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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen il andern Verwaltungsstellen de Blies.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom

2. Oktober 1905.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888 ; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889 ; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886 ; die Abänderungen der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892 und durch die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung vom 4. November 1904; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897 ; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, soweit sie noch in Kraft besteht; die Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 16. August 1902 ; die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung, vom 4. November 1904;

336 die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Feldartillerie, vom 27. Dezember 1904, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre t867 geboren sind; b. die im Jahre 1871 gehornen Oberlieutenants und Lieutenants; c. die im Jahre 1861 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in das II. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, der Genietruppen, der Festungstruppen, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1873; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1866 treten in das II. Aufgebot; die des mobilen Korpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1866 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1866 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, die zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner die, welche im Jahre 1873 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich, vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längenn Ausziigerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler, Krankenwärter und Büchsenmacher der Kavallerie, die im Jahr 1873 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisdtion notioendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

u. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in den Landsturm: «. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1857; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), die das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1905 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1861.

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HI. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1905 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1850, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1855.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner, Guiden und Maximgewehrschützen, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; ebenso haben die berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, die in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben ; auf Wunsch jedoch kann den Artillerieunteroffizieren der Revolver bis zum Austritt aus der Landwehr leihweise belassen werden.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuen Einheitsnummern zu versehen ; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

Den in die Parkkompagnien übertretenden Kanonieren ist das Gewehr, Modell 89, nebst Bajonett mit Zubehör abzugeben. Die vom Korpspark in den Depotpark übertretenden Mannschaften behalten das Gewehr.

§ 8. Kavalleristen, die in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs zitierten Verordnung vom 4. November 1904.

Die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges behält das Gewehr, Modelle 1889 und 1889/96.

Austretende Wehrpflichtige sind berechtigt, ihre Waffen bisheriger Ordonnanz als Eigentum zu behalten gegen Vergütung folgender Ansätze: Revolver, Modell 1872/78 Fr. 7. -- Reitersäbel mit Kuppel und Schlagband ,, 5. -- § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen iler Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, das weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

338 In Ausnahmefallen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung, inkl. die Pferdeausrüstung, die der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanteu den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone. ' § 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. oder II. Aufgebot) und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrollführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch die betrettenden Abteilungschefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr die Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 2. Oktober 1905.

ScJiweizeriscJies Militärdepartement : Müller.

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Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1904 und 1905.

1905.

Monate.

1
Fr.

1905.

Ft.

Januar . . . 3,132,528. 54 3,117,303. 04 Februar . . 3,946,873. 49 4,303,850. 87 März . . . 4,867,679. 76 4,930,564. 63 April . . . 4,515,424. 35 4,747,341. 83 M a i . . . . 4,504,359. 60 4,977,498. 46 Juni . . . . 4,558,876. 93 4,504,138. 76 Juli . . . . 4,410,544. 48 4,714,727. 97 August . . . 4,182,277. 79 4,735,679. 76 September . . 4,931,204. 69 5,108,843. 77 Oktober . . 4,936,551. 99 November . . 4,425,909. 44 Dezember . . 5,438,393. 20

Mehreinnahme.

Mindereinnahme!

Fr.

Fr.

--

15,225. 50

356,977. 38

--

62,884. 87

--

231,917. 48

--

473,138. 86

--

--

54,738. 17

304,183. 49

--

553,401.97 177,639. 08

-- --

Total 53,850,624. 26 Auf Ende Sept. 39,049,769. 63 41,139,949. 09 2,090,179. 46

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Eigentümer der Drahtseilbahn Engelberg-Grand Hotel Terrasse, Herr G. Faßbind in Engelberg, stellt das Gesuch um Bewilligung, die genannte Bahn mit einer Baulänge von 139 m.

samt Betriebsmaterial und Zubehörden im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 70,000, das zum Bau der Drahtseilbahn verwendet wurde.

340

Gemäß Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 23. Oktober 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 5. Oktober

1905.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates: Bundeskanzlei.

Eröffnung des Nebenzollamtes Thayngen-Schlatt.

Zufolge Bundesratsbeschluß vom 15. August abbin ist an der Straße von Schlatt a. Rh. nach Thayngen ein Nebenzollamt unter der Bezeichnung T h a y n g e n - S c h l a t t errichtet worden, dessen Eröffnung am 16. dies stattfinden wird.

B e r n , den 7. Oktober 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende August September

1905.

. 3236 651

Januar bis Ende September

3887

1904.

Zu- oder Abnahme

3073 564

+163 +87

3637

+ 250

B e r n , den 10. Oktober 1905.

(B.-B1. 1905, V, 162.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten, Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei

341 einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1905 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1905 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versich er ungs verein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die Adresse (Name und Vorname), sowie
die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Aus-

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Zahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober

1905.

Schweiz. Departement des Innern.

Neuer schweizerischer Gebrauchstarif.

Die deutsche Ausgabe des auf 1. Januar 1906 in Kraft tretenden neuen schweizerischen Gebrauchstarifs, bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Konventionaltarifen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, wird voraussichtlich gegen Ende Oktober publiziert werden.

Die französische Ausgabe wird möglicherweise etwas später erscheinen.

Bestellungen auf dieses Imprimât nehmen entgegen die Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf.

Preis des Imprimâtes Fr. 1 per Stück, in bar einzusenden.

Auf Wunsch wird dasselbe auch gegen Nachnahme verabfolgt.

Die Interessenten werden eingeladen, ihre Bestellungen mit tunlichster Beförderung aufzugeben.

B e r n , den 22. September 1905.

Schweiz. Oberzoüdirekticn.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1905

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1905

Date Data Seite

335-342

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10 021 649

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