadt Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Stadtrates Zürich vom 4. November und 4. Dezember Î905, samt Kaufvertrag vom 5./14. Juni 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1905, beschließt: 1. Die Bundesbeschlüsse betreffend a. Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Sonnenquai in Zürich durch die Rämistraße bis zur Kirche in Fluntern, eventuell auf die Höhe des Zürichberges, vom 29. März 1893 (E. A. S. XU, 295); b. Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn (Straßenbahn Zürieh-Fluntern) für Ergänzungslinien von der Platte zur Tannenstraße und von der Drahtseilbahn beim Polytechnikum zur Rigistraße, vom 5. April 1895 (E A. S.

Xlü, 334), abgeändert durch den Bundesbeschluß betreffend Aufhebung des Betriebes in der Tannenstraße, vom 17. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 177);

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e. Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn für eine Ergänzungslinie von der Rigistraße bis zum Geißbergweg, vom 29. Oktober 1898 (E. A. 8. XV, 235) werden aufgehoben.

2. Die durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 369) der Stadt Zürich erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 24. April 1902 (E. A. S. XVIII, 70) und vom 28. März 1903 (E. A. S. XIX, 60) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb von Straßenbahnlinien auf dem Gebiete der Stadt Zürich wird auf die Linien vom Pfauen bis zur Kirche Fluntern und von der Platte bis zum Geißbergweg ausgedehnt.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1906 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzessionen der Zentralen Zürichbergbahn auf die Stadt Zürich. (Vom 8. Dezember 1905.)

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Jahr

1905

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13.12.1905

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