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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Drahtseilbahngesellschaft Cossonay-Bahnhof--Cossonay-Stadt und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 25. März 1905.)

Tit.

Die Generaldirektion der Bundesbahnen hat mit der Drahtseilbahngesellschaft Cossonay - Bahnhof-- Cossonay - Stadt unterm 18. November 1904 einen neuen Betriebsvertrag abgeschlossen und sucht mit Schreiben vom 24. Februar dieses Jahres um dessen Genehmigung durch die Bundesversammlung nach.

Die Motive, welche die Bundesbahnen zum Abschluß dieses Vertrages leiteten, sind genau die gleichen, wie die in der Botschaft betreffend den Betriebsvertrag der Pruntrut-Bonfol-Bahn aufgeführten. (Siehe Bundesbl. 1904, VI. 583.)

Die von den Bundesbahnen übernommenen Verpflichtungen umfassen nach Art. l des Vertrages : a. den Stations- und Zugsdienst; b. den Fahrdienst; u. die Aufsicht und den Unterhalt der Bahnanlage und deren Zubehörden, sowie des Rollmaterials ;

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d. die Kontrolle und das Rechnungswesen der Einnahmen und Ausgaben ; e. die Regulierung der aus dem Betriebe herrührenden Reklamationen ; f. die Haftpflicht für die im Betriebe der Bahn vorgekommenen Personenunfälle und Sachenbeschädigungen; g. die Erstellung und Publikation der Tarife und Fahrpläne; h. die Vertretung der Bahn in ihren Beziehungen zu den ändern schweizerischen Eisenbahnverwaltungen.

Außerdem liegen den schweizerischen Bundesbahnen der gesamte Kassendienst, das Rechnungswesen und der Archivdienst und im allgemeinen die Besorgung aller administrativen Arbeiten der Drahtseilbahngesellschaft ob.

Die Erstellung von Ergänzungs- und Erweiterungsbauten und die Vermehrung von Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften erfolgt durch die Bundesbahnen in dem Umfange, in welchem sie diese Bauten und diese Vermehrung für notwendig erachten.

Die Anstellung und Entlassung des Personals des Betriebsdienstes ist Sache der Betriebsverwaltung; dasselbe untersteht ausschließlich ihren Befehlen.

Nach Art. 6 tritt der Vertrag- auf den 1. Mai 1905 in Kraft und dauert bis zum Ablauf der Konzession der Drahtseilbahn, d. h. bis zum 26. Juni 1971. Immerhin sind die schweizerischen Bundesbahnen jederzeit befugt, unter Beobachtung einer mindestens jährlichen Kündigungsfrist auf den Betrieb der Drahtseilbahn zu verzichten. Die gleiche Berechtigung wird auch der Drahtseilbahn eingeräumt von dem Zeitpunkte an, da das gemäß Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre vom 18. November 1896 kontrahierte Hypothekaranleihen im Betrage von Fr. 200,000 gänzlich zurückbezahlt sein wird.

Es sei hier zur Erklärung beigefügt, daß die ehemalige JuraSimplon-Bahn von diesem Hypothekaranleihen Fr. 150,000 übernommen hatte, welche Forderung in den Besitz der Bundesbahnen übergegangen ist.

In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 1905 befürwortete die Regierung des Kantons Waadt die Genehmigung des Betriebsvertrages.

Zu Bemerkungen gibt uns derselbe keinen Anlaß. Wie üblich, wird in den Genehmigungsbeschluß der Vorbehalt aufzu-

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nehmen sein, daß für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin hafte.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Drahtseilbahngesellschaft Cossonay-Bahnhof--Cossonay-Stadt und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der Bundesbahnen vom 24. Februar 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1905, beschließt: 1. Der unterm 18. November 1904 zwischen der Draht·seilbahngesellschaft Cossonay-Bahnhof--Cossonay-Stadt und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalte genehmigt, daß für die Erfüllung der von den schweizerischen Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. U.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Drahtseilbahngesellschaft Cossonay-Bahnhof--Cossonay-Stadt und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 25. März 1905.)

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29.03.1905

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