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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das am 29./16.Dezember 1904 abgeschlossene Zusatzabkommen zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien.

(Vom 19. Mai 1905.)

Tit.

Unsere Handelsbeziehungen mit Rumänien wurden zum erstenmal vertragsmäßig geregelt durch die provisorische Meistbegünstigungsdeklaration .vom 28. Dezember 1876 ; dieser folgte -die Handelsübereinkunft vom 30. März 1878, die außer der Meistbegünstigung Zollermäßigungen für schweizerische Strohgeflechte und Taschenuhren aus gemeinem Metall enthielt. Nach ihrem Ablauf wurde am 7. Juni 1886 ein neuer Meistbegünstigungsvertrag abgeschlossen, der bis zum 10. Juli 1891 in Wirksamkeit blieb. Von da an bis zum 13. Mai 1893 wurde die gegenseitige Meistbegünstigung durch Notenaustausch aufrecht erhalten; an diesem Tage trat die am 3. März gleichen Jahres unterzeichnete Meistbegünstigungsübereinkunft (A. S. n. F. XIII, 422) in Kraft, die noch heute Geltung hat. Über deren Dauer wird in Art. 8 bestimmt, daß die Kündung jederzeit auf ein Jahr erfolgen könne.

Die nämliche Vereinbarung enthalten auch die Verträge, die Rumänien in den Jahren 1892 bis 1894 mit Großbritannien, Italien, Frankreich, Belgien und Österreich-Ungarn abschloß.

, Der wichtigste der damaligen rumänischen Handelsverträge, derjenige mit Deutschland vom 21. Oktober 1893, hatte dagegen

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eine feste Dauer bis zum 31. Dezember 1903; er enthält, namentlich soweit es die Einfuhr iu Rumänien anbelangt, zahlreiche Tarifvereinbarungen.

Anfang Mai 1904 nahmen die rumänischen Kammern einen neuen Zolltarif an, der insbesondere für Industrieprodukte fast durchwegs Erhöhungen aufweist.

Bald darauf trat Rumänien in Unterhandlungen mit Deutschland ein, die am 8. Oktober zum Abschluß eines Zusatzvertrages zum bestehenden Handelsvertrag führten. Da die Regierung sich bereit erklärt hatte, nach Beendigung dieser Unterhandlungen solche auch mit uns anzuknüpfen, fanden im Dezember zwischen dem rumänischen Minister des Auswärtigen und unserem Generalkonsul in Bukarest Besprechungen statt, deren Resultat das vorliegende Zusatzabkommen ist. Die Meistbegünstigungsübereinkunft vom 3. März 1893, die, wie oben bemerkt, jederzeit auf ein Jahr kündbar ist, wird dadurch bis zum 31. Dezember 1917, d. h. für eine Dauer von zwölf Jahren, festgelegt. Dieses Abkommen ist vom rumänischen Senat am 21. März, von der Kammer am 1. April angenommen worden.

Zurzeit hat Rumänien erst im Vertrag mit Deutschland vom 8. Oktober 1904 Konzessionen auf seinem neuen Tarife gemacht; indessen ist /u erwarten, daß es auch noch mit andern Staaten, ·wie z. B. Österreich-Ungarn und Italien, deren Handel mit ihm viel bedeutender ist als der unsrige, Tarifverträge abschließen werde.

Über unsern AVarenaustauseh mit Rumänien, der in beiden Richtungen ziemlich lebhaft, ist, gibt unsere Handelsstatistik insofern nur unvollkommen Aufschluß, als sie dieses Land nicht einzeln aufführt, sondern mit Serbien und Bulgarien als ein Ländergebiet (Donauländer) umfaßt, worin Rumänien allerdings die erste Stelle einnimmt.

Unsere Einfuhr aus Rumänien besteht in der Hauptsache aus ·Getreide (vor allem Weizen, sodann Mais, Hafer, Roggen und Gerste). Nach unserer Handelsstatistik beliefen sich die daherigeo Bezüge aus den Donauländern im Jahre 1904 auf 999,698 q. im Werte von Fr. 18,579,000 (Weizen 771,960 q. im Werte von Fr. 14,744,000). In Wirklichkeit sind dieselben jedoch viel bedeutender. Die Getreidebörse Zürich taxiert unsere Einfuhr aus Rumänien allein im genannten Jahre auf 1,831,400 q. im Werte von Fr. 34,233,000 (Weizen 1,356,900 q. im Werte von Fr. 27,138,000).

Bumlesblatt. 57. Jahrg.

Bd. IV.

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50 Unsern hauptsächlichsten Export nach Rumänien bilden die Baumwollgewebe, insbesondere die bedruckten Tücher. Daneben kommen auch rohe, gebleichte, buntgewebte und gefärbte Baumwollgewebe, ferner Stickereien, Seidengewebe, Uhren, Maschinen, Schokolade, Käse etc. in Betracht.

Von den im neuen deutsch-rumänischen Vertrag für die Einfuhr in Rumänien enthaltenen Tarifkonzessionen sind diejenigen für Baumwollgewebe für uns die wichtigsten. Nach dein bisherigen Tarif entrichten die Baumwollgewebe im Gewicht von über 70 g. per m 2 roh Fr. 50, gebleicht oder einfarbig gefärbt Fr. 45, mehrfarbig, buntgewebt oder bedruckt Fr. 60 per 100 kg.

Der nene Generaltarif führt die rohen Gewebe je nach dem Gewicht per m2 in 4 Positionen auf, wovon jede wieder je nach der Fadenzahl per cm2 in drei Unterpositionen zerfällt. Für gebleichte Gewebe wird ein Zuschlag von 20 %, für einfarbige ein solcher von 30 % und für zwei- oder mehrfarbige, sowie für bedruckte ein Zuschlag von 40 % zum Zoll des rohen Gewebes festgesetzt. Im Vertrag mit Deutschland sind nun für die schweren und mittelschweren Rohgewebe, d. h. für diejenigen bis zu 70 g. per m 2 herab, Zollermäßigungen vereinbart und die Zuschläge für die gefärbten und bedruckten Gewebe von 30 und 40 % auf 20 % ermäßigt worden. Eine Übersicht über die bisherigen und künftigen Vertragszölle für die uns hauptsächlich interessierenden Baumwollgewebe gewährt die folgende Zusammenstellung : Bisheriger Tarif Fr.

'Rohgewebe, im Gewichte von : 180 bis 100 g. auf i m": bis 40 Fäden im cm3 41 bis 70 Fäden im cm 2 über 70 Fäden im cm 2 .

-- 100 bis 70 g. auf l m 2 : bis 50 Fäden im cm2 .

51 bis 80 Fäden im cm2

Neuer Generaltarif Fr.

100 kg.

Deutsch-rumän.

50.

90.-- 105.-- 175. --

60.-- 75.-- 120. --

50.--

100. -- 130.--

70.-- 90.--

Vertragstarif Fr.

Zuschlag zum Zoll dos Robgewebes:

Gebleichte Gewebe Einfarbige Gewebe .

Bedruckte, some sweimehrfarbige Gewebe .

45.-- AK.

flJ

m

20 % 30 %

20 % 20 %

40%

20%

und 60.--

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Nach der rumänischen Statistik ist Deutschland der größte Lieferant für bedruckte und mehrfarbige Gewebe. Die rumänische Gesamteinfuhr hiervon betrug im Jahre 1903 25 Millionen Franken, wovon für 8,1 Millionen Franken aus Deutschland, für 7,i Millionen Franken aus England, für 4,i Millionen Franken -aus Österreich-Ungarn, für 4 Millionen Franken aus Italien und für 0,8 Millionen Franken aus der Schweiz importiert wurden.

Für abgepaßte Tücher im Meter oder Stück, wie z. B. Kopftücher etc., wird der im Generaltarif festgesetzte Zuschlag von 30 °/o zum Zoll des Gewebes im Vertrag mit Deutschland gebunden; das nämliche gilt auch vom Ansatz für gesäumte oder mit Maschinenstickerei versehene Tücher, welcher das Doppelte des Zolles für das Gewebe beträgt.

Von einigem Interesse ist für uns auch die Deutschland zugestandene Ermäßigung der Ansätze für Gewebe und Bänder bis 50 °/o Seide enthaltend. Das Nähere geht aus folgender Übersicht hervor : Bisheriger Tarif Fr.

Gewebe aus lìanmwolle :

f Gewebe { l ,,.. , ( Bander i

bis 20 % Seide über 20% ,, bis 20% Seide über 20% .,

Neuer Generaltarif Fr.

Deutsch-rumän.

Vertragstarii Fr.

Scluvavzo

240. --

l 700. -- 500. -- } Farbigo 640.-- l 840.-- 600.-- 280.-- l ,, o n C,,A 8 720.- l 112°' ~ °°' ~

Dynamo-elektrische Maschinen, Elektromotoren, Transformatoren etc. unterliegen nach dem bisherigen Tarif dem allgemeinen Ansatz für Maschinen aus Schmiedeisen oder Stahl, d. h. Fr. 12 per ([.; im neuen Generaltarif sind dafür je nach dem Gewicht verschiedene Ansätze festgesetzt, die namentlich für die leichteren Maschinen gegenüber dem bisherigen Zoll bedeutend erhöht sind.

Im deutsch-rumänischen Vertrag ist der status quo für die Maschinen von 2000 kg. Gewicht und darüber wieder hergestellt worden ; für die leichteren haben die Ansätze des autonomen Tarifs zwar ebenfalls eine beträchtliche Reduktion erfahren, betragen aber immer noch das Zwei- und Dreifache des bisherigen /olles :

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Fr.

Dynamo-elektrische Maschinen, Elektromotoren, Umformer, Transformatoren, Spannungsteiler, Elektromagnete und Anker, das Stück im Gewichte von: 2000 kg. oder mehr . .

weniger als 2000 bis 200 kg.

weniger als 200 kg.

Zubehörstücke zu dynamo-elektrischen Maschinen .

12.--

Neuer Deutsch-rumän.

Generaltarif Vertragstarif

Fr.

100 kg.

Fr.

30.-- 40.-- 50.--

12.-- 24.-- 35.--

50.--

35.--

Von den übrigen Maschinen werden im deutsch-rumänischen "Vertrag u. a. noch die Lokomobile und landwirtschaftlichen Maschinen aufgeführt, wofür der Ansatz des neuen Tarifes, Fr. 4 per q., gebunden wird. Bisher bestand für diese Maschinen Zollfreiheit. Für Guß- und Schmiedeisenwaren, Werkzeuge etc. enthält der Vertrag ebenfalls Ermäßigungen des neuen und teilweise auch des bisherigen Tarifs, die für unsern Export von Interesse sein können. Für Teerfarben, die bisher einem Zoll von Fr. 60 per 100 kg. unterlagen, ist der Ansatz des neuen Tarifes, Fr. 50 per q., gebunden worden.

Was die Taschenuhren anbetrifft, so erfahren die bisherigen Zölle für goldene (Fr. 6 per Stück) und für solche aus gemeinem Metall, ausgenommen Aluminium und Nickel, (Fr. 1), durch den neuen Tarif keine Änderung. Für silberne und versilberte Uhren, sowie für solche aus Aluminium oder Nickel wird dagegen der bisherige Ansatz von Fr. l auf Fr. 1. 50, für silbervergoldete von Fr. 1. 50 auf Fr. 6 erhöht.

Durch das vorliegende Zusatzabkommen wird unser bisher jederzeit auf ein Jahr kündbares Meistbegünstigungsverhältnis mit Rumänien für eine längere Periode sichergestellt und dem gegenseitigen Warenaustausch auf Jahre hinaus eine solide Basis geschaffen. Von dieser Erwägung ausgehend, empfehlen wir Ihnen,

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demselben durch Annahme des beigefügten Beschlussesentwurfes Ihre Genehmigung zu erteilen.

Wir benützen diesen Anlaß, um Ihnen die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 19. Mai 1905.

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

das Zusatzabkommen zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 29./16. Dezember 1904 abgeschlossenen Zusatzabkommens zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien ; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vorn 19. Mai 1905, beschließt: Art. 1. Dem genannten Zusatzabkommen wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Zusatzabkommen zu der

Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien.

(Abgeschlossen in B u k a r e s t am 29./16. Dezember 1904.)

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und Seine Majestät der König von Rumänien anderseits, gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, den Fortbestand der zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien am 3. März/19. Februar 1893 in Bukarest abgeschlossenen Handelsübereinkunft für eine lange Dauer zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein .Zusatzabkommen zu vereinbaren, und hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Jean S t a u b , Seinen Generalkonsul in Bukarest, und

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Seine Majestät der König von Rumänien: Herrn Demetrius A. S t u r d z a , Seinen Ministerpräsidenten, Minister des Krieges und ad intérim des Departements des Auswärtigen ; die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Vereinbarungen getroffen haben: Artikel I.

Die in Bukarest am 3; März/19. Februar 1893 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien abgeschlossene Handelsübereinkunft soll bis zum 18./31. Dezember 1917 in Kraft bleiben.

Artikel II.

Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraumes seine Absicht, die Wirkungen der genannten Übereinkunft aufhören zu lassen, kundgibt, soll diese in Geltung bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an dem sie der eine oder der andere der vertragschließenden Teile gekündigt haben wird.

Artikel III.

Die gegenwärtige Zusatzübereinkunft soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sie unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bukarest, den 29./16. Dezember eintausend neunhundert vier.

(X. S.) (gez.) Jean Staub.

(L. S.) (gez.) D. Sturdza.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das am 29./16.Dezember 1904 abgeschlossene Zusatzabkommen zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Rumänien. (Vom 19. Mai 1905.)

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