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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1904 und 1905.

1905.

TW 4jii.onfii6.

1
Fr.

1Qft& It/vw»

Fr.

Januar .

. .

3,132,528. 54 3,117,303. 04

Februar

. .

3,946,873. 49 4,303,850. 87

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

--

356,977. 38

15,225. 50 ...

März

.

.- .

4,867,679. 76 4,930,564. 63

62,884. 87

--

April

.

. .

4,515,424. 35 4,747,341. 83

231,917. 48

--

4,504,359. 60

Mai . .

Juni . . . .

4,558,876. 93

Juli . . . .

4,410,544. 48

August . . .

4,182,277. 79

September . .

4,931,204. 69

Oktober

. .

4,936,551. 99

November . .

4,425,909. 44

Dezember . .

5,438,393. 20

Total 53,850,624. 26 Auf Ende April 16,462,506. 14 17,099,060. 37

636,554. 23

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Eidgenössisches Polytechnikum In Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, der schweizerische Schulrat nachfolgenden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des eidg. Polytechnikums Diplome erteilt hat: Diplom als ,,Kulturingenieur".

Gensbaur, Max, von Korneuburg, Österreich.

Pellegrini, Enrico, von Mailand, Italien.

Schweizer, Max, von Zürich.

Weinzäpflen, Martin, von Ungersheim, Elsaß.

Z ü r i c h , den 10. Mai 1905.

Der Präsident des schweig. Schul/rate»:

Dr. E. Onehm.

Am 7. April dieses Jahres ist awf dem Dampfer ,,Prinz Oskar"1 der Hamburg-Amerika-Linie der Schweizerbürger H u g o G a b l e r , geboren am 2. Juli 1882, angeblich von Zürich, verunglückt und gestorben.

Behufs Ausmittlung der heimatlichen Zugehörigkeit und allfälliger Verwandtschaftsverhältnisse werden Behörden und Private, die im Falle sind, Aufschluß erteilen zu können, eingeladen, ihre Mitteilungen an die unterzeichnete Amtsstelle geFangen zu lassen.

B e r n , den 4. Mai 1905.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Der Bericht des eidgenössischen Tersicherungsamtes für das Jahr 1903, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird im Laufe dieses Monats die Presse^verlassen.

Bei Bestellung vor Mitte Juni wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von Fr. 2 zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Die noch vorrätigen Berichte von 1886, 1887, 1888 und 1889 werden zum ermässigten Preise von Fr. 1. 50 erlassen.

B e r n , dem 5. Mai 1905.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Verkauf von Vetterlikarabinern.

Infolge Neubewaffnung des eidg. Grenzwachtkorps ist die eidg. Zollverwaltung im Falle, zirka 500 guterhaltene Repetierkarabiner, System Vetterli (Grenzwächter- und Kavallerieordonnanz, letztere für Tragriemen umgeändert), zu liquidieren.

Die Grenzwächterkarabiner werden einzeln oder in kleinern Partien zu Fr. 15, die umgeänderten Kavalleriekarabiner zu Fr. 10 per Stück abgegeben. Bei Übernahme größerer Partien oder des Gesamtquantums kann Preisreduktion eintreten. Die Transportspesen fallen zu lasten des Käufers.

Muster liegen bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffliausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei der Oberzolldirektion in Bern zur Einsicht auf.

Kaufsangebote werden bis Ende Mai von der Oberzolldirektion entgegengenommen.

B e r n , den Ì. Mai 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Preisausschreiben.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Legierung von Zinn und Blei, welche beim Aufkitten von zu schleifenden Diamanten gebraucht wird, für die Arbeiter hygienisch schädlich wirken, nämlich Bleivergiftung hervorrufen kann.

Diese Tatsache hat die Königlich Niederländische Regierung zu folgendem Preisausschreiben veranlaßt.

581 Sie verlangt ein Mittel um die zu schleifenden Diamanien aufzukitten und festzuklemmen, welches beim Gebrauch keinen schädlichen Einfluß auf die Gesundheit der Arbeiter ausüben kann. Beim Lösen der Aufgabe braucht nicht bloß an eine unschädliche Legierung gedacht zu werden. Auch ist es zulässig, daß ein ausgearbeiteter Vorschlag zu einer solchen Veränderung der jetzt gebräuchlichen Methode angeboten wird, durch welchen die hygienischen Nachteile verschwinden, die mit ihrer Anwendung verbunden sind.

Ferner werden die folgenden Bedingungen gestellt: 1. Das Mittel oder die Methode muß für alle Größen und Formen von Diamanten brauchbar sein, die jetzt in den folgenden Branchen der Diamantindustrie in Niederland geschliffen werden, nämlich Brillanten, Rosen und sogenannte Chatons.

2. Den mit der gebräuchlichen Methode vertrauten Arbeitern darf das Erlernen der neuen Arbeitsweise keine zu große Schwierigkeiten machen; auch darf das Aufkitten nicht mehr oder beinahe nicht mehr Zeit kosten, als jetzt darauf verwendet wird.

3. Die Einführung und Anwendung des Verfahrens darf nicht mit größeren Kosten verbunden sein.

Die Beurteilung der Antworten und die Erteilung des Preises sind einer vom Minister des Innern ernannten Kommission aufgetragen.

Die Antworten müssen in holländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein und begleitet werden von Mustern und Gegenständen, die es der Kommission möglich machen, sich über den praktischen Wert der Erfindung ein Urteil zu bilden.

Die Antworten und die sie begleitenden Muster oder Gegenstände müssen franko, und, wenn sie vom Auslande kommen, zollfrei vor dem 1. Januar 1906 gesandt werden an den Präsidenten der Kommission, Prof. Dr. L. A r o n s t e i n , chemisches Laboratorium der polytechnischen Schule zu Delft. Sie müssen auch die deutliche Adresse des Bewerbers enthalten.

Der Preis für die nach dem Urteile der Kommission beste, vollständige Lösung des Preisausschreibens betragt 6000 Gulden.

Die Kommission hat das Recht, den Preis zwischen verschiedenen Bewerbern zu verteilen und bei teilweiser Beantwortung, zum Beispiel für eine Erfindung, die nur für eine der hier oben ge-

582 nannten Branchen brauchbar ist, einen Teil des Preises zu bewilligen ; sie kann auch die Erteilung des Preises von einigen Bedingungen abhängig machen, die der Bewerber noch erfüllen muß.

B e r n , den 25. März 1905.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Vollziehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden werden könnten, wenn sich die Fragesteller die Mühe nehmen wollten, in jenen Erlassen selber das Gewünschte nachzusehen.

Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsehe und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches Register) 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz 25 ,, B e r n , den 21. März 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1905

Année Anno Band

3

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.05.1905

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578-582

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