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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. VI.

Nr. 48.

22. November 1905.

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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, Abs. 3, und 78 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.

(Vom 10. November 1905.)

Tit.

Mit Schreiben vom 30. September 1905 hat uns der Regierungsrat des Kantons Aargau mitgeteilt, daß in der Volksabstimmung vom 24. September 1905 die Abänderung des Art. 25, Abs. 3, der Verfassung mit 24,296 gegen 6820 Stimmen, diejenige des Art. 78 mit 18,952 gegen 12,029 Stimmen angenommen worden sei. Zugleich stellte der Regierungsrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte den beiden Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung erteilt werden.

Art. 25, Abs. 3, der aargauischen Verfassung lautete bisher folgendermaßen : ,,Die Volksabstimmung findet ordentlicher Weise zweimal im Jahre, im Frühling und Herbst, je an einem Sonntag, in den Einwohnergemeinden statt. Vor der Abstimmung wird Beratung eröffnet. In dringenden Fällen kann der Große Rat eine außerordentliche Abstimmung anordnen.a Die neue Fassung lautet: ,,Die Volksabstimmung findet ordentlicherweise zweimal im Jahr, im Frühling und Herbst, je an einem Sonntag statt. In dringenden Fällen kann der Große Kat eine außerordentliche Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

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Abstimmung anordnen. Die Abstimmung erfolgt gemeindeweise durch die Urne nach Maßgabe der Vorschriften der Verfassung' und des Wahlgesetzes."

Danach versammeln sich die Stimmfähigen also nicht mehr, wie bisher, gemeindeweise vor der Abstimmung, sondern es findet inskünftig einfach die Urnenabstimmung statt. Natürlich fällt damit auch die Diskussion der Vorlagen in der Versammlung der Stimmfähigen weg.

Art. 78 der aargauischen Verfassung vom Jahr 1885 lautete wie folgt : ,,Der Bergbau gehört zu den Regalien des Staates.

Die Staatsverwaltung hat sofort die geeigneten Maßnahmen zur Übernahme und zum Betrieb der bestehenden Salinen zu treffen. " Der abgeänderte Art. 78 lautet nunmehr: ,,Der Bergbau gehört zu den Regalien des Staates.

Der Staat kann Bergwerke selbst betreiben oder zu deren Betriebe Konzessionen erteilen, letzteres jedoch nur mit dem Vorbehalt des Rückkaufs- und Heimfallsrechtes. Die Konzessionen werden durch den Großen Rat erteilt."

Die neue Bestimmung sieht also von der Verstaatlichung der Salinen im gegenwärtigen Zeitpunkt ab und ermächtigt den Staat zur Erteilung von Konzessionen unter Vorbehalt des Rückkaufs- und Heimfallsrechts.

. Da die beiden Abänderungen der aargauischen Verfassung nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspräche, so beantragen wir Ihnen, Tit., denselben die nachgesuchte Gewährleistung in der Form des beiliegenden Beschlussesentwurfs zu erteilen.

B e r n , den 10. November 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Artikel 25, Absatz 3, und 78 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1905, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, Absatz 3, und 78 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885; in Anbetracht: daß die abgeänderten Artikel nichts enthalten, das dea Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet; daß die abgeänderten Artikel in der Volksabstimmung: vom 24. September 1905 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden sind ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: Den abgeänderten Artikeln 25, Absatz 3, und 78 der Staatsverfassung des Kantons Aavgau wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Uebertragung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Cassarate auf den Monte Brè.

(Vom 14. November 1905.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 31. März 1905 (E. A. S. XXI, 81) haben Sie den Herren Otto Birken in Zürich, J. Wennips in Lugano und E. Strub in Zürich die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von Cassarate auf den Monte Brè erteilt.; Mittelst Kollektiveingabe vom 17. Oktober 1905 unterbreiteten die drei genannten Konzessionäre und Herr J. H. Brinkmann in Vallée di Castagnola bei Lugano dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch,, es möchte diese Konzession auf Herrn J. H. Brinkmann übertragen werden, da sie sich vertraglich dahin geeinigt hätten, daß dieser letztere die Konzession von den derzeitigen Konzessionären erwerbe.

Der Staatsrat des Kantons Tessin erklärte unterm 3. November 1905, daß er gegen die beabsichtigte Konzessionsübertragung keine Einwendungen erhebe.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung der Abänderung der Art. 25, Abs. 3, und 78 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23.

April 1885. (Vom 10. November 1905.)

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1905

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22.11.1905

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