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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Hans Fischer, Fabrikarbeiters, in Meisterschwanden (Aargau).

(Vom 10. März 1905.)

Tit.

Hans Fischer, Fabrikarbeiter in Meisterschwanden, wurde am 8. Dezember 1904 von Polizeisoldaten ertappt, als er mit seinem strafunmündigen Sohn Hans, ohne im Besitze eines Patentes zu sein, im Hallwilersee Fischfang (Ballensehöpfen) betrieb und dabei ein Netz mit ungesetzlicher Maschenweite benutzte.

Wegen dieser Übertretung verfällte der Gerichtspräsident von Lenzburg, gestützt auf Artikel 4 und 31 des eidg. Fischereigesetzes vom 21. Dezember 1888 und auf Artikel 7 der aargauischen Vollziehungsverordnung, genannten Fischer in eine Polizeibuße von Fr. 60, im Falle Unvermögens umgewandelt in 12 Tage Gefängnis, unter Kostenfolge.

Der Bestrafte richtet nun an die Bundesversammlung das Gesuch, es möchte die verhängte Buße ,,soweit möglich" auf dem Wege der Begnadigung ermäßigt werden mit Rücksicht auf die bedrängte Lage seiner Familie, die aus den Eltern und elf Kindern im Alter unter 14 Jahren bestehe. Er bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht, will sie aber aus Not begangen haben,

931 -da sein Verdienst trotz angestrengter Arbeit nicht hinreiche, um für sich und die Seinigen den nötigen Lebensunterhalt zu erwerben.

Der Gemeinderat Meisterschwanden bestätigt die von Fischer gemachten Angaben über Familien- und Erwerbsverhältnisse als richtig, gibt ihm auch das Zeugnis eines guten Leumundes und empfiehlt das gestellte Gesuch zur Berücksichtigung.

Aus den Sachdarstellungen des Petenten und seiner Heimatsbehörde ergibt sich somit, daß ihn ökonomische Not zur Begehung der Straftat getrieben hat, daß er nicht im stände ist, die auferlegte Buße zu bezahlen, und daß der Vollzug der Strafe ihn und seine zahlreiche Familie in noch größere Bedrängnis stürzen würde.

Es empfiehlt sich deshalb, dem gestellten Gesuche um Ermäßigung der Buße zu entsprechen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r ag:

Es sei die vom Gerichtspräsidium Lenzburg über Fischer verhängte Buße von Fr. ,,60 im Gnadenwege auf Fr. 10 zu ermäßigen, mit Umwandlung in zwei Tage Gefängnis für den Fall der Unerhältlichkeit.

B e r n , den 10. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Fälschung einer Bundesakte bestraften Johann Burri, Schuhmachers, in Bern.

(Vom 10. März 1905.)

Tit.

Johann Burri, Schuhmacher in Bern, löste am 23. März 1904bei der Einnahmenkontrolle der schweizerischen Bundesbahnen eine Abonnementskarte zu Fahrten auf der Strecke Bern - Ostermundigen für einen Monat, also bis 22. April 1904, zum Preise von Fr. 6. In dem Zeitpunkt, da die Gültigkeit des Billettes zu Ende ging, veränderte er auf demselben den Endtermin eigenmächtig in 22. April 1905 und die bezahlte Taxe in Fr. 36, worauf er das Abonnement weiter benutzte bis am 7. Juli 1904, an welchem Tage die Fälschung entdeckt und das Billet sequestriert wurde.

Die einfache Fahrt Bern-Ostermundigen kostet 30 Rp. Burri hat sie nach eigener Angabe viermal per Tag gemacht, mit Ausnahme eines Zeitraumes von vierzehn Tagen, da er wegen Krankheit zu Hause bleiben mußte. Die Bundesbahnen berechneten den ihnen entgangenen Gewinn unter Zuschlag von je 50 Rp. für die ohne Billet gemachte Fahrt auf Fr. 242. 40, verzichteten aberwegen der Vermögenslosigkeit des Fehlbaren darauf, im Straf-.

prozesse Zivilansprüche geltend zu machen.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Hans Fischer, Fabrikarbeiters, in Meisterschwanden (Aargau). (Vom 10. März 1905.)

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Jahr

1905

Année Anno Band

1

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1905

Date Data Seite

930-932

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10 021 357

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