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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1904 und 1905.

1905.

Monate.

1904.

Fr.

1905.

Fr.

Januar . . .

3,132,528. 54 3,117,303.04

Februar

3,946,873. 49 4,303,850. 87

. .

März

. . .

4,867,679. 76

April

. . .

4,515,424. 35

Mai . . . .

4,504,359. 60

Juni . . . .

4,558,876. 93

Juli . . . .

4,410,544. 48

August . . .

4,182,277. 79

September . .

4,931,204. 69

Oktober

. .

4,936,551. 99

November . .

4,425,909. 44

Dezember . .

5,438,393. 20

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

356,977. 38

--

-

Total 53,361,589. 61 Auf Ende Febr. 7,079,402. 03 7,421,153. 91

15,225. 50

341,751. 88

965

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im Apri 1905.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartementes werden an nachbezeichneten Plätzen und Tagen drei- und vierjährige inländische Remonten, die für die Kavallerie und die eidg.

Pferderegieanstalt geeignet sind, angekauft.

Thun (Alte Regieanstalt") . . . .

Bern (Tierarzneisehule) . . . .

Luzern (Oberer Hirschengraben) . .

Schwyz (beim neuen Schulhaus) .

Einsiedeln (Klosterhof) Landquart (Obere Brücke) . . . .

Buchs (bei der Traube) Altstätten (beim Landhaus) . . . .

Saignelégier (Place de foire) . . . .

Les Ponts-de-Ma tel (Place de foire) .

Lausanne (Place du Tunnel) . . . .

Aigle (Champ de foire) Sépey (Champ de foire) . . . .

Samstag, ·n

Montag, 11

den 8. April, vorm.

11

8.- ·n

,, 10.

11

·n

10. 11

9

nachm. 2 vorm.

9

nachm. 2

Dienstag,

,, 11.

n

vorm.

9

Mittwoch,

,, 12.

11 11

·n

9

11 12.

nachm. 2

Donnerstag, ,, 13.

11

vorm.

Samstag,

,, 15.

11

·n

91/'.

Montag,

,, 17.

11

·n

9

Dienstag, Mittwoch,

,, 18.

,, 19.

·n ·n

11 11

9 10

19.

,,

·n

,,

Uhr-

8

nachm. 11/2

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die Pferde müssen die Formen eines Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten abstammen und sowohl von Vater- als Matterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Die dreijährigen Pferde sollen ein Stockmaß von 153 cm.

im Minimum und die vierjährigen ein solches von mindestens 155 cm. aufweisen.

066

3. Die Abstammung muß durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Falls bei der Kontrollierung der Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement Unregelmäßigkeiten sich zeigen sollten, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Unterkunftsort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , den 13. März 1905.

Fürr die Militärverwaltung, id.

der Präsident der Ankaufskommission :

Tigier, Oberst.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar Februar .

Januar bis Ende Februar

.

1905.

1904.

217 248

208 257

465

465

Zu- oder Abnahme.

+

9

g

B e r n , den 11. März 1905.

(B.-81. 1905, l, 533.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Bevreisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

967 Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung' an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , 1. November 1904.

Bundeskanzler

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

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1905

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1905

Date Data Seite

964-967

Page Pagina Ref. No

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