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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den von Dreifuss, Leo, in Wohlen, erhobenen Militärsteuerrekurs.

(Vom 11. September 1905.)

Tit.

Dreifuß, Hugo Leo, geb. 1878, Kaufmann in Wohlen (Aargau), früher Radfahrer im Divisionsstab VIII, hatte sich im August 1902 aus eigenem Antriebe unter Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses zur sanitarischen Untersuchung gestellt und dabei über asthmatische Beschwerden geklagt; er wurde jedoch tauglich erklärt und machte hierauf noch im gleichen Jahre den Truppenzusammenzug mit. Während dieses Dienstes litt Dreifuß an Herzstörungen, verbunden mit Asthma ; im August 1904 wurde er alsdann wegen eines Herzfehlers ausgemustert. Zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes aufgefordert, kam der Genannte unter Hinweis auf Art. 2, lit. b, des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, um Enthebung von dieser Steuer ein; dem Gesuche wurde jedoch von der aargauischen Militärdirektion auf die Weisung des schweizerischen Militärdepartements hin nicht entsprochen.

Ein Rekurs, welchen Dreifuß hiergegen an den Bundesrat richtete, ist von dieser Behörde am 19. Juli 1905 abgewiesen worden.

Diesen Entscheid zieht nun der Genannte an die eidgenössischen Räte weiter, indem er das Rechtsbegehren stellt, er sei gemäß dem obzitierten Artikel von der militärischen Steuerpflicht ganz zu befreien ; eventuell sei er teilweise von derselben zu liberieren Dabei macht derselbe geltend, daß das Herzleiden,

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welches zu seiner Ausmusterung führte, tatsächlich erst im Militärdienste von 1902, und zwar infolge der damals erlittenen Überanstrengung, aufgetreten sei und seither nicht mehr abgenommen habe ; demnach erscheine sein Gesuch als gerechtfertigt.

Allerdings (so führt der Rekurrent im Widerspruche zu Vorstehendem an anderer Stelle aus) habe er 1902 schon vor dem Dienste gefühlt, daß er leicht an besagtem Übel leide ; aber die sanitarische Untersuchungskommission habe ihn ja damals ausdrücklich für tauglich erklärt und damit zur Dienstleistung verhalten, welche alsdann die Ursache seiner Erkrankung abgegeben habe.

Demgegenüber weist der Oberfeldarzt in seinem Berichte darauf hin, daß der ßekurrent bereits 1902 leidend gewesen ist.

Die Ausmusterung sei zwar damals verweigert worden, weil der objektive Befund bei Dreifuß offenbar nicht sehr erheblich war und der attestierende Arzt sich in seinen Konklusionen unbestimmt geäußert hatte. Im Dienste jedoch habe sich dann unzweifelhaft gezeigt, daß die Körperkonstitution des Rekurrenten den Anforderungen, welche an einen Militärradfahrer gestellt werden, nicht mehr entspreche, und deshalb sei 1904 die Dienstuntauglichkeitserklärung erfolgt. Der Befund der Untersuchungskommission von 1902, welcher Dreifuß gegenüber auf Tauglichkeit lautete, dürfe entgegen der Ansicht des Genannten nicht so ausgelegt werden, als ob die Kommission den letztern positiv für gesund erklärt habe ; dieser Befund habe vielmehr lediglich den Sinn gehabt, daß der Gesundheitszustand des Rekurrenten zu selbiger Zeit mit der Leistung von Militärdienst vereinbar sei.

Der Oberfeldarzt hält daher nach wie vor daran fest, daß der Beschwerdeführer nicht erst infolge des Dienstes krank und damit zugleich militäruntauglich geworden sei ; der Dienst habe bloß eine Verschlimmerung des Leidens herbeiführen können.

Gemäß Art. 2, lit. ö, des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz sind Wehrpflichtige, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind, von dieser Steuer enthoben. Die in diesem Artikel vorgesehene Rechtswohltat der Steuerbefreiung ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers an die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Militärdienst und Ausmusterungsgrund geknüpft; es genügt somit nicht, daß die Dienstuntauglichkeit in einem militärischen Kurse
zu Tage getreten ist, sondern es muß der Dienst selbst die Untauglichkeit verschuldet haben. Das letztere trifft nun im vorliegenden Falle nicht zu, und es kann demnach der Rekurrent keinen Anspruch auf Steuerbefreiung erworben haben.

142 In Anbetracht dessen beehren wir uns Ihnen zu beantragen, es sei die Beschwerde des Leo Dreifuß als unbegründet abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. September 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der II. Vizekanzler: Gigandet

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den von Dreifuss, Leo, in Wohlen, erhobenen Militärsteuerrekurs. (Vom 11. September 1905.)

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13.09.1905

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