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# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

(Vom 15. Juni 1905.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 6. Juni 1905 teilt der Verwaltungsrat der Sernftalbahn (Schwanden-Elm) mit, es habe sich anläßlich der Vorbereitungen zur Betriebseröffnung das Bedürfnis fühlbar gemacht, die eilgutmäßige Beförderung unter den gewöhnlichen, den übrigen elektrischen Nebenbahnen bewilligten Bedingungen ebenfalls einführen zu können. Zugleich ersucht er, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1892 (E. A. S. XII, 116) erteilte und durch die ßundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1896 (B. A. S. XIV, 252) und 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 709) abgeänderte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn) durch Aufnahme des folgenden neuen Absatzes in Artikel 18 ergänzt werden : ,,Wenn lebende Tiere und Güter in Eilfracht transportiert werden sollen, so darf die Taxe für lebende Tiere um 40 °/o und diejenige für Güter um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden."

Der Regierungsrat des Kantons Glarus befürwortete .das Gesuch.

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Auch wir haben nichts einzuwenden, da die verlangten prozentualen Erhöhungen für die eilgutmäßige Beförderung die üblichen sind.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf, der die gewünschte Konzessionsänderung vorsieht, zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

ßuchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Biugier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreifend

Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Sernftalbahn vom . 6. Juni 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1892 (E. A. S.

XII, 116) erteilte und durch die Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 252) und 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 709) abgeänderte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn) erhält im Artikel 18 folgenden neuen Absatz: ,,Wenn lebende Tiere und Güter in Eilfracht transportiert werden sollen, so darf die Taxe für lebende Tiere um 40 % und diejenige für Güter um 100% des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Liquidation des Eisenbahnfonds bezw. die Uebertragung desselben an die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

> (Vom 19. Juni 1905.)

Tit.

Der Eisenbahnfonds hat seinen Ursprung im Bundesbeschluß vom 27. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 711), durch welchen der Bundesrat ermächtigt wurde, vom Kanton Bern 30,000 Prioritätsaktien der Jura-Simplon-Bahn zum Preise von Fr. 600, zahlbar in 3 °/o und zum Kurse von 90 °/o berechneten Rententiteln zu erwerben, und worin diese Ermächtigung zugleich ausgedehnt wurde auf weitere Ankäufe von Prioritätsaktien der Jura-SimplonBahn, wobei aber der genannte Preis nicht Überstiegen werden durfte.

Dieser Bundesbeschluß hat folgenden Wortlaut: Art. 1; Dem von dem Bundesrate mit der Regierung des Kantons Bern unterm 19. Mai 1890 abgeschlossenen Vertrage betreffend den Ankauf von 30,000 Prioritätsaktien der Jura-Simplon-Bahn wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundearat -wird zu weiteren Ankäufen von Prioritätsaktien der Jura-Simplon-Bahn ermächtigt, wobei aber der durch obigen Vertrag (Art. 1) festgesetzte Preis nicht überstiegen werden darf.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernftalbahn).

(Vom 15. Juni 1905.)

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Bundesblatt

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Jahr

1905

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26

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21.06.1905

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443-446

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