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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungstellen ta Boote Neuer Zolltarif. Vollziehung.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Gemäß Bundesratsbeschluß vom 4. April 1905 ist das Bundesgesetz betr. den Schweiz. Zolltarif vom 10. Oktober 1902 mit den durch Verträge mit ausländischen Staaten erfolgten Änderungen auf den 1. J a n u a r 1906 in Kraft zu setzen. Mit Endedieses Jahres tritt somit das bisherige Zolltarifgesetz vom 10. April 1891 und damit auch der auf dasselbe sich gründende Gebrauchstarif außer Kraft.

Bis jetzt sind neue Handelsverträge einzig mit Italien und dem Deutschen Reiche abgeschlossen worden. Letzterer Vertragund vom Handelsvertrag mit Italien die Anlagen C und D (Schweiz.

Ein- und Ausfuhrzölle) treten in der Schweiz ebenfalls mit 1. Januar 1906 in Kraft.

Die Zölle werden vom 1. Januar an auf Grund des vom Bundesrat unterm 17. Oktober d. J. genehmigten Gebrauchstarifs erhoben, wobei die vertraglich vereinbarten Ermäßigungen allen Staaten eingeräumt werden, denen die Schweiz die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zugesichert hat.

Dagegen bleiben die besonderen Beschlüsse der zuständigen Behörden mit bezug auf diejenigen Staaten vorbehalten, deren auf 31. Dezember d. J. ablaufende Verträge bis zu diesem Zeitpunkte nicht erneuert, bezw. deren Handelsbeziehungen mit der Schweiz, bis dahin vertraglich nicht geregelt sind.

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Alle am 31. Dezember 1905 eingeführten Waren, welche bis nachts 12 Uhr, Schweiz. Zeit, zollamtlich abgenommen, resp.

unter zollamtliche Kontrolle gestellt werden, fallen noch unter die Bestimmungen des alten Tarifs. Vom 1. Januar 1906 an haben dagegen für alle ändern zur Zollbehandlung angemeldeten Waren, die später zu erwähnenden, vor Jahresschluß interimistisch abgefertigten ausgenommen, die neuen Ansätze in Anwendung zu kommen.

Bei provisorischen Verzollungen, welche auf Grund des alten Tarifs stattgefunden haben, bleiben die Bestimmungen des letzteren auch für die definitive Abfertigung maßgebend.

B. Bestimmungen, betreffend den Niederlags-, Geleitschein- und Freipassverkehr.

Mit bezug auf die vor dem 31. Dezember 1905 vorgenommenen Interimsabfertigungen im Niederlags-, Geleitscheinund Freipaßverkehr werden folgende Vorschriften erlassen : I. Niederlagsverkehr.

Für die vor Ende 1905 eingelagerten Waren, welche vom 1. Januar ab zur Einfuhrverzollung gelangen, hat der Zollbezug nach den neuen Ansätzen stattzufinden.

II. Geleitscheinverkehr.

1. Vor dem I.Januar 1906 ausgestellte e i n m o n a t l i c h e Geleitscheine für offene Güter und verbleite Wagenladungen, sowie z w e i m o n a t l i c h e Geleitscheine für verbleite Stückgüter haften für den zur Zeit ihrer Ausstellung zu Kraft bestandenen Ansatz.

2. Die mit z w ö l f m o n a t l i e h e r n Geleitschein abgefertigten sogen. Partiegüter werden analog den Niederlagsgfitern mit dem 1. Januar 1906 nach den neuen Tarifansätzen zollpflichtig.

Diese Güter zerfallen in 3 Kategorien, nämlich : a. in solche, welche vom 1. Januar 1906 hinweg einem höheren Zollansatz unterliegen, b. solche, bei welchen auf den genannten Zeitpunkt Zollbefreiung oder Zollermäßigung eintritt, c. solche, welche keine Änderung in der Tarifierung erleiden.

658 Unter a fallen : Bleiröhren Kokosfett, gereinigt . . . .

Mehl (aus Getreide) . . . .

Öle, fette, nicht medizinische : Speiseöle, andere, in Fässern Reis, geschält . . . . . .

Zucker, in Hüten etc. .

,, geschnitten etc.

. .

Zwetschgen und Pflaumen, gedörrt, i n Säcken . . . .

Mineralwasser, natürliches und künstliches Weintrauben, getrocknete . .

(ohne Malagatrauben und Sultaninen I. Qual.)

Malagatrauben, getrocknete . .

Sultaninen, entstielt, I. Qual. .

Datteln Decken, wollene, ohne Näharbeit

Bisher Künftig Tarif Nr. Ansatz Tarif Nr. Ansatz 2. ....

273 1. 50 843 b 369 10. -- 97 b 20. -- 2 2. 50 416 b 16*

466 414 448 449

1. -- 1. 50 g 10. 50

73 *'" 12 69 70

2. -- 2.

10 11. 50

394

2. 50

25

3. 50

19 396

1. 50 20. --

978 33

2. -- 50. --

plus MonopolGebühr

398 a 398 a 398 b 600

g 3! --

g 2ö! --

34 33 37 a 479

plus MonopolGobtthr 20. --

50. -- plus MonopolGebühr

15. -- 40. --

Unter b mit niedrigerem Zollansatz oder zollfrei vom 1. Januar 1906 an fallen : Künftig Bisher Tarif Nr. Ansatz Tarif Nr. Ansatz Baumwolle, rohe . . . .

--.30 341 frei 488 frei 489 -- .30 344 Baumwollabfälle . . . .

1.-- 1065 b --.30 Benzin 47 Blei in Barren, Blöcken, Platten 272 841 frei --.30 34 -- . 30 1010 frei Kalziumkarbid Farbhölzer und Farberden, roh Galläpfel und Knoppern .

Kaffee, roher Krapp (unverarbeitet) * in Gefäßen über 5 kg.

** n 1l

«

H

90/92

92 423 92

--.20 --.20 3.50 - -. 20

1089 JLV/Ç) & 1 1 1091 / 1093 54 1093

frei frei 2. -- frei

659 Bisher Tarif Nr. Ansatz

KUnftig Tarif Nr. Ansatz

Öle, fette, nicht medizinische : Olivenöl in Fässern ,, in Flaschen unter 10 1 Leinöl, roh, in Fässern Mandelöl, Olein . . . .

Rizinusöl, unverarbeitet .

Andere Öle Reis in Hülsen etc.

Seide, rohe, auch Florettseide Seidenabfälle Sumach (unverarbeitet) .

W olle, roh und gewaschen .

,, gekämmt . . . .

Eisenblech unter 3 mm. Dicke, verzinnt, verbleit, verzinkt Kupfer, rein oder legiert, (Messing)inBarren,Blöcken oder Platten . . . .

Zink in Barren, Blöcken, Platten Zinn, in Barren, Blöcken, Platten Kakaoschalen Orangen, Zitronen, Feigen getrocknet, Mandeln, Haselnüsse Andere Südfrüchte . . . .

Kautschuck und Guttapercha, rein oder gemischt : Fäden für Elastiqueweberei .

-- Schläuche und Röhren : ohne Einlage . . . .

-- Kugeln, Platten etc. : mit Einlage . .

. . .

465 469

467 468 1 56 j 59 468 413 559/61 558 92 582 583

1.--

72*

20.-- 74 1115 1.-- 1.-- 1116 1 1117 1.-- 1118 --.30 5 1 1.- 436/7 \ 1.50 --.30 434 --.20 1093 --.30 455 --.60 456

283

3. --

301

1

731

frei

15.-- frei

--.50 --.50 --.50 frei frei frei frei frei frei

2

· 815

frei

311

-- . 30

848

irei

315 370

1.-- 1

853 60

frei frei

398 b 398 c

3. -- 15.--

36 \ 37 b J 39 a ) 39 b|

613

i. --

519

frei

615

8. --

518

5

615

8. --

521

5.--

* In Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg. Gewicht.

M'Pl 11 CI

frei

660

Bisher Tarif Nr. Ansatz Gewebe aus Baumwolle , sammetartig Korkholz, roh, in Platten Tee, in Gefäßen von 5 kg.

und darüber

512 \

Künftig Tarif Nr.

Ansatz

30. - 45.--

371

148

-. 50

227

frei

445

40.--

58

25.--

515)

10 J. V · --

Unter c mit unverändertem Ansätze fallen : Bisher Tarif Nr. Ansatz

Eisen i n Masseln . . . . 278 Gazolin 365 Garauoine 98 Getreide, Weizen etc. . . 404/9 94 Krapp (verarbeitet) Öle, fette (Speiseöle) in Flaschen, etc., unter 10 1.

469 Petroleum, Naphta, Neolin . 265 Schweineschmalz . . . . 367 Sumach (verarbeitet) .

94 Zucker, roh etc '447 Rohstahl in Blöcken oder gegossenen Stäben . . . . 278 Eisenblech, unter 3 mm. dick, roh 282 Eisenblech, unter 3 mm. dick, 283 verkupfert, vernickelt .

Kupfer, rein oder legiert (Messing), gehämmert, gewalzt etc 302 Zink, gewalzt, gezogen, Blech, Draht 312 Zinn, rein oder legiert (Britanniametall) gehämmert, gewalzt, Blech, Stanniol .

316 Kakaobohnen 370 Fische, getrocknete etc. in Gefäßen über 5 kg.

381 In Gefäßen über 3 kg.

KUnftig Tarif Nr.

Ansatz

710 1127 3 1095 --.'30 1/4, 6/7 --.60 1094

1.25 3.-- --.30 -- . 60

20.-- 1.25 5. -- --.60 7. 50

75 1126/8 95 1094 68

20. -- 1.25 5 -- . 60 7. 50

--.10

710

--.10

2.50

730

2.50

3. --

732

3

3. --

817/9

3.--

\

849/50

1. --

g j

855/(i 61

5 j

--.10 1.25

1

88*

-.10

1.--

661 Bisher Tarif Nr. Ansatz Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt, in Kugeln , Platten, Blättern : ohne Einlage . . . .

Kautschuk und Guttapercha : Schläuche und Röhren mit Einlage Zorkteppiche (Linoleum). .

Decken, wollene, mit Näharbeit Tee, in Gefäßen unter 5 kg.

Waschschwämme . . . .

611/2

615 532 601 445 693

Künftig Tarif Kr.

Ansatz

1. --

517

1.--

8.-- 20. -- 60.-- 40. -- 20. --

522 395 480 59 160

8.-- 20. -- 60.-- 40. -- 20. --

Mit bezug auf diese 3 Kategorien von Partie-Gütern wird folgendes verfügt: Ad a. Die Inhaber von Geleitscheinen der unter a aufgeführten Warengattungen mit h ö h e r e n Ansätzen vom 1. Januar 1906 an haben die in ihrem Besitze befindlichen Jahresgel'eitscheine dem Zollamte, welches dieselben ausgestellt hat, b i s s p ä t e s t e n s 31. D e z e m b e r 1905 einzusenden und in besonderem Begleitschreiben anzugeben, ob und für welche Quantität der noch restierenden "Ware Sicherstellung des höheren Zollansatzes geleistet werden wolle und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Ansätze verlangt werde.

Das betr. Zollamt hat alsdann für das zur Einfuhrverzollung angemeldete Quantum, sowie für etwaige bereits erfolgte teilweise Abschreibungen infolge Wiederausfuhr den Geleitschein zu löschen. F ü r e i n e n al l f ä l l i gen W a r e n r e s t ist ein neuer Geleitschein mit Sicherstellung des höheren Ansatzes nach dem n e u e n Tarif, j e d o c h mit Endefrist wie im alten Geleitschein, a u s z u s t e l l e n und dem betr. Deklaranten auszuhändigen.

Mit bezug auf diejenigen Jahresgeleitscheine, welche am 1. Januar 1906 noch nicht zur Liquidation beim zuständigen Zollamt eingelangt sind, muß angenommen werden, daß die betr. Ware bereits in den inneren Konsum übergegangen sei und es hat demnach ausnahmslos die V e r b u c h u n g des darauf h a f t e n d e n Zolles pro 31. D e z e m b e r stattzufinden.

662 Partielle Abschreibungen müssen jedenfalls bis spätestens 31. Dezember nächsthin geltend gemacht werden. Spätere Anmeldungen dürfen keine Berücksichtigung finden.

Ad b. Die Inhaber von Geleitschemen für die unter b aufgezählten Warengattungen, für welche der Zoll vom 1. Januar 1906 an n i e d r i g e r ist oder welche z o l l f r e i eingehen können, haben Anspruch auf den neuen ermäßigten Zoll, bezw. auf Zollbefreiung für diejenigen Quantitäten, über welche erst vom 1. Januar 1906 an disponiert wird. Diese Geleitscheine müssen ebenfalls bis zum 31. Dezember 1905 dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in ßegleit eines auf Ende Dezember abgeschlossenen, notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von der im Geleitschein vorgemerkten Ware auf Ende Dezember noch unverkauft auf Lager ist (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der Verpackung, der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichtes).

Die Zollämter sind befugt, in Fällen, wo sie es angezeigt erachten, die noch auf Lager befindlichen Warencjuantitäten sich vorweisen zu lassen, event. unter Inanspruchnahme des nächstgelegenen Zollamtes.

Gestützt auf den erwähnten Auszug und den event. Befund hat das Zollamt für Waren mit ermäßigtem Zolle neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für das nach Abschreibung der iviederausgeführten und der bis 31. Dezember in den innern Konsum gebrachten Quantitäten restierende Betreffnis aus/zustellen mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Beispiel : Der Geleitschein lautet auf 6000 kg. Kaffee, roher, von welchem laut dem vorgelegten beglaubigten Buchauszug noch ein Quantum von 3000 kg. sich auf Privatlager befindet. Zur Ausfuhr abgeschrieben sind 1200 kg. Somit ergibt sich folgende Rechnung : Eingeführtes Warenquantum Lagerbestand 3000 kg.

Partielle Löschung zur Ausfuhr bis 31. Dezember 1200 ,, Es sind somit

6000 kg.

4200 ., (HüO k"-.

663

in den einheimischen Konsum übergegangen, wofür der Zoll à Fr. 3.50 mit Fr. 63 xu verrechnen ist. Für den Lagerbestand von 3000 kg. ist ein neuer Geleitschein mit Berechnung des am 1. Januar 1906 in Kraft tretenden neuen Zollansatzes von Fr. 2 pro q. auszustellen mit gleicher Bndefrist wie im alten Geleitschein.

Für Waren, welche vom 1. Januar 1906 an zollfrei eingehen können, hat die Verrechnung des Geleitscheines in der Weise stattzufinden, daß vom, eingeführten Gewicht der ausgewiesene Lagerbestand und der allfällig auf dem Geleitschein infolge Wiederausfuhr abgeschriebene Teil der Ware in Abzug gebracht und der verbleibende Rest unter Berechnung des bisherigen Zollansatzes zur Einfuhr verzollt wird. Der in der Schweig verbliebene Lagerbestand ist nur zollfreien Einfuhr absuschreiben unter Erhebung der statistischen Gebühr.

B ei s p i el : Ein Geleitschein für 1500 kg. Mandeln wird eingesandt mit dem Ausweis, daß noch 700 kg. davon sich auf Schweiz. Lager befinden. Auf dem Geleitschein sind 500 kg. zur Ausfuhr abgeschrieben.

Die Löschung hat daher wie folgt stattzufinden : Ursprüngliches Gewicht der Sendung . .

Nachgewiesener Lagerbestand. . 700 kg.

Partielle Löschung 500 ,,

1500 kg.

1200

,,

verbleiben . . .

300 kg.

welche in den inländischen Konsum gelangt und zum bisherigen Ansätze von Fr. 3 per q. mit Fr. 9 zu verzollen sind. Die 700 kg. Lagerbestand sind als zollfreie Einfuhr auf dem Geleitschein abzuschreiben, womit letzterer sich gelöscht findet.

Die Zollämter werden ermächtigt, auf besonderes Verlangen auch die gemäß erlassener Weisung mit v e r k ü r z t e r F r i s t , d. h. bis Ende Jahres ausgestellten Geleitscheine für inskünftig zollfreie Partiegüter in analoger Weise zu behandeln, sofern diese Geleitscbeine mit einem auf Ende Dezember abgeschlossenen, amtlich beglaubigten Buchauszug über einen allfällig noch vorhandenen Lagervorrat bis 31. Dezember nächsthin dem ausstellenden Zollamt vorgewiesen werden. An Hand dieser Ausweise kann die Verrechnung in gleicher Weise vorgenommen werden wie für die übrigen Jahresgeleitscheine mit voller Frist.

664

Wer den Mervor envälmten Ausiueis mit dem Geleitschein einzureichen unterläßt, befahlt den Zoll für das bis mm Ablauf der Gültiylceitsfrist nicht ausgeführte und nur Abschreibung angemeldete Quantum nach den alten (höheren) Tarifansätsen.

Ade. Für diejenigen Warengattungen, deren Ansätze u n v e r ä n d e r t bleiben, haben die Geleitscheine bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

Den Zollämtern wird für die Liquidation der zwölf'monatliehen Geleitscheine im Sinne von lit. a und b hiervor eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, in der Meinung, daß die neuen Geleitscheine bis spätestens den 15. Januar 1906 den Deklaranten ausgehändigt sein müssen.

HL Freipassverkehr.

Die Hinterlagen im Freipaßverkehr erleiden keine Veränderung.

Mit Freipaß abgefertigte, in die Schweiz eingeführte Gegenstände, welche nicht mehr aus der Schweiz ausgeführt werden sollten, haften für den hinterlegten Zoll.

Diese Vorschriften werden, im Hinblick auf allfàllige Folgen im Falle der Nichtbeachtung, dem interessierten Publikum zur genauen Einsichtnahme ganz besonders empfohlen.

Bern, den 5. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerische Handelsstatistik.

Mit dem 1. Januar 1906 tritt die Verordnung des Bundesrates betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 17. November 1905 (A. S. n. F. XXI, 706), in Kraft.

Gegenüber den Bestimmungen der bisherigen Verordnung vom 12. Januar 1892 : Art. 9. Bei der Ausfuhr kann der Versender zur Ausstellung der Deklarationen, bei der Einfuhr der Empfänger

665 zur Ergänzung, beziehungsweise Berichtigung mangelhafter Deklarationen angehalten werden.

Art. 11. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Deklarationen ist gegenüber der Zollverwaltung der Deklarant verantwortlich, enthält die neue Verordnung folgende Vorschriften: Art. 9. Bei der Ausfuhr ist der Versender (Exporteur) zur Ausstellung und Unterzeichnung der Deklarationen verpflichtet; jedoch dürfen Sendungen von Privatpersonen, sofern sie nicht für den Handel bestimmt sind, durch Speditionsfirmen und öffentliche Transportanstalten deklariert werden. In letzterem Falle muß die Ausfuhrdeklaration nebst der Unterschrift des Warenführers auch den Namen und Wohnort des wirklichen Absenders enthalten.

Art. 11. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Deklarationen ist gegenüber der Zollverwaltung verantwortlich : a. bei der Ausfuhr: der Absender der Ware; b. bei den übrigen Verkehrsarten : der Deklarant, beziehungsweise der Warenführer.

Mit Bezug auf die übrigen Bestimmungen wird auf den Text der Verordnung und auf die Instruktion auf der Rückseite der Deklarationen verwiesen.

Das neue L ä n d e r v e r z e i c h n i s für die Statistik des Warenverkehrs, das ebenfalls auf der Rückseite der neuen Deklarationsformulare aufgedruckt ist, enthält 39 Ländergruppen anstatt der bisherigen 31.

B e r n , den 18. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Neuer Zolltarif.

Futtermehl.

Das Zolldepartement hat in betreff der auf 1. Januar 1906 einzuführenden Denaturierung der Futtermehle den nachstehenden Entscheid getroffen: 1. Als Denaturierungssubstanz für Futtermehl, für welches zollfreie Einfuhr nach Nr. 21 ti a des neuen Gebrauchstarifs verBundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

44

666 langt wird, ist bis auf weiteres arseniki'reies Rosanilin im Mischungsverhältnis von 5 Gramm auf netto 100 kg. Mehl zu verwenden.

2. Die üenaturierungssubstanz ist durch den Zollpflichtigen xu liefern.

3. Der Zollpflichtige hat dafür zu sorgen, daß die Ware am Versandorte oder auf dem Wege von letzterem zur schweizerischen Grenze denaturiert und demgemäß dem Zollamt erst nach vollzogener Denaturierung zur Einfuhr deklariert werde.

4. Die Mitwirkung der Zollämter darf iür die Denaturierung in keiner Weise in Anspruch genommen werden; dieselben befassen sich lediglich mit der Kontrollierung des bereits denaturierten Mehles.

B e r n , den 22. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Kautionsherausgabe an die

c

Rheinisch-Westfälische Rückversicherungs-Aktiengesellschaft in IVS.-Gladbach.

Die Rheinisch-Westfälische Rückversicherungs-Aktiengesellschaft in M.-Gladbach hat auf ihre schweizerische Konzession zum Betriebe des Versicherungsgeschäftes verzichtet (Bundesratsbeschluß vom 25. Oktober 1904) und sucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 30,000 nach, da die in der Schweiz bestehenden Verträge auf 31. Dezember 1904 abgelaufen und sämtliche Schadensfälle regliert seien.

All'fallige Einsprachen gegen die Herausgabe der vorerwähnten Kaution von Fr. 30,000 sind bis zum 15. Juni 1906 dem unterzeichneten Departemente einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9, Absatz 3).

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , den 13. Dezember 1905.

667

Schweizerischer Gebrauchstarif.

Der s c h w e i z e r i s c h e G e b r a u c h s t a r i f , bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Konventionaltarifen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, kann in d e u t s c h e r und f r a n z ö s i s c h e r Sprache zum P r e i s e von Fr. l per S t ü c k * ) bezogen werden: Bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich (Frachtgut und Eilgut) und St. Gallen.

Allfallige Barsendungen sind per Postanweisung zu übermitteln. Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der i t a l i e n i s c h e n Ausgabe wird später bekannt gemacht.

B e r n , den 15. Dezember 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

*) Das Porto für das Ausland beträgt 90 Rappen per Stück.

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements zum neuen Gebrauchstarif, gültig vom 1. Januar 1906 an.

n«ZFÄZBezeichnung der Ware.

972 200. -- Orthobenzoesulfamid ; Orthobenzoesulfinid.

Zu streichen : Orthotoluolsulfamid ; Orthotoluolsultinid.

1069 --. 60 Orthotoluolsulfamid.

668

Kunstausstellung-.

Das unterzeichnete Departement beehrt sich, die interessierten Kreise zu benachrichtigen, daß laut einer an den schweizerischen Bundesrat gelangten Note der belgischen Gesandtschaft die allo drei Jahre in Brüssel stattfindende universelle Kunstausstellung, welche auf 1906 fallen sollte, durch königlichen Erlaß vom 28. Oktober auf das Jahr 1907 verschoben worden ist.

B e r n , 18. Dezember 1905.

Eidg. Departement des Innern.

Schweizerische Postverwaltung.

Postcheck- und Giroverkehr.

Der neue Dienstzweig des Postchek- und Giroverkehrs wird auf den i. Januar 1906 in Betrieb gesetzt.

Diejenigen Personen, Firmen, Amtsstellen und Personenverbände, welche die Eröffnung einer oder mehrerer Postcheckund Girorechnungen wünschen, wollen eine dahinzielende schriftliche Anmeldung an eine der Kreispostdirektionen in Genf, Lausanne, Bern, Neuenburg, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur und Bellinzona oder an eine Poststelle richten.

Damit die Rechnung auf den 1. Januar 1906 eröffnet und in das Anfangs des Jahres 1906 erscheinende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen worden kann, empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung.

In der Anmeldung ist anzugeben, unter welcher Namensoder Firmabezeichnung die Postcheck- und Girorechnungen eröffnet und geführt werden sollen.

In der Regel wird die Postcheck- und Girorechnung boi dem Checkbureau des Postkreises eröffnet, in welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat. Ausnahmsweise wird aber die Rechnung auch bei einem ändern Postcheckbureau bewilligt. Auf Verlangen können dem nämlichen Inhaber je eine Privatrechntmg und eine Geschäftsrechnung, und Geschäftsleuten, die Haupt- und Zweigniederias-

«69

sungen oder mehrere geschäftliche Niederlassungen haben, mehrere Rechnungen eröffnet werden.

Die Stammeinlage, welche auf jeder Postcheck1 und Girorechnung einzuzahlen und auf ihr stehen zu lassen ist, beläuft sich auf Fr. 100. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bewilligung der Rechnung einzuzahlen, ansonst die Bewilligung ohne weiteres dahinfällt; die Rechnung wird erst eröffnet, nachdem diese Stammeinlage einbezahlt ist. Rechnungsinhaber, welche ihren Check- und Girokonto auf den 1. Januar 1906 eröffnen wollen, haben die Einzahlung der Stammeinlage rechtzeitig vorher, jedenfalls spätestens den 31. dieses Monats zu bewerkstelligen. Diese Einzahlung kann bei jedem Postcheckbureau oder jeder Poststelle schon im Laufe des Monats Dezember 1905 stattfinden.

Die weitern Bedingungen betreffend den Postcheck- und Giroverkehr werden auf Wunsch von den Kreispostdirektionen in Form einer gedruckten Anleitung für die Rechnungsinhaber, mitgeteilt.

B e r n , den 10. Dezember

1905.

Schweiz. Oberpostdirektion.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit den» Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die

fi70 Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P n b l i k a t i o n s organ für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1906 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksaclienbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bunclesblattes müssen in erster Linie bei den betreöenden Postbureaiix, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, annuliriiif^u.

Später einlangende Reklamationeu können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1905.

Schweiz. Bundeskanelei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

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1905

Année Anno Band

6

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53

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1905

Date Data Seite

656-670

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10 021 758

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