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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn vom Dorfe Engelberg nach dem Grand Hôtel Terrasse.

(Vom 25. März 1905.)

Tit.

Herr G. F a ß b i n d , Besitzer des Grand Hotel Terrasse Engelberg, in Oberarth, unterbreitete mittelst Eingabe vom 1. Februar 1905 dem Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn vom D o r f e E n g e l b e r g nach dem Grand Hôtel Engelberg.

Gemäß dem technischen Berichte befindet sich die projektierte Drahtseilbahn ganz im Gebiete der Gemeinde Engelberg.

Ihr Anfangspunkt liege in der Talsohle, am Fuße der nördlichen Berglehne, der Endpunkt im Acherboden auf der Höhe des dem Konzessionsbewerber gehörenden Grand Hôtel Terrasse, zirka 30 Meter östlich desselben. Die Bahn habe in erster Linie den Zweck, den Personenverkehr zwischen dem Tale und dem genannten Hotel zu vermitteln und ferner den Besuch der zahlreichen öffentlichen Spaziergänge auf der gleichen Talseite zu erleichtern. Die Station ,,Dorf Engelberg", an der nördlichen Dorfgasse gelegen, habe eine Höhe von 1003 Meter über Meer.

Die Endstation ,,Grand Hôtel Terrasse" befinde sich auf Quote 1054,«. Die vorhandene Höhendifferenz von 51,* Meter soll laut den ergänzenden technischen Mitteilungen vom 24. Februar 1905 durch eine einheitliche Steigung von 36 °/o überwunden werden.

Die ganze Bahnlänge betrage horizontal gemessen 138 Meter.

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Die Spurweite betrage l Meter. Das Rollmaterial bestehe aus zwei 24plätzigen Stufenwagen, die mit den vorschriftsmäßigen neuesten Bremsvorrichtungen versehen werden. Als Betriebskraft diene elektrische Energie.

Der summarische Kostenvoranschlag enthält folgende Hauptposten : Erd- und Felsarbeit Fr. 5,500 Kunstbauten ,, 11,500 Oberbau ,, 8,100 Mechanische Einrichtung ,, 15,000 Rollmaterial ,, 17,500 Hochbauten ,, 4,500 Bodenerwerb . . . ,, ,, 2,000 Total

Fr. 64,100

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erhebt laut seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 1905 keine Einwendungen gegen das Projekt. Den von ihm erwähnten Wünschen und Begehren wird größtenteils durch die einschlägigen Bestimmungen 5er Eisenbahngesetzgebung, sowie durch die Konzessionsbestimmungen entsprochen.

Die konferenziellen Verhandlungen fanden am 22. März 1905 in Bern statt.

Mit dem vom Eisenbahndepartement vorgelegten Entwurfe erklärte man sich im allgemeinen einverstanden.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns das Konzessionsgesuch keinen Anlaß.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit,, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riugier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Drahtseilbahn vom Dorfe Engelberg nach dem Grand Hôtel Terrasse.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn G. Faßbind, Besitzer des Grand Hôtel Terrasse Engelberg, in Oberarth, vom 1. Februar 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1905, beschließt: Dem Herrn G. Faß b i n d , Besitzer des Grand Hôtel Terrasse Engelberg, in Oberarth, wird die Konzession für den Bau und den Betrieb einer Drahtseilbahn vom D o r f e E n g e l b e r g nach dem G r a n d H ô t e l T e r r a s s e E n g e l b e r g unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

795 Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 4. Binnen l Jahr, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 5. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 6. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und èingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 7. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Obwalden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 8. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 9. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte des Konzessionärs, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche der Konzessionär nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Art. 10. Der Konzessionär übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck. Zur Beförderung von Gütern und von lebenden Tieren ist er nicht verpflichtet.

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Art. 11. Der Konzessionär hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit er Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 12. Der regelmäßige Betrieb kann auf die Sommersaison beschränkt werden.

Es bleibt dem Konzessionär im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sollen alle daherigen Projekte, soweit sie sich auf fahrplanmäßige -Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorgelegt werden und dürfen vor der Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 13. Der Konzessionär wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 14. Der Konzessionär kann für die Beförderung von Personen eine Taxe von 15 Rappen für die Berg- oder die Talfahrt beziehen.

Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe zu zahlen.

Der Konzessionär ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 15. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann. D Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 15 Rappen per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisenden gepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 16. Die Minimaltransporttaxe für Gepäcksendungen beträgt höchstens 10 Rappen.

797 Art. 17. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Das Gepäck ist von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen des Gepäcks ist Sache des Konzessionärs, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 18. Bezüglich des Gewichtes werden Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg. gerechnet; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Best mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und dem Konzessionär nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Der Konzessionär ist verpflichtet, fttr Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

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Art. 23. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Obwalden gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist dem Konzessionär drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsreehte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumrae in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1940 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf dem Konzessionär notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1940 und 1. Januar 1955 erfolgt, den 22V2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittluug des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und

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Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 24. Hat der Rantoli Obwalden den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein RUckkaufsrecht, wie es im Art. 23 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies vom Konzessionär zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 25. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche am 15. April 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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29.03.1905

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